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Bundesverwaltungsgericht 09.12.2010 D-8332/2010

9. Dezember 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,774 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-8332/2010 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Dezember 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. November 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8332/2010 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ – suchte am 12. Januar 1998 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Er brachte damals im Wesentlichen vor, die Kurdische Demokratische Partei (KDP) laste ihm an, er sei zwei desertierten Offizieren der Zentralmacht bei der Einreise in den Nordirak in seiner Funktion als (...) an der innerirakischen Grenze zwischen C._______ und B._______ behilflich gewesen. Aus diesem Grund sei er am 1. Dezember 1997 verhaftet und gefoltert worden. Nach der provisorischen Haftentlassung sei er am 10. Dezember 1997 aus dem Irak geflohen. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2000 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und gewährte ihm Asyl. C. Nachdem der Beschwerdeführer mit Urteil des (Gerichts) vom (Datum) wegen (Straftat) zu einer Freiheitsstrafe von (Dauer) verurteilt worden war, widerrief das BFM mit Verfügung vom 31. August 2004 das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl gestützt auf Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 16. August 2005 ab. D. Mit Urteil des (Gerichts) vom (Datum) wurde der Beschwerdeführer wegen (Straftaten) zu einer Freiheitsstrafe von (Dauer) verurteilt. E. Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach in den Nordirak gereist war, aberkannte ihm das BFM die Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung vom 21. August 2008 gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die D-8332/2010 Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Oktober 2008 ab. II. F. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Person, die ihn im Jahr 1997 im Nordirak habe verhaften lassen, gehöre heute als Mitglied der KDP dem Parlament an. Zudem würden sich die Sicherheitskräfte immer wieder bei seiner (Verwandten) und deren Nachbarin nach seinem Verbleib erkundigen. Bei einer Rückkehr in den Nordirak habe er deshalb Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Zudem sei bei ihm eine (psychische Erkrankung) diagnostiziert worden, die – da damals noch nicht erkannt – im Verfahren, das zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt habe, nicht berücksichtigt worden sei. Persönliche „triftige“ Gründe gemäss Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK, die einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen könnten, müssten jedoch die Flüchtlingseigenschaft auch wieder begründen können. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Diagnose dränge sich eine neue Beurteilung auf. Die Symptome der (psychischen Erkrankung) seien im Zusammenhang mit seinem Gefängnisaufenthalt in der Schweiz ausgebrochen; dieser habe angesichts der im Irak erlittenen Folter retraumatisierend gewirkt. Eine erzwungene Rückkehr in den Nordirak sei nicht vergleichbar mit seinen früheren Reisen dorthin, die nicht langfristiger Natur gewesen seien; bei der letzten Rückkehr im Jahr 2006 habe er sich im Haus seiner (Verwandten) versteckt und er habe die Grenzkontrollen jeweils nur durch Bezahlung von Bestechungsgeldern passiert. Angesichts der Bedrohungslage und der gesundheitlichen Beschwerden sei ihm wieder Asyl zu gewähren, eventualiter sei er zumindest wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. G. Mit Verfügung vom 24. November 2010 – eröffnet am 25. November 2010 – trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2010 D-8332/2010 nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Sachverhalt sei aufgrund der schriftlichen Asylbegründung und der eingereichten Beweismittel hinreichend klar, so dass ohne Durchführung einer Anhörung ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt werden könne. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz bereits ein Asylverfahren durchlaufen und es gebe keine Hinweise, dass seit dem Widerruf des Asyls respektive der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft wieder zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Der Beschwerdeführer sei mehrmals in den Nordirak zurückgekehrt, was dagegen spreche, dass er dort flüchtlingsrelevante Ereignisse zu befürchten hätte. Seine Erklärung, er habe sich dort jeweils versteckt, müsse als Schutzbehauptung eingestuft werden, da es nicht nachvollziehbar sei, weshalb er sich ausgerechnet im Nordirak versteckt hätte. Zudem sei es angesichts der Stempel in seinem Reiseausweis offensichtlich, dass er sich im Nordirak unter den Schutz des Heimatstaates gestellt habe und folglich keine Verfolgung seitens staatlicher Organe zu befürchten habe. Auf das neue Asylgesuch sei deshalb nicht einzutreten und die Wegweisung anzuordnen. Da sich keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft ergäben, gelange der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung. Ferner ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Daran vermöge auch die psychische Erkrankung nichts zu ändern. Zwar sei die medizinische Versorgung im Nordirak nicht mit derjenigen in westeuropäischen Ländern vergleichbar, aber es würden grosse Bemühungen im Bereich der Ausbildung von psychiatrischem Personal unternommen. Der Wegweisungsvollzug sei daher auch aus gesundheitlicher Sicht zulässig. Angesichts der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer längeren Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) komme die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für einen eventuell unzumutbaren Vollzug der Wegweisung nicht in Betracht. Schliesslich D-8332/2010 sei der Wegweisungsvollzug auch technisch möglich und praktisch durchführbar. H. