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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2011 D-8388/2010

14. Juli 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,157 Wörter·~26 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Bundes ve rwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-8388/2010/sed

Urteil v o m 1 4 . Juli 2 0 11 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien

A._______, geboren […], Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. November 2010 / N […].

D-8388/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 7. Januar 2008 und gelangte am folgenden Tag über den Luftweg an einen ihr unbekannten Ort, von wo aus sie per Taxi und per Zug in die Schweiz einreiste. Hier reichte sie am 8. Januar 2008 ein Asylgesuch ein. Infolge medizinischer Probleme wurde sie am folgenden Tag in eine Klinik eingewiesen. Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Z._______ zugeteilt. Am 6. März 2008 wurde sie am Herzen operiert. Am 12. November 2008 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Y._______ befragt und am 7. April 2009 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. B. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo (DRC) katholischen Glaubens, Angehörige der Mupende, verwitwet und habe seit ihrer Geburt bis zur Ausreise in X._______ gelebt. Sie habe die Schule bis zur dritten Sekundarklasse besucht und nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2002 zwischen 2003 und 2007 als Verkäuferin gearbeitet. Ihre Eltern seien gestorben, und die vier im Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährigen Töchter würden in X._______ leben. Sie habe für sich und ihre Töchter ein Haus im Quartier W._______ gemietet und einem angeblichen Professor erlaubt, auf dem hinter dem Haus gelegenen Platz Englischkurse zu erteilen. Später habe sie erfahren, dass die Kursteilnehmer nicht Studenten, sondern Mitglieder des Mouvement de Libération du Kongo (MLC), der Partei von J.P. Bemba, seien. An einem Donnerstagabend im November 2007 seien zwei Jeeps mit Sicherheitsbehörden auf dem Platz hinter dem Haus der Beschwerdeführerin erschienen und hätten Schüsse abgefeuert. Der angebliche Professor und dessen Sekretär seien in ihr Haus geflohen. Da der Kommandant lauthals auch ihre Festnahme gefordert habe, sei sie auf das Angebot der beiden Männer, mit ihnen zusammen zu fliehen, eingegangen. Nach ihrer Flucht seien sie lange gefahren und zu einem Haus gekommen, in welchem sich die Beschwerdeführerin während eineinhalb Monaten versteckt habe. Anschliessend hätten die beiden MLC-Aktivisten die gemeinsame Reise in die Schweiz organisiert. Insbesondere hätten sie für die Beschwerdeführerin Reisepapiere besorgt und die Flugkosten bezahlt.

D-8388/2010 Die Beschwerdeführerin reichte mehrere ärztliche Berichte über ihren Gesundheitszustand und drei Vorladungen zu den Akten. C. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. D. Mit Verfügung vom 3. November 2010 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Insbesondere seien die Aussagen der Beschwerdeführerin als realitätsfremd und konstruiert zu betrachten, weil normalerweise die Strategie und Taktik vor einer Razzia und nicht erst anlässlich derselben festgelegt werde und die Flucht der Beschwerdeführerin durch den Hauptausgang des Hauses angesichts der Umstellung mit Sicherheitskräften nicht nachvollzogen werden könne. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das Land ohne ihre vier Kinder verlassen habe, sei als weiteres Indiz für den fehlenden Realitätsbezug zu sehen. Zudem sei die Bezahlung der Reisekosten durch die beiden Politaktivisten übertrieben und wirke deshalb ebenfalls konstruiert. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, dass die Politaktivisten nur der Beschwerdeführerin mit der Begründung, sie sei unschuldig, geholfen hätten, ihren Kindern, die ebenfalls unschuldig seien, indessen nicht. Es sei ferner als unglaubhaft zu erachten, dass die Sicherheitskräfte selbst zwei Jahre nach dem Verschwinden der Beschwerdeführerin immer noch an ihrem Wohnort nach ihr suchten. Die eingereichten Beweismittel seien leicht käuflich erwerbbar, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Diesbezüglich legte sie dar, dass vor allem im Osten der DRK Spannungen herrschten. Nicht das gesamte Staatsgebiet sei von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt betroffen und es könne nicht der Schluss gezogen werden, dass sämtliche Staatsangehörigen der DRK konkret gefährdet seien. Aus den Akten würden sich keine Anzeichen dafür ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung zu einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin führen würde. Obwohl sie an einer rheumatischen Herzkrankheit leide, mit einem in der Schweiz operativ eingefügten Herzklappenersatz lebe, ihr Leben lang blutverdünnende Therapie benötige, regelmässig ärztlich kontrolliert und ein Mal jährlich von einem Herzspe-

