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Bundesverwaltungsgericht 08.04.2016 D-8368/2015

8. April 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,987 Wörter·~30 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8368/2015

Urteil v o m 8 . April 2016 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015 / N (…).

D-8368/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – gelangte eigenen Angaben zufolge am 23. September 2015 in die Schweiz, wo er am 29. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. A.b Eine Abfrage der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2013 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. A.c Am 22. Oktober 2015 fand im EVZ die Befragung zur Person (BzP) statt. Der Beschwerdeführer gab dabei zu Protokoll, seine Frau (C._______) und er hätten (in Sri Lanka) in Nachbardörfern gelebt und sich ineinander verliebt. Seine Frau sei dann mit ihrer Familie in die Schweiz gereist und habe hier eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten. Im Jahr (…) sei sie ohne Einwilligung ihrer Eltern nach Sri Lanka zurückgekehrt. Sie hätten im November (…) in Sri Lanka geheiratet, obwohl sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu verschiedenen Kasten und Religionen nicht hätten heiraten dürfen, und seine Familie habe seine Frau angenommen. Als seine Frau mit dem gemeinsamen Sohn (D._______) schwanger gewesen sei, habe er erfahren, dass er gesucht werde. Er sei deswegen untergetaucht. Da er seine Frau nicht in Gefahr habe bringen wollen, habe er ihr nicht gesagt, wo er sei. Im Mai 2010 habe er Sri Lanka alleine verlassen. Er sei nach Malaysia geflogen, wo er drei Jahre geblieben sei, bevor er am 1. Juni 2013 nach Frankreich geflogen sei. Seine Frau sei in die Schweiz zurückgekehrt, (…). In Frankreich habe er ein Asylgesuch eingereicht, welches abgelehnt worden sei. Während seines Aufenthalts in Frankreich habe er sich nicht bei seiner Frau gemeldet, weil er sie im Stich gelassen und gedacht habe, sie wolle ihn nicht mehr. Bei einem Treffen habe sie ihm jedoch mitgeteilt, dass sie ihn zurück haben wolle. Er sei deshalb in die Schweiz gekommen. An der BzP wurde dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dazu führte er aus, er wolle bei seiner Frau und seinem Kind bleiben. Auf allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen angesprochen gab er sodann an, er habe ein wenig Hüftschmerzen und sei ausserdem vergesslich, weil er am Kopf geschlagen worden sei.

D-8368/2015 A.d Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem eine Heiratsurkunde aus Sri Lanka, Dokumente zu seinem Asylverfahren in Frankreich sowie weitere Dokumente aus Sri Lanka mit französischen Übersetzungen zu den Akten. B. Am 23. November 2015 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 30. November 2015 gestützt auf dieselbe Bestimmung zu. C. C.a Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 – eröffnet am 17. Dezember 2015 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C.b Zur Begründung führte das SEM zusammengefasst aus, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege bei Frankreich, weil der Beschwerdeführer dort am 10. Juli 2013 ein Asylgesuch eingereicht habe und die französischen Behörden das Ersuchen um Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutgeheissen hätten. Auch wenn das Asylverfahren in Frankreich bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, bleibe Frankreich gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig. Frankreich habe das SEM nie um die Aufnahme des Beschwerdeführers ersucht, und dessen Asylverfahren abschliessend durchgeführt. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, dass Frankreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und das Asyl-

D-8368/2015 und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt habe. Falls der Beschwerdeführer mit dem Entscheid der französischen Behörden nicht einverstanden sei, habe er diesen bei der zuständigen Beschwerdeinstanz anzufechten. Er habe zudem allfällige neue Asylgründe und Wegweisungshindernisse bei den zuständigen französischen Behörden vorzubringen. Seine Ausführungen, wonach sein Asylgesuch in Frankreich abgelehnt worden sei und seine Frau sowie sein Kind in der Schweiz leben würden, vermöchten die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens somit nicht zu widerlegen. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Frankreich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem würden keine systemischen Mängel in Frankreichs Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen. Es würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, welche die Schweiz verpflichteten, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Ferner gebe es vorliegend keine Gründe, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden, zumal im Falle des Beschwerdeführers und seiner Frau – aufgrund seiner Ausführungen – nicht von einer gelebten Beziehung ausgegangen werden könne und seine Frau zudem nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfüge. Somit könne er sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen, sondern habe das Verfahren des Familiennachzugs nach den Bestimmungen des AuG (SR 142.20) in die Wege zu leiten. Schliesslich sei vorliegend die Anwendung der Souveränitätsklausel auch aus humanitären Gründen nicht angezeigt, wobei angesichts der Aktenlage festzuhalten sei, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Frankreich wenden könne. D. Der Beschwerdeführer liess gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 durch die E._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. E. Mit Telefax vom 24. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