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 1. Dezember 2010) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 24. November 2010, worin um deren Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung des Asylgesuchs oder um direkte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls durch die Beschwerdeinstanz, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit respektive Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, ersucht wurde. Allenfalls sei die Eingabe als Revisionsgesuch betreffend die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2008 und der ARK vom 16. August 2005 zu behandeln. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut vor, die psychische Erkrankung sei zum Zeitpunkt der früheren Verfahren nicht bekannt gewesen und somit auch nie gewürdigt worden. Da mit den vorgelegten ärztlichen Zeugnissen neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorlägen, sei die Vorinstanz auf das neue Asylgesuch zu Unrecht nicht eingetreten. Mit Blick auf die diagnostizierte (psychische Erkrankung) dränge sich eine neue Beurteilung auf; da er – nebst vielen Kriegserlebnissen – durch die Sicherheitskräfte im Irak gefoltert worden sei, habe die absehbare Haft in der Schweiz retraumatisierend gewirkt. Zudem hätten die Gründe für die Aufenthalte im Irak auf nachvollziehbaren Ausnahmesituationen beruht; die offiziellen Kontrollen habe er mittels Bestechung umgangen. Überdies seien die Personen, die damals seine Verhaftung und Folter angeordnet hätten, nach wie vor an der Macht. Hinsichtlich der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlicher Sicht komme es auf die reale Möglichkeit einer psychiatrischen Behandlung an. Berichten zufolge stelle dies ein erhebliches Problem dar, zumal ein Grossteil der Bevölkerung belastet sei. Angesichts der fehlenden D-8332/2010 Behandlungsmöglichkeiten im Nordirak und seiner massiven Erkrankung wäre er bei einem Wegweisungsvollzug einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgeliefert, weshalb Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 83 AuG vorlägen. Es sei immer – auch bei Art. 83 Abs. 7 AuG – eine Interessenabwägung vorzunehmen. Aufgrund der geschilderten Gefährdungslage und der diagnostizierten (psychischen Erkrankung) sei ihm zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt seien, so werde um Revision der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2008 und der ARK vom 16. August 2005 ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-8332/2010 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Erachtet die Beschwerdeinstanz das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, hat sie sich dementsprechend einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Auf den Antrag in der Beschwerdeschrift um Gewährung des Asyls ist mithin nicht einzutreten. Indes prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 5. 5.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz bereits ein Asylverfahren durchlaufen; das ihm ursprünglich gewährte Asyl wurde widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Das formelle Er- D-8332/2010 fordernis des Nichteintretensgrunds von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist damit erfüllt. 5.3 Hinsichtlich des materiellen Erfordernisses geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM davon aus, dass kein Hinweis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegt, wonach seit der rechtskräftigen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers erneut zu begründen. Zur Erläuterung dessen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2010 verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe, die sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der Vorbringen im Asylgesuch vom 28. Oktober 2010 erschöpft, sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Dem Beschwerdeführer wurde die Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung des BFM vom 21. August 2008, bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2008, gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK aberkannt, da er sich mit der wiederholten freiwilligen Rückkehr in den Nordirak unter den Schutz des Heimatstaates gestellt hatte. Hinweise, dass seither Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft erneut zu begründen, liegen nicht vor. Die zwischenzeitlich mit Bericht des (Arztes) vom 12. Oktober 2010 diagnostizierte (psychische Erkrankung) vermag die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2008 festgestellte Freiwilligkeit der mehrmaligen Rückkehr in den Nordirak mit Blick auf Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK nicht in Frage zu stellen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrmals freiwillig in den Nordirak zurückgekehrt ist, wo er angesichts der Stempel im Reiseausweis offenbar problemlos ein- und ausreisen konnte – die angebliche Leistung von Bestechungsgeldern wurde bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2008 als nachgeschoben beurteilt (vgl. S. 7 des besagten Urteils) – und sich jeweils während längerer Zeit aufgehalten hat (zunächst elf Tage [im Oktober 2003], dann zweimal rund einen Monat [im Sommer 