Abtei lung IV D-8291/2008/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Juni 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Georgien, vertreten durch Fürsprecher André Vogelsang, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 21. November 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8291/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: I. A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 29. April 2004 in der Schweiz um Asyl. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie sei georgische Staatsangehörige jezidischer Ethnie aus _______ und seit _______ verwitwet. Nach dem einige Monate später erfolgten Tod ihres Vaters habe sie bei ihrer Schwester und deren Familie gelebt. Infolge ihrer Ethnie sei sie beleidigt und ausgestossen worden. Ihr Schwager sei wiederholt heftig geschlagen worden. Dessen Bruder sei ermordet worden. Aufgrund der geschilderten Situation hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Aktuell leide sie an medizinischen Beschwerden. B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2004 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Bezüglich der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin hielt das BFM fest, dass die geltend gemachten Herzprobleme beziehungsweise die vom Arzt diagnostizierte Neurose bei Bedarf auch vor Ort, wo ihre Schwester unter einer engmaschigen medizinischen Kontrolle gewesen sei, behandelt werden könnten. Im Übrigen seien die Asylgesuche ihrer Schwester und ihres Schwagers ebenfalls abgelehnt worden, weshalb sie zusammen mit ihnen nach Georgien zurückkehren könne. Es bestünden keine Hinweise auf eine Reise- oder Transportunfähigkeit. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. August 2004 erachtete die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Zwischenverfügung vom 10. August 2004 für aussichtslos. In der Folge trat die ARK mit Urteil vom 2. September 2004 mangels Bezahlung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein. II. C. Am 21. August 2006 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre vormalige Rechtsvertretung bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch und beantragte die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der D-8291/2008 Schweiz. Zu dessen Begründung machte sie geltend, ihre Schwester und ihr Schwager hätten in der Zwischenzeit die Schweiz verlassen, ohne indessen nach Georgien zurückgekehrt zu sein. Sie habe nicht mit ihnen mitreisen können und halte sich somit allein in der Schweiz auf. Ausserdem bedürfe ihr aktueller Gesundheitszustand einer medizinischen Behandlung. Seit Oktober 2005 sei sie wegen schwerwiegender Dekompensationen in psychiatrischer Behandlung. Zwischen dem 18. Mai 2006 und dem 15. Juni 2006 habe sie infolge ernst zu nehmender suizidaler Gedanken stationär in der psychiatrischen Klinik von _______ therapiert werden müssen. Es sei infolge des negativen Asylentscheides und der Todesdrohung durch die Familie eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion diagnostiziert worden. Auch seit dem Klinikaustritt befinde sie sich in psychiatrischer Behandlung. Unter diesen Umständen erscheine der angeordnete Wegweisungsvollzug nicht mehr angemessen. Im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland müsse mit einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gerechnet werden; ausserdem dürfte eine entsprechende Behandlung im Heimatland nicht möglich sein. Deshalb sei der Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt unzumutbar. Der Eingabe lag die Kopie des medizinischen Austrittsberichts der Klinik vom 11. Juli 2006 bei. Darin wurde eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, ohne psychotische Symptome bei negativem Asylentscheid und Todesdrohung durch die Familie diagnostiziert. D. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 30. August 2006 ab. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin die notwendige Behandlung im Heimatland fortführen und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne. Zudem hielt die Vorinstanz fest, dass die nunmehr geltend gemachten Probleme der Beschwerdeführerin nicht auf eine allfällige Verfolgung im Heimatland zurückgeführt werden könnten, da sie keine diesbezüglichen Äusserungen vorgebracht, sondern sich vielmehr auf die Schwierigkeiten ihrer Schwester und ihres Schwagers berufen habe. Deren Asylgesuche seien ebenfalls abgewiesen worden. Die Kopie des eingereichten Arztberichtes zeige, dass die momentanen gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer schwierigen persönlichen Situation nach einem negativen Asylentscheid zu sehen seien. Zudem habe sie bezüglich ihrer persönlichen Situation im Heimatland mehrfach widersprüchliche Angaben zu Protokoll gegeben, D-8291/2008 und die im Arztbericht erwähnte befürchtete Blutrache lasse sich mit ihren Angaben ebenfalls nicht vereinbaren. Schliesslich werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin der Aufenthaltsort ihrer Schwester und deren Familie bekannt sei, da sie während Jahren eine Lebensgemeinschaft gepflegt hätten. Es lägen somit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 30. Juni 2004 beseitigen könnten. E. In der Folge erhob die Beschwerdeführerin am 29. September 2006 bei der ARK Beschwerde. Sie begründete diese im Wesentlichen mit ihrem schlechten gesundheitlichen Zustand. Sie befinde sich seit dem 4. September 2006 erneut in stationärer psychiatrischer Behandlung. Gemäss dem beigelegten ärztlichen Attest vom 14. September 2006 sei ihre Reisefähigkeit in Frage gestellt. Eine psychiatrische Begutachtung dränge sich insbesondere wegen der bestehenden hohen Suizidgefahr und der in Frage gestellten Reisefähigkeit auf. Zudem müsse von einer intensiven Nachbehandlung ausgegangen werden, welche im Heimatland nicht durchführbar sei. Im Verlaufe des Instruktionsverfahrens gab die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte – datierend vom 11. Oktober 2006, 17. Oktober 2006 und 13. November 2006 – zu den Akten. F. Mit Urteil vom 28. Juni 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 29. September 2006 vollumfänglich ab. Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wurde dabei Folgendes festgehalten: Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 14. September 2006 und demjenigen vom 11. Oktober 2006 leide die Beschwerdeführerin an einer nicht näher bezeichneten psychischen Krankheit, welche zu zwei stationären Behandlungen in einem Psychiatriezentrum geführt habe und aufgrund derer die Reisefähigkeit in Frage zu stellen sei. Die Beschwerdeführerin sei im Verlaufe des Instruktionsverfahrens durch die Rekursinstanz zwei Mal aufgefordert worden, innert Frist einen ergänzenden Arztbericht nachzureichen, der sich inhaltlich über die Ursachen der fehlenden Reisefähigkeit, die exakte Diagnose und deren Ursachen, die bisher und in Zukunft benötigte Behandlung, die Medikation, den Behandlungsfortschritt sowie die Aussichten aus medizinischer Sicht zu äussern habe. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin die Kopie eines nicht unterzeichneten Arzt- D-8291/2008 berichtes vom 17. Oktober 2006 sowie einen Arztbericht vom 13. November 2006 nachgereicht. Zudem liege in den vorinstanzlichen Akten die Kopie eines Arztberichtes vom 11. Juli 2006, gemäss welchem die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, ohne psychotische Symptome, leide. Der Arztbericht vom 17. Oktober 2006 könne als Beweismittel für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nur reduziert dienen, zumal er weder im Original vorliege noch unterzeichnet sei. Auch die mit der Stellung des Wiedererwägungsgesuches eingereichte Kopie des Arztberichtes vom 11. Juli 2006 liege nicht im Original vor und weise deshalb einen beschränkten Beweiswert auf. Indessen sei er unterschrieben. Somit habe sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung dessen, ob die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand gegeben sei oder nicht, vorwiegend auf die Arztberichte vom 11. Juli 2006, vom 14. September 2006, vom 11. Oktober 2006 und vom 13. November 2006 zu stützen. Das Bundesverwaltungsgericht kam sodann in ausführlichen Erwägungen zum Schluss, die eingereichten Arztberichte seien nicht geeignet, den im Wiedererwägungsverfahren vorgebrachten verschlechterten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als Vollzugshindernis zu belegen. Aufgrund der vage formulierten und inhaltlich bezüglich der Diagnose sowie der Reisefähigkeit miteinander nicht übereinstimmenden Arztberichte bezweifle das Bundesverwaltungsgericht ferner, dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS leide und nicht reisefähig sei. Allfällige auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen wären zudem auch im Heimatland der Beschwerdeführerin behandelbar. Im Übrigen seien die Angaben der Beschwerdeführerin über eine ihr drohende Blutrache nachgeschoben respektive nicht glaubhaft. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend ausführe, seien auch die Aussagen über die Trennung respektive den Tod des Ehemannes sowie über ihre Aufenthaltsorte nicht übereinstimmend ausgefallen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine wiedererwägungsweise relevante veränderte Sachlage darzutun. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen lägen keine Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. D-8291/2008 III. G. Mit Eingabe ihrer vormaligen Rechtsvertretung vom 25. September 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin beim BFM ein zweites Mal um Wiedererwägung beziehungsweise Revision des Entscheids vom 30. Juni 2004. Zur Begründung wurde die erneute stationäre Hospitalisation seit dem 7. August 2007 angeführt. Dort habe sie anlässlich der psychiatrischen Anamnese das tatsächlich Erlebte, das sie bisher im Asylverfahren verschwiegen habe, artikulieren können. Ihr Ehemann habe sich in der Wohnung erhängt und ihr im Abschiedsbrief die Schuld für den Suizid gegeben. Aufgrund dieser Sachlage hätten dessen Angehörige Blutrache geschworen. Ihr Schwager habe sie wiederholt zum Geschlechtsverkehr genötigt. Sollte ihre Flüchtlingseigenschaft gleichwohl verneint werden, komme ein Vollzug der Wegweisung aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht. Ihre medizinischen Beschwerden hätten sich seit Erlass der Verfügung vom 30. Juni 2004 massiv verschlechtert. Der Eingabe lag ein Arztbericht vom 7. September 2007 bei. H. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 wies das BFM die Eingabe vom 25. September 2007 als Wiedererwägungsgesuch ab. Die angeblich drohende Blutrache sei bereits im ersten Wiedererwägungsverfahren für unglaubhaft erachtet worden. Die nun vorgebrachten weiteren Übergriffe durch die Schwiegerfamilie wie namentlich die Vergewaltigung durch den Schwager könnten entsprechend ebenfalls nicht geglaubt werden. Im Weiteren liege die Ursache für die im Arztbericht vom 7. September 2007 diagnostizierte PTBS im Dunkeln und könne nicht auf die in der Anamnese angegebenen Gründe zurückgeführt werden. Es stehe einzig fest, dass die Beschwerdeführerin an psychischen Problemen leide und eine psychotherapeutische sowie eine medikamentöse Behandlung brauche. Diese könne aber auch in Berücksichtigung der überdies erwähnten Suizidalität grundsätzlich in Georgien fortgesetzt werden. Der vorinstanzliche Entscheid wurde gemäss Aktenlage am 4. Oktober 2007 eröffnet. D-8291/2008 IV. I. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2007 an die kantonale Behörde machte der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend, über seine Eingabe vom 25. September 2007 sei bisher noch nicht entschieden worden. In der Folge übermittelte ihm das BFM eine Fax-Kopie des Entscheids vom 3. Oktober 2007. J. Am 10. März 2008 ersuchte der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das BFM unter Hinweis auf einen beiliegenden Arztbericht vom 26. Februar 2008, sämtliche Vollzugshandlungen zu unterlassen. Die Vorinstanz beantwortete diese Eingabe am 11. März 2008 und hielt unter anderem – unter Hinweis auf ihre Verfügung vom 3. Oktober 2007 – fest, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin sei rechtskräftig abgeschlossen. V. K. Am 30. Mai 2008 beantragte der neu mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die Verfahrensakten. Die Rekursinstanz überwies dieses Gesuch am 3. Juni 2008 an das BFM. Das Bundesamt teilte dem Rechtsvertreter am 5. Juni 2008 mit, bei Festhalten am Akteneinsichtsgesuch sei eine entsprechende Begründung nachzureichen. L. Am 12. November 2008 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz durch ihre Vertretung ein drittes Wiedererwägungsgesuch und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 30. Juni 2004 in den Dispositivziffern 4 und 5, die wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, den Erlass vorsorglicher Massnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung machte sie geltend, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit Erlass der Verfügung durch das BFF vom 30. Juni 2004 und seit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2007 grundlegend geän- D-8291/2008 dert. Es handle sich mithin um ein Gesuch um Anpassung der ursprünglichen Verfügung an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage. Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2005 aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung in ambulanter Behandlung. In unregelmässigen Abständen habe sie sich auch stationär therapieren lassen müssen. Ihr Zustand habe sich seit Mai 2008 noch verschlechtert. Aus grundsätzlich nachvollziehbaren Gründen beziehungsweise aufgrund bisher zum Teil nur unvollständiger Arztberichte seien die Todesdrohungen der Schwiegerfamilie in den vorherigen Verfahren für unglaubhaft erachtet worden. Gestützt auf die jetzt eingereichten Beweismittel müsse indes davon ausgegegangen werden, dass die geltend gemachte Traumatisierung tatsächlich im Heimatland erfolgt sei. Ihre Reisefähigkeit sei aktuell klar zu verneinen. Der Wegweisungsvollzug würde sodann im aktuellen Zeitpunkt faktisch einen Abbruch der Therapie bedeuten, da der Beschwerdeführerin, welche der jezidischen Minderheit angehöre, ein Zugang zur erforderlichen Behandlung vor Ort kaum möglich wäre. Eine allfällige Mitgabe von Medikamenten aus der Schweiz ändere nichts an dieser Einschätzung. In Georgien würde sie in eine existenzbedrohende Situation geraten. Überdies wäre bei einer zwangsweisen Rückführung mit suizidalen Handlungen zu rechnen. Entsprechend erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar. Dies auch in Anbetracht der generellen Verschlechterung der dortigen Lebenssituation wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen vom Sommer 2008. Der Eingabe lagen als neue Beweismittel ein ärztlicher Bericht vom 9. September 2008, zwei Arztberichte vom 29. August 2007 respektive 3. Oktober 2007 (Psychiatriezentrum _______; vgl. dazu den bereits eingereichten Bericht vom 7. September 2007), ein weiterer Arztbericht vom 13. März 2008, ein die Beschwerdeführerin betreffendes SFH-Gutachten vom 16. Oktober 2008, ein Georgien betreffender SFH-Bericht vom 16. Oktober 2008, Reisehinweise des EDA zu Georgien vom 14. Oktober 2008, der ai-Jahresbericht Georgien 2007 sowie ein schriftlich festgehaltener Vortrag betreffend Georgien vom 30. Januar 2002 (vgl. dazu die Auflistung gemäss vorinstanzlicher Akte D 1) bei. M. Mit Verfügung vom 21. November 2008 wies das BFM die Eingabe vom 12. November 2008 als Wiedererwägungsgesuch ab. Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Minderheit der Jeziden, die drohen- D-8291/2008 de Blutrache, die Todesumstände ihres Mannes sowie die damit verbundenen Todesdrohungen durch die Schwiegerfamilie sowie ihre psychischen Probleme seien bereits in früheren Verfahren durch die Asylbehörden für unglaubhaft oder nicht asylrelevant erachtet worden. Es stehe zwar fest, dass sie an psychischen Problemen leide. Die psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung sei aber aufgrund der vorhandenen medizinischen Infrastruktur auch in Georgien möglich. Die geltend gemachte Suizidgefahr ändere praxisgemäss nichts an dieser Einschätzung. Auch die aktuelle Lage vor Ort nach den kriegerischen Auseinandersetzungen rechtfertige keine Neubeurteilung. Die von der Beschwerdeführerin zu leistende Gebühr wurde vom BFM auf Fr. 600.-- festgesetzt. N. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 21. November 2008, die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Juni 2004, die wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, den Erlass vorsorglicher Massnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Zur Begründung machte sie geltend, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel betreffend medizinischer Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr und entsprechende Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch nicht gebührend berücksichtigt und dadurch eine Gehörsverletzung begangen. Im Weiteren bestehe in Georgien zwar eine gewisse medizinische Infrastruktur; der effektive Zugang namentlich zu einer psychiatrischen Betreuung sei indes sehr begrenzt. Das BFM verkenne, dass psychisch Kranke vor Ort nicht hinreichend behandelt werden könnten. Dies treffe bei der Beschwerdeführerin umso mehr zu, als sie in Georgien auf sich alleine gestellt wäre. Gemäss dem behandelnden Arzt sei aber eine erfolgreiche psychiatrische Behandlung nur unter sicheren und stabilen Bedingungen möglich. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise könne somit nicht von der Möglichkeit einer adäquaten medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr ausgegangen werden. Das BFM lasse ausser acht, dass mit der zwangsweisen Rückkehr der Beschwerdeführerin eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes verbunden wäre. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin die Todesumstände ihres Gatten und die Drohungen durch die Schwie- D-8291/2008 gerfamilie aus nachvollziehbaren Gründen erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens geltend machen können. Die anderslautende Begründung des BFM beziehungsweise der blosse Verweis auf entsprechende Entscheide in den bisherigen Verfahren vermöge nicht zu überzeugen. Nach dem Gesagten sei der Sachverhalt durch die Vorinstanz unvollständig festgestellt worden. Der Wegweisungsvollzug würde im aktuellen Zeitpunkt faktisch einen Abbruch der Therapie bedeuten. Eine allfällige blosse Mitgabe von Medikamenten aus der Schweiz ändere nichts an dieser Einschätzung. In Georgien würde die Beschwerdeführerin in eine existenzbedrohende Situation geraten. Überdies wäre bei einer zwangsweisen Rückführung mit suizidalen Handlungen zu rechnen. Entsprechend erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar. Der Eingabe lagen unter anderem ein ärztlicher Bericht vom 4. Dezember 2008 und eine Kostennote bei (für die vollständige Auflistung der [bereits zuvor eingereichten] Beweismittel vgl. die Zusammenstellung in der Rekurseingabe). O. Am 24. Dezember 2008 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug provisorisch aus. P. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. Q. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme des BFM wurde der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2009 zur Kenntnis gebracht. D-8291/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (feh- D-8291/2008 lerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Nachdem das Bundesamt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmässigkeit der Gesuchsabweisung durch die Vorinstanz. Für die Beurteilung der Frage eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). D-8291/2008 5.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei ausländischen Personen, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994 Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff.). 7. 7.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden aus der allgemeinen Lage in Georgien kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da heute nicht von einer dort herrschenden Situation allgemeiner Gewalt oder Bürgerkrieg gesprochen werden kann. Dies trifft auch für _______, den Herkunftsort D-8291/2008 der Beschwerdeführerin, zu. Die _______ seit einiger Zeit anhaltenden Proteste der Opposition haben bisher zu keiner Eskalation geführt. Auch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Minderheit der Jeziden rechtfertigt – unbesehen der Tatsache, dass darüber schon im ordentlichen Verfahren rechtskräftig befunden wurde – praxisgemäss für sich allein besehen nicht die Bejahung der Unzumutbarkeit des Vollzugs. 7.2 In den eingereichten medizinischen Unterlagen wird wiederholt eine durch die Todesumstände des Ehemannes und daraufhin erfolgte Todesdrohungen durch dessen Angehörige bedingte Traumatisierung der Beschwerdeführerin thematisiert. Mit einem ärztlichen Gutachten kann aber die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krankheit nur bedingt bewiesen werden. Der behandelnde Arzt bzw. Gutachter wird in der Regel eine einigermassen zuverlässige Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes stellen können. Bezüglich der Ursachen der Krankheit ist er indessen zu einem grossen Teil auf die Aussagen seines Patienten angewiesen, da er nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen kann, dass der Patient das Geschilderte tatsächlich erlebt hat; er wird somit einzig die Auffassung vertreten bzw. den Schluss ziehen können, er halte die vom Patienten vorgebrachten Gründe, die zur psychischen Erkrankung geführt hätten, als glaubhaft. Ob sich zum Beispiel eine Gewalterfahrung jedoch genau so und zu diesem Zeitpunkt zugetragen hat, kann nicht von einer ärztlichen Fachperson beurteilt werden. Insgesamt kann ein ärztliches Gutachten zwar Hinweise darauf geben, dass die von der asylsuchenden Person geltend gemachten Ursachen einer psychischen Erkrankung (und somit deren Vorbringen) glaubhaft sind; das Gutachten oder der Arztbericht ist indes immer nur als ein Element in der gesamten Aktenlage anzusehen und kann deshalb in der Regel nicht Beweis für die Glaubhaftigkeit der Aussagen einer asylsuchenden Person bilden. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eines Beschwerdeführers ist ohnehin eine Rechtsfrage, deren Beantwortung - wie im Übrigen auch die Beweiswürdigung - Aufgabe des Richters respektive der Richterin ist (vgl. die immer noch zu beachtende Rechtsprechung in EMARK 1996 Nr. 16 E. 3/e/bb S. 144). 