D-8368/2015 F. F.a Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer sodann durch den rubrizierten Rechtsvertreter eine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015 erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 2 bis 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das SEM sowie die zuständige kantonale Behörde seien anzuweisen, während des Beschwerdeverfahrens von Handlungen zum Vollzug der Wegweisung nach Frankreich abzusehen. Des Weiteren wurde um Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung des Spruchkörpers ersucht. Überdies sei dem unterzeichneten Anwalt zu bestätigen, dass die für die Behandlung der Beschwerde zuständigen Gerichtspersonen auch im vorliegenden Fall nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden seien, und insbesondere keine Programmierung oder Manipulation existiere, welche eine Beeinflussung der entsprechenden Zuteilung ermögliche. Ebenso sei der Weg von der Registrierung der Beschwerde bis zur Bestimmung der zuständigen Gerichtspersonen über einen Ausdruck des entsprechenden Logbuches des Registrierungssystems des Bundesverwaltungsgerichts zu dokumentieren. Ferner hätten die in dieser Sache involvierten Gerichtspersonen gegenüber dem unterzeichneten Anwalt zu versichern, dass keine besondere Freundschaft zu einer am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkenden Person bestanden habe respektive bestehe, wobei Stillschweigen als Zusicherung des Nichtbestehens einer solchen besonderen Freundschaft verstanden werde. Schliesslich sei – im Falle der Nichtrückweisung der Sache an die Vorinstanz – eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen und eine angemessene Frist (30 Tage) anzusetzen, innert welcher Beweismittel zum intensiven telefonischen Kontakt des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vor seiner

D-8368/2015 Einreise in die Schweiz (sowie zur Entwicklung der Beziehung seither) eingereicht werden können, respektive seien diesbezüglich die ehemaligen Mitbewohner des Beschwerdeführers in Frankreich als Zeugen zu befragen. F.b Zur Begründung der (materiellen) Beschwerdebegehren wurde in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen vorgebracht, die Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsame Sohn würden seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz leben und seien seit dem (…) 2015 offiziell vorläufig aufgenommen. Es bestehe daher gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO eine zwingende Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. Zudem falle auf, dass der Sachverhalt um das Bestehen der Familie und zum Kontakt zwischen den Eheleuten nur sehr oberflächlich im Rahmen der BzP abgeklärt worden sei. Hinzu komme, dass die im Erwägungsgrund 18 Dublin-III-VO vorgesehene persönliche Beratung durch das SEM unterlassen und dadurch der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör massiv verletzt worden sei. Die nicht korrekte Beratung habe den Beschwerdeführer – in der Verunsicherung über das, was er nun überhaupt darlegen dürfe – dazu veranlasst, sehr vereinfachte Aussagen zu machen. Denn der tatsächliche Sachverhalt liege deutlich anders: Nachdem der Beschwerdeführer in Frankreich angekommen sei, habe er mit einem gemeinsamen Freund in Sri Lanka Kontakt aufgenommen und von diesem die Telefonnummer seiner Ehefrau erhalten. Er habe sie bereits kurz nach seiner Ankunft in Frankreich im Sommer 2013 angerufen. Er habe sich gewünscht, zu ihr in die Schweiz zu kommen. Sie habe ihm aber erklärt, dass er nicht in die Schweiz kommen könne, da sie nur über einen N-Ausweis verfüge, im Jahr 2012 einen negativen Entscheid erhalten habe und zurück nach Sri Lanka müsse. Sie seien übereingekommen, dass es besser sei, wenn der Beschwerdeführer in Frankreich bleibe und versuche, dort einen Schutzstatus zu erhalten, um seine Ehefrau dann nachzuziehen. Der Beschwerdeführer sei danach mit seiner Ehefrau in telefonischem Kontakt geblieben, was sowohl mit technischen Hilfsmitteln, aber auch durch Zeugen ohne weiteres belegt werden könne. Im September 2013 sei dann in der Schweiz der Ausschaffungsstopp erfolgt und die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers hätten ein neues Gesuch beim (damaligen) Bundesamt für Migration (BFM) eingereicht, welches zu einer vorläufigen Aufnahme geführt habe. Da der Beschwerdeführer in Frankreich (wieder) einen negativen Entscheid erhalten habe, hätten er und seine Ehefrau beschlossen, dass er nun in die Schweiz komme und hier ein Asylgesuch stelle. Seit seiner Einreise in die Schweiz sehe er seine Frau und das Kind täglich. Er habe in dieser Zeit eine schon

