Abtei lung IV D-8353/2007/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . September 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 12. November 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8353/2007 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 20. Juni 2003 auf dem Landweg in Richtung Türkei. Von dort gelangte er über ihm unbekannte Länder am 7. Juli 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Tags darauf suchte er in D._______ um Asyl nach. Am 10. Juli 2003 wurde er in der dortigen Empfangsstelle erstmals befragt und am 13. August 2003 durch die zuständige Behörde des Kantons E._______, dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen angehört. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus F._______ und habe ab dem Jahr 1998 als Buschauffeur bei einem privaten Busbetrieb gearbeitet. Am 10. Juni 2003 habe er den Auftrag erhalten, die Familie eines Nachbarn nach G._______ zu fahren. Dabei sei sein Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Er und seine Passagiere seien ins Spital H._______ in F._______ überführt worden. Da er unverletzt geblieben sei, sei er nach einer Stunde von Polizeibeamten in das Gefängnis von I._______ in F._______ überführt worden. Der etwa neunjährige Sohn des Nachbarn sei noch am Tag seiner Einlieferung in das Spital den beim Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen erlegen. Der Beschwerdeführer sei nach drei Tagen aus der Haft entlassen worden. In der Folge habe der Nachbar von ihm 250'000 Dinar, beziehungsweise nach Verhandlungen 240'000 Dinar verlangt, ansonsten er Anzeige gegen ihn erstatten werde. Aus diesem Grund habe er seinen Heimatstaat verlassen. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur D-8353/2007 Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorbringen erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. C. Am 6. Dezember 2006 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Wiedererwägung seiner Verfügung vom 30. Dezember 2004. Zur Begründung brachte er anlässlich der Anhörung vom 13. Dezember 2006 in der Empfangsstelle J._______ im Wesentlichen vor, die Sicherheitslage habe sich im Irak in einem Masse verschlechtert, welches die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lasse. D. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 3. Januar 2007 lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie der Wegweisung an sich ab. Betreffend den Wegweisungsvollzug wurde das Gesuch gutgeheissen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bezüglich des Asylpunkts lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 30. Dezember 2004 zu beseitigen vermöchten. Demgegenüber sei in Würdigung der besonderen Umstände der aktuellen allgemeinen Sicherheitslage vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, weil ein solcher zum damaligen Zeitpunkt nicht zumutbar gewesen sei. III. E. Mit Schreiben vom 9. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, gemäss Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) sei die vorläufige Aufnahme aufzuheben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zulässig sei, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in ihren Heimatstaat oder das Land zu begeben, in dem sie zuletzt wohnte. Eine Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei D-8353/2007 von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulayimanyia habe ergeben, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Gemäss seinen Angaben stamme der Beschwerdeführer aus der Provinz F._______, wo er bis zur Ausreise gewohnt habe, und verfüge dort über ein Beziehungsnetz. Den Akten zufolge würden überdies keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. F. In seiner Stellungnahme vom 30. August 2007 führte der Beschwerdeführer aus, es sei von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen, da ihm die Eltern des beim Verkehrsunfall getöteten Kindes über seine Eltern immer noch mit einer erneuten Anzeige drohten. Da er weder Mitglied einer führenden Partei sei noch einer führenden, mächtigen Familie angehöre, habe er mit einer willkürlichen Beurteilung und Bestrafung zu rechnen und werde durch die Polizei auch nicht vor Übergriffen oder Ermordung geschützt. Sein soziales Netz in F._______ existiere nach dem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr. Er werde keine Arbeit finden und müsse als ehemals „Geflüchteter“ damit rechnen, ausgegrenzt zu werden. In diesem Zusammenhang befürchte er auch Schikanen und Willkür der Machthabenden. Schliesslich habe er in der Schweiz Fuss gefasst, verstehe Deutsch und könne sich in dieser Sprache ziemlich gut verständigen. Seit er am 15. August 2007 eine Arbeitsbewilligung erhalten habe, arbeite er in K._______ in einem Restaurant am Buffet. G. Mit Verfügung vom 12. November 2007 - eröffnet am 15. November 2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Irak sei gemäss dem in Rechtskraft erwachsenen Asylentscheid rechtmässig, weil beim Beschwerdeführer als abgewiesener Asylbewerber mit fehlender Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zur Anwendung gelange. