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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2017 D-8391/2015

16. März 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,829 Wörter·~24 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. November 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8391/2015 mel

Urteil v o m 1 6 . März 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Sevim Coban Gültekin, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. November 2015 / N (…).

D-8391/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie – gelangte eigenen Angaben zufolge am 1. November 2014 in die Schweiz, wo er am 17. November 2014 um Asyl ersuchte. Am 26. November 2014 wurde er zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Am 4. September 2015 fand die einlässliche Anhörung statt. Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen an, er habe am (…) 2013 im Vorfeld der Wahlen in der Nordprovinz mit zwei Freunden Plakate für einen Kandidaten der Tamil National Alliance (TNA) aufgeklebt, woraufhin er von Polizisten für eine Nacht in Haft genommen, geschlagen und bedroht worden sei. Am 5. Mai 2014 sei er von der Armee vorgeladen worden, weshalb seine Familie Angst bekommen und ihm zur Flucht ins Ausland verholfen habe. B. Mit Verfügung vom 23. November 2015 – eröffnet am 25. November 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz bleiben kann. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde gutgeheissen und zur Nachreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel wurde eine Nachfrist angesetzt.

D-8391/2015 E. Mit Vernehmlassung vom 1. März 2016 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2016 replizierte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-8391/2015 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, dass er aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, stamme, wo er die Schule bis zur (…) Klasse besucht und [in einem Betrieb] ausgeholfen habe. Am (…) 2013 habe er im Vorfeld der Provinzwahlen mit zwei Freunden Wahlwerbung für einen Kandidaten der TNA aufgeklebt. Daraufhin hätten Polizisten die Plakate beschlagnahmt und er sei für eine Nacht in Haft genommen, geschlagen und bedroht worden. Am nächsten Morgen sei er mithilfe eines Anwalts freigekommen und habe sich danach zu seinem Schutz zu Verwandten in C._______ begeben. Zur Ablegung seiner (…) Prüfungen sei er im Dezember 2013 wieder nachhause gekommen. Am 5. Mai 2014 habe er eine Vorladung der Armee erhalten. Am darauffolgenden Tag hätten sich Soldaten bei ihm zuhause nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Aus Angst habe seine Familie ihn wiederum nach C._______ geschickt und schliesslich seine Ausreise organisiert. Zur Untermauerung seiner Angaben wurden folgende Dokumente zu den Akten gereicht: seine Identitätskarte, ein Schreiben seines Anwalts in Sri Lanka vom 15. November 2014, ein Unterstützungsschreiben des TNA Mitglieds S.S., Northern Province Council, vom 5. August 2014, die Kopie einer Vorladung des Armeecamps für den 7. Mai 2014 (datiert vom 5. Mai 2014), Unterlagen über die Suche nach seinem vermissten Cousin (Vermisstenmeldung der Angehörigen und Eingangsbestätigung) sowie ein Schreiben eines Dorfvorstehers vom 23. Februar 2015, demzufolge dieser