D-8388/2010 zialisten untersucht werden müsse, sei der Vollzug der Wegweisung durchzuführen, weil die gesundheitlichen Probleme im Heimatland behandelt werden könnten. Allein die Tatsache, dass in der Schweiz ein höherer Behandlungsstandard bestehe, stelle kein Wegweisungshindernis dar. Gemäss eigenen Angaben habe sich die Beschwerdeführerin aus den gleichen gesundheitlichen Problemen auch in X._______ in (spital-)ärztliche Behandlung begeben können. Zudem könne ihr aufgrund der übrigen unglaubhaften Aussagen nicht geglaubt werden, dass die beiden Politaktivisten die Flugkosten übernommen hätten, weshalb davon auszugehen sei, diese seien von Familienangehörigen oder Verwandten bezahlt worden. Damit sei ihrer Angabe, sie verfüge in X._______ nicht über ein familiäres beziehungsweise soziales Beziehungsnetz, nicht als glaubhaft zu erachten. Es erscheine zudem realitätsfremd, dass sie seit dem Tod ihres Ehemannes die vier Töchter allein und ohne substanzielle Unterstützung durch Drittpersonen durchgebracht habe. Auch wenn Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen seien, finde diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der gesuchstellenden Person. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin die ihr obliegende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem sie bei der Sachverhaltsermittlung die Asylbehörden zu täuschen versucht habe. Unter diesen Umständen sei es nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Beschwerdeführerin nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. E. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Dezember 2010 beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei infolge festgestellter Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Wahrung der Verfahrensrechte zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um eine angemessene Frist zur Beschaffung von weiteren Beweismitteln, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin sehr wohl glaubhaft ausgefallen seien. So habe sie insbesondere während der Anhörung auffallend lang und ausführlich erzählt, was dafür spreche, dass sie über real Erlebtes berichtet habe. Zudem würden ihre Erzählungen zahlreiche emotional gefärbte

