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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2007 D-8312/2007

17. Dezember 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,961 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wiedererwägung (Asyl und Wegweisung); Verfügung de...

Volltext

Abtei lung IV D-8312/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Dezember 2007 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Serbien, vertreten durch Milosav Milovanovic, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügungen des BFM vom 5. November 2007 und des BFF vom 22. September 2004 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8312/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein aus dem Kosovo stammender Serbe, am 24. Mai 2004 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe eine Ausbilding als (...) abgeschlossen und beabsichtigt, in der Folge ein (weitere Ausbildung) zu absolvieren, was ihm wegen der schlechten Lebensbedingungen nicht möglich gewesen sei, und er wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation keine Arbeit gefunden habe, dass die serbische Bevölkerung immer wieder von der albanischstämmigen provoziert worden und er den Kosovo schliesslich wegen der fehlenden Lebensperspektiven verlassen habe, dass das BFF mit Verfügung vom 22. September 2004 das Asylgesuch ablehnte, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. Oktober 2004 durch seinen Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten liess, dass das am 1. Januar 2007 zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 27. August 2007 abwies, dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2007 durch seinen Rechtsvertreter beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen und darin beantragen liess, er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs unter Berufung auf einen ärztlichen Bericht vom 25. September 2007 geltend machte, da er die Situation im Kosovo kenne und wisse, dass seine Rückkehr dorthin sehr gefährlich und sogar lebensbedrohlich sei, sei er psychisch erkrankt und habe sich in psychiatrische Behandlung begeben, welche fortgesetzt werden müsse, was für einen Serben im Kosovo jedoch nicht möglich sei, D-8312/2007 dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2007 den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17b Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- bis zum 26. Oktober 2007 aufforderte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzt abgelaufener Frist werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, dass das BFM die Erhebung eines Gebührenvorschusses insbesondere damit rechtfertigte, die Begehren im Wiedererwägungsgesuch würden sich als aussichtslos erweisen, dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2007 den Gebührenvorschuss in vollem Umfang leistete, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 5. November 2007 - eröffnet am 8. November 2007 - abwies und im Verfügungsdispositiv die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der ursprünglichen Verfügung vom 22. September 2004 bestätigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, laut dem Arztbericht vom 25. September 2007, welcher eine nichtorganische Insomnie in Verbindung mit einer längeren depressiven Reaktion diagnostiziere, würde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der bevorstehenden Rückkehr nach Serbien beziehungsweise den dadurch ausgelösten Befürchtungen ambulant behandelt, wobei die Behandlung fortgesetzt werden müsse, was für ethnische Serben im Kosovo nicht möglich sei, dass indes - so das BFM weiter - praxisgemäss eine derartige Erkrankung keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) zu bewirken vermöchte und es vielmehr Aufgabe der medizinischen Fachpersonen sei, ihren Patienten mit ihrem Einfluss und Fachkönnen auf die Ausreise vorzubereiten, um einer allfälligen Dekompensation vorzubeugen, dass den Erkenntnissen des BFM zufolge eine Weiterführung der Therapie im Heimatstaat Serbien beziehungsweise im Kosovo D-8312/2007 aufgrund der dort vorhandenen Institutionen auch möglich sei, falls dies nötig sein sollte, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 7. Dezember 2007 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen liess, dass er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass zusammen mit der Beschwerdeschrift der erwähnte Arztbericht vom 25. September 2007 in Kopie zu den Akten gereicht wurde, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorliegend der Entscheid vom 5. November 2007, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2007 um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFF vom 22. September 2004, soweit dort der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden war, abgewiesen wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung D-8312/2007 beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass er daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 5. November 2007 legitimiert ist, dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass das BFM das Gesuch vom 8. Oktober 2007 gestützt auf dessen Begründung zu Recht als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 22. September 2004 im Umfang der Anordnung des Wegweisungsvollzugs (Ziffern 4 und 5 des Verfügungsdispositivs) behandelt hat, dass das derart behandelte Wiedererwägungsgesuch sodann vom BFM in der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2007 abgewiesen wurde (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass sich der Beschwerdeführer an diesem Anfechtungsgegenstand zu orientieren hat und den Streitgegenstand nur in dessen Rahmen festlegen kann (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63), dass, soweit die Gewährung von Asyl beantragt wird, eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands über das Anfechtungsobjekt hinaus vorliegt (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), dass sich die Beschwerde in diesem Umfang als unzulässig erweist und insoweit darauf nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwer- D-8312/2007 deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weitergeltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.), dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass im vorliegenden Fall zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2004 in die Schweiz geflüchtet, weil er sich im Heimatland bedroht gefühlt habe und im Frühjahr 2004 knapp dem Tod entkommen sei, dass er als Serbe in seinem Dorf ständig von albanischen Terroristen attackiert, terrorisiert und bedroht worden sei, viele traumatische Erlebnisse durchlebt habe und deswegen noch heute leide, dass er sich seit über drei Jahren in der Schweiz aufhalte, wo er sich sicher fühle, viele Freundschaften und Bekanntschaften geschlossen und ein gutes Sozialnetz aufgebaut habe, dass alte Ängste wieder aufgekommen seien und er sich wieder mit der Vergangenheit habe konfrontieren müssen, als die Ablehnung seines Asylgesuchs gerichtlich bestätigt worden sei, dass er nicht in den Kosovo, wo es für ihn lebensgefährlich sei, habe zurückkehren wollen, und deshalb einen Psychiater aufgesucht habe, D-8312/2007 welcher einen Bericht verfasst habe, und die psychiatrische Behandlung noch andauere, dass es sich bei dem vom BFM gelobten Engagement der KFOR- Soldaten im Kosovo um eine pure Schutzbehauptung handle und diese Soldaten nichts