D-8391/2015 vom Vater des Beschwerdeführers erfahren habe, dass am 11. Februar 2015 Armeeangehörige nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, um ihn zu rekrutieren. 3.3 Das SEM wies das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und damit unglaubhaft. Auch die eingereichten Beweismittel würden zu keinem anderen Ergebnis führen. Seine Vorbringen seien zudem nicht asylrelevant und der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Vorbringen seien unglaubhaft, weil der Beschwerdeführer inkonsistente (Datums-)Angaben zur angeblich fluchtauslösenden Vorladung der Armee gemacht habe. Auch habe er während der Befragung zur Person (BzP) und der einlässlichen Anhörung unterschiedliche Angaben darüber gemacht, wie oft bei ihm zu Hause nach ihm gesucht worden sei. Weiter seien seine Aussagen über seinen letzten Aufenthalt bei seiner Tante beziehungsweise bei seinem Onkel nicht mit seinen Ausführungen über seinen letzten persönlichen Kontakt mit seinen Eltern in Einklang zu bringen. Zudem würden die eingereichten Beweismittel seinen Vorbringen teilweise widersprechen. So habe er angegeben, keine persönliche Verbindung zu jenem TNA-Mitglied gehabt zu haben, für dessen Wahlwerbung er Plakate aufgeklebt habe. Im Schreiben vom 5. August 2014 bestätige hingegen diese Person, den Beschwerdeführer seit Jahren zu kennen, wobei der Beschwerdeführer für ihn diverse Veranstaltungen organisiert haben soll. Das Schreiben dieser Person wie auch jenes vom Dorfvorsteher über dessen Gespräch mit dem Vater des Beschwerdeführers seien als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Auch könnten die Beweismittel über das lange zurückliegende Verschwinden seines Cousins keine Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung glaubhaft machen, da die Ereignisse in keinem Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers stünden. Seine Vorbringen seien zudem nicht asylrelevant. Auch wenn es im Vorfeld zu den Wahlen Übergriffe auf TNA-Mitglieder gegeben habe, sei die TNA in der Nordprovinz als grosse Siegerin hervorgegangen und habe dann auch dem sri-lankischen Staatspräsidenten Sirisena zur Wahl verholfen. Deshalb könne wegen der unterstützenden Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der TNA bzw. des Klebens von Plakaten auch zum aktuellen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor Verfolgung bestehen. Zudem sei seine Furcht vor einer Rekrutierung durch die Armee unbegründet, weil im Lichte verfügbarer Länderinformationen das Leisten des Militärdienstes in Sri Lanka auf freiwilliger Basis erfolge.

D-8391/2015 Der Beschwerdeführer weise kein Risikoprofil auf, das befürchten liesse, er habe bei seiner Rückkehr Massnahmen zu erwarten, welche über einen sogenannten background check hinausgehen würden. Alleine wegen der Herkunft aus dem Norden oder wegen seines Alters habe er noch kein oppositionelles Profil. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, da sich bei einer Risikoabschätzung im Einzelfall keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK ergäben. Der Wegweisungsvollzug sei auch zumutbar. In der Nordprovinz herrsche keine angespannte Sicherheitslage. Der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder Mann mit guter Schulbildung und Berufserfahrung. In seiner Heimat könne er auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift bekräftigte der Beschwerdeführer, durch die Inhaftierung wegen des Plakatierens von Wahlwerbung asylrelevante Nachteile erlebt zu haben, zumal er sehr jung gewesen sei. Auch sei notorisch, dass bis vor kurzem Zwangsrekrutierungen der Armee üblich gewesen seien. In sachverhaltlicher Hinsicht ergänzte er, dass seine gesamte Familie politisch aktiv gewesen sei und die LTTE unterstützt habe. Würde ein Mitglied einer solchen Familie strafrechtlich auffällig, würde es umso strenger bestraft werden. Auch sei bedenklich, dass der Beschwerdeführer bei einer legalen Tätigkeit festgenommen worden sei. Zudem leide er seit 2013 an schwerwiegenden Depressionen und habe sich aufgrund seiner Notlage in der Schweiz betreuen lassen müssen. Zur Untermauerung seiner Angaben wurden eine Bestätigung des (…) Hospitals (Sri Lanka) vom 11. Dezember 2015 und ein Arztbericht von Med. pract. E. B. vom 14. Dezember 2015 zu den Akten gereicht. 4.2 In der Vernehmlassung hielt das SEM an seiner Verfügung fest. Die pauschale Behauptung, die gesamte Familie sei politisch aktiv, widerspreche den Aussagen des Beschwerdeführers, der zu Protokoll gegeben habe, dass niemand aus seiner Familie einen Bezug zur LTTE gehabt oder der LTTE Hilfe geleistet habe. Auch seien die auf Beschwerdeebene erfolgten Angaben zu gesundheitlichen Problemen zu hinterfragen. Die erstinstanzlichen Akten enthielten keinerlei Anhaltspunkte für ein gesundheitliches Problem, weshalb es dem Beschwerdeführer anzulasten sei, dass er seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Zudem stamme der Schweizer Arztbericht von einem Allgemeinmediziner und nicht von einer Fachperson. Auch könnten die Arztberichte nichts zur Glaubhaftmachung der vorgebrachten Probleme in Sri Lanka beitragen. In