D-8388/2010 Realkennzeichen aufweisen, welche von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien. Eine Abwägung zwischen den Aspekten für und denjenigen gegen die Glaubhaftigkeit habe nicht stattgefunden. Dass die beiden Politaktivisten der Beschwerdeführerin geholfen hätten und ihren Kinder nicht, sei durchaus nachvollziehbar. Nach der gemeinsamen Flucht im gemeinsamen Versteck habe es sich aufgedrängt, die Beschwerdeführerin als Mitwisserin ins Ausland zu schaffen, weil damit habe sichergestellt werden können, dass sie keine Informationen an Dritte von Seiten der Regierung weitergeben könne. Altruistische Motive hätten wohl kaum eine Rolle gespielt, was auch erkläre, warum den Kindern nicht geholfen worden sei. Für die Glaubhaftigkeit sprächen auch ihre Schilderungen im gemeinsamen Versteck. Sie habe eindrücklich dargelegt, dass sie unter grosser Verwirrung gelitten habe und sicherlich unter Schock gestanden sei. Ferner sei anzumerken, dass sie sich kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz einer schweren Herzoperation habe unterziehen müssen und eine Narkose bekommen habe. Insgesamt müssten ihre Aussagen als glaubhaft erachtet werden. Gestützt auf verschiedene internationale Berichte seien Anhänger der MLC insbesondere in X._______ massiven Repressalien durch die Regierung ausgesetzt. Da die Beschwerdeführerin während der Razzia selber gehört habe, dass auch sie festzunehmen sei, werde sie der Komplizenschaft verdächtigt. Die Suche nach ihrer Person auch nach ihrer Ausreise, welche mit den eingereichten Vorladungen belegt werde, zeige, dass nach wie vor ein Interesse an ihrer Person bestehe. Allein aus der Tatsache, dass Dokumente wie die eingereichten Vorladungen im Heimatland der Beschwerdeführerin ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, dürfe nicht – wie von der Vorinstanz – die Konsequenz gezogen werden, sie als Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Aufgrund des Gesagten sei die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wurde geltend gemacht, dass gestützt auf die geltende Praxis die Wegweisung in die DRK nur unter bestimmten Voraussetzungen vollzogen werde. Zudem verbiete das Non-Refoulementgebot nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) den Vollzug der Wegweisung, wenn Anhaltspunkte für ein "real risk" bestünden. Infolge der Tatsache, dass Anhänger des MLC in der DRK massiven Repressionen ausgesetzt seien und die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum gesucht worden sei, müsse davon ausgegangen werden, für sei bestehe im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland ein "real risk", einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Darüber hinaus leide sie an einer rheumatischen Herzerkrankung

D-8388/2010 mit einer schweren Mitralstenose, müsse mit blutverdünnenden und anderen Medikamenten (zur Unterdrückung der Rhythmusstörungen, Blutdrucksenkung und Magenübersäuerung) behandelt werden und bedürfe einer regelmässigen Kontrolle. Dies sei – unter Hinweis auf die Erfahrung eines Mediziners in der DRK – gemäss den Kardiologen des […] in ihrem Heimatland nicht möglich, weil eine adäquate Blutverdünnungstherapie nicht sichergestellt sei. Die Vorinstanz habe sich mit diesen Tatsachen nur teilweise auseinandergesetzt und keine Abklärungen im Heimatland getroffen. Von Seiten der Rechtsvertretung werde bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) eine entsprechende Recherche in Auftrag gegeben, deren Ergebnis nach Erhalt sofort zu den Akten gereicht werde. Bezüglich des Gesundheitszustandes sei zudem die frisch diagnostizierte Gebärmutterhalserkrankung in die Entscheidung mit einzubeziehen. Entgegen der Meinung der Vorinstanz verfüge die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Da sie sich ferner in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung befinde, könne sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Innerhalb ihres Umfeldes sei niemand in der Lage, die Kosten für die medizinische Behandlung zu übernehmen. In Berücksichtigung der gesamten Umstände sei folglich der Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumutbar. Schliesslich sei noch festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt habe, indem der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Einerseits sei der Dolmetscher offensichtlich der deutschen Sprache nicht in dem Rahmen mächtig gewesen, wie es für die Anhörung nötig gewesen wäre; andererseits habe es die Vorinstanz unterlassen, Informationen über die Möglichkeiten der medizinischen Versorgung im Heimatland in Erfahrung zu bringen. Der Beschwerde lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung Kopien von medizinischen Akten, die Kopie einer Zeichnung, die Kopie einer E-Mail, die Kopie einer Fürsorgebestätigung und Kopien von Auszügen aus internationalen Berichten bei. F. Mit undatierter Eingabe eines andern Rechtsvertreters, welche am 8. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht einging, erhob die Beschwerdeführerin zusätzlich Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2010 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin

D-8388/2010 mit, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert der angesetzten Frist mitzuteilen, von wem sie im Asylverfahren vertreten werde. H. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 klärte die Beschwerdeführerin ihr Vertretungsverhältnis. I. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Arztberichtes des […] vom 6. Dezember 2010 und eine Honorarnote zu den Akten. Es wurde noch einmal das Mandatsverhältnis geklärt. J. Mit Eingabe vom 5. Januar 2011 wurde der in Aussicht gestellte Bericht der SFH eingereicht. K. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2011 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert der angesetzten Frist einen aktuellen Arztbericht zu den Akten zu reichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die Aktenlage entschieden. L. Mit Eingabe vom 4. Mai 2011 reichte die Beschwerdeführerin den Arztbericht vom 29. April 2011 zu den Akten. M. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2011 wurde der Vorinstanz die Gelegenheit geboten, innert der angesetzten Frist eine Vernehmlassung nachzureichen. N. Mit Verfügung vom 25. Mai 2011 kam die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 3. November 2010 teilweise zurück und nahm die Beschwerdeführerin vorläufig auf. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wurden aufgehoben. O. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2011 wurde die Beschwerdeführerin

D-8388/2010 ersucht, innert der ihr angesetzten Frist mitzuteilen, ob sie unter den gegebenen Umständen die Beschwerde zurückzuziehen gedenke. Es wurde ihr in Aussicht gestellt, dass im Unterlassungsfall davon ausgegangen werde, sie halte vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest. P. Mit Eingabe vom 14. Juni 2011 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Beschwerde festhalten wolle.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-8388/2010 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).$ 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei, indem die Vorinstanz es unterlassen habe, Informationen über die medizinische Versorgung in ihrem Heimatland zu beschaffen. Ausserdem sei die dolmetschende Person der deutschen Sprache nicht in einem Mass mächtig gewesen, die für eine korrekte Durchführung der Anhörung nötig gewesen wäre, wie die der Anhörung beiwohnende Vertretung der Hilfswerke festgehalten habe. Mit der Beschwerdeführerin habe nicht ermittelt werden können, ob die dolmetschende Person korrekt übersetzt oder ihre Aussagen verzerrt habe. 3.2. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen). 3.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und ihnen das Recht zur Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. 3.4. Aus den beiden anlässlich der Befragung beziehungsweise der Anhörung erstellten Protokollen sind die geltend gemachten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der dolmetschenden Person nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin gab beide Male an, die dolmetschende Person gut zu verstehen, und durch die Übersetzung entstandene Unklarheiten ergeben sich aus den Protokollen nicht. Die bei der Anhörung anwesende

D-8388/2010 Hilfswerksvertretung hatte am Schluss der Anhörung keine ergänzenden Fragen und brachte auch während der Anhörung keine Einwände vor. Unter diesen Umständen ist der Sachverhalt, der sich aus den Protokollen ergibt, nicht als verzerrt zu betrachten. Hätten sich entscheidrelevante Ungereimtheiten ergeben, müssten diese in der einen oder andern Form in den Protokollen zum Ausdruck kommen, was indessen nicht der Fall ist. Selbst wenn die dolmetschende Person die deutsche Sprache nicht fliessend sprach und die wortwörtliche Übersetzung deswegen erschwert war, ist nicht von einer unkorrekten Sachverhaltsermittlung auszugehen. Schliesslich ist noch beizufügen, dass die Beschwerdeführerin den Vorwurf der unkorrekten Übersetzung im Beschwerdeverfahren nur pauschal vorbrachte und keine konkreten Anhaltspunkte darlegte, gestützt auf welche infolge einer nicht korrekt erfolgten Übersetzung von einer fehlerhaften Darstellung des Sachverhaltes auszugehen wäre. Folglich kann ihr Einwand nicht gehört werden. 3.5. Der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf, sie habe darüber hinaus den relevanten Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, weil sie keine Informationen über die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland beschafft habe, braucht nicht näher geprüft zu werden, nachdem das BFM die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Mai 2011 wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen hat und somit medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland keine Rolle mehr spielen. 3.6. Somit sind die formellen Einwände der Beschwerdeführerin ungerechtfertigt, weshalb eine Kassation nicht in Frage kommt und die anlässlich der Befragung und der Anhörung protokollierten Aussagen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit volle Verwendung finden dürfen. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