D-8368/2015 recht tiefgehende Beziehung zu seinem Sohn aufbauen können. Die Familienangehörigen seiner Ehefrau würden sich nach wie vor gegen die Beziehung stellen und hätten (seiner Ehefrau) erklärt, sie würden sich zwar nicht mehr wehren, falls das Paar zusammenleben möchte, sie würden danach aber den Kontakt zu ihr abbrechen. Für die weiteren Beschwerdevorbringen ist auf die Akten zu verweisen. F.c Der Beschwerdeschrift lagen Kopien der F-Ausweise von C._______ und D._______ bei. G. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2016 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig setzte sie der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung und gab dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Spruchgremium im vorliegenden Beschwerdeverfahren – vorbehältlich allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten – bekannt. Überdies wies sie in den Ausführungen darauf hin, dass die Beschwerdeeingabe vom 23. Dezember 2015 als hinfällig erachtet werde, da der rubrizierte Rechtsvertreter in der Beschwerdeschrift vom 24. Dezember 2015 festgehalten habe, alle bisher bestandenen Vertretungen seien aufgelöst. H. Das SEM führte – innert erstreckter Frist – in seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2016 im Wesentlichen aus, jedem Asylsuchenden würden zum Zeitpunkt der Registrierung des Asylgesuchs im EVZ Merkblätter zum Asylund Dublin-Verfahren in der Schweiz in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt. Der Beschwerdeführer habe den Erhalt der Merkblätter in tamilischer Sprache während der BzP bestätigt. Im Merkblatt zum Dublin- Verfahren werde die asylsuchende Person unter anderem darauf hingewiesen, dass sie in den kommenden Tagen zu ihrer Identität, Herkunft, Familienverhältnissen und Lebensumständen sowie Reiseweg befragt werde. Es halte ebenfalls fest, dass während der Befragung die Möglichkeit bestehe, sich zur Anwesenheit von Familienmitgliedern und Verwandten im Dublin-Raum zu äussern. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP die Gelegenheit erhalten, sich zu seinen Beziehungen in der Schweiz zu äussern. So habe er denn auch angegeben, dass sich seine Frau und sein Sohn hier aufhalten würden. Seine Aussagen seien protokolliert und in der

D-8368/2015 angefochtenen Verfügung gewürdigt worden. Somit sei der Vorwurf, das SEM habe die Informationspflicht unterlassen, haltlos. Sodann könne Art. 9 Dublin-III-VO vorliegend nicht mehr zur Anwendung kommen, weil das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Frankreich bereits abschliessend durchgeführt worden sei. Offenbar habe der Beschwerdeführer die französischen Behörden nie darüber informiert, dass er eine Frau in der Schweiz habe oder er habe keine Zusammenführung mit ihr in der Schweiz gewünscht. Somit habe Frankreich die Schweiz nie um die Übernahme des Beschwerdeführers ersucht, sondern das Asylverfahren des Beschwerdeführers selber abgeschlossen. Die Zuständigkeit Frankreichs ergebe sich aus Art. 18 Dublin-III-VO, welcher besage, dass Frankreich als zuständiger Mitgliedstaat einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt worden sei, wieder aufzunehmen habe. Frankreich habe auch explizit gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Die Frage, ob es sich zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau um eine gelebte Beziehung handle, könne offen bleiben. Allerdings könne sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen, um daraus eine Unzulässigkeit seiner Wegweisung nach Frankreich abzuleiten, da die Bedingungen nicht erfüllt seien. Seine Frau verfüge seit 2015 über eine vorläufige Aufnahme und somit über ein nicht gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der Rechtsprechung. Zwar habe sie sich zwischen (…) und (…) mit einer B-Bewilligung in der Schweiz aufgehalten. Sie sei dann jedoch selbständig ausgereist und habe auf das Aufenthaltsrecht in der Schweiz verzichtet. Zudem gelte auch eine B-Bewilligung nicht als gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Seine Frau halte sich nun zwar seit 2010 wieder in der Schweiz auf, allerdings verfüge sie erst seit dem (…) 2015 über eine vorläufige Aufnahme. Somit sei nicht von einem gefestigten Aufenthaltsrecht auszugehen. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, das Verfahren des Familiennachzugs nach den Bestimmungen des AuG in die Wege zu leiten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. I. Mit Eingabe vom 2. März 2016 replizierte der Beschwerdeführer. Auf den Inhalt der Replik wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D-8368/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Soweit mit der Beschwerdeschrift Fragen zur Geschäftsverteilung und zur Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht aufgeworfen wurden, ist auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) zu verweisen. 1.5 Wie bereits in der Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2016 festgehalten, wird die Eingabe der ehemaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2015 als hinfällig erachtet. Mithin bleibt sie in den nachfolgenden Erwägungen unberücksichtigt. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen

D-8368/2015 (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Beschwerdeebene wird gerügt, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die in Erwägungsgrund 18 Dublin-III-VO vorgesehen "persönliche Beratung" unterlassen habe, mithin der Beschwerdeführer nicht in einem persönlichen Gespräch darüber informiert worden sei, wie wichtig es sei, über die verwandtschaftlichen Beziehungen Auskunft zu geben. In der Verunsicherung über das, was er an der BzP überhaupt darlegen dürfe, habe er nur sehr vereinfachte Aussagen gemacht. Der Sachverhalt um das Bestehen der Familie und zum Kontakt zwischen den Eheleuten sei auch deshalb vom SEM mangelhaft abgeklärt worden. Auf diese Rügen ist vorab einzugehen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorgaben des in der Beschwerdeschrift sowie der Replik angerufenen Erwägungsgrundes 18 Dublin-III-VO in Art. 4 (Recht auf Information) und Art. 5 (Persönliches Gespräch) Dublin- III-VO umgesetzt werden (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K20 zu den Erwägungsgründen). Seine sich aus Art. 4 Abs. 1 Dublin-III-VO ergebende Informationspflicht, welcher gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung schriftlich nachzukommen ist, erfüllte das SEM – gemäss seinen Ausführungen in der Vernehmlassung – im Zeitpunkt der Registrierung des Beschwerdeführers im EVZ durch die Abgabe entsprechender Merkblätter, deren Erhalt der Beschwerdeführer an der BzP bestätigte (vgl. Akten SEM D 6 S. 2). Sodann stellt offensichtlich die BzP das persönliche Gespräch nach Art. 5 Dublin-III-VO dar. Mithin ist – entgegen der vom Rechtsvertreter scheinbar vertretenen Ansicht – in der Dublin-III-VO (nach Abgabe der genannten Merkblätter und vor Durchführung der BzP) kein persönliches Beratungs- respektive Informationsgespräch mit der schutzsuchenden Person vorgesehen. 3.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an der BzP die Gelegenheit erhielt, Angaben über die Anwesenheit von Familienangehörigen (unter anderem in der Schweiz) zu machen (vgl. D 6 S. 5 f.). So gab er denn auch an, dass seine Frau und sein Sohn hier leben würden.

D-8368/2015 Dieser Umstand blieb in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht unberücksichtigt. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer an der BzP die Möglichkeit, detaillierte Angaben zur Beziehung zu seiner Frau zu machen (vgl. D 6 S. 4). Dass er dabei – wie auf Beschwerdeebene vorgebracht – nur sehr vereinfachte Aussagen gemacht hat, kann nicht der Vorinstanz zugeschrieben werden. 3.4 Dem SEM kann nach dem Gesagten weder eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör noch – vor allem auch unter Berücksichtigung des in E. 7.2.2.3 nachstehend Ausgeführten – eine mangelhafte Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen werden. Die entsprechenden Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind daher abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen – ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat –, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (Art. 9 Dublin-III-VO). Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche

D-8368/2015 Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer Mitgliedstaat bestimmt werden kann. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann sodann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin- III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Würde die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin- III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten, ist das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K2 zu Artikel 17). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 10. Juli 2013 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 23. November 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 30. November 2015 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zu. Nach Ansicht des SEM ist die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens daher gegeben. 5.2 Der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter stellen sich auf Beschwerdeebene dagegen auf den Standpunkt, dass sich aus Art. 9 Dublin-III-VO eine zwingende Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ergebe, zumal dessen Ehefrau und Kind seit über fünf Jahren hier lebten und seit dem (…) 2015 vorläufig aufgenommen seien. 5.3 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nicht jede in der Schweiz vorläufig aufgenommene Person auch als "Begünstigte internationalen Schutzes" im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO zu erkennen ist (vgl. BVGE 2015/18). Die Frage, ob die in der Schweiz vorläufig aufgenommene Frau des Beschwerdeführers als "Begünstigte internationalen Schutzes" zu qualifizieren ist, kann allerdings offengelassen werden, da Art. 9 Dublin-III-VO – wie bereits

