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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2014 D-830/2014

12. März 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,411 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 9. Januar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-830/2014

Urteil v o m 1 2 . März 2014 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien

A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), alias D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), alias F._______, geboren (…), G._______, geboren (…), alias H._______, geboren (…), I._______, geboren (…), alias J._______, geboren (…), K._______, geboren (…), alias L._______, geboren (…), M._______, geboren (…), alias N._______, geboren (…), Irak, c/o Schweizerische Botschaft in Kairo, Ägypten, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 9. Januar 2014 / N (…).

D-830/2014 Sachverhalt: A. Mit undatiertem Schreiben (Datum Eingang: 9. Januar 2007) ersuchte der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens – für sich, seine Ehefrau und Kinder sowie seine (…) bei der Schweizer Botschaft in Kairo (nachfolgend: Botschaft) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz beziehungsweise um Gewährung von Asyl. B. B.a Mit Schreiben vom 20. März 2013 des BFM wurden die Beschwerdeführenden auf die restriktive Einreisebewilligungspraxis und auf ihre entsprechend geringen Erfolgschancen hingewiesen. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, bis zum 17. April 2013 eine schriftliche Mitteilung einzureichen, falls sie trotzdem an ihren Asylgesuchen festhalten wollten. B.b Die Beschwerdeführenden antworteten auf dieses Schreiben nicht, weshalb die Asylgesuche am 6. August 2013 (intern) als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurden. C. Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit E-Mail vom 21. Oktober 2013 nach dem Verfahrensstand, woraufhin das Verfahren wieder aufgenommen wurde. D. Die Beschwerdeführenden wurden am 24. November 2013 (Ehefrau des Beschwerdeführers und [M._______]), am 25. November 2013 (Beschwerdeführer und [G._______]) und am 1. Dezember 2013 ([E._______]) auf der Botschaft zur Sache angehört. E. E.a Der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdeführerin) machten in der schriftlichen Eingabe vom 9. Januar 2007 sowie anlässlich der Anhörungen zur Begründung ihrer Asylgesuche zusammengefasst geltend, sie seien beide Mitglieder der Baath-Partei gewesen und hätten (als diplomatische Angestellte) beim irakischen Aussenministerium gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei von (…) bis (…) bei der Vertretung Iraks bei den Vereinten Nationen in Genf tätig gewesen. Er habe vier Bekannte aus dieser Zeit, die immer noch in der Schweiz leben würden. Im Jahr (…) habe er zweimal während weniger Wochen auf der irakischen Botschaft in (…) gearbeitet und hätte im (…) wieder dorthin

D-830/2014 reisen sollen. Dieser Posten sei aber ohne Begründung annulliert worden. Am (…) sei der Bruder der Beschwerdeführerin ermordet worden. Einen Monat später sei der Neffe des Beschwerdeführers entführt, für einen Monat festgehalten und erst nach Zahlung einer Lösegeldsumme freigelassen worden. Sie selbst seien mit Todesdrohungen konfrontiert gewesen und in ihrer Umgebung sei oft geschossen worden. Die Kollegen vom Aussenministerium hätten ihnen geraten, das Land wegen den religiösen Auseinandersetzungen zu verlassen. Ihre (…) hätten offensichtlich sunnitische Namen und seien daher besonders gefährdet gewesen. Deswegen hätten sie den Irak am 10. September 2005 verlassen. Seither würden sie in Ägypten leben, wo sie seit ihrer Ankunft über eine temporäre Aufenthaltsbewilligung verfügen würden, die sie jedes Jahr erneuern lassen könnten. Im Jahr 2009 hätten sie sich beim Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) in Ägypten als Flüchtlinge registrieren lassen, um insbesondere auch von Ausbildungs- und Krankenkassengeldern zu profitieren. Ihre wirtschaftliche Situation in Ägypten sei schwierig, weil sie keiner Arbeit nachgehen dürften und ihre Ersparnisse (aus Wohnungsverkäufen im Irak) zu Ende gehen würden. Ihre (…) hätten in Ägypten keine Zukunftsaussichten, auch wenn sie ihre Ausbildung fortsetzen würden. Ägypten sei zudem nicht mehr sicher. Zurück in den Irak könnten sie aber wegen der dortigen Sicherheitslage ebenfalls nicht. E.b In den übrigen drei Anhörungen wurden keine zusätzlichen Asylgründe vorgebracht. E.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden mit ihrer schriftlichen Eingabe vom 9. Januar 2007, dem E-Mail vom 21. Oktober 2013 und anlässlich der Anhörungen den Lebenslauf des Beschwerdeführers sowie Kopien ihrer (alten und neuen) Reisepässe, ihrer Identitätskarten und ihrer Flüchtlingsausweise ("Refugee Registration Cards"), eine Kopie des schweizerischen Führerausweises des Beschwerdeführers und Kopien von diversen weiteren fremdsprachigen Dokumenten ein. F. F.a Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 – eröffnet am 22. Januar 2014 – verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.