D-8388/2010 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Vorliegend ist der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Beschwerdeführerin insgesamt nicht als glaubhaft zu erachten sind, beizupflichten. Das BFM legte mit ausreichender Begründung dar, dass der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden könne, sie werde unter dem Verdacht, Angehörige des MLC unterstützt zu haben, von den staatlichen Behörden gesucht, und habe deshalb mit zwei Vertretern des MLC ins Ausland fliehen müssen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist deshalb auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. 5.2. Insbesondere ist mit dem BFM festzustellen, dass der geltend gemachte Sachverhalt als konstruiert und realitätsfremd zu betrachten ist. Dass die Beschwerdeführerin und die beiden MLC-Angehörigen aus dem Haus der Beschwerdeführerin hätten fliehen können, in welchem sie sich zuvor wegen des Erscheinens der zahlreichen Angehörigen der Sicherheitskräfte versteckt haben wollen, entbehrt jeglicher Realität. Es kann nicht als glaubhaft erachtet werden, dass die Sicherheitskräfte nur die Rückseite des Hauses umstellt haben, während sie die Vorderseite des Hauses unbeobachtet liessen. Dieses Vorgehen müsste insbesondere im Hinblick auf die Aussage der Beschwerdeführerin, um das Haus gebe es eine Mauer (vgl. Akte A20/22 S. 6), als unprofessionell bezeichnet werden, was angesichts der geschulten Sicherheitskräfte nicht zu überzeugen vermag. 5.3. Ebenso wenig plausibel erscheint die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe aus dem Innern ihres Hauses gehört, wie der Kommandant geschrien habe, man solle die beiden MLC-Anhänger mit der Hausbesitzerin festnehmen, weil diese eine Komplizin sei. Wie das BFM zutreffend feststellte, wäre auch ein solches Vorgehen nicht mit der Realität zu vereinbaren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Fall eines Einsatzes

D-8388/2010 der Sicherheitskräfte im Voraus besprochen worden wäre, welcher Personen man habhaft werden möchte. 5.4. Nicht nachvollzogen werden kann ferner die Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Reise in die Schweiz kostenlos und ohne Vorbereitungen angetreten, weil die beiden MLC-Anhänger ihr Hilfe versprochen hätten, nachdem diese sie in eine missliche Lage gebracht hätten. Dabei hätten sich die beiden MLC-Anhänger während der Flucht fürsorglich um sie gekümmert. Auch diese Aussagen sind als realitätsfremd zu betrachten. Wäre es – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – in der Tat zu einer Flucht aus ihrem Haus unter den angegebenen Umständen gekommen, hätten sich die beiden MLC-Anhänger nicht um die Beschwerdeführerin gekümmert und in Kauf genommen, dass sie aus Sorge um eine herzkranke Frau, die ihnen das Gelingen der Flucht vereiteln könnte, in die Hände der Sicherheitskräfte fallen könnten. Vielmehr hätten sie aus Sorge um ihr eigenes Leben und ohne Rücksicht auf andere Menschen die Flucht ergriffen. Ebenso vermag ihre Angabe, sie habe für die Ausreise nichts bezahlen müssen, nicht zu überzeugen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Generosität und Fürsorglichkeit kann folglich nicht als realitätskonform betrachtet werden. Der Einwand in der Beschwerde, nicht altruistische Motive hätten dazu geführt, dass man die Beschwerdeführerin mit ins Ausland genommen habe, sondern man habe sicherstellen wollen, dass sie keine Informationen an die Regierung weitergeben könne, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin war nämlich gar nicht in der Lage, Geheimnisse oder Informationen über das MLC beziehungsweise die beiden MLC-Anhänger preiszugeben, wie den beiden Protokollen leicht zu entnehmen ist. 5.5. Unplausibel ist zudem das Verhalten der Beschwerdeführerin und des MLC beziehungsweise dessen Anhänger mit Blick auf die vier Kinder der Beschwerdeführerin. Sollten die beiden Vertreter des MLC der Beschwerdeführerin – wie von ihr persönlich vorgetragen – geholfen haben, weil sie ihretwegen in die missliche Situation geraten sei, obwohl sie unschuldig sei, ist nicht einzusehen, warum den Kindern, die in einer vergleichbaren Situation stecken und ebenso unschuldig sind, von Seiten des MLC in keiner Weise geholfen wird. Zudem kann auch nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin unter den von ihr dargelegten Umständen ihre Kinder allein zurücklässt, nur um sich selber in Sicherheit zu bringen.