D-8368/2015 vom SEM in der Vernehmlassung ausgeführt – vorliegend nicht mehr zur Anwendung kommen kann, nachdem das Asylgesuch des Beschwerdeführers bereits in Frankreich abschliessend geprüft wurde (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Die diesbezüglichen Vorbringen des Rechtsvertreters in der Replik zielen ins Leere. Es trifft zwar zu, dass die Dublin-III-VO beispielsweise keine Bestimmung enthält, wonach einem Schutzsuchenden die Antragsstellung in mehreren Dublin-Staaten per se verwehrt ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass jeder um Schutz ersuchte Mitgliedstaat auch einen materiellen Entscheid fällen muss. Dem Dublin-System liegt eben gerade – was der Rechtsanwalt zu verkennen scheint – das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") zugrunde, das der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sog. "asylum shopping"; vgl. dazu: FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., S. 22) dient. Dieses "one chance only"-Prinzip ist in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO enthalten und wird durch die Pflicht zur Wiederaufnahme, die sich vorliegend aus Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin- III-VO ergibt, verwirklicht (vgl. dazu FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K6 zu Art. 3). Es hätte mithin am Beschwerdeführer gelegen, den französischen Behörden (vor Abschluss seines Verfahrens) mitzuteilen, dass er sein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen wolle, wo sich seine Ehefrau und sein Kind aufhalten würden, so dass die französischen Behörden die Schweiz um Übernahme des Beschwerdeführers hätten ersuchen können. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens – wie vom SEM zutreffend erwogen – grundsätzlich gegeben. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer aus dem Verweis in der Replik auf angeblich ähnlich gelagerte Fälle des Rechtsvertreters, in welchen das SEM gestützt auf Art. 9 oder 10 Dublin-III-VO seine Zuständigkeit anerkannt haben soll, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht und auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, die darauf hindeuten, ein derartiges Vorgehen würde der ständigen Praxis des SEM entsprechen (vgl. BGE 122 II 446 E. 4a). Ebensowenig ist auf die Kritik hinsichtlich Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO näher einzugehen. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-

D-8368/2015 dingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es ist insbesondere nicht erstellt – und wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet –, dass Frankreich systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verstösst. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen, seine Überstellung nach Frankreich verstosse gegen Art. 3 und 8 EMRK (sowie die Erwägungsgründe 14-17), implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7.2 7.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, wonach die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Frankreich mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. Entsprechendes wurde vom Beschwerdeführer insbesondere nicht (konkret)

D-8368/2015 geltend gemacht (vgl. etwa D 6 S. 5 und 9). Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sodann kann er sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen – wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten – an eine medizinische Institution in Frankreich wenden. Schliesslich ist nicht ersichtlich – und wurde in der Beschwerde auch nicht weiter ausgeführt –, inwiefern die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und seinem Kind eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen soll. 7.2.2 7.2.2.1 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) können sich in Ausnahmesituationen auch Personen auf den Schutz des Privat- und Familienlebens berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist bzw. die allenfalls über kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird bzw. aus objektiven Gründen hingenommen werden muss. Im Urteil Agraw gegen die Schweiz vom 29. Juli 2010 (Beschwerde Nr. 3295/06 Ziff. 44) liess der EGMR die Berufung auf den Schutz des Familienlebens durch ein Ehepaar zu, dessen Asylgesuche erstinstanzlich abgewiesen worden waren und das während fünf Jahren in der Schweiz aus asylrechtlichen Gründen nicht zusammenleben durfte; zum Zeitpunkt der Heirat – so der Gerichtshof – sei klar gewesen, dass die angeordnete Wegweisung nicht in absehbarer Zeit würde vollzogen werden können; die Betroffenen seien für diese Situation nicht verantwortlich gewesen, weshalb die Schweiz ihnen gegenüber – losgelöst von deren Aufenthaltsstatus – die Konventionsgarantien zu erfüllen habe (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.).