7.3 Die Vorinstanz und auch das Bundesverwaltungsgericht im ersten Wiedererwägsungsverfahren gingen davon aus, dass die drohende Blutrache beziehungsweise die geltend gemachten Todesumstände D-8291/2008 des Gatten der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien und entsprechend nicht als Ursache für ihr psychisches Leiden angesehen werden könnten. An dieser Einschätzung muss aufgrund der Verfahrensumstände nach wie vor festgehalten werden. Auch die Beschwerdeführerin räumt im dritten Wiedererwägungsgesuch ein, aus grundsätzlich nachvollziehbaren Gründen beziehungsweise aufgrund bisher zum Teil nur unvollständiger Arztberichte seien die Todesdrohungen der Schwiegerfamilie in den bisherigen Verfahren für unglaubhaft erachtet worden. Allfällige Anhaltspunkte sowohl in den Akten der genannten Verfahren wie auch dem aktuell zu beurteilenden dafür, dass die Beschwerdeführerin unter Umständen gleichwohl durch die erwähnten Gründe traumatisiert worden sein könnte, müssen entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin vorliegend aber schon insofern unberücksichtigt bleiben, als sie durch ihren mandatierten Rechtsvertreter sowohl in der Eingabe vom 11. November 2008 wie auch derjenigen vom 23. Dezember 2008 von einer nachträglich veränderten Sachlage ausging (vgl. Ziff. 6 auf S. 6 der Eingabe vom 23. Dezember 2008) und insbesondere nicht die revisionsmässige Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2007 beantragte. Demnach ist eine Prüfung von Gründen gemäss Art. 66 VwVG im zu beurteilenden Verfahren ausgeschlossen. 7.4 Hingegen erscheinen die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2007 noch geäusserten Zweifel an der diagnostizierten PTBS in Anbetracht der mittlerweile offenkundig zu Tage getretenen psychischen Leiden der Beschwerdeführerin als nicht mehr gerechtfertigt. Erstmals wurde bei der Beschwerdeführerin im ärztlichen Bericht vom 13. November 2006 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Auch wenn die damalige Diagnose des ambulant behandelnden Arztes im Sinne der ausführlichen Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht als gesichert angesehen werden konnte, entstand zweifellos das Bild einer sich entwickelnden und ernst zu nehmenden Erkrankung verbunden mit stationärem Klinikaufenthalt. Die im Arztbericht der Klinik vom 7. September 2007 gestellte Diagnose einer PTBS erscheint sodann aufgrund der beschriebenen Symptome als nachvollziehbar begründet. Erwähnt wird darin auch eine ernstzunehmende Suizidalität. Im ärztlichen Zwischenbericht vom 26. Februar 2008 werden eine rezidivierende depressive Störung, eine gegenwärtig schwere depressive Episode mit suizidalem Syndrom, eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung sowie eine generalisierte Angststörung diagnostiziert. Der Zustand der D-8291/2008 Beschwerdeführerin schien sich mithin nach Abschluss des zweiten Wiedererwägungsverfahrens erneut verschlechtert zu haben. So wurde sie in einem ärztlichen Kurzbericht vom 13. März 2008 für weder hafterstehungs- noch reisefähig erachtet. Gemäss Arztbericht des behandelnden Arztes vom 9. September 2008 leidet die Beschwerdeführerin an einer postraumatischen Belastungsstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung, einer gegenwärtig schweren depressiven Episode mit suizidalem Syndrom bei psychosozialer Belastungssituation und einer generalisierten Angststörung sowie chronischen Kopfschmerzen. Die aktuellen Diagnosen ergäben sich durch das klinische Bild während des Krankheitsverlaufs. Die Patientin benötige eine spezifische posttraumatische Therapie. Seit Anfang Mai 2008 sei sie in einem desolatem psychischen Zustand. Schliesslich wird im Kurzbericht des behandelnden Arztes vom 4. Dezember 2008 festgehalten, die Situation der Patientin habe sich zwischenzeitlich nicht verändert. 7.5 In Anbetracht der insgesamt übereinstimmenden, sowohl vom ambulant behandelnden Therapeuten wie auch der Klinik verfassten Arztberichte hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, die sich seit Erlass seines Urteils verschärft darstellenden psychischen Leiden, welche insgesamt ein gravierendes Krankheitsbild ausmachen, zu bezweifeln. Deren Ursache ist nach dem Gesagten nicht schlüssig erkennbar, dürfte aber auf Vorkommnisse im Heimatland zurückzuführen sein. In der angefochtenen Verfügung wurde zwar zutreffend auf die grundsätzlich vorhandenen medizinischen Strukturen für psychisch Kranke in Georgien hingewiesen. Andererseits wird durch die entsprechenden Beschwerdebeilagen