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Bundesverwaltungsgericht 08.12.2010 D-8367/2010

8. Dezember 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,651 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-8367/2010 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Dezember 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Herkunft unbekannt, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. November 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8367/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im März 2007 verliess und sich nach _______ begab, dass sie etwa eineinhalb Jahre später von dort aus nach _______ reiste und schliesslich am 1. Februar 2009 von ihr unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz gelangte, wo sie am 22. Februar 2009 um Asyl nachsuchte, dass sie gleichentags vom BFM _______ aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Identitätspapiere beizubringen, dass sie gemäss daktyloskopischem Untersuchungsergebnis vom 23. Februar 2009 am 24. September 2007 im _______ erfasst wurde, dass die Vorinstanz am 6. März 2009 in _______ ihre Personalien erhob und sie summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass ihr das BFM gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach _______ gewährte, dass _______ am 20. Mai 2009 einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zustimmte, dass das BFM die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 24. November 2010 – eröffnet am 26. November 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz den Ausreisetermin auf den 5. Januar 2011 ansetzte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Dezember 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, D-8367/2010 dass sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, das Eintreten auf ihr Asylgesuch verbunden mit der Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte, dass auf die vorinstanzlichen Argumente und die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass demnach auf den Antrag, es sei Asyl zu erteilen, nicht einzutreten ist, D-8367/2010 dass der Antrag, es sei kein Kostenvorschuss zu erheben, mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass es die Beschwerdeführerin unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im Transitzentrum beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu ihrer zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass sie als Ursache der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren unter anderem erklärte, sie habe keine entsprechenden Belege und könne auch keine beschaffen (vorinstanzliche Akte A 1/11 S. 4), dass ihre Angaben betreffend Möglichkeit der Papierbeschaffung generell als wenig kooperativ und stereotyp zu bezeichnen sind (A 22/16 Antworten 4 ff.), dass die Schilderungen der Reiseumstände vage und – nach Einräumung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückübernahme durch _______ – teilweise ungereimt ausgefallen sind (A 1/11 S. 6 ff.; A 6/4 S. 2 f.), dass auch die Angaben zu angeblichen Aufenthaltsorten in _______ kaum Substanz aufweisen (A 22/16 Antworten 54 ff.) und so die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin stamme gar nicht aus diesem Land, als gerechtfertigt erscheint, dass zusammen mit weiteren, vom BFM zu Recht festgehaltenen Ungereimtheiten und in Würdigung der fehlenden Bemühungen betreffend Beschaffung von Identitätsbelegen die Auffassung der Vorinstanz, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren aus dem tatsächlichen Heimatland lägen keine entschuldbaren Gründe vor, zu teilen ist, da aufgrund des erwähnten Aussageverhaltens die angebliche Papierlosigkeit nicht geglaubt werden kann, dass sich die Beschwerdevorbringen im Wesentlichen darauf beschränken, die angebliche Papierlosigkeit erneut zu behaupten, und so mangels Stichhaltigkeit keine Neubeurteilung rechtfertigen, D-8367/2010 dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, ihr Vater habe sie zwangsverheiraten wollen, dass der Ehemann in spe ein gewalttätiges und einflussreiches Mitglied einer Rebellengruppe gewesen sei, dass sie die Heirat wiederholt abgelehnt habe und deswegen durch ihren Vater und einen ihrer Brüder mit dem Tod bedroht worden sei, dass sie nach _______ geflüchtet sei, wo sie von der andauernden Suche des besagten Bruders nach ihr erfahren habe, dass sie in Anbetracht dieser Sachlage nach Europa weitergeflohen sei, dass das BFM erwog, die angeblichen Fluchtgründe entbehrten schon insofern jeglicher Grundlage, als die angebliche Herkunft der Beschwerdeführerin aus _______ nicht glaubhaft sei, dass die vorinstanzliche Sichtweise durch das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin offensichtlich bestätigt wird, da sie – wie bereits obenstehend erwähnt – kaum substanziierte Angaben zum angeblichen Herkunftsgebiet machen konnte, dass dies – entgegen den Beschwerdevorbringen – allein durch den soziokulturellen Hintergrund nicht erklärbar erscheint, sollte sie sich tatsächlich während Jahren vor Ort aufgehalten haben, dass ihre Darlegungen im Übrigen kaum Realkennzeichen aufweisen und jedenfalls nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem in der geltend gemachten Form zu vermitteln vermögen, weshalb die Haltlosigkeit der Vorbringen auch unbesehen der fraglichen Herkunft der Beschwerdeführerin besteht, dass sie in der Beschwerdeschrift die angebliche Situation aus ihrer Sicht erneut darlegt, aber keine überzeugenden Argumente, die eine andere als die vom BFM vorgenommene Beurteilung rechtfertigen würden, vorbringt, dass das Bestehen ihrer Flüchtlingseigenschaft somit ohne weitere Erörterungen ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht not- D-8367/2010 wendig sind respektive waren und – entgegen den Beschwerdevorbringen – vom BFM auch nicht veranlasst wurden, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG demnach zu Recht auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt ohne entschuldbare Gründe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat und ihre Angaben zum angeblichen Herkunftsstaat nach dem Gesagten nicht glaubhaft sind, dass die Beschwerdeführerin deshalb praxisgemäss die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen, D-8367/2010 dass nach dem Gesagten keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass sich die eingereichte Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen hat, weshalb die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8367/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM mit den Akten N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 8

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