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Bundesverwaltungsgericht 09.05.2008 D-8377/2007

9. Mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,284 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Volltext

Abtei lung IV D-8377/2007 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 9 . M a i 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Frau lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 12. November 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8377/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Sulaymaniya im Nordirak, suchte am 18. Juli 2002 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2004 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn auf, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum 5. Januar 2005 zu verlassen. Der Kanton (...) wurde mit dem Vollzug beauftragt. C. Mit Eingabe vom 22. November 2004 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mittels seiner Rechtsvertreterin Beschwerde und beantragte, der negative Entscheid sei aufzuheben und es sei ihn Asyl zu gewähren; es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei als Folge davon vorläufig aufzunehmen. D. Mit Verfügung vom 11. November 2005 hob das BFM im Rahmen eines Schriftenwechsels die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2004 wiedererwägungsweise auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. E. Mit Urteil vom 21. Juni 2006 wies die ARK die Beschwerde vom 22. November 2004 soweit die Frage der Abweisung des Asylgesuchs und der Wegweisung betreffend ab; soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend, schrieb sie die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab. F. Am 19. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die D-8377/2007 drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbunden Wegweisungsvollzug. G. Am 9. November 2007 nahm der Beschwerdeführer mittels seiner Rechsvertreterin Stellung und beantragte aufgrund der allgemein herrschenden Gewalt im Irak, der konkreten Gefährdung und der drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers die vorläufige Aufnahme zu belassen. H. Mit Verfügung vom 12. November 2007 – eröffnet am 16. November 2007 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum 7. Januar 2008 zu verlassen, und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. I. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2007 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen die Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. J. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. K. In der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. D-8377/2007 L. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2008 des Instruktionsrichters wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, zur Vernehmlassung des Bundesamtes Stellung zu nehmen. M. In der Replik vom 23. Januar 2008 hielt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an den Anträgen in der Beschwerde vom 11. Dezember 2007 innert erstreckter Frist fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-8377/2007 3. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya herrsche – entgegen der Annahme des Ausländers in seiner Stellungnahme vom 9. November 2007 – keine Situation allgemeiner Gewalt. Seit dem 1. Mai 2007 schätze das BFM den Vollzug von Wegweisungen in die Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya grundsätzlich als zumutbar ein. Vom bewaffneten Konflikt, welcher im Irak in den letzten Jahren viele Menschenleben forderte, seien die vorgenannten Provinzen weitgehend ausgenommen, auch wenn in letzter Zeit einzelne gewaltsame Zwischenfälle zu verzeichnen gewesen seien. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak inkl. Mosul und Kirkuk), unterstreiche die Feststellung zur Situation in dieser Region. Die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde auch von anderen europäischen Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) geteilt, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Schliesslich stelle sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Es empfehle einen "differentiated approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung von "vulnerable groups" (namentlich alleinerziehende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit der heutigen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung Rechnung. D-8377/2007 Im vorliegenden Fall sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im ordentlichen Verfahren sei die vom Ausländer geltend gemachte Gefährdung, von Angehörigen der getöteten Islamisten aufgesucht und bedroht zu werden, als unglaubhaft erachtet worden, weshalb entgegen der in der Stellungnahme vom 9. November 2007 vertretenen