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Bundesverwaltungsgericht 07.01.2009 D-8371/2008

7. Januar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,971 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-8371/2008 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Januar 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8371/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Chiasso ein Asylgesuch einreichte, dass er vom BFM am 14. Oktober 2008 in Chiasso kurz befragt und am 19. November 2008 in Bern-Wabern einlässlich zu den Gründen für sein Asylgesuch angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er stamme aus der Ortschaft X._______ in Y._______ State, wo er bis zum 26. Juli 2007 mit seinen Eltern, zwei Schwestern und einem Bruder gelebt habe, und er habe vor seiner Ausreise aus Nigeria an der B._______ Universität in Z._______ studiert, dass er zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen geltend machte, er habe Nigeria am 26. Juli 2007 verlassen müssen, da ihm dort im Nachgang zu einem Aufstand in seinem Heimatdorf eine Verhaftung gedroht habe, dass er in diesem Zusammenhang ausführte, in seinem Heimatdorf sei von der Firma B._______ Erdöl ausgebeutet worden, was den Boden verseucht und die Menschen krank gemacht habe, dass der Bevölkerung zwar sauberes Trinkwasser, Strom und Bildungsmöglichkeiten in Aussicht gestellt worden seien, wie auch eine Entschädigungszahlung an den Erstgeborenen einer jeden Familie, sich dies alles aber als leere Versprechungen erwiesen habe, dass sich deshalb die Jugend des Dorfes – genannt die Militanten – erhoben hätten, unter anderem unter seiner Führung, da er einer der Erstgeborenen sei, worauf es am 18. und 19. Juli 2007 zu einer Demonstration und anschliessend zu einem Aufstand gekommen sei, dass es dabei zu Zerstörungen an Anlagen der Firma B._______ und an Regierungsgebäuden gekommen sei, was zu einem Konflikt mit den Behörden geführt habe, dass als Folge davon die Anführer der Jugendlichen – wie der Beschwerdeführer – von den Behörden am 20. oder 21. Juli 2007 zur Verhaftung ausgeschrieben worden seien, respektive die Regierung das D-8371/2008 Militär ausgesandt habe, jeden Erstgeborenen, der in die Sache verwickelt war, zu verhaften, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anführte, ihm sei die Flucht vor den anrückenden Sicherheitskräften gelungen, als diese ihn an seinem Wohnort verhaften wollten (act. A1 Ziff. 15 Mitte), respektive er habe seine Flucht nicht aufgrund eines konkreten Ereignisses angetreten, sondern weil die Polizei zu jener Zeit allgegenwärtig gewesen sei (act. A10 F. 107), dass er diesbezüglich anlässlich der Kurzbefragung angab, ihm sei einige Stunden nach seiner Flucht vor der Polizei von einem Nachbarn berichtet worden, dass seine Angehörigen von den Sicherheitskräften mitgenommen worden seien, worauf er sich zur Ausreise aus seiner Heimat in Richtung des Niger entschlossen habe, wo er dann von einem Freund telefonisch erfahren habe, dass ihr Haus von Bundestruppen zerstört worden sei, dass er demgegenüber im Rahmen der einlässlichen Anhörung angab, er habe erst nach seiner Flucht, nach dem 23. Juli 2007, als er sich bereits im Niger befunden habe, von einem Freund erfahren, dass seine Familie in Haft gesetzt und ihr Haus zerstört worden sei, dass der Beschwerdeführer im Weiteren vorbrachte, er habe sich seit seiner Ankunft in der Schweiz um ein Beweismittel aus seinem Heimatdorf bemüht und es sei ihm nunmehr vom Chef seines Dorfes – vorab per Telefax – eine Bestätigung der Ereignisse zugesandt worden, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel ein undatiertes Schreiben, unterzeichnet von einem „Chief O.A.“ (zuerst als Faxkopie [mit Datum 13/02/2004] und sodann im Original), ferner zwei Fotos sowie einen Briefumschlag aus Nigeria (Poststempel unleserlich) einreichte, dass er betreffend die Fotos angab, darauf seien sein Elternhaus abgebildet und er habe die Fotos durch einen Freund erhältlich machen können, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung auf Frage nach seinen Identitätspapieren angab, er habe noch nie einen Pass besessen, im Jahre 2004 zwar eine Identitätskarte beantragt, jedoch D-8371/2008 keine erhalten, und er habe einzig über einen Schülerausweis verfügt (act. A1, Ziff. 13 f.), dass er betreffend seine Reise angab, er habe Nigeria am 23. August 2007 verlassen