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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2026 D-8286/2025

3. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,211 Wörter·~21 min·5

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 29. September 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8286/2025

Urteil v o m 3 . März 2026 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien

A._______, geboren am (…),, Russland, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehendenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 29. September 2025 / N (…).

D-8286/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine russische Staatsangehörige – suchte erstmals am 12. Juli 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach. Das Verfahren wurde vom SEM mit Verfügung vom 14. August 2024 abgeschrieben (unkontrollierte Abreise). B. Das SEM nahm mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 beziehungsweise 20. Dezember 2024 das Schutzverfahren aufgrund des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 25. November 2024 per 1. Oktober 2024 wieder auf und teilte sie mit Verfügung vom 16. Januar 2025 dem Kanton Bern zu. C. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 15. Februar 2025 zu schriftlichen Fragen des SEM Stellung. Zudem wurde sie zu ihrem Schutzersuchen am 26. Juli 2024 und 6. Juni 2025 persönlich befragt. Zur Begründung ihres Gesuchs gab sie im Wesentlichen an, sie sei am 15. Oktober 2019 in Tschetschenien von der Polizei (innerer Sicherheitsdienst) festgenommen worden, nachdem sie in Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit am Flughafen Grozny einem Mann bei der Ausreise geholfen habe. Alle ihre Dokumente (Reise- und Inlandspass, Dienstausweis Flughafenmitarbeiterin sowie Bankkarte) seien dabei beschlagnahmt und sie sei zwei Monate lang von der Polizei gefoltert worden. Nachdem ihre Verwandten für eine Million Rubel beziehungsweise für mehr als eine Million Euro ihre Freilassung erkauft hätten, sei sie am 10. Dezember 2019 in die Ukraine gebracht worden, wo sie vier Jahre gelebt und gearbeitet habe. Am 24. Februar 2022 habe sie sich in der Ukraine mit einer befristeten ukrainischen Aufenthaltsbewilligung (Gültigkeit 7. Mai 2021 bis 7. Mai 2022) aufgehalten, welche nach ihrem Ablauf nicht mehr verlängert worden sei. Am 26. Juni 2024 habe sie die Ukraine ohne gültige Dokumente verlassen und sei am 29. Juni 2024 in die Schweiz eingereist. Eine Rückkehr nach Russland komme für sie nicht in Frage, weil sie weiterhin vom Sicherheitsdienst gesucht werde und um ihr Leben fürchten müsse. Zur ihrer gesundheitlichen Situation gab sie an, es gehe ihr (psychisch) nicht gut und sie werde medikamentös behandelt. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine Kopie einer abgelaufenen ukrainischen Aufenthaltsbewilligung, ein Evakuierungsdokument, eine

D-8286/2025 Kopie einer Angestelltenkarte (Gültigkeit: 12. November 2018 bis 30. Dezember 2022), ein ukrainisches Anwaltsschreiben (Aufenthaltstitelverlängerung) und medizinische (Austritts-) Berichte vom 21. Juli 2024, 6. August 2024, 11. Februar 2025 und 6. Juni 2025, ein. D. Mit am 30. September 2025 eröffneter Verfügung vom 29. September 2025 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr vorübergehenden Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde lagen unter anderem Kopien von Strafverfahrensdokumenten und Korrespondenzen (inkl. Übersetzungen) sowie eines Arztberichts vom 27. Oktober 2025 bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 30. Oktober 2025 den Beschwerdeeingang. G. Der Instruktionsrichter forderte mit Verfügung vom 4. November 2025 die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 19. November 2025 auf. H. Mit Eingabe vom 17. November 2025 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung der Beschwerdeführerin ein. I. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 18. November 2025 das sinngemäss gestellte Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei wiedererwägungsweise zu verzichten, gut und lud gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, welche am 13. Januar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht einging.

