Abtei lung IV D-8324/2008 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Januar 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, Mazedonien, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8324/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im Juli beziehungsweise August 2008 verliess, auf dem Landweg via D._______ nach E._______ gelangte, von wo aus er seine Reise am 16. November 2008 in einem Kleinbus via ihm unbekannte Länder bis kurz vor die Schweizer Grenze fortsetzte, am 19. November 2008 zu Fuss illegal die Schweizer Grenze überquerte und in der Schweiz die Reise mit dem Bus bis nach F._______ fortsetzte, wo er gleichentags im G._______ um Asyl nachsuchte, dass er am 27. November 2008 vom BFM summarisch und am 10. Dezember 2008 eingehend zu den Ausreise- und Fluchtgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im Jahr 1999 sei sein Bruder wegen eines Tötungsdelikts zu einer mehrjährigen Haft verurteilt worden, dass er (der Beschwerdeführer) sich zwar auch an der Auseinandersetzung mit dem später an seinen Verletzungen erlegenen Opfer beteiligt und dieses mit einer Eisenstange geschlagen habe, sich jedoch vor den Strafbehörden nur sein jüngerer Bruder für die Tat verantwortlich gezeigt habe, weil sie aufgrund seines jugendlichen Alters mit einer milderen Strafe gerechnet hätten, dass sein Bruder im Sommer 2006 aus der Haft entlassen worden sei, dass sich die Familie des Getöteten habe rächen wollen und man nach der Freilassung seines Bruders versucht habe, diesen zu töten, weshalb sich dieser mit seiner Familie abwechslungsweise in H._______ und in der I._______ aufgehalten habe, dass die Versöhnungsversuche zwischen seiner Familie und den Familienmitgliedern des Getöteten erfolglos verlaufen seien, dass das Leben für ihn und seine Familie schwierig und er überzeugt sei, die Familie des Getöteten würde sich an ihnen rächen und sie töten, D-8324/2008 dass er und seine Familie bereits in der Zeit während der Inhaftierung seines Bruders mehrmals bedroht und angegriffen worden seien, dass er sich seit Jahren zeitweise in J._______ und im K._______ aufgehalten habe, dass er zudem von den mazedonischen Behörden gesucht werde, da man ihn des Waffenhandels verdächtige, eine Anschuldigung, die von der gegnerischen Familie erhoben worden sei, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ein vom 15. November 1999 datierendes Urteil betreffend seinen Bruder einreichte, dass der Beschwerdeführer gemäss Abklärungen des BFM vom 20. September 1999 bis am 3. September 2003 in L._______ lebte, wo er um Asyl ersucht hatte, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2008 das rechtliche Gehör zu diesem Abklärungsergebnis gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, der Bundesrat habe Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, dass das BFM auf Asylgesuche mazedonischer Staatsangehöriger nicht eintrete, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, dass der Beschwerdeführer Probleme mit der Familie der von seinem Bruder im Jahr 1999 getöteten Person sowie eine damit zusammen- D-8324/2008 hängende Fahndung durch die mazedonischen Behörden nach ihm wegen Waffenschmuggels geltend mache, dass der Beschwerdeführer seinen vierjährigen Aufenthalt in L._______ (1999 - 2003) verschwiegen habe und diesen erst auf Vorhalt hin, anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs, eingestanden habe, dass seine Aussagen zu seiner Ausreise im Jahre 2008 als unglaubhaft zu werten seien und folglich ernsthafte Zweifel bestehen würden, der Beschwerdeführer habe sich in den letzten Jahren überhaupt noch in Mazedonien aufgehalten, dass er zudem bereits seit 2003 oder 2004 von den mazedonischen Behörden gesucht worden sei, aber trotzdem immer wieder nach Hause zurückgekehrt sein wolle, was nicht dem Verhalten einer gesuchten Person entspreche, da der Beschwerdeführer zu Hause jederzeit mit einer Festnahme hätte rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer auch unglaubhafte Angaben zum Ablauf des Verfahrens und zu den Urteilen gegen seinen Bruder gemacht habe, welche in Widerspruch zu dem eingereichten Urteil stehen würden, dass in Anbetracht dieser Sachlage die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme in Mazedonien als nicht glaubhaft zu qualifizieren seien und es sich deshalb erübrige, auf weitere Ungereimtheiten in seinen Aussagen einzugehen, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Dezember 2008 (Poststempel) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs beantragt, dass auf die Begründung des Rechtsbegehrens, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, D-8324/2008 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-8324/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten (safe countries) nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 1993 Nr. 16 S. 102 ff. und EMARK 2004 Nr. 5), dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum verfolgungssicheren Staat (safe country) erklärt hat, dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen in einer rudimentären Wiederholung des bereits aktenkundigen Sachverhalts erschöpfen und gleichzeitig an der Wahrheit der gemachten Aussagen festgehalten wird, dass es der Beschwerdeführer vollständig unterlässt, sich zu den vorinstanzlichen Erwägungen insgesamt und im Besonderen bezüglich der festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale zu äussern beziehungsweise Stellung zu nehmen und deshalb die Beschwerde nicht ansatzweise geeignet ist, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, dass in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise dargelegt wird, weshalb sich die Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erweisen und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eine Bestätigung in Aussicht stellt, wonach er sich während seiner Aufenthalte in Mazedonien jeweils versteckt habe, um sich zu schützen, D-8324/2008 dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nirgends erwähnte, er habe sich versteckt, sondern, als er gefragt wurde, weshalb er trotz der Suche nach ihm nach Hause zurückgekehrt sei, lediglich antwortete, er sei nur kurz bei seiner Familie gewesen und sei auf Umwegen zu ihr gelangt (vgl. A9/11, S. 8), dass demnach seine Behauptung, er habe sich versteckt, nachgeschoben und mithin unglaubhaft ist, und es sich erübrigt, ihm zur Einreichung einer Bestätigung eine Frist anzusetzen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-8324/2008 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, zumal die geltend gemachten Behelligungen durch Dritte nicht glaubhaft sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe - der Beschwerdeführer verfügt eigenen Aussagen zufolge in Mazedonien über ein familiäres Beziehungsnetz und ernsthafte gesundheitliche Schwierigkeiten sind nicht aktenkundig - auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und D-8324/2008 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8324/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den M._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 10