und seine Reise – mit Aufenthalten im Niger von knapp 5 Monaten, in Libyen von 9 Monaten und in Italien von drei Tagen – ohne Papiere absolviert, dass er im Rahmen der einlässlichen Anhörung angab, er habe seine Identitätskarte und seinen Schülerausweis bei sich zuhause gelassen, da er im Moment der Flucht nicht an eine Mitnahme dieser Papiere gedacht habe, und er sei nicht in der Lage, diese Papiere beizubringen, da eine Kontaktnahme zu seinen Eltern zu schwierig sei, dass er betreffend den Zeitpunkt seiner Ausreise angab, er habe seine Heimat am 23. Juli 2007 verlassen, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 (eröffnet per Einschreiben mit Rückschein) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung seines Entscheides zur Hauptsache ausführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er vermöge für das Fehlen von Papieren im Original keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen, die Flüchtlingseigenschaft erfülle er aufgrund zweifelhafter Angaben und mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz seiner Vorbringen nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2008 gegen den Entscheid des BFM Beschwerde einreichte, wobei er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Eintreten auf sein Asylgesuch, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und als Folge davon die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläu- D-8371/2008 figen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte, dass er ferner um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass er in seiner Eingabe vorab die Nichtvorlage von Identitätspapieren als entschuldbar erklärte, da eine Kontaktname mit seinen Eltern sehr schwierig wäre, er zudem nach der Zerstörung seines Hauses die geforderten Papiere ohnehin nicht hätte einreichen können und er schliesslich einzig über einen Schülerausweis verfügt habe, was als Identitätspapier sowieso nicht genügt hätte, dass er im Weiteren geltend machte, in seinem Falle beständen Hinweise darauf, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, ihm in seiner Heimat eine unmenschliche Behandlung und gar der Tod drohe, und zumindest betreffend die Frage des Wegweisungsvollzuges seien weitere Abklärungen nötig, weshalb das BFM zu Unrecht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf sein Gesuch nicht eingetreten sei, dass er dabei an seinen Gesuchsvorbringen festhielt, wobei er geltend machte, das BFM habe in seinem Entscheid bloss auf geringfügige Ungereimtheiten verweisen können, wogegen bei einer Gesamtbetrachtung die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht in Frage zu ziehen sei, da er detaillierte Angaben gemacht und auch die Namen von involvierten Personen genannt habe, dass er weiter seine Gesuchsvorbringen als asylrelevant erklärte, da er in seiner Heimat nicht mit einem ordentlichen Verfahren rechnen könne, da in Nigeria das Justizsystem korrupt, von der Politik beeinflusst und strukturell ungenügend ausgestattet sei, Nigeria die Todesstrafe kenne und die Haftbedingungen im Lande aufgrund ungenügender Einrichtungen unmenschlich seien, dass er vor diesem Hintergrund – verbunden mit einem Hinweis auf eine Reisewarnung des Eidgenössischen Departements des Äussern (EDA) betreffend die nigerianischen Ölfördergebiete – den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erklärte, da er in seiner Heimat im Falle der Verwicklung in ein Strafverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit unmenschlicher Behandlung ausgesetzt würde, D-8371/2008 dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. dazu die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen in asylrechtlichen Beschwerdeverfahren zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]: Entscheidungen D-8371/2008 und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass daher auf das Beschwerdebegehren, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die Besonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. dazu BVGE 2007/8, insb. E. 2.1 S. 73 und E. 5.6.5 f. S. 90 f.), dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass aufgrund der Akten mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass im Falle des Beschwerdeführers keine entschuldbaren Gründe für das D-8371/2008 Fehlen von Identitätspapieren (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gegeben sind, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Reise