D-8286/2025 J. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Januar 2026 wurde die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Replik eingeladen. Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 1. Februar 2026 nach und reichte eine Kopie eines russischen Passes, einen Fotoausdruck sowie fünf Seiten Screenshots eines Mailverkehrs zwischen dem 19. Januar 2026 und 23. Januar 2026 (inkl. Übersetzungen) ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und

D-8286/2025 nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachstehend: Allgemeinverfügung) erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung wird folgenden Personenkategorien vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt: a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 3.3 Am 1. November 2025 ist eine neue Allgemeinverfügung in Kraft getreten, welche die bisherige ersetzt (BBl 2025 3074). Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Staatssekretariat für Migration hängig sind. Da die vorinstanzliche Verfügung vom 29. September 2025 datiert, ist auf den vorliegenden Fall noch die alte Fassung anwendbar. 3.4 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Gesuchsablehnung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin gehöre gemäss ihren Abklärungen nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen. Sie habe weder geltend gemacht, ukrainische Staatsangehörige zu sein noch in der Ukraine einen nationalen oder internationalen Schutzstatus zu besitzen, weshalb nur Ziff. I Bst. c in Betracht komme. Mit der einzig eingereichten Kopie einer mutmasslichen ukrainischen Aufenthaltsbewilligung lasse sich weder die Echtheit des ukrainischen Aufenthaltstitels noch die Identität der Beschwerdeführerin nachweisen. Sie habe bis zum

D-8286/2025 Verfügungserlass trotz zumutbarer Bemühungen (Mitwirkungspflicht) keine gültigen Reise- oder Identitätsdokumente eingereicht, obwohl sie dazu am 12. Juli 2024 und explizit mit Schreiben vom 23. Januar 2025 aufgefordert worden sei. Aufgrund der Aktenlage habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzulegen vermocht, über keine Reise- oder Identitätsdokumente zu verfügen. In der Stellungnahme vom 15. Februar 2025 sowie in der mündlichen Kurzbefragung vom 6. Juni 2025 habe sie angegeben, ihr Reisepass sei bei der Festnahme entzogen und bei der nächtlichen Grenzüberquerung in die Ukraine sei sie nicht kontrolliert worden. Die ukrainische Aufenthaltsbewilligung habe sie erhalten, ohne Identitätsdokumente einzureichen oder persönlich beim Migrationsamt in der Ukraine vorzusprechen. Ihr Anwalt habe das für sie erledigt. Russische Staatsangehörige (so die Vorinstanz) hätten jedoch bereits im Jahr 2019 oder im Jahr 2020 für die Einreise in die Ukraine einen gültigen Reisepass und ein Visum benötigt. Für den Antrag auf eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung sei ebenfalls ein internationaler Reisepass notwendig und überdies müsse ein Gesuchsteller persönlich vorstellig werden, da Fingerabdrücke, ein Foto und eine Signatur abzugeben seien. Gleiches gelte für die Anmeldung eines Wohnsitzes in der Ukraine für Ausländer bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen. Aufgrund des Gesagten seien ihre diesbezüglichen Vorbringen unglaubhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, die Beschwerdeführerin verfüge über Reisedokumente, welche sie dem SEM nicht vorgelegt habe. Hätte sich der Sachverhalt tatsächlich wie vorgetragen ereignet, wäre ihr zum Nachweis ihrer Identität die Beschaffung von Ersatz-Identitäts- oder Reisedokumenten bei den heimatlichen Behörden oder einer Bescheinigung ihres Aufenthaltstitels von den ukrainischen Behörden möglich und zumutbar gewesen. Sie habe ausreichend dazu Gelegenheit gehabt und den Akten lasse sich nicht entnehmen, eine solche sei ihr verweigert worden. Es gelinge ihr deshalb nicht, zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs eine gültige Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen. Ungeachtet der Möglichkeit einer sicheren und dauerhaften Rückkehr in ihr Heimaltland falle sie nicht unter die Personengruppe von Ziff. I Bst. c. der Allgemeinverfügung. Ihre Schilderungen zu einer Gefährdung in Russland seien vage und inkonsistent ausgefallen. Beispielsweise habe sie gemäss ihren Angaben im Arztbericht vom 6. Juni 2024 im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg unter anderem politisch verfolgten Familien geholfen, das Land zu verlassen, jedoch gemäss jenen in der Kurzbefragung nur einer einzigen Person zur Ausreise verholfen. Die Aussagen zu ihrer Verhaftung, dem Gefängnisaufenthalt, der Ausreise sowie zum Aufenthalt in der Ukraine seien knapp ausgefallen und es fehle ihnen an Substanz und Spontanität sowie trotz mehrfachem Nachfragen