die tatsächliche Erhältlichkeit der benötigten Therapie im zu beurteilenden Einzelfall in nachvollziehbarer Weise in Frage gestellt. So deuten auch die fortgesetzten stationären Aufenthalte der Beschwerdeführerin auf die Schwere ihres Leidens hin. Jedenfalls ist aufgrund der eingereichten, von anerkannten Fachkräften erstellten Arztberichte, deren Diagnosen nach dem Gesagten insgesamt keine Zweifel am zumindest sehr fragilen gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin offen lassen, in der Tat eine Verschlimmerung des Krankheitsbilds auch nach dem zweiten Wiedererwägungsverfahren festzustellen. In diesem Zusammenhang ist aber auch festzuhalten, dass schon seit längerer Zeit auf gesundheitliche Schwierigkeiten hingewiesen wurde, die sich nun akzentuiert zu haben scheinen. Es handelt sich demnach offenbar nicht allein um – wie von der Vorinstanz vermutet – die Reaktion auf negative Asylentscheide der Behörden, sondern vielmehr um eine krankhafte allmähliche Ver- D-8291/2008 änderung des psychischen Zustandes, die einer weiteren Behandlung bedarf. Sodann vermag das Gesundheitssystem in Georgien wie erwähnt allenfalls teilweise zu befriedigen; gewisse medizinische Behandlungen sind in hohem Mass von den finanziellen Möglichkeiten der Betroffenen abhängig, was sich insbesondere auf die Behandlungsmöglichkeiten komplexer psychischer Probleme auswirken dürfte (vgl. dazu auch den eingereichten SFH-Bericht vom 16. Oktober 2008). Nach dem Gesagten erschiene eine ambulante Weiterbehandlung der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin in Georgien zwar als fraglich, aber nicht als ausgeschlossen. Von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist indes dann auszugehen, wenn die mutmasslich ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157). Die von der Beschwerdeführerin konsultierten Ärzte begründen in nachvollziehbarer Weise die medizinische Notwendigkeit einer längerfristigen und im auch aus der Sicht der Patientin sicheren Rahmen fortgesetzten Therapie und halten ausdrücklich fest, dass eine zwangsweise Rückführung ins Heimatland voraussichtlich zu akuter Suizidalität führen würde. Unter diesen Gesichtspunkten kommt eine Weiterbehandlung des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin in Georgien aktuell nicht in Betracht. So dürfte aus der subjektiven Sicht der psychisch kranken Beschwerdeführerin unter Umständen bereits auch ein allfälliger Kontakt zu gewissen Verwandten zu einer drastischen und lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der obigen Ausführungen und nach Auswertung aller aktenkundigen Berichte daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihren Heimatstaat aktuell nicht zugemutet werden kann. 7.6 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände ist von einer seit Abschluss der bisherigen Verfahren wesentlich veränderten Sachlage beziehungsweise einer Akzentuierung des Krankheitsbilds auszugehen. Daher ist im vorliegenden Einzelfall der Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren; die Beschwerdeführerin ist entsprechend vorläufig aufzunehmen, zumal keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG bestehen. Es erübrigt sich mithin, auf weitere Vorbringen der Rechtsvertretung und die Beilagen detailliert einzugehen. D-8291/2008 8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen; die Verfügung des Bundesamtes vom 21. November 2008 ist aufzuheben und dieses anzuweisen, in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Juni 2004 den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die vom BFM in der Höhe von Fr. 600.– erhobene Gebühr ist gegebenenfalls rückzuerstatten. 9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die am 23. Dezember 2008 eingereichte Kostennote erscheint angemessen, und die zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren antragsgemäss auf Fr. 2'342.10.-- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-8291/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 21. November 2008 wird aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 30. Juni 2004 in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die vom BFM in der Höhe von Fr. 600.– erhobene Gebühr ist gegebenenfalls rückzuerstatten. 5. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'342.10.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Verfügung des BFM vom 21. November 2008) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______; per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 19