D-8391/2015 seiner Heimat gäbe es für die geltend gemachten Krankheitsbilder Behandlungsmöglichkeiten und es stehe ihm medizinische Rückkehrhilfe zu. 4.3 In der Replik machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt, zumal das SEM die Kostengutsprache für den Arztbesuch beziehungsweise für die ambulante psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers erstellt habe. Dem Beschwerdeführer könne wegen seines jugendlichen Alters nicht vorgeworfen werden, über seine Erkrankung und Behandlung in Sri Lanka nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt gesprochen zu haben. Da sich die Flucht zunächst positiv auf sein psychisches Befinden ausgewirkt habe, sei es ihm anfangs besser ergangen. Sechs Monate danach seien aber die Beschwerden zurückgekommen. Es sei zudem zu bestreiten, dass er sich in seiner Heimat von Fachleuten behandeln lassen könne, da dies – wie sich aus dem Spitalbericht aus Sri Lanka entnehmen lässt – bereits 2013 bzw. 2014 erfolglos gewesen sei. Der Kausalzusammenhang zwischen den von ihm vorgebrachten Erlebnissen und der Erkrankung sei sichtbar. Weiter sei den Akten zu entnehmen, dass die Familie des Beschwerdeführers vom Bürgerkrieg persönlich betroffen gewesen sei und tragische Verluste habe hinnehmen müssen. 5. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG zu Recht verneint hat. 5.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, wegen des Aufklebens von Plakaten für einen Kandidaten der TNA im September 2013 für eine Nacht inhaftiert und bedroht worden zu sein. So sei er in den Fokus der Behörden geraten. Im April respektive im Mai 2014 habe er einer Vorladung der Armee nicht Folge geleistet und schliesslich deshalb das Land verlassen müssen. Es drohe ihm eine Zwangsrekrutierung. In der Beschwerdeschrift wurde bezüglich eines in der Anhörung erwähnten, vermissten Cousins ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie komme. Auch sei er beim Plakatieren im Zuge einer legalen Tätigkeit festgenommen worden. Aufgrund seines familiären Hintergrunds sei mit einem verschärften behördlichen Vorgehen gegen seine Person zu rechnen. Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftmachung beziehungsweise der fehlenden Aktualität der Verfolgung.

D-8391/2015 5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.3). 5.4 Nach der Prüfung der Akten kommt auch das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen ist, eine drohende Zwangsrekrutierung glaubhaft zu machen. Zudem ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch wegen des Aufklebens von Wahlplakaten keine asylrelevanten Nachteile drohen. Soweit in der angefochtenen Verfügung diverse Ungereimtheiten in den Datumsangaben des Beschwerdeführers – etwa zur Vorladung der Armee, oder zur letzten Zusammenkunft mit seinen Eltern – aufgeführt wurden, kann sich das Gericht den Glaubhaftigkeitserwägungen des SEM nicht vollumfänglich anschliessen. Die Unstimmigkeiten sind nicht als sonderlich gravierend zu erachten. Dies ändert aber nichts am Ergebnis, dass das SEM das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat. 5.5 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, im April respektive im Mai 2014 einer Vorladung der Armee nicht Folge geleistet und deshalb das Land verlassen zu haben, steht das SEM auf dem Standpunkt,