D-8286/2025 auch an Tiefe. Beispielsweise habe sie dargetan, weder Erinnerungen an die Namen ihrer helfenden Verwandten noch an jene der von ihr (in Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit in der Ukraine) betreuten Kinder beziehungsweise an die von deren Eltern oder an die Grenzüberquerung zu haben. Eine Festnahme sei nicht vollständig auszuschliessen, jedoch sei nicht von einer gezielten und andauernden Verfolgung auszugehen, nachdem sie auf Kaution freigelassen worden sei und nicht wisse, ob in Russland ein Verfahren hängig sei. Eine erneute Fahndung nach Ablauf von sechs Jahren sei rein hypothetischer Natur. Es sei von der Möglichkeit einer sicheren Rückkehr nach Russland auszugehen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung würden weder die dortige Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr sprechen. 3.5 In der Beschwerdeschrift wird in teilweise Wiederholung der bisherigen Angaben im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei am 15. Oktober 2019 in Grosny gewalttätig entführt, gefoltert, sexuell misshandelt sowie danach aufgrund ihrer Verletzungen beziehungsweise ihres äusserlich sichtbaren Zustandes nicht an die Polizei übergeben worden, was den kriminellen beziehungsweise nicht «prozessualen» Charakter ihrer Verfolgung in Russland bestätige. Ein weiterer Aufenthalt im Heimatland sei unmöglich geworden und sie sei ohne Dokumente in die Ukraine geflohen, um ihr Leben zu retten. In Bezug auf ihre Identitätspapiere treffe der Vorwurf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht zu. Zwischen ukrainischen Behörden und russischen Staatsangehörigen gebe es keine Kooperation, weshalb sie keine Bestätigung der ukrainischen Aufenthaltsbewilligung beschaffen könne. Sie könne sich zwecks Dokumentenbeschaffung auch nicht an die russischen Behörden wenden, was aufgrund ihrer Erlebnisse verständlich sei. Die Vorinstanz vermute bloss, die Beschwerdeführerin habe unglaubhafte Angaben gemacht, weil sie ihre Aussagen im Kontext der realen Besonderheiten der Tschetschenischen Republik falsch eingeschätzt habe. Es bestehe kein Widerspruch hinsichtlich der Anzahl der von der Beschwerdeführerin geleisteten Hilfen. Sie habe über viele Jahre hinweg mehreren Menschen bei der Ausreise geholfen, unmittelbar vor dem Ereignis, das zu ihrer Flucht geführt habe, jedoch nur einer Person. Nicht die einzelnen Antworten beziehungsweise deren Form seien zu bewerten, sondern die Vorbringen als Gesamtheit. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, die eingereichten Dokumente würden genügen, um die Unmöglichkeit eines sicheren Kontakts zu den russischen Strafverfolgungsbehörden sowie die Notwendigkeit des vorübergehenden Schutzes nachzuweisen. Der negative Entscheid habe die Beschwerdeführerin nun gezwungen, das Risiko einzugehen und sich mit einer engen Freundin

D-8286/2025 in Verbindung zu setzen, um Unterlagen erhältlich zu machen (Beschwerdebeilagen 2 bis 5). Die Beschwerdeführerin werde gemäss dem eingereichten Beschluss über die Einleitung eines Strafverfahrens zu Unrecht beschuldigt, «einen Passagier ohne Sicherheitskontrolle auf einen internationalen Flug gelassen zu haben» (Umgehen der Kontrolle). Sie hätte aber diese Tat mangels ihrer damaligen dienstlichen Befugnisse gar nicht begehen können. Entgegen ihrer Pflicht im Zusammenhang mit einer Beobachtungsliste habe sie einzig den Abflug einer Person verschwiegen beziehungsweise nicht weitergeleitet.

