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Bundesverwaltungsgericht 17.10.2008 D-8347/2007

17. Oktober 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,996 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Nov...

Volltext

Abtei lung IV D-8347/2007 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Oktober 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Irak, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8347/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in A._______ (Provinz Dohuk/Nordirak), verliess den Irak eigenen Angaben gemäss im Mai 1994 und hielt sich während gut zehn Jahren im Iran auf. Am 25. September 2004 sei er in die Türkei weitergereist, von wo aus er am 14. Mai 2005 die Reise in die Schweiz angetreten habe. Am 20. Mai 2005 reiste er illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. A.a Am 7. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum B._______ zu seinen Personalien, seinem Reiseweg und den Asylgründen befragt. Er sagte aus, er habe den Irak 1994 allein verlassen, weil es ihm dort nicht gefallen habe. Er habe in der Heimat weder mit Behörden noch mit Privatpersonen Probleme gehabt. Seine Familie sei ihm später in den Iran gefolgt. Der iranische Geheimdienst habe von ihm im August 2004 verlangt, dass er mit ihm zusammenarbeite. Zirka 20 Tage später habe er den Iran verlassen. Er sei nicht in den Irak zurückgekehrt, weil sein im Jahre 2003 verschwundener Vater dort in eine Fehde verwickelt sei. A.b Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 14. Juni 2005 im Empfangszentrum B._______ zu seinen Asylgründen befragt. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Familie sei im Jahre 2003 in den Iran gekommen. Im Irak lebten noch einige seiner Onkel. Er habe im Irak keine Probleme gehabt. Er sei es leid gewesen, arbeitslos zu sein. Im Iran habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Dort habe er keine Probleme gehabt, bis er vom Geheimdienst zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei. Er sei Ende August 2004 zusammen mit anderen Irakern verhaftet worden. Sie seien zu einem Kommissariat gebracht und registriert worden. Der Registrierende habe einer anderen Person ein Zeichen gemacht, von der er in der Folge befragt worden sei. Er habe diesen Mann gebeten, ihn nicht in den Irak zurückzuschicken. Dieser habe ihm einen Termin gegeben, zu dem er sich eingefunden habe. Zwei Männer hätten mit ihm gesprochen; einer von ihnen habe ihm schliesslich gesagt, es würde ihn freuen, wenn er mit ihnen zusammenarbeiten würde. Er habe aus Furcht zugesagt; in der Folge sei ihm ein Blatt Papier ausgehändigt worden, auf dem er einen Bericht über die Situation im Irak habe schreiben müssen. Er habe einen neuen Termin erhalten, zu dem er nicht erschienen sei. D-8347/2007 B. Mit Verfügung vom 13. November 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Eingabe vom 10. Dezember 2007 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Er sei nochmals zu seinen Asylgründen anzuhören. Die angeordnete Wegweisung sei aufzuheben. Es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2007 wies der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt wurde. Dieser wurde aufgefordert, bis zum 3. Januar 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. D.b Der Kostenvorschuss wurde am 18. Dezember 2007 eingezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-8347/2007 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider- D-8347/2007 sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die Übergriffe durch den iranischen Geheimdienst unterschiedlich geschildert habe. Gemäss seinen Aussagen bei der Kurzbefragung wolle er sich einmal bei diesem gemeldet haben, während er sich laut den Aussagen bei der Anhörung zweimal mit diesem getroffen haben wolle. Zum einen hätte er sich nach dem ersten Treffen eine Woche später wieder melden sollen, gemäss seinen Angaben bei der Anhörung seien zwischen der ersten und der zweiten Unterredung bloss zwei bis drei Tage verstrichen. Bei der Anhörung habe er gesagt, es seien auf dem Polizeipräsidium Filmaufnahmen gemacht worden, dies habe er bei der Erstbefragung nicht erwähnt. Er habe bei der Anhörung zweimal gesagt, keine Probleme mit den irakischen Behörden gehabt zu haben und bloss wegen fehlender Arbeitsmöglichkeiten ausgereist zu sein. Bei der Kurzbefragung habe er aber zusätzlich auf eine Fehde zwischen seinem Vater und dessen Feinden hingewiesen. Er habe das Verhaftungsdatum nicht gekannt und den Ablauf der Festnahme sowie die Haftumstände wenig lebensnah geschildert. Seine Angaben zur verlangten Zusammenarbeit seien wenig detailliert dargelegt worden. Auch zur behaupteten Fehde habe er wenig überzeugende Angaben gemacht. Konkrete Übergriffe auf seine Familie habe er keine genannt. Seine Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe im vorinstanzlichen Verfahren aus Sicherheitsgründen nicht vollumfänglich darlegen können. Er ersuche darum, ein drittes Mal angehört zu werden. Er werde von den beiden den Nordirak regierenden Parteien (KDP und PUK) gesucht, was sowohl von den Führern dieser Parteien als auch von der irakischen Vertretung in der Schweiz bestätigt werden könne. Eine Zwangsrückkehr würde ihn in Lebensgefahr bringen. Da der bei den Befragungen anwesende Dolmetscher ein Kurde gewesen sei, habe er es nicht gewagt, über seine wahren Asylgründe zu sprechen. Er sei bereit, in Anwesenheit eines arabisch sprechenden, nicht irakischen Dolmetschers auszusagen und Beweismittel abzugeben. D-8347/2007 6. 