D-8391/2015 dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine drohende Zwangsrekrutierung glaubhaft zu machen. Nach Prüfung der Akten kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, erfolgt das Leisten des Militärdienstes in Sri Lanka auf freiwilliger Basis. Dies bestätigen die Länderinformationen offizieller Quellen zur Wehrdienstpflicht in Sri Lanka (CIA World Factbook, Military service age and obligation: https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ce.html, abgerufen am 5. Januar 2017). Die vom Beschwerdeführer eingereichte militärische Vorladung stellt zudem ein nicht überprüfbares Schreiben ohne Echtheitsmerkmale dar, dem kein ausreichender Beweiswert zukommt. Im Lichte der anders lautenden Länderinformationen ist auch das Schreiben des Dorfvorstehers, wonach dieser vom Vater des Beschwerdeführers informiert worden sei, die Armee beabsichtige eine Zwangsrekrutierung, als Gefälligkeitsschreiben zu werten. 5.6 Sodann ist auf das Vorbringen einzugehen, der Beschwerdeführer habe aufgrund der kurzzeitigen Inhaftierung wegen des Aufklebens von Plakaten und der erlittenen Bedrohung in der Haft Nachteile erfahren beziehungsweise würden ihm weitere Nachteile drohen. 5.6.1 In diesem Zusammenhang stellte das SEM zu Recht fest, es sei kein schlüssiger Zusammenhang zwischen der Vorladung der Armee vom Frühjahr 2014 und der Inhaftierung des Beschwerdeführers im September 2013 erkennbar. Deshalb ist aber noch nicht davon auszugehen, dass die Inhaftierung an sich als unglaubhaft zu erachten sei, zumal auch den diversen Unstimmigkeiten in den Datumsangaben – wie weiter oben festgehalten – aus der Sicht des Gerichts keine wesentliche Bedeutung zukommt. 5.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer – wie auf Beschwerdeebene vorgebracht – zum Zeitpunkt des Vorfalls noch sehr jung war und bereits im Herkunftsland an Depressionen litt. Dennoch ist festzuhalten, dass eine solche einmalige Behandlung durch Sicherheitsbehörden alleine nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung aufweist. Der Beschwerdeführer ist im Dezember 2013 nach einer Nacht in Polizeigewahrsam dank der Intervention seines Anwalts wieder freigekommen. Aus dem vom sri-lankischen Anwalt verfassten Schreiben vom 15. November 2014 geht auch für das Gericht nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Aktivitäten für die TNA vom (…) 2013 weitere Nachteile drohten oder dass ein Strafverfahren eingeleitet worden https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ce.html https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ce.html

D-8391/2015 sei. Auch hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass zwischen der Inhaftierung durch die Sicherheitsbehörden und der angeblichen Vorladung der Armee vom Mai 2014, welche nach Angaben des Beschwerdeführers als Ausreisegrund ausschlaggebend gewesen sein soll, kein unmittelbarer Zusammenhang erkennbar ist. 5.6.3 Neben der fehlenden Intensität des Eingriffs in die Rechte des Beschwerdeführers stellte das SEM im Weiteren zu Recht die Aktualität der geltend gemachten Verfolgung in Frage. Auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, wonach sich die Situation in Sri Lanka für Unterstützer der TNA – nach den erfolgten Übergriffen auf einzelne Mitglieder im Vorfeld der Wahlen – zum heutigen Zeitpunkt nachhaltig anders darstellt, als noch im September 2013, kann verwiesen werden. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Nähe zur TNA künftig verfolgt werde. 5.7 Im Folgenden ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund der Erfüllung von bestimmten Faktoren eines entsprechenden Risikoprofils Gefahr drohe. 5.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und geprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E.8.4.4. – 8.4.5.).