anderes als beste Helfer bei der ethnischen Säuberung seien, welche die albanischen Extremisten seit dem Jahr 1999 durchführen würden, dass das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe, dass im Kosovo für die Serben keine geeignete medizinische Versorgung bestehen würde, dass genau zum jetzigen Zeitpunkt eine Abschiebung in den Kosovo nicht zu verantworten sei, weil das Gebiet vor einem Krieg stünde, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts - soweit sich die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde nicht auf die geltend gemachte Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz und dessen gesundheitliche Probleme beziehen - in den Eingaben des Beschwerdeführers keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist, dass - was die geltend gemachte Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz anbelangt - die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht nach den persönlichen Verhältnissen des Ausländers in der Schweiz zu beurteilen sind, sondern ausschlaggebend dabei vielmehr ist, welche Situation sich für ihn im Falle des Vollzugs im Heimatland in Bezug auf den primären Aspekt der Lebenssicherheit ergeben würde (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren (AVB) und zu einem Bundesgesetz über die Schaffung eines Bundesamtes für Flüchtlinge vom 25. April 1990, BBl 1990 II 668 f.), dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers mithin im vorliegenden Verfahren unbeachtlich sind, D-8312/2007 dass in Bezug auf die geltend gemachten und durch einen ärztlichen Bericht belegten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), welche sich als zutreffend erweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer solchen erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass unter diesen Rahmenbedingungen im vorliegenden Fall den Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde sowie den Einschätzungen in den eingereichten Beweismitteln keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen sind, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich im Zeitraum seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 27. August 2007 in einem entscheiderheblichen Ausmass verschlechtert, dass insbesondere auch aus den Ausführungen in dem zu den Akten gereichten ärztlichen Bericht vom 25. September 2007 nichts hervorgeht, das auf eine dem Beschwerdeführer für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat konkret und unmittelbar drohende gesundheitliche Gefahr hinweisen würde, dass die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wonach eine Weiterführung der Therapie in Serbien beziehungsweise im Kosovo möglich sein sollte, in der Beschwerde nicht entkräftet wird, dass es im Übrigen nachvollziehbar und notorisch ist, wenn ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten Asylbewerbern zu einem gewissen psychischen Druck führt, D-8312/2007 dass diesem Druck aber für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs meist keine Relevanz zukommt, weil entscheidendes Kriterium bei der Zumutbarkeitsprüfung das Vorliegen einer konkreten Gefährdung bildet, dass nur einer reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretenden und ernsthaft gesundheitsgefährdenden psychischen Störung lebensbedrohlichen Ausmasses Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit zukommen kann, dass für den Zeitraum der tatsächlichen Rückkehr in den Heimatstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden kann, dass die erforderliche ärztliche, medikamentöse oder psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers unter Zugriff auf eine zu beantragende individuelle medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit über einen bestimmten Zeitraum - im Heimatland gewährleistet ist, dass sodann das BFF in seiner Verfügung vom 22. September 2004 unter anderem zur Erkenntnis gelangte, dem Beschwerdeführer drohten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) verpönte Strafe oder Behandlung, dass der Beschwerdeführer seither eingetretene Sachumstände, die ein Abrücken von dieser Einschätzung rechtfertigen könnten, nicht namhaft zu machen vermag, dass der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen zwar im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR]), D-8312/2007 dass im vorliegenden Fall - ohne die namentlich im ärztlichen Bericht vom 25. September 2007 beschriebenen psychischen Leiden des Beschwerdeführers zu verharmlosen - solche ganz aussergewöhnlichen Umstände (� very exceptional circumstances� ), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41), hinlänglich ausgeschlossen werden können, dass der Schutzbereich von Art. 3 EMRK grundsätzlich auch dann betroffen sein kann, wenn mangels angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Leidens der von der Rückschaffung betroffenen Person zu erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlungen dieser Person zur Folge haben könnte, dass in diesen Fällen jedoch die Schwelle für die Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK mit Blick auf die fehlende unmittelbare Verantwortlichkeit des betreffenden Konventionsstaates für die Zufügung von Leid hoch anzusetzen ist (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f.), dass vorliegend - ausgehend von den psychischen Beschwerden, wie sie namentlich im ärztlichen Bericht vom 25. September 2007 beschrieben werden, und den in Serbien beziehungsweise im Kosovo bestehenden Behandlungsmöglichkeiten - ein konkretes Risiko, die Rückschaffung würde zu einer dramatischen Verschlechterung der Gesundheit des Beschwerdeführers mit dem Risiko selbstgefährdender Handlungen führen, nicht zu erkennen ist, dass schliesslich nach Art. 3 EMRK auch keine Verpflichtung des Konventionsstaates besteht, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, und vorliegend hinreichende Garantien dafür bestehen (vgl. vorstehende Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs), dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan et al. gegen Deutschland [Nr. 33743/03]), D-8312/2007 dass sich schliesslich alleine aus der aktuellen Menschenrechtssituation in Serbien beziehungsweise im Kosovo kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK herleiten lässt, dass selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen), dass eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, nicht besteht, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde sowie mit dem eingereichten Beweismittel keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 22. September 2004 in Bezug auf die Aspekte der Zumutbarkeit und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entscheidrelevant veränderte Sachlage in fundierter Weise darzutun vermag, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 8. Oktober 2007 zu Recht abgewiesen hat, dass mit Ergehen des vorliegenden Endentscheides in der Hauptsache die Anordnung allfälliger vorsorglicher Massnahmen mit dem Ziel der Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ("Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung") obsolet geworden ist, weshalb das dahingehende Begehren in der Beschwerde als gegenstandslos zu betrachten ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten D-8312/2007 und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8312/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 13

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