Abtei lung IV D-8292/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Juni 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Kurt Sintzel, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. November 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8292/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus D._______ (Provinz Dohuk, Nordirak) mit letztem Wohnsitz in Z._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. September 2007 und gelangte zunächst in die Türkei, von wo aus er durch unbekannte Länder herkommend am 1. Oktober 2007 illegal in die Schweiz einreiste. Noch am selben Tag stellte er (...) ein Asylgesuch und wurde dort am 23. Oktober 2007 summarisch befragt. Das Bundesamt hörte den Beschwerdeführer am 1. November 2007 ausführlich zu seinen Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach Abschluss der Sekundarschule im Jahre 2001 ohne Arbeit zu Hause in Z._______ bei den Eltern gelebt zu haben. Etwa im Jahre 2005 habe er angefangen, Kühlschränke zu reparieren. Das Geschäft sei mangels Aufträgen zu Beginn des Jahre 2007 nur noch harzig gelaufen. Anfangs Februar 2007 sei er dann auf Anraten seiner Kollegen und entgegen dem Wunsch seines Vaters den Peschmerga beigetreten und habe zunächst in K._______ (Provinz Dohuk) Patrouillen- beziehungsweise Wachdienst geleistet. Anfangs August 2007 sei er nach zahlreichen Problemen sowie terroristischen Attentaten in R._______ nahe M._______ dorthin versetzt worden, wo er dieselben Aufgaben ausgeübt habe wie zuvor in K._______. Seinen Dienst in R._______ habe er jedoch als gefährlich empfunden und Angst um sein Leben gehabt, weshalb er, ohne seinen Vorgesetzten um Erlaubnis zu fragen, sich vor Ablauf seines Zweijahresvertrages von der Perschmerga-Gruppe abgesetzt habe. Wegen seiner Desertion habe er befürchtet festgenommen, vor Gericht gebracht und zu mindestens zwei Jahren Gefängnis verurteilt zu werden. Aus diesen Gründen habe er am 6. respektive 7. September 2007 sein Heimatland verlassen. Als Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine irakische Identitätskarte vom 22. Februar 1994 zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. November 2007 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das D-8292/2007 Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2007 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch sei gutzuheissen. Ferner sei darauf zu verzichten, ihn aus der Schweiz wegzuweisen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichnenden Anwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. D. Am 10. Dezember 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf den Urteilszeitpunkt. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit einzureichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies der Instruktionsrichter ab. E. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Dezember 2007 das Original der Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2008 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2008 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. D-8292/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). D-8292/2007 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Die Schilderungen über die Vorfälle, die den Beschwerdeführer zum Verlassen des Landes bewogen hätten beziehungsweise über seine Tätigkeit als Peschmerga in K._______ und R._______ seien stereotyp, distanziert und oberflächlich ausgefallen und liessen jede Substanz und Differenziertheit vermissen. Den Aussagen des Beschwerdeführers habe die durch persönliche Wahrnehmung erfahrene subjektive Prägung gefehlt, weshalb die Vorbringen von jeder beliebigen Person hätten nacherzählt werden können, die über die grundlegenden Gegebenheiten informiert sei. Bereits diese unsubstanziierten Aussagen liessen massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen aufkommen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, von Kollegen zur Aufnahme der Peschmergatätigkeit überredet worden zu sein, dies obwohl sein Vater sich stets dagegen gestellt habe. Über den Willen des Vaters hätte der Beschwerdeführer sich jedoch kaum hinweggesetzt, wenn er persönlich nicht absolut von der Richtigkeit seines Tuns überzeugt gewesen wäre. Zumal ein Peschmerga an der Waffe ausgebildet und militärisch geschult werde, hätte dem Beschwerdeführer bereits bei Dienstantritt bewusst sein müssen, dass die Tätigkeit ein bestimmtes Gefahrenpotential in