D-830/2014 F.b F.b.a Das BFM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung zusammengefasst aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus dem Irak von Bedrohungen seitens schiitischer Milizen betroffen gewesen seien. Da sie zurzeit in Ägypten leben würden, sei zu beurteilen, ob in ihrem Falle (alt) Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) anwendbar sei. Diesbezüglich kam das BFM nach ausführlichen Erwägungen zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden zugemutet werden könne, sich bei den ägyptischen Behörden um die Verlängerung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in diesem Land zu bemühen. Es sei davon auszugehen, dass sie in Ägypten den notwendigen Schutz erhalten hätten und dieser ihnen durch die ägyptischen Behörden weiterhin gewährt werde. Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführenden, in Ägypten mit allgemeinen Sicherheitsproblemen konfrontiert zu sein, hielt es fest, dass sich die Situation in Ägypten nach den politischen Unruhen anfangs 2011 sowie nach dem Sturz von Präsident Mohammed Mursi im Sommer 2013 zwischenzeitlich so stabilisiert habe, dass nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne. Trotz gewisser Spannungen in Verbindung mit der politischen Übergangsphase sei festzustellen, dass Sicherheitsprobleme heute nur noch sporadisch und örtlich begrenzt auftreten würden. In Bezug auf die geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten wies das BFM sodann darauf hin, dass die Beschwerdeführenden bisher von Ersparnissen hätten leben können und somit offensichtlich während mehrerer Jahre in der Lage gewesen seien, ihren Lebensunterhalt in Ägypten zu bestreiten. Aus den Akten würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass sie dazu in Zukunft nicht mehr in der Lage wären. Zudem offeriere ihnen das UNHCR offenbar Unterstützungsleistungen betreffend Schulgebühren und Krankenkassenbeiträgen. Darüber hinaus würden die geltend gemachten Sicherheitsprobleme und wirtschaftlichen Schwierigkeiten die gesamte Bevölkerung in Ägypten betreffen und nicht im Zusammenhang mit ihrer persönlichen Situation in diesem Land stehen. Ausserdem sei zu erwähnen, dass Ägypten in sprachlicher und kultureller Hinsicht ihrem Herkunftsland viel näher stehe als die Schweiz. Schliesslich sei aus ihrem Dossier ersichtlich, dass sie seit 2005 in Ägypten leben würden und sie gemäss Aktenlage weder mit den ägyptischen Behörden noch mit Dritten je besondere Probleme gehabt hätten. Zusammenfassend könne somit festgestellt werden, dass ihnen ein weiterer Verbleib in Ägypten zuzumuten sei und sie daher den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötigen würden.

D-830/2014 F.b.b Das BFM hielt des Weiteren fest, dass sich eine Beurteilung der Gesuche der Beschwerdeführenden im Rahmen des Familiennachzugs erübrige, da es sich bei den vier Personen, die sie in der Schweiz kennen würden, nicht um Verwandte handeln würde. G. Mit Eingabe vom 9. Februar 2014 (als fremdsprachiges Original mit deutscher Übersetzung eingereicht) erhoben die Beschwerdeführenden sinngemäss Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

D-830/2014 1.5 Für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten unter anderem die Art. 20 und 52 AsylG in der bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012). 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn sie keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder wenn ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 3.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der

D-830/2014 Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3). 4. 4.1 Das Gericht ist sich der Tatsache bewusst, dass die Lebensumstände der Beschwerdeführenden in Ägypten nicht einfach sind. Es kommt nach Prüfung der Akten aber zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden zugemutet werden kann, in Ägypten zu verbleiben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. F.b.a vorstehend). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen. Sofern die Beschwerdeführenden geltend machen, dass sie in Ägypten allenfalls nicht als Flüchtlinge anerkannt würden, ist festzuhalten, dass dieses Beschwerdevorbringen im Widerspruch zu den in Kopie eingereichten "Refugee Registration Cards" steht, welche sie als Flüchtlinge ausweisen (Akten BFM A 9/1 Beweismittel 15). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Einreise in Ägypten direkt von den ägyptischen Behörden temporäre Aufenthaltsbewilligungen erhalten haben. Diese wurden während Jahren immer wieder erneuert und sind aktuell bis zum 29. November 2014 gültig (A 10/8 S. 6 und A 12/9 S. 6). Die Aufenthaltsbewilligung (von E._______) ist zwar am 5. Dezember 2013 abgelaufen, doch sollte (…) in der Zwischenzeit wieder über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen (A 14/8 S. 6). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Aufenthaltsbewilligungen in Zukunft nicht mehr erneuert werden sollten. Das sinngemässe Vorbringen, wonach die vom UNHCR bezahlten Ausbildungs- und Krankenkassengelder nicht weit reichen würden, stellt die Zufluchtnahme in Ägypten ebenfalls nicht in Frage. Die Beschwerdeführenden können aus ihrer allfällig schwierigen wirtschaftlichen Situation nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal – wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde – die gesamte Bevölkerung Ägyptens davon betroffen ist und diese nicht im Zusammenhang mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden in diesem Land steht. Abgesehen davon bestehen ohnehin keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden nicht in der Lage sind beziehungsweise in Zukunft nicht mehr in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt (u.a. aus ihren Ersparnissen) zu bestreiten. Sie leben in ei-

D-830/2014 nem gehobenen Ortsteil von Kairo und können (E._______) den Besuch der Universität ermöglichen (A 14/8 S. 3). 4.2 Die Beschwerdeführenden sind nach dem Gesagten nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. Es erübrigt sich somit, weiter auf die Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, ein anderes Ergebnis zu bewirken. Das BFM hat den Beschwerdeführenden demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuche abgelehnt. 5. Im Begründungsteil der angefochtenen Verfügung machte das BFM auch Ausführungen zur Familienzusammenführung gemäss alt Art. 51 Abs. 2 AsylG, obwohl hierzu – mangels entsprechenden Gesuchs – kein Anlass bestand (vgl. Bst. F.b.b vorstehend). Obschon in der Beschwerde auf die Ausführungen des BFM zur Familienzusammenführung eingegangen wird, erübrigen sich weitere Erörterungen dazu, da die gesetzlichen Voraussetzungen – mangels in der Schweiz lebender Familienangehöriger – offensichtlich nicht erfüllt sind. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtskonform ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-830/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Kairo.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Min

Versand:

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