von Nigeria in die Schweiz – nach monatelangen Aufenthalten im Niger und insbesondere in Libyen, angeblich ohne in dieser Zeit über irgendwelche Papiere verfügt zu haben (vgl. act. A1, Ziff. 16) – als realitätsfremd zu bezeichnen sind, dass entgegen den Vorbringen auf Beschwerdeebene davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat nicht bloss über einen Schülerausweis verfügte, hat er doch im Rahmen der einlässlichen Anhörung – abweichend von seinen Angaben bei der Kurzbefragung (vgl. act. A1, Ziff. 13) – angegeben, er habe sowohl seine Identitätskarte als auch seinen Schülerausweis zuhause zurückgelassen (act. A10, F. 8 - 12 und F. 142 f.), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Zerstörung seiner Papiere und Nicht-Beschaffbarkeit mangels Kontakte vor dem Hintergrund seiner wechselhaften Angaben zu seinen Papieren – aber auch vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen – als blosse Schutzbehauptung zu bezeichnen sind, dass im Resultat davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.), dass mit dem BFM im Resultat darin einig zu gehen ist, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund einer summarischen Prüfung als offenkundig unglaubhaft zu bezeichnen sind (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 5, insb. E. 5.7), dass das Beschwerdevorbringen betreffend einen angeblich detaillierten und bei einer Gesamtbetrachtung in sich stimmigen Sachverhalts- D-8371/2008 vortrag aufgrund der vorliegenden Anhörungsprotokolle nicht überzeugen kann, dass der Beschwerdeführer – wie vom BFM zu Recht festgestellt – betreffend wesentliche Sachverhaltsmomente (zum Ort und Zeitpunkt seiner Kenntnisnahme von der angeblichen Verhaftung seiner Angehörigen und Zerstörung ihres Hauses sowie zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Nigeria) klar erkennbar abweichende Angaben gemacht hat, dass ein klarer Widerspruch ferner in seinen Ausführungen zum angeblich fluchtauslösenden Moment besteht, da er in der Empfangsstelle eine Flucht direkt vor den anrückenden Sicherheitskräften behauptete, wogegen er im Rahmen der einlässlichen Anhörung eine Flucht aufgrund der allgemeinen Situation geltend machte, dass seine Ausführungen zu den Ereignissen im Juli 2007 zudem überwiegend oberflächlich sind (insb. seine Schilderungen der Demonstrationen und Ausschreitungen) und sich zudem vorab auf eine Aneinanderreihung plakativer Elemente stützen (bspw. in der Betonung der Bedeutung der Erstgeborenen, welche allesamt eine Entschädigung zugute gehabt hätten und welche im Nachgang zum Aufstand von der Regierung generell zur Verhaftung ausgeschrieben worden seien), dass seine Schilderungen schliesslich nicht nachvollziehbare Gemeinplätze umfassen (bspw. sei er einer der Anführer des Aufstandes gewesen, da er ein Erstgeborener sei, und er sei nach den Ereignissen „cool“ geblieben, wogegen sich seine Eltern gefürchtet hätten), dass aufgrund dieser Aktenlage nicht von einem tatsächlich erlebten Sachverhalt, sondern von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist, dass die Vorlage einer angeblichen Chief-Bestätigung und – gemäss der Akten – von zwei Fotos eines Hauses die vorstehenden Schlüsse nicht umzustossen vermag, da diesen Beweismitteln aufgrund der Akten keine relevante Beweiskraft zuzumessen ist, dass der Beschwerdeführer im Resultat keinerlei Gefährdungslage nachvollziehbar machen kann, D-8371/2008 dass zufolge offenkundiger Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen auf Erwägungen über eine allfällige flüchtlingsrechtliche Relevanz der behaupteten Gefährdungslage verzichtet werden kann, dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein junger gesunder Mann, welcher über eine überdurchschnittlich gute Schulbildung verfügt – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass alleine die allgemeine Lage in Nigeria nicht gegen den Wegweisungsvollzug spricht, woran auch der Hinweis auf eine Reisewarnung des EDA nichts zu ändern vermag, richtet sich diese doch nicht an D-8371/2008 Ortsansässige, sondern an (schweizerische) Touristen ohne dataillierte Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Ersuchen um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-8371/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - (...) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 12

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