D-8391/2015 5.7.2 Auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund des politischen Hintergrunds seiner Familie sei mit einer strengeren Bestrafung seines Verhaltens zu rechnen. Wie weiter oben ausgeführt, wurde nicht glaubhaft gemacht, dass ein Strafverfahren wegen des Aufklebens von Plakaten noch hängig sei. In der Vernehmlassung wertete das SEM den geltend gemachten Bezug der Familie zur LTTE als nachgeschoben und unglaubhaft, da der Beschwerdeführer während der Anhörung eine Verbindung seiner Familie mit der LTTE mehrfach verneint hatte. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, dass er bereits während der Anhörung über seinen verschwundenen Cousin gesprochen und entsprechende Beweismittel vorgelegt habe. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht von vorneherein von der Hand zu weisen, dass einem Cousin des Beschwerdeführers aufgrund einer möglichen Unterstützung für die LTTE Leid widerfahren sein könnte. Es trifft aber zu, dass der Beschwerdeführer eine Verbindung seiner Familie zur LTTE stets verneint hat, weshalb auch die auf Beschwerdeebene erstmals behauptete Verfolgungsgefahr wegen eines politischen Hintergrunds nicht glaubhaft ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass er oder seine Angehörigen nach dem Verschwinden des Cousins irgendwelche Nachteile von Seite der Behörden erlitten hätten. 5.7.3 Es besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt wegen seines Cousins in den Fokus der Behörden geraten. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verhaftung im Jahr 2013 wegen des Klebens von Plakaten für die TNA, welche nach den Provinzwahlen von 2013 die absolute Mehrheit im Provincial Council hat, bei einer Rückkehr als Regimegegner wahrgenommen wird. Die Herkunft aus dem Norden sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit temporären Reisedokumenten aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, reichen für sich allein betrachtet nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 5.8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Fluchtgründe im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

D-8391/2015 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem

D-8391/2015 Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.), was ihm mit den allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Verhältnisse in Sri Lanka nach wie vor nicht stabil seien, nicht gelingt. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen und Tamilinnen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-8391/2015 7.4.1 Im Urteil E-1866/2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung vor (vgl. a.a.O. E. 13.2-13.4). Betreffend die Nordprovinz, Distrikt Jaffna, aus dem Beschwerdeführer kommt, hielt es zusammenfassend fest, dass der Wegweisungsvollzug zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 13.3.3). 7.4.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann der Beschwerdeführer auf ein ausreichendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Im Jaffna-Distrikt leben seine Eltern, sowie Onkeln und Tanten. Bis zu seiner Ausreise hatte er bei seinen Verwandten eine Wohnmöglichkeit. Er hat die Prüfungen (…) erfolgreich abgelegt, sowie Arbeitserfahrungen, da er [in einem Betrieb] ausgeholfen hat. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten medizinischen Leiden (Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, Ängste, Depression), welche in der Replik auf das erlebte Kriegsgeschehen zurückgeführt wurden und einer medikamentösen Behandlung bedürfen, reichen nicht aus, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Wie vom SEM in der Vernehmlassung ausgeführt, gibt es in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers Behandlungsmöglichkeiten im [Spital], beziehungsweise auch Zugang zu psychologischer Betreuung durch eine NGO, falls ein posttraumatisches Belastungssyndrom vorliege. In Bezug auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, die bisherige Behandlung in Sri Lanka habe nicht zur gewünschten Verbesserung des Gesundheitszustands geführt und würde den Beschwerdeführer in den Suizid treiben, ist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Demnach ist eine konkrete Gefährdung dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische oder psychiatrische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensbedrohenden Situation führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimatland eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2011/50 E. 8.3; BVGE 2009/2 E. 9.2; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Die Tatsache, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben, reicht demnach nicht aus,

D-8391/2015 eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzunehmen. Da im vorliegenden Fall von der Existenz psychiatrischen Fachpersonals und von Behandlungsmöglichkeiten im Jaffna-Distrikt auszugehen ist, und der Beschwerdeführer diese auch bereits in Anspruch genommen hat, ist von einem ausreichenden Zugang zur medizinischen Versorgung auszugehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2016 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-8391/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anna Wildt

Versand:

D-8391/2015 — Bundesverwaltungsgericht 16.03.2017 D-8391/2015 — Swissrulings