3.6 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin unterlasse es auf Beschwerdeebene wiederum in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht, ihre Identität offenzulegen. Sie sei nicht eindeutig zu identifizieren. Die eingereichten Unterlagen seien auf den Namen A.B. ausgestellt und es fehle ihnen an einem hinreichenden Zusammenhang zur Beschwerdeführerin. Selbst ungeachtet dessen, handle es sich bei den Unterlagen um die Einleitung eines Strafverfahrens, eine Registrierung von Ermittlungsmaterial, das Feststellen vom Fernbleiben der Angeklagten vom Verfahren und die Einvernahme eines dem SEM gänzlich unbekannten Herrn (…). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Unterlagen liessen nicht erkennen, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG ersuche. Selbst wenn es sich bei der Beschwerdeführerin um die in den Unterlagen genannte Person handeln sollte, gehe daraus einzig ein niederschwelliges russisches Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs (mögliche Strafe: drei bis zehn Jahre Freiheitsentzug, Berufsverbot von bis zu drei Jahren) hervor, was nicht als Schutzersuchen zu werten sei. Im Weiteren sei es missbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz, das Verfahren um vorübergehenden Schutz hinauszuzögern, indem sie weitere (bereits erstinstanzlich geforderte) Unterlagen erst auf Beschwerdeebene einreiche. Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin vermöchten alsdann kein Wegweisungsvollzugshindernis darzustellen. 3.7 In ihrer Replik brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr gelungen, eine Kopie ihres Passes sowie ein Foto bei der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit erhältlich zu machen (act. 14, Beilagen 1 bis 3). Das Fehlen der Originale sei unverschuldet und könne ihr nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgelegt werden. Hinsichtlich des russischen Strafverfahrens bestehe gemäss den Angaben ihres Anwaltes bei «sachgerechter Verteidigung eine Wahrscheinlichkeit, dass die Anklage aufgehoben werde». Sie, wie auch die Person (…), der sie bei der Ausreise geholfen habe, würden

D-8286/2025 zur LGBT-Gemeinschaft gehören. Ihre sexuelle Orientierung sei Ursache für Druck und Ablehnung, nicht nur in der Gesellschaft, sondern in ihrer eigenen Familie. Russland erachte jede Tätigkeit zum Schutz der Rechte von LGBT-Personen gemäss dem obersten Gerichtsentscheid als extremistisch. Bei einer Rückkehr nach Russland befürchte sie nicht nur eine Anklage mit falschen Anschuldigungen aus dem Jahr 2019, sondern als LGBT-Person auch den Vorwurf von Extremismus. 4. 4.1 Vorliegend ist die Nichtanwendbarkeit von Bst. a und b der bundesrätlichen Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 unbestritten. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zur Personengruppe gemäss Bst. c der Allgemeinverfügung gehört oder ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausgegangen ist, sie habe das Bestehen einer gültigen ukrainischen Aufenthaltsbewilligung im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs respektive Kriegseskalation (24. Februar 2022) nicht glaubhaft machen können.

4.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung detailliert aufgezeigt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der angeblichen ukrainischen Aufenthaltsbewilligung zu bezweifeln sind (vgl. vi-Entscheid, insbesondere Ziff. II/b; vorstehend E. 3.4 und E. 3.6). Die Beschwerde setzt sich nur marginal – wenn überhaupt – mit den diesbezüglichen Erwägungen auseinander. Die Beschwerdeführerin macht einzig pauschal eine behauptungsweise fehlende Kooperation der ukrainischen Behörden mit russischen Staatsangehörigen geltend, ohne jedoch substantiiert darzulegen oder Nachweise dafür einzureichen, dass ihr die Beschaffung einer Bestätigung der angeblich bestandenen Aufenthaltsbewilligung tatsächlich verweigert wurde. Betreffend Beschaffung von Beweismitteln fällt auf Beschwerdeebene auf, dass die Beschwerdeführerin die Umstände, warum sie die mit der Replik eingereichte Passkopie nicht früher erhältlich machen konnte, weitgehend unsubstantiiert lässt und einzig Kopien ihrer schriftlichen Korrespondenzen mit einer Person (mit Übersetzungen) einreicht. Die Korrespondenzen datieren vom 19. Januar 2026 bis 23. Januar 2026 und daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Kontaktperson, der sie einmal eine Kopie ihres Passes (Ausstelldatum 16. August 2004; act. 14, Beilage 1, Übersetzung) zugestellt haben soll, darum bittet, das Dokument nun zu suchen und ihr zuzustellen. Die Beschaffung der Passkopie gelingt demgemäss innert 4 Tagen. Diese Darstellung schürt einerseits weitere Zweifel, nachdem der Pass bereits vor mehr als sechs Jahren behauptungsweise beschlagnahmt worden sein soll