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der D-8353/2007 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulayimanyia herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Dagegen würden auch keine individuellen Gründe sprechen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung durch die Familie des beim Verkehrsunfall getöteten Kindes seien bereits im unangefochten gebliebenen Asylentscheid als nicht glaubhaft gewertet worden, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigten. Der Beschwerdeführer stamme aus F._______ und habe dort bis zu seiner Ausreise gewohnt und gearbeitet. Noch im Dezember 2006 habe er anlässlich der Anhörung in der Empfangsstelle J._______bestätigt, dass seine Eltern und eine Schwester weiterhin in F._______ lebten. Er verfüge somit über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Als junger und gesunder Mann ohne familiären Verpflichtungen sollte er somit in der Lage sein, sich in seinem Heimatland zu reintegrieren und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Überdies stünde es ihm offen, vom Angebot der ihm die Reintegration erleichternden Rückkehrhilfe Gebrauch machen. H. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2007 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung des BFM vom 12. November 2007 aufzuheben, auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu verzichten und ihm diese weiterhin zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um D-8353/2007 Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. J. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Die Eltern des Beschwerdeführers lebten gemäss Befragungsprotokoll vom 13. Dezember 2006 noch an der gleichen Adresse, an welcher dieser mit ihnen bis zur Ausreise im Juni 2003 zusammen gewohnt habe. Er kehre somit in für ihn bekannte Gegebenheiten zurück. Zudem verfüge er über eine mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Seine im Irak verbliebenen Familienangehörigen seien seit seiner Ausreise bis zur Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit im August 2007 ohne seine finanzielle Unterstützung ausgekommen. Somit sei davon auszugehen, dass er in eine Situation zurückkehre, die er bewältigen könne und die für ihn insgesamt zumutbar sei. K. In seiner Replik vom 27. Dezember 2007 nahm der Beschwerdeführer zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig reichte er eine Kopie der Identitätskarte sowie der Nationalitätenkarte seines Vaters in Kopie zu den Akten und ersuchte um Fristerstreckung zur Einreichung weiterer Dokumente zwecks Nachweises, dass seine Familienangehörigen im Irak auf seine Hilfe angewesen seien und ihre prekären Lebensumstände es ihnen nicht zuliessen, ihn aufzunehmen und zu unterstützen. L. Nach Gutheissung des Fristerstreckungsgesuchs reichte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 24. und 31. Januar 2008 folgende, soweit nicht anders bezeichnet seinen Schwager betreffende Dokumente zu den Akten: Schreiben von Dr. med. A. A. vom 18. Dezember 2007 betreffend schwere Rückenerkrankung und Arbeitsunfähigkeit; Unterlagen betreffend medizinische Untersuchungen; Spitalunterlagen aus dem Jahr 2006; Lohnabrechnung; Telefaxkopie der Heiratsurkunde; Telefaxkopie eines Schreibens der Eltern des Beschwerdeführers, in welcher diese ihre Situation und ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen beschreiben; zwei Fotos aus dem Spital in Syrien; D-8353/2007 Ausweiskopie der Schwester und des Schwagers. Diese Dokumente belegten die schwierige Situation der Familie und den Umstand, dass sich der Schwager nochmals einer Operation in Syrien unterziehen müsse. M. In einer weiteren Vernehmlassung vom 8. April 2008 beantragte das Bundesamt erneut die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Vorweg wurde auf die Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007 verwiesen. Zudem sei der Beschwerdeführer während vier Jahren zur Schule gegangen und habe während zehn Jahren in verschiedenen Branchen gearbeitet. Bereits anlässlich der kantonalen Befragung vom 13. August 2003 habe er erklärt, seine Eltern seien arbeitslos und seine Schwester arbeite nicht. Sein damaliges Einkommen sei offensichtlich für den Unterhalt der ganzen Familie ausreichend gewesen. Mithin sei diese bis zu seiner Aufnahme der Erwerbstätigkeit im August 2007 ohne seine finanzielle Unterstützung ausgekommen. Angesichts seines jugendlichen Alters und seiner Berufserfahrung sei davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt werde integrieren können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz könnte ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-8353/2007 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In der Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer seine bisherigen Verfolgungsvorbringen. Zudem macht er geltend, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Zum einen sei die positive Einschätzung der Sicherheitssituation im Nordirak durch das BFM nicht zutreffend. Zum anderen seien seine Eltern 75 Jahre alt, könnten keiner Arbeit nachgehen, bekämen weder Sozialhilfe noch eine Rente und würden von dem leben, was ihnen der Beschwerdeführer aus der Schweiz schicke; ihre prekären Wohnverhältnisse würden es ihnen verunmöglichen, ihn bei sich aufzunehmen. Onkel und Tante des Beschwerdeführers seien gestorben, Cousins und Cousinen habe er keine. Sein Schwager, welcher über keine Beziehungen verfüge, könnte ihm ebenfalls nicht behilflich sein. Als Chauffeur würde er nach seinem Unfall keine Stelle finden. Auch Arbeitsmöglichkeiten in Restaurants bestünden nicht, da diese immer als Familienunternehmen geführt würden. 4. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 aANAG, (vgl. S. 3 unten Bst. E) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. D-8353/2007 5. 5.1 Das Bundesamt regelt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). 5.2 Vorab ergibt eine Überprüfung der Akten, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt, Bst. G). Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung durch die Familie des beim Verkehrsunfall getöteten Kindes bereits im unangefochten gebliebenen Asylentscheid als nicht glaubhaft gewertet worden sind (vgl. Sachverhalt, Bst. B). Sodann erweisen sich die Ausführungen in den beiden Vernehmlassungen des BFM ebenfalls als zutreffend. Insbesondere wies das BFM darauf hin, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung vom 13. August 2003 erklärt habe, seine Eltern seien arbeitslos und seine Schwester arbeite ebenfalls nicht. Daraus wurde vom BFM zu Recht geschlossen, das Einkommen des Beschwerdeführers im Irak, welcher dort in verschiedenen Branchen tätig gewesen sei, habe offensichtlich ausgereicht, um den Unterhalt der ganzen Familie zu bestreiten und diese sei bis zur Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz im August 2007 ohne seine finanzielle Hilfe ausgekommen (vgl. Sachverhalt, Bst. M). Demgegenüber vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene - wie nachstehend dargelegt wird - keine individuellen Gründe darzutun, welche den Wegweisungsvollzug als undurchführbar erscheinen lassen. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-8353/2007 5.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 7. Februar 2003 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerische Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 5.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-8353/2007 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in dem in BVGE 2008/5 S. 57 ff. publizierten Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulayimaniya zum Schluss gekommen, dass in den genannten drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individuelle Prüfung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Report – Sulayimaniya Governorate, September 2007). Diesem Anliegen wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung getragen. 5.4.2 Der Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, stammt aus der nordirakischen Provinz D-8353/2007 F._______, wo er bis zu seiner Ausreise im Alter von 20 Jahren gelebt hat. Er ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Auch sind seine nächsten Familienangehörigen (Eltern, Schwester) nach wie vor in seiner Herkunftsprovinz wohnhaft. Aufgrund der Tatsache, dass er über mehrere enge Verwandte vor Ort verfügt, kann von einem tragfähigen, breiten Beziehungsnetz in der Herkunftsregion ausgegangen werden. Gemäss eigenen Angaben hat er dort ausser als Busfahrer noch in anderen Branchen gearbeitet. Zudem konnte er während seines Aufenthalts in der Schweiz Erwerbserfahrung sammeln, die ihm bei einer Rückkehr zugute kommen dürfte. Angesichts des noch relativ jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner Erwerbserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz dürfte ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern. Zum sinngemässen Einwand des Beschwerdeführers, ein Wegweisungsvollzug sei angesichts seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz unangemessen und unverhältnismässig, ist festzuhalten, dass der Frage der Integration in der Schweiz bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Regel nur untergeordnete Bedeutung zukommen kann. Mit der Revision des Asylgesetzes und dem Wegfall der Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3 aAsylG) ist zudem die entsprechende Rechtsprechung der ARK im vorliegenden Zusammenhang hinfällig geworden. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. Insbesondere lässt sich auch aus der türkischen Militärpräsenz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dortigen PKK-Kämpfer und nicht die nordirakischen Kurden im Visier hat, keine individuelle Gefährdung ableiten. 5.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 5.5 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen gemäss aktuellen Abklärungen der Asylbehörden direkte Flugverbindungen zwischen D-8353/2007 Europa und dem Nordirak (z.B. zurzeit von Wien nach Erbil [Austrian Airlines] oder nach Sulayimaniya [Mesopotamia Air]). Die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Zwar erwies sich die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht aussichtslos. Aufgrund der Aktenlage ist indes nicht mehr von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal dieser seit August 2007 erwerbstätig ist. (Dispositiv nächste Seite) D-8353/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein; 11 im Original eingereichte Beilagen [wovon 2 Fotos] der Eingabe vom 24. Januar 2008 [vgl. Sachverhalt, Bst. L]) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 14