Auffassung davon auszugehen sei, er könne von der im Nordirak garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen. Auch wenn die Gefahr bestehe, dass die Türkei im Grenzgebiet militärisch interveniere, sei draus keine individuellen Gefährdung des Ausländers ersichtlich. Die Türkei bezwecke mit dem Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Es ergäbe sich daher aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak keine Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Der Ausländer sei im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe also den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Sulaymaniya verbracht und sei mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Gemäss eigenen Aussagen verfüge er über eine Schulbildung und Berufserfahrung sowie in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz. Der junge und aktenkundig gesunde Ausländer sei alleinstehend, mithin habe er nach seiner Rückkehr lediglich für den Unterhalt für sich selbst zu sorgen, was ihm – wenn auch mit Anfangsschwierigkeiten – insbesondere vor dem Hintergrund gelingen dürfte, als er bereits vor seiner Ausreise als Autoelektriker mit eigenem Geschäft tätig gewesen sei und so für seinen Unterhalt gesorgt habe. Die erheblichen finanziellen Mittel ($ 7'800.--) für die Reise des Ausländers in die Schweiz lasse durchaus die Annahme zu, dass er in seinem Heimatland auf entsprechende Unterstützung zurückgreifen könne. Im Übrigen habe er auch durch seine Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt und er sei hier erwerbstätig. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb ihm der Aufbau einer neuen Existenz – bei entsprechendem Bemühen – nicht auch in seinem Heimatland gelingen sollte. Trotz unbestreitbar schwierigen Verhältnisse in der Herkunftsprovinz des Ausländers gehe das BFM daher insgesamt davon aus, dass Hilfsleistungen der Verwandten, Beziehungsnetz vor Ort sowie Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung stützen können und der Ausländer bei einer Rückkehr aus wirtschaftlichen Gründen nicht in eine Existenz bedrohende Situation geraten werde. Das Rückkehrhilfeprogramm "Irak" des BFM dürfte ihm die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern. Es stehe dem Ausländer daher offen und sei ihm zuzumu- D-8377/2007 ten, sich wieder in der Provinz Sulaymaniya niederzulassen. Hinweise auf eine gute Integration in der Schweiz einerseits sowie auf die schlechtere Zukunftsperspektiven in der Heimat andererseits seien, was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffe, unbeachtlich. Insbesondere nehme nach neuem Recht (Art. 14 Abs. 2 AsylG) der Kanton die Prüfung einer geltend gemachten Integration vor und er könne mit Zustimmung des Bundesamtes eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Es würde gemäss Art. 14 Abs. 3 AsylG diesfalls der zuständigen kantonalen Behörde obliegen, dem BFM den Willen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, unverzüglich zu melden. Eine solche Meldung sei jedoch vorliegend unterblieben. Die angesichts des straffälligen Verhaltens des Ausländers nahe liegende Frage des Vorliegens eines Ausschlussgrundes könne bei dieser Sachlage offen bleiben. 4.2 In der Beschwerde vom 11. Dezember 2007 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe, wie aus den Akten ersichtlich sei, auf seiner Verfolgung durch die Islamisten im Nordirak bis zuletzt beharrt. Er habe diverse Dokumente und Pressemitteilungen eingereicht, welche seine Angaben weiter bekräftigt hätten. Die ARK habe seine Beschwerde wider Erwarten abgelehnt. Da er keine anderen Dokumente habe bringen können, aber eine vorläufige Aufnahme erhalten habe, habe er trotz Enttäuschung Fuss in der Schweiz zu fassen versucht. Sein Vorhaben sei, sich durch Arbeit und gute Integration in der Schweiz ein festes Verbleiberecht zu erarbeiten. Er habe eine Saisonnier-Stelle angenommen und sich finanziell von der Gemeinde unabhängig gemacht. Er habe im Januar 2007 versucht beim Migrationsdienst seinen F-Ausweis in einen Jahresaufenthalt umzuwandeln und warte immer noch auf dessen Antwort. Zudem weist die Rechtsvertreterin auf diverse Pressemitteilungen hin, wonach die Sicherheitslage im Irak sowohl im Süden und im Zentrum wie auch im Norden prekär und instabil sei. Weil die Verfolgungen und Drohungen der Islamisten gegenüber dem Beschwerdeführer ernst zu nehmen seien, sei er bei einer allfälligen Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. 