2004 und anfangs 2005] und im Jahr 2006 gemäss eigenen Angaben in der vorliegenden Beschwerdeschrift sogar rund acht Monate lang [von Januar bis August 2006]), spricht klar gegen die geäusserte Befürchtung, dass er im heutigen Zeitpunkt einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Heimatstaat ausgesetzt sein könnte. An dieser Beurteilung D-8332/2010 vermögen weder die diagnostizierte (psychische Erkrankung) noch der Einwand des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2006 aus Angst vor einer Strafverfolgung in der Schweiz wegen (Straftaten) bei seiner (Verwandten) im Irak untergetaucht, etwas zu ändern; bestünde tatsächlich eine aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, wäre es schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb er ausgerechnet dort Zuflucht gesucht hätte. Das materielle Erfordernis für den Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist somit ebenfalls nicht erfüllt. Das BFM ist daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2010 zu Recht nicht eingetreten. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet. Der Beschwerdeführer verfügt nicht mehr über eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung, so dass die angeordnete Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Vollzug der Wegweisung D-8332/2010 in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort im heutigen Zeitpunkt mit beacht licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtslage im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der EGMR anerkennt zudem grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen. Nur bei ganz aussergewöhnlichen Umständen könnte der Wegweisungsvollzug aus gesundheitlichen Gründen gegen Art. 3 EMRK verstossen (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.), wie der EGMR bisher einzig bei einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person festgestellt hat (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Das vorliegend dokumentierte Krankheitsbild des Beschwerdeführers bildet kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis. 7.1.3 Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug mithin als zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- D-8332/2010 oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 In den kurdischen Provinzen Erbil, Dohuk und Suleymaniya des Nordiraks herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Situation ist nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/5 E. 7.5.8). 7.2.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und verfügt dort über ein Beziehungsnetz, wie die Aufenthalte bei seiner (Verwandten) zeigen. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Die Erkrankung des Beschwerdeführers (...) lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist in den Provinzen des Nordiraks die medizinische Grundversorgung zumindest in den Städten gewährleistet, auch wenn in vielen Bereichen veraltete Anlagen, eine ungenügende Infrastruktur und ein Mangel an gewissen Medikamenten und qualifiziertem Personal ein Problem darstellt, was auch die Behandlung psychischer Krankheiten betrifft (vgl. exemplarisch: Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Irak: Behandlung D-8332/2010 von PTSD in Erbil, Bern 10. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Report Iraq, 10. Dezember 2009; auch BVGE 2008/5 E. 7.5.6). Gemäss Einschätzungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat sich allerdings die Situation im Bereich der psychiatrischen Versorgung in den letzten Jahren tendenziell verbessert und es bestehen inzwischen in verschiedenen Spitälern spezielle Abteilungen, in denen Psychiatriepatienten kostenlos medikamentös betreut werden und bis zu einem Monat hospitalisiert werden können (insbesondere in öffentlichen Spitälern in Dohuk, Erbil und Suleymaniya). Weitere Verbesserungen soll ein von der WHO in Zusammenarbeit mit den kurdischen Behörden initiiertes Projekt bezüglich der psychosozialen Versorgung bringen. Damit ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Nordirak in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar. Damit erübrigt sich die Prüfung von Ausschlussgründen gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG. 7.3 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich auch als möglich zu bezeichnen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 7.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Hinsichtlich des Eventualantrags, die Beschwerdeeingabe sei gegebenenfalls als Revisionsgesuch gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2008 und der ARK vom 16. August 2005 zu behandeln, ist festzuhalten, dass sich eine Beschwerde nicht gleichzeitig gegen Entscheide verschiedener Behörden richten kann; das Anfechtungsobjekt der Beschwerde kann nicht mittels eines Eventualantrags ausgetauscht werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gemäss ihren Hauptanträgen gegen die Verfügung des BFM vom 24. November 2010. Die Beschwerdeurteile vom 15. Oktober 2008 und 16. August 2005 können nicht gleichzeitig Anfechtungsobjekte sein, weshalb unter dem Titel der Revision auf die D-8332/2010 Beschwerde und die damit verbundenen Verfahrensanträge nicht einzutreten ist. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion erweist sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 11. 11.1 Die Beschwerde ist aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-8332/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 14

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