D-8388/2010 5.6. In Ergänzung zur vorinstanzlichen Argumentation ist ausserdem festzuhalten, dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin widersprechen. So sagte sie anlässlich der Beschreibung ihres Hauses aus, wenn sie aus dem grossen Fenster im Untergeschoss (in der Stube) hinausschaue, sehe sie in die Stube ihres Nachbarn. Durch die beiden Fenster in den Kinderzimmern im oberen Stock könne man auf den "Tunnel" und den Platz hinter dem Haus sehen (vgl. Akte A20/22 S. 4 und 5). Anlässlich der Beschreibung dessen, was sie zur Flucht bewegt habe, gab sie zu Protokoll, sie habe aus dem Fenster ihrer Stube geschaut und die Militärs hätten überall geschossen. Sie habe mit eigenen Augen Kabila- Soldaten gesehen. Dabei habe sie vom Kommandanten gehört, dass auch sie festgenommen werden sollte (vgl. Akte A20/22 S. 10). Später legte sie dar, sie habe gesehen, dass die Kabila-Soldaten überall geschossen hätten. Diese seien in zwei Jeeps über den "Tunnel" gekommen (vgl. Akte A20/22 S. 13). Sie habe auch in der Dunkelheit alles gesehen (vgl. Akte A20/22 S. 14). Sollte sich die Beschwerdeführerin – wie von ihr dargestellt – während des Angriffs der Sicherheitskräfte in der Stube, von wo aus sie gemäss ihren Angaben in die Stube des Nachbarn und nicht auf den "Tunnel" und den Platz hinter dem Haus sehen konnte, aufgehalten haben, kann sie weder den Angriff der Sicherheitskräfte noch deren Anzahl und Fahrzeuge, welche gestützt auf ihre Aussagen über den "Tunnel" auf den Platz hinter dem Haus gekommen sein sollen, gesehen haben. Auch die gemäss ihren Aussagen bereits eingesetzte Dunkelheit und der an diesem Abend ausgefallene Strom dürften sie daran gehindert haben festzustellen, wie viele Fahrzeuge über den "Tunnel" zum Platz hinter dem Haus gekommen sind. Ihre Aussage, sie habe alles gesehen, lässt sich somit nicht vereinbaren mit ihren Angaben, sie habe während der Attacke der Sicherheitskräfte aus dem Stubenfenster geschaut und es sei dunkel gewesen. 5.7. Wie das BFM ferner zutreffend ausführte, sind die Vorbringen, wonach die Polizei auch zwei Jahre nach dem Vorfall noch regelmässig – beinahe wöchentlich – nach der Beschwerdeführerin suche, insbesondere im Hinblick darauf, dass sie nie als Anhängerin der MLC in Erscheinung getreten ist, realitätsfremd. 5.8. Insgesamt vermögen die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. Infolgedessen besteht auch kein Anlass, dass sie im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland mit Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes zu rechnen hat.