4.3 In der Vernehmlassung vom 20. Dezember 2007 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könne. Es seien ebenfalls keine erheblichen Elemente vorgebracht worden, die nicht bereits Gegenstand ihres Entscheides gewesen seien. Daran vermöge weder die gegenteilige Einschätzung der D-8377/2007 politischen Lage im Nordirak des Beschwerdeführers etwas zu ändern noch werde offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland eine konkrete Gefährdung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohe und damit ein Vollzugshindernis bestehe. Die in der Beschwerdeschrift vom 11. Dezember 2007 behauptete Gefährdung durch die Islamisten stelle eine Wiederholung des Sachverhaltes dar, welchen das BFM bereits mit der Verfügung vom 21. Oktober 2004 respektive 12. November 2007 behandelt habe. 4.4 In der Replik vom 23. Januar 2008 wird geltend gemacht, dass die Argumentation des BFM nicht nachvollziehbar und akzeptabel sei. So vertrete das BFM in seinem Entscheid vom 21. Oktober 2004 die Meinung, dass die allgemeine Situation im Irak so sicher und gut sei, dass die Asylsuchenden aus dem Irak zurückkehren könnten. Erst Ende November 2005 habe das BFM akzeptiert, dass die Sicherheitslage im Irak prekär und eine Rückkehr unzumutbar sei. Und jetzt, im Gegensatz zu allen Berichten über den Irak, sei das BFM der Auffassung, eine Rückkehr der irakischen Asylsuchenden in ihr Land sei ihnen zumutbar, obwohl die türkische Armee Gebiete nördlich von Dohuk bombardiert habe, bei einem Selbstmordanschlag 17 Menschen im Norden des Irak getötet worden seien und nach Einschätzung des UNHCR monatlich 60'000 Iraker ihr Land verlassen, weil sie sich vor einer Verfolgung durch terroristische und Gewalt bereite Gruppen zu Recht fürchteten, aber auch seitens staatlicher Stellen bedroht würden. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über- D-8377/2007 einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Das BFM hat in der Verfügung vom 21. Januar 2005 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Diese Verfügung erwuchs mit Urteil vom 21. Juni 2006 der ARK in Rechtskraft. Deshalb kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Ergänzend ist anzufügen, dass die ARK im Urteil vom 21. Juni 2006 die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachte Bedrohung durch die Angehörigen von drei Islamisten, welche bei einen von diesen mit dem von ihm gelenkten LKW verursachten Autounfall getötet bzw. schwer verletzt worden seien, gewürdigt und als unglaubhaft beurteilt hat (vgl. ebenda E. 6). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in diesem Zusammenhang weiterhin mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen, ist festzuhalten, dass der im ordentlichen Verfahren bereits beurteilte Sachverhalt nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens D-8377/2007 bilden kann (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715). Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die in BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildete, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt allein nicht als unzulässig erscheinen (a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf diverse Quellen im publizierten Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund der Praxisänderung des Bundesamtes im Mai 2007 in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umfassend die aktuelle Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil beurteilt und ist zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Be- D-8377/2007 tagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 5.3 Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Sulaymaniya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, wo der alleinstehende Beschwerdeführer sein ganzes Leben bis zur Ausreise am 10. Mai 2002 verbracht hat. Gemäss eigenen Angaben hat er dort 8 Jahre die Schule besucht und war danach 7 Jahre als Autoelektriker angestellt bis er mit einem Kollegen selber ein Autoelektrikergeschäft gegründet hat. Monatlich habe er damit zwischen 10'000 bis 15'000 Dinar verdient; soviel, dass er Geld habe sparen können. Ein Teil dieser Ersparnisse habe er in die Ausreise investiert, welche 7'800 US-$ gekostet habe. In der Schweiz hat der Beschwerdeführer als Officeangestellter in der Hotellerie gearbeitet. Angesichts seines Alters (26 Jahre) und der erworbenen Berufserfahrungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine neue wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, zumal angenommen werden kann, dass seine Mutter, zwei Schwestern und drei Brüder nach wie vor in Sulaymaniya leben und ihn somit bei der Reintegration unterstützen können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiederansiedlung in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung – übereinstimmend mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-8377/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 12

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