6.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens seine wirklichen Asylgründe aus Sicherheitsüberlegungen nicht darlegen können, vermag in keiner Weise zu überzeugen. Hätte er es aufgrund der Ethnie und der Herkunft des Dolmetschers tatsächlich nicht gewagt, über seine wirklichen Asylgründe zu sprechen, wäre es ihm offen gestanden, sich schriftlich an das BFM zu wenden und dort unter Einreichung der von ihm erwähnten Beweismittel auf diesen Umstand hinzuweisen, zumal zwischen der Anhörung vom 14. Juni 2005 und dem Asylentscheid vom 13. November 2007 beinahe zweieinhalb Jahre verstrichen. Er unterliess es auch, die seine angebliche Gefährdung belegenden Beweismittel seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht beizulegen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass er sich am 10. Juli 2006 für das Rückkehrhilfeprogramm des BFM anmeldete und sich unterschriftlich bereit erklärte, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Am 3. August 2006 teilte Dr. B._______ mit, dem Beschwerdeführer sei es aus medizinischen Gründen nicht möglich, den Flug vom 7. August 2006 wahrzunehmen. Die von ihm beabsichtigte freiwillige Rückkehr in den Nordirak lässt seine Ausführungen in der Beschwerde, er sei in seiner Heimat an Leib und Leben gefährdet, ebenso als unglaubhaft erscheinen. Der Antrag, der Beschwerdeführer sei vom Bundesverwaltungsgericht anzuhören, ist demnach abzuweisen, da entgegen seiner durch nichts substanziierten Behauptung davon auszugehen ist, der Sachverhalt sei vollständig erstellt worden. 6.2 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt es sich, auf die Vorbringen, die der Beschwerdeführer zu seinem angeblichen Aufenthalt im Iran machte, näher einzugehen, da er irakischer Staatsangehöriger ist und eine Rückkehr in den Iran nicht zur Diskussion steht. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer werde im Irak von der KDP und der PUK verfolgt, ist als durch nichts substanziierte und nachgeschobene Anpassung seiner bislang gemachten Vorbringen zu werten. In beiden Befragungen machte er ausschliesslich wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Iraks geltend. Darauf angesprochen, weshalb er denn angesichts der geltend gemachten Schwierigkeiten im Iran nicht in seine Heimat zurückgekehrt sei, verwies er auf eine Fehde, die seinen Vater betreffe. Er war indessen nicht in der Lage, dazu nähere Angaben zu machen und konnte auch keine konkreten Übergriffe auf seine Angehörigen benen- D-8347/2007 nen, die sich im Rahmen dieser Fehde zugetragen hätten. Aus diesen Gründen kann nicht davon ausgegangen werden, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in den Irak von Privatpersonen ausgehende Verfolgung. 6.3 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der Eingabe des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts und somit am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend folgt, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-8347/2007 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. u. 6.6 S. 42 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-8347/2007 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.5 8.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem publizierten Urteil BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den immer noch von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. 8.5.2 Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 8.5.3 Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss von 1980 bis 1991 in C._______ (Provinz Erbil) und danach in A._______ (Provinz Dohuk). Im Iran, wo er sich nach 1994 aufgehalten haben soll, habe er während Jahren in der Landwirtschaft gearbeitet. Zudem hat er sich in der Schweiz weitere Berufserfahrung aneignen können. Angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Erfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Bei der Wiedereingliederung werden ihm seine in der Heimat verbliebenen Verwandten (zumindest seine Onkel; ob seine Mutter und die Geschwister im Iran leben, kann nicht als gesichert gelten) behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den D-8347/2007 Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. Diese Einschätzung wird durch den Umstand bestärkt, dass er sich ursprünglich für eine freiwillige Rückreise in den Irak entschlossen hatte, die er jedoch aus medizinischen Gründen nicht antreten konnte. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. (Dispositiv nächste Seite) D-8347/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - kantonale Behörde (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 11

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