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Bundesverwaltungsgericht 12.12.2007 D-8286/2007

12. Dezember 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,452 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-8286/2007 spn/mal {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Dezember 2007 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren _______, Tunesien, p.A. _______, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist sowie Verfügung vom 26. November 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8286/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 26. November 2007 � in Anwendung von Art 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) � auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsbestätigung (act. A16) am 26. November 2007 eröffnet wurde, womit die Beschwerdefrist � welche im Falle von Nichteintretensentscheiden fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108a AsylG) � am 3. Dezember 2007 geendet hat, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 6. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er in seiner Eingabe vorab sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) ersuchte, dass er im Weiteren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks materieller Prüfung seines Gesuches beantragte sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), wogegen über die Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. November 2007 D-8286/2007 aufgrund der Verspätung im einzelrichterlichen Verfahren zu entscheiden wäre (vgl. Art. 111 Abs. 2 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG), dass aus prozessökonomischen Gründen der gleiche Spruchkörper in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen über das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und die Frage der Unzulässigkeit der Beschwerde (zufolge Verspätung) entscheidet, dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einzutreten ist, da der Beschwerdeführer legitimiert ist und die Eingabe vom 6. Dezember 2007 im Übrigen den formellen Anforderungen an ein Gesuch um Wiederherstellung einer Frist entspricht (Art. 24 Abs. 1 VwVG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass vom Beschwerdeführer weder das Datum der Eröffnung der angefochtenen Verfügung (am 26. November 2007) noch der Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist nach Art. 108a AsylG (am 3. Dezember 2007) bestritten wird, dass vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der Akten von einer verspäteten Beschwerdeeingabe auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer jedoch geltend macht, er sei aus faktischen Gründen zu einer fristgerechten Beschwerde gar nicht in der Lage gewesen, dass er in diesem Zusammenhang anführt, ihm seien anlässlich der Eröffnung der angefochtenen Verfügung � entgegen dem Inhalt der unterzeichneten Empfangsbestätigung � die editionspflichtigen Akten nicht ausgehändigt worden, dass ihm aufgrund dieser Sachlage � mangels Besitzes der Akten sowie vor dem Hintergrund der ohnehin extrem kurz bemessenen Beschwerdefrist � das Einreichen einer fristgerechten Beschwerde gar nicht möglich gewesen sei, dass die Wiederherstellung einer Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG dann erteilt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter binnen dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (formelle Voraussetzungen) und die genannten Per- D-8286/2007 sonen unverschuldet davon abgehalten worden sind, innert Frist zu handeln (materielle Voraussetzung), dass mit der Eingabe vom 6. Dezember 2007 zwar die formellen Voraussetzungen eines Wiederherstellungsgesuches erfüllt sind (Gesuchseinreichung und gleichzeitige Anhebung der versäumten Beschwerde), dass hingegen � wie nachfolgend aufgezeigt � die materiellen Voraussetzung für eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist offensichtlich nicht erfüllt sind, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Prozessnachteile aus einer unverschuldet versäumten Prozesshandlung zu beheben, wobei Wiederherstellungsgründe beispielsweise plötzliche schwere Erkrankungen darstellen können (vgl. dazu FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 62), dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124 f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367), dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum eingeräumt ist, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf, dass nach Lehre und Praxis nur solche Gründe als erheblich zu betrachten sind, die dem Gesuchsteller beziehungsweise dessen Rechtsvertreter auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Ver- D-8286/2007 waltungsrechtpflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis), dass aufgrund der Akten Zweifel daran bestehen, dem Beschwerdeführer seien nicht, wie bei der Eröffnung des Nichteintretensentscheides in der Empfangsstelle üblich, die entscheidwesentlichen Akten in Kopie ausgehändigt worden, dass die eingereichte Quittung vom 5. Dezember 2007 vielmehr darauf hinweist, die Verfahrensakten seien zum zweiten Mal ausgehändigt worden, zumal die erstmalige Akteneinsicht kostenlos ist, dass diese Frage letztlich aber offen bleiben kann, da ein solches Versäumnis vorliegend nicht zu genügen vermöchte, die verspätete Beschwerdeerhebung zu rechtfertigen, dass sowohl aufgrund der Akten als auch der Beschwerdevorbringen davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe mit der Eröffnungshandlung vom 26. November 2007 sowohl vom Nichteintretensentscheid des BFM als auch dessen wesentlichem Inhalt und dem Beginn des Fristenlaufs der 5-tägigen Beschwerdefrist hinreichend Kenntnis erhalten, dass es zu einer rechtzeitigen und wirksamen Beschwerdeeinreichung in einem ersten Schritt nicht weitergehender Aktenkenntnis bedurfte, mithin der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die fehlende Aktenkenntnis eine nur behelfsmässig begründete Beschwerde und eine Beschwerdeergänzung nach Akteneinsicht hätte einreichen können, dass auch der vage Hinweis auf den nur beschränkt möglichen Zugang zu den Beratungsstellen und freiberuflichen Anwälten ebenfalls nicht genügt, um die verspätete Beschwerdeerhebung zu rechtfertigen, dass im Resultat kein rechtserheblicher Grund nachvollziehbar ersichtlich gemacht wird, aus dem der Beschwerdeführer nicht fristgemäss hätte handeln können, dass der zur Gesuchsbegründung herangezogene, respektive bloss behauptete Grund eine Wiederherstellung der Frist nach Lehre und Praxis nicht rechtfertigen kann (vgl. dazu die Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 10), D-8286/2007 dass im Resultat davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte bei Anwendung der üblichen Sorgfalt seine Interessen wahrnehmen, mithin die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist einreichen können, dass daher das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, dass nach Abweisung des Wiederherstellungsgesuches auf die Beschwerde vom 6. Dezember 2007 zufolge Verspätung nicht einzutreten ist, dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich das Wiedererherstellungsgesuch als aussichtslos und im Anschluss daran die Beschwerde (zufolge Verspätung) als unzulässig erwiesen hat, dass demnach die aufgrund des geringen Aufwandes reduzierten Kosten des Verfahrens von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-8286/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer, durch Vermittlung des BFM bei bekannt werden seiner Adresse (