sich berge, welches er bewusst in Kauf nehme. Die Möglichkeit eines allfälligen Einsatzes ausserhalb des ehemaligen kurdischen Autonomiegebietes hätte der Beschwerdeführer daher in Betracht ziehen müssen wie auch jene, dass er in Kampfhandlungen verwickelt werden könne. Hinsichtlich der angeblichen Verlegung seines Einsatzortes nach R._______ sei sodann zu bemerken, dass es sich bei diesem Ort um einen Vorort von B._______ handle und dieser nicht wie angegeben in der Nähe von M._______ liege. Sollte indessen ein gleichnamiger Ort in der Umgebung von M._______ D-8292/2007 existieren, sei dennoch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer dort als Peschmerga beschäftigt gewesen sei. So habe der Beschwerdeführer für die Zeit vor seiner Verlegung angegeben, in R._______ seien viele Jeziden getötet worden und zahlreiche weitere Zwischenfälle hätten sich ereignet. Nach seiner Versetzung hätten sämtliche Probleme aufgehört, wobei er nicht wisse warum. Die Angabe des Beschwerdeführers, wonach während seiner Dienstzeit in R._______ sich nichts Besonderes ereignet habe, sei bezeichnend, da er sonst nicht am einfachen Muster seiner Geschichte mit den vagen und stereotypen Aussagen hätte festhalten können. Dem Beschwerdeführer müsse offenbar bewusst gewesen sein, dass er anderfalls nach detaillierten Angaben über seine Erlebnisse befragt worden wäre, welche er angesichts des konstruierten Sachverhalts offensichtlich nicht hätte angeben können. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer sich in seinen Vorbringen über die angebliche Ermordung von Dienstkameraden widersprochen, zumal er anlässlich der summarischen Erstbefragung von zwei, während eines Einsatzes in R._______ getöteten Arbeitskollegen, mithin einem Vorfall gesprochen habe. Bei der direkten Bundesanhörung habe der Beschwerdeführer indessen nur von einem am 28. August 2007 getöteten Kollegen berichtet und erst auf Vorhalt hin die Ermordung eines zweiten Freundes, worüber er etwa am 16. August 2007 erfahren haben soll, gesprochen. Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer auch bei der direkten Bundesanhörung erfahrungsgemäss von sich aus vom zweiten getöteten Freund hätte berichten sollen, wenn dieses Vorbringen der Wahrheit entsprochen hätte, könne aus seinen Aussagen geschlossen werden, dass aufgrund der angegebenen Daten die beiden Freunde beziehungsweise Arbeitskollegen bei zwei verschiedenen Vorfällen umgebracht worden seien. Diese Vorbringen stünden somit im Widerspruch zu der Aussage anlässlich der summarischen Erstbefragung, wonach alles während des Einsatzes in R._______ bei nur einem einzigen Vorfall passiert sei. Schliesslich vermittelten weitere Auffälligkeiten, wie zum Beispiel die beiden Daten des Dienstantritts als Peschmerga am 5. Februar 2007 und die Desertion aus R._______ am 5. September 2007 den Eindruck der freien Erzählung der Asylvorbringen. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers würden durch diese realitätsfremden und ungereimten Aussagen bestätigt. D-8292/2007 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber die Qualifikation der Vorinstanz als zu Unrecht erfolgt gerügt. So sei der Beschwerdeführer - entgegen dem Rat seines Vaters, aber aus Furcht vor Repressalien - auf Druck von Freunden zu den Peschmerga gegangen und sei damit automatisch Mitglied der KDP geworden. Der Beschwerdeführer sei jedoch kein fanatischer Krieger gewesen. Er habe seinen Dienst zunächst normal ausgeübt und vor allem Wache geschoben. Erst anfangs August 2007, als er nach R._______ nahe M._______ versetzt worden sei, wo kriegerische Zustände geherrscht hätten, habe er Angst um sein Leben bekommen und sei desertiert. Die Folgen seiner Desertion habe er seinerzeit zu wenig bedacht. Angesichts der mittelalterlichen Sitten, welche noch heute im Irak herrschen würden, konnte der Beschwerdeführer als Deserteur mit keinem ordentlichen Verfahren vor einem Militärgericht rechnen, weshalb er unzweifelhaft an Leib und Leben gefährdet gewesen sei. Aber auch heute noch habe der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung. So seien die Führer der Peschmerga und der KDP noch immer im Amt und würden einen Teil der nordirakischen Regionalregierung bilden. Damit seien sie durchaus in der Lage, noch heute gegen den Beschwerdeführer vorzugehen. Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr als Feind der KDP und der nordirakischen Peschmerga betrachtet, weshalb seine Verfolgung nicht nur strafrechtlich, sondern auch politisch relevant sei. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der allgemein bekannten Fakten über die konkreten Verhältnisse in seiner Heimat seien dessen Vorbringen somit durchaus glaubhaft und die Verfolgung sei rechtsgenügend dargetan. 5. Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 5.1 In der angefochtenen Verfügung weist die Vorinstanz darauf hin, der Beschwerdeführer sei - insofern seine Angaben geglaubt werden könnten - entgegen dem ausdrücklichen Wunsch seines Vaters den Peschmerga beigetreten, was er nicht gemacht hätte, wäre er nicht persönlich absolut von der Richtigkeit seines Tuns überzeugt gewesen. In seiner Beschwerdeeingabe hält der Beschwerdeführer diesen Ausführungen entgegen, er habe zwar gegen den Willen des Vaters, jedoch aus Furcht vor Repressalien sowie auf Druck seiner Kollegen D-8292/2007 den Peschmergadienst aufgenommen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers finden in den Akten keinerlei Stütze. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung an, der Dienst bei den Peschmerga sei ihm von Kollegen „empfohlen“ worden. Die Kollegen seien Mitglieder der KDP gewesen und hätten ihn ebenfalls für die Partei „rekrutieren“ wollen. Zur Aufnahme der Peschmergatätigkeit hätten ihn die Kollegen „überredet“, dies obwohl ihm sein Vater wiederholt gesagt habe, er solle eine andere Arbeit suchen, da man als Perschmerga bewaffnet seinen Dienst leisten müsse. Gefragt nach dem ausschlaggebenden Grund für den Eintritt in den Peschmergadienst machte der Beschwerdeführer geltend, die KDP können einen beschuldigen, Anhänger der Islamisten zu sein, wenn man nicht Perschmerga werde. Ihm seien diesbezüglich viele Leute bekannt, die nicht hätten Perschmerga werden wollen und nun von der KDP beschattet würden. Eingehend nach konkreten Personen gefragt, war der Beschwerdeführer indessen nicht in der Lage, auch nur einen Betroffenen zu nennen. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, keins seiner Geschwister sei je ein Peschmerga gewesen. Probleme hätten die Geschwister deswegen keine gehabt. Als Grund für den Umstand, weshalb beispielsweise sein älterer Bruder H. nicht den Peschmerga beigetreten sei, nannte der Beschwerdeführer dessen Arbeit als Plattenleger (vgl. Akte A8/11, S. 2 f.). Die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführer enthalten somit - im Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift - keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer Situation, welche ihn entgegen seinem Willen oder aus Furcht vor nicht näher dargelegten Repressionsmassnahme seitens der KDP zur Aufnahme der Peschmergatätigkeit gezwungen hätten. 5.2 In ihren Erwägungen qualifiziert die Vorinstanz die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine Peschmergatätigkeit und die geltend gemachte Desertion als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer erachtet seine Angaben - nach summarischer Wiederholung seiner bisherigen Vorbringen - als rechtsgenügend dargetan und seine Verfolgung unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in seinem Heimatland als glaubhaft dargestellt. Den vom BFM konkret dargelegten Widersprüchen in seinen Ausführungen hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe indessen nichts Stichhaltiges entgegen, wobei weitere Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers die vorinstanzliche Einschätzung bestätigen. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung beispielsweise an, am 5. Februar 2007 der Peschmerga beigetreten zu sein (vgl. D-8292/2007 Akten A1/10, S. 3 und A8/11, S. 2). Anfangs August 2007 sei er nach R._______ versetzt worden (vgl. Akten A1/10, S. 6 und A8/11, S. 4). Am 5. September 2007 habe er fünf oder sechs Tage vor seinem Urlaub seinen kranken Dienstfreund X. nach Z._______ begleitet, wo er vom gewaltsamen Tod seines Dienstkollegen B., welcher sich am 28. August 2007 ereignet hatte, erfahren habe (vgl. Akte A8/11, S. 5 f.). Auf den Wiederspruch zu seinen Vorbringen anlässlich der summarischen Erstbefragung, wonach zwei Arbeitskollegen bei einem terroristischen Angriff, mithin einem einzigen Vorfall, getötet worden seien, aufmerksam gemacht, machte der Beschwerdeführer geltend, ein zweiter Freund names Y. sei ebenfalls auf der Strecke zwischen M._______ und R._______ getötet worden, wovon er am 16. August 2007 erfahren habe. Damals sei er zu Hause gewesen (vgl. Akte A8/11, S. 10). Die Angaben des Beschwerdeführers stehen im Widerspruch zueinander, zumal er zuvor ausgeführt hatte, anfangs August 2007 nach R._______ versetzt worden und erst fünf bis sechs Tage vor Beginn seines Urlaubs zusammen mit seinem kranken Dienstfreund I. nach Z._______ zurückgekehrt zu sein. Am 16. August 2007 konnte sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Stationierung in R._______ seit anfangs August 2007 nicht in Z._______ zu Hause aufgehalten haben. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Erstbefragung an, in R._______ hätten viele Terroristen sie angegriffen, wobei seine zwei Kollegen ermordet worden seien. Es habe nur diesen einen Vorfall gegeben (vgl. Akte A1/10, S. 6). Anlässlich der direkten Bundesanhörung erklärte der Beschwerdeführer demgegenüber, nie persönlich von Terroristen angegriffen worden zu sein (vgl. Akte A8/11, S. 7). Ferner sei der getötete B. nicht in derselben Gruppe wie er gewesen und auch hinsichtlich des Freundes Y. kann aus den Angaben des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass er im Zeitpunkt der Tötung des Freundes weder in dessen Gruppe stationiert noch am Ereignisort persönlich anwesend war. In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Einschätzung lassen somit auch diese Ausführungen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nie als Peschmerga in R._______ tätig war. Schliesslich gab der Beschwerdeführer auch an, nach seiner Versetzung nach R._______ hätten die Probleme vor Ort aufgehört (vgl. Akte A8/11, S. 6). Dennoch will der Beschwerdeführer in der Nacht ab und zu Explosionen von terroristischen Angriffen gehört habe, was einen weiteren Widerspruch darstellt (vgl. Akte A8/11, S. 7). Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer somit nicht geglaubt werden, dass er als Peschmerga in R._______ tätig D-8292/2007 war. Der Beschwerdeführer bringt vor, wegen der gefährlichen Lage in R._______ aus dem Peschmergadienst vor Ablauf der zweijährigen Dienstzeit, zu welcher er sich vertraglich verpflichtet habe, eigenmächtig ausgetreten zu sein (vgl. Akte A8/11, S. 7). Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen Einsatz für die Peschmerga nicht glaubhaft darlegen konnte, weshalb auch die Begründung für seinen angeblich vorzeitigen Vertragsabbruch nicht geglaubt werden kann. 5.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Die geltend gemachte Furcht, bei einer Rückkehr in den Irak aus den vorgebrachten Gründen einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, erscheint daher unbegründet. 5.4 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft nicht, und die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf- D-8292/2007 nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer - wie in den vorstehenden Erwägungen dargelegt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei- D-8292/2007 ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die im zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BGVE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildet, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. D-8292/2007 Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). 7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus Dohuk, wo er eigenen Angaben zufolge seit 1997 bis zu seiner Ausreise am 6. September 2007 gelebt und zwei Jahre als Reparateur von Tiefkühlern und Kühlschränken gearbeitet hat. Zudem verfügt er in Dohuk mit seinen Eltern und sechs Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz. Angesichts seines Alters (...) und seiner beruflichen Erfahrung ist davon auszugehen, er werde sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren können, wobei ihm sein älterer Bruder H., welcher als Plattenleger tätig ist, behilflich sein kann. Des Weiteren wird ihm die Rückkehrhilfe der Schweiz den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage erleichtern. Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Sodann obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). D-8292/2007 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und der Beschwerdeführer davon zu befreien, die Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) D-8292/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, weshalb der Beschwerdeführer davon befreit wird, die Verfahrenskosten zu tragen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Katarina Umegbolu Seite 15