D-8368/2015 7.2.2.2 Wie bereits von der Vorinstanz erwogen, kann im Falle der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht von einem gefestigten Aufenthaltsrecht ausgegangen werden, zumal sie lediglich – seit (…) Monaten – über die vorläufige Aufnahme (wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) verfügt. Den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz wurde denn auch weder in der Beschwerdeschrift noch in der Replik konkret etwas entgegengehalten. Hinzu kommt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr (…) freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt ist. Auch deshalb lässt sich heute nicht sagen, ihr Aufenthalt in der Schweiz müsse faktisch als Realität hingenommen werden, da eine Rückkehr ausser Frage stehe. 7.2.2.3 Unabhängig davon, ob die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau angesichts der konkreten Verhältnisse (vgl. vorstehend Bst. A.c.) überhaupt als nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK qualifiziert werden könnte, ist festzuhalten, dass der Anspruch auf ein Zusammenleben auch dann nicht absolut gilt, sondern vielmehr eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung stattzufinden hat (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.). Die öffentlichen Interessen aus Gründen der Migrationsregulierung liegen auf der Hand. In Bezug auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers ist zunächst zu berücksichtigen, dass er sich nach eigenen Angaben (vgl. D 6 S. 4 und S. 7) jahrelang ohne irgendwelche Bemühungen um (Wieder-)Aufnahme des Familienlebens ausserhalb seines Heimatlandes getrennt von seiner Familie aufhielt. Zudem befindet er sich erst seit sechs Monaten in der Schweiz, wobei seine Anwesenheit lediglich zum Zweck der Prüfung seines Asylgesuchs erlaubt war. Es muss dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau daher von Anfang an bewusst gewesen sein, dass ein allfällig wieder aufgenommenes Familienleben möglicherweise (einstweilen) nur von vorübergehender Dauer ist. Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch zu beachten, dass das SEM angesichts des im vorinstanzlichen Verfahren explizit geäusserten Wunsches des Beschwerdeführers, mit seiner Familie zusammenzuleben (vgl. D 6 S. 4 und 9), zu Recht auf das Verfahren des Familiennachzugs nach den Bestimmungen des AuG verwies. Vom Beschwerdeführer respektive seiner Ehefrau kann verlangt werden, ein Verfahren um Familiennachzug bei den zuständigen Behörden einzuleiten. Schliesslich ist anzumerken, dass weder ein persönlicher, noch der telefonische Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Frau und dem Kind angesichts seiner Überstellung in ein Nachbarland (Frankreich) verunmöglicht wird. Nach dem Gesagten ergibt sich,

D-8368/2015 dass im vorliegenden Fall kein überwiegendes privates Interesse des Beschwerdeführers an einem Anwesenheitsrecht im Rahmen eines Asylverfahrens in der Schweiz besteht. Aus diesem Grund kann sich der Beschwerdeführer – unabhängig von der Häufigkeit des telefonischen Kontaktes zu seiner Ehefrau vor seiner Einreise in die Schweiz – nicht auf Art. 8 EMRK berufen (vgl. Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 39350/13] vom 30. Juni 2015 Ziff. 46 ff.). Mithin haben allfällige Beweismittel, die den angeblich intensiven telefonischen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau während seines Aufenthalts in Frankreich sowie Beweismittel zur Qualität der Beziehung seit seiner Einreise in die Schweiz keine Auswirkungen auf den Entscheid, weshalb die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge respektive der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel abzuweisen sind (sog. antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). Das Gleiche gilt für die beantragte erneute Anhörung des Beschwerdeführers. 7.2.2.4 Im Weiteren ist zwar auch – wie in der Beschwerde sinngemäss mit dem Hinweis auf Erwägungsgrund 16 geltend gemacht – das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Allerdings ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass das Wohl von D._______, der den Beschwerdeführer bis zu dessen Einreise in die Schweiz nicht ein einziges Mal gesehen hat (vgl. Beschwerdeschrift S. 8), von dessen dauerhafter Präsenz in der Schweiz abhängig ist. 7.2.3 Nach dem Gesagten liegen keine Gründe vor, aufgrund derer die Schweiz zwingend von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsste (vgl. E. 4.4 vorstehend). 7.2.4 7.2.4.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: 7.2.4.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das Staatssekretariat bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurtei-

D-8368/2015 lung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.2.4.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.2.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.3 Somit bleibt Frankreich der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist an dieser Stelle daher nicht mehr einzugehen. 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

D-8368/2015 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-8368/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger

Versand:

D-8368/2015 — Bundesverwaltungsgericht 08.04.2016 D-8368/2015 — Swissrulings