D-8388/2010 5.9. Die eingereichten Beweismittel – drei Vorladungen – vermögen angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten, welche sich aus dem Sachvortrag ergeben, die festgestellte Unglaubhaftigkeit nicht umzustossen. Bezeichnenderweise kann aus den Vorladungen nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin werde infolge der von ihr geltend gemachten Vorfälle gesucht. Vielmehr könnten auch andere Gründe die Vorladungen verursacht haben. Die Beweismittel sind somit – unabhängig von einer materiellen Prüfung der Echtheit – nicht geeignet, den aus andern Gründen als unglaubhaft festgestellten Sachverhalt zu belegen. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, einen Amtsbericht der Schweizer Vertretung in X._______ zu den Vorladungen einzuholen, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist. 5.10. An der zuvor festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermag – entgegen der Argumentation in der Beschwerde – auch die längere Schilderung durch die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nichts zu ändern. In den zentralen Punkten der Sachverhaltsdarstellung – nämlich dem geltend gemachten Angriff und der Flucht – enthalten die Aussagen nicht besonders viele Realkennzeichen, auch wenn dies in der Beschwerde behauptet wird. Vielmehr handelt es sich dabei um einige wenige Sätze, beginnend mit "Und an diesem Tag war ich einfach zu Hause mit meinen Kindern…." (vgl. Akte A20/22 S. 10 Mitte), endend mit dem Satz "Wir sind lange und weit gefahren" (vgl. Akte A20/22 S. 10 untere Mitte). Die Schilderung des relevanten Vorfalls beschränkt sich somit auf 17 Zeilen. Ergänzende Fragen im Anschluss daran beantwortete die Beschwerdeführerin in der Regel knapp und manchen davon wich sie aus (vgl. Akte A20/22 S. 11 ff.). 5.11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, sie sei in ihrem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen oder habe solche zu befürchten. Ihre Furcht vor einer Rückkehr in ihr Heimatland ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. 5.12. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die Beilagen im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft

D-8388/2010 machen konnte. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Die Vorinstanz kam im Rahmen des Schriftenwechsels auf ihre Verfügung vom 3. November 2010 zurück, soweit sie zuvor den Vollzug der Wegweisung angeordnet hatte, und nahm mit Verfügung vom 25. Mai 2011 die Beschwerdeführerin infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Asylpunkt Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 angehobene Beschwerde ist bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung

D-8388/2010 gegenstandslos geworden. Bezüglich der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist sie abzuweisen. 9. Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien teilweise gegenstandslos, wie vorliegend, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der teilweisen Gegenstandslosigkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Eventualbegehren, es sei vom Vollzug einer Wegweisung abzusehen und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, durchgedrungen wäre, da infolge ihrer angeschlagenen Gesundheit Wegweisungshindernisse, welche sich gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gerichtet hätten, erkennbar waren. 10. 10.1. Unter diesen Umständen und bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für die Berechnung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. 10.2. Der Beschwerdeführerin wären reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nachdem sich die Beschwerde im Asylpunkt von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat. Da sich ihre Beschwerde indessen im Vollzugspunkt als nicht aussichtslos darstellte und sie fürsorgeabhängig ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.3. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 14. Dezember 2010 Parteikosten von insgesamt Fr. 1'725.– aus, wobei sie von einem Stundenansatz von Fr. 150.– ausging und insgesamt 11.5 Stunden verrechnete. Der nach erfolgter Einreichung der Kostennote entstandene Aufwand wird auf Fr. 300.– geschätzt. Insgesamt ist von einem Aufwand von Fr. 2'025.– auszugehen. Dieser Aufwand erscheint vorliegend gerechtfertigt und wird infolge des hälftigen Obsiegens halbiert,

D-8388/2010 weshalb das BFM der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'012.50 (inkl. Auslagen) auszurichten hat. (Dispositiv nächste Seite)

D-8388/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde ist gegenstandslos, soweit sie den Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) betrifft. 2. Hinsichtlich der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl sowie der Anordnung der Wegweisung an sich (Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) wird sie abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'012.50 (inkl. Auslagen) zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-8388/2010 — Bundesverwaltungsgericht 14.07.2011 D-8388/2010 — Swissrulings