D-8286/2025 und folglich eine Zustellung an die Kontaktperson noch länger zurückliegen müsste. Andererseits hat die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe dafür genannt, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, die innert wenigen Tagen erhältlich gemachte Passkopie nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren beigebracht zu haben. Gleiches gilt für die Beschaffung eines Nachweises einer gültigen ukrainischen Aufenthaltsbewilligung im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs beziehungsweise für sämtliche erst auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel. Die bestehenden Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin werden durch ihre Angaben unterstrichen, bereits in der Zeit, als sie in der Ukraine gelebt habe, habe sich ein Bekannter um ihre nötigen ukrainischen Dokumente gekümmert beziehungsweise habe sie eine Organisation zur Unterstützung beigezogen beziehungsweise habe ihr Anwalt – behauptungsweise sogar ohne ihre gültigen Identitätspapiere – ihre Aufenthaltsbewilligung beschaffen können (A9/6, A30/15, F58 ff., F67 f.). Zudem wird sie gemäss eigenen Angaben nach wie vor von einem Anwalt in Grosny unterstützt (act. 14) und pflegt auch weiterhin eine enge Freundschaft zu einer Person mit Erfahrung in der Menschenrechtsarbeit (Beschwerde, Ziff. 4.1). Demgemäss ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin kann auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen, weshalb es ihr umso mehr zuzumuten und auch möglich gewesen wäre, die Hilfe dieser Personen und/oder Organisationen wiederum in Anspruch zu nehmen, um die entsprechenden Beweismittel erhältlich zu machen, zumal sie gezeigt hat, dass ihr dies hinsichtlich ihrer Identität innert weniger Tage gelungen zu sein scheint (act. 14, Beilagen 1 und 3). Es ist mit dem Vorwurf der Vorinstanz einer Verletzung der Mitwirkungspflicht beziehungsweise einer rechtsmissbräuchlichen Verzögerungstaktik im Schutzverfahren beizupflichten. Der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, davon ausgegangen zu sein, die bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente seien für ihr Schutzersuchen ausreichend (Beschwerde, Ziff. 4.1), vermag nicht zu überzeugen, nachdem sie von der Vorinstanz explizit aufgefordert wurde, weitere Beweismittel einzureichen und detaillierte Fragen zu beantworten (A22/3). Aus der blossen Behauptung, die Vorinstanz habe ihre Angaben falsch gewürdigt und es sei nur eine Vermutung, ihre Vorbringen seien unglaubhaft, ist nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im Zusammenhang mit den eingereichten medizinischen Dokumenten (vorinstanzliches Beweismittelverzeichnis; Beschwerdebeilage 7: psychiatrischer Verlaufsbericht vom 27. Oktober 2025) ist festzustellen, dass der (sinngemässe) Einwand gesundheitlicher Einschränkungen – beispielsweise infolge traumatisierender Erlebnisse oder Stress aufgrund der Anhörung (Beschwerde, Ziff. 3 f.) – die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht zu zerstreuen vermag. Vielmehr

D-8286/2025 wirft die fehlende und/oder unsubstantiierte Auseinandersetzung mit den von der Vorinstanz dargelegten unglaubhaften Sachverhaltselementen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Person der Beschwerdeführerin auf. Selbst wenn es sich bei der Identität der Person im Zusammenhang mit den eingereichten Dokumenten – deren Authentizität vorausgesetzt – um die Beschwerdeführerin handelt, vermag sie bei einer Gesamtwürdigung die existierenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und damit am Bestehen einer ukrainischen Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Krieges, nicht zu zerstreuen. Daran vermag eine punktuelle Erklärung – deren Wahrheitsgehalt vorausgesetzt – in Bezug auf ein einzelnes, von der Vorinstanz als widersprüchlich erachtetes Sachverhaltselement (Anzahl Hilfeleistungen der Beschwerdeführerin während ihrer Arbeit am Flughafen), die Einschätzung nicht umzustossen. Im Übrigen erübrigen sich weitergehende Erwägungen zur Rechtsgenüglichkeit des Nachweises der Identität der Beschwerdeführerin (eingereichte Beweismittel), da eine solche nach dem oben Gesagten an der Schlussfolgerung nichts zu ändern vermögen würde.

4.3 Im Fall der Beschwerdeführerin ist ein Anspruch auf vorübergehenden Schutz infolge fehlender Anwendbarkeit der Allgemeinverfügung zu verneinen. Die angefochtene Verfügung ist damit, soweit diese das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz abgelehnt hat, zu bestätigen.

4.4 Aufgrund des Gesagten ist der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts – soweit das Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes betreffend – abzuweisen. Allfällige ergänzende Abklärungen mit Blick auf eine mögliche Gefährdung der Beschwerdeführerin in Russland erübrigen sich – wiederum soweit das Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes betreffend – ebenfalls. Da die Beschwerdeführerin aufgrund des Gesagten nicht unter die Personengruppe von Bst. c fällt, stellt sich die Frage gar nicht, ob sie «in Sicherheit und dauerhaft» nach Russland zurückkehren kann. Eine persönliche Gefährdung der Beschwerdeführerin wäre vielmehr in einem ordentlichen Asylverfahren zu prüfen (vgl. nachstehend E. 5).

5. 5.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG), wobei eine

D-8286/2025 Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen ist, falls um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht wird (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-8150/2025 vom 2. Februar 2026 E. 8). Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Diesbezüglich gilt ein weiter Verfolgungsbegriff, der über die ernsthaften Nachteile nach Art. 3 AsylG hinausreicht (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.1 m.w.H.). 5.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Befragung und in der schriftlichen Stellungnahme (A25/8, A30/17, F135) vor, sie sei von den russischen Polizeibehörden aufgrund eines Ereignisses im Oktober 2019 rund zwei Monate lang festgehalten, misshandelt und auf Kaution freigelassen worden. Bei einer Rückkehr nach Russland befürchte sie, weiterhin von Spezialeinheiten verfolgt zu werden, weshalb sie Angst um ihr Leben habe. Diese Vorbringen fallen unter den weiten Verfolgungsbegriff, weshalb das Schutzersuchen der Beschwerdeführerin als Asylgesuch entgegen der Vernehmlassung im Sinne von Art. 18 AsylG zu qualifizieren ist. 5.3 Die rechtliche Qualifikation der Parteivorbringen obliegt dem Bundesverwaltungsgericht und erfolgt von Amtes wegen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5065/2026 vom 6. November 2025 E. 6.2.3 m.w.H.). Die Begründung der Vorinstanz, weshalb die Einleitung eines Asylverfahrens (in vorliegendem Fall) nicht angezeigt gewesen sei, greift zu kurz. Die Äusserungen der Beschwerdeführerin, weshalb sie nicht nach Russland zurückkehren könne, standen in direktem Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen von Bst. c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 (sichere und dauerhafte Rückkehr nach Russland). Soweit das SEM in seiner Vernehmlassung ausführt, die Äusserungen zur Hängigkeit eines Strafverfahrens in Russland seien nicht als Schutzersuchen vor Verfolgung zu werten, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin dies (spätestens) mit ihren Vorbringen in der Beschwerde einer unfairen beziehungsweise ungerechten staatlichen Strafverfolgung (Beschwerde, Ziff. 4.4: «kriminelle» Verfolgung; «nicht prozessualer Charakter der Verfolgung») getan hat. 6. Nach dem Gesagten hat das SEM – angesichts der Bestimmung von Art. 42 AsylG – Bundesrecht verletzt, soweit es in der angefochtenen Verfügung die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz angeordnet hat (Dispositivziffern 2 – 5).

D-8286/2025 7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit – in Bezug auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird. Die Dispositivziffern 2 – 5 der Verfügung vom 29. September 2025 sind aufzuheben, und die Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Fortsetzung als ordentliches Asylverfahren im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Hierfür sind ihm die Akten zu überweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) sind die Verfahrenskosten (zur Hälfte) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes sind der vor dem Gericht nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine Vertretungskosten erwachsen und auch sonst dürften keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sein, weshalb ihr trotz ihres teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-8286/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend die Dispositivziffern 2 - 5 der angefochtenen Verfügung (Wegweisung) gutgeheissen. Im Übrigen (Verweigerung vorübergehenden Schutzes) wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfügung des SEM vom 29. September 2025 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 2 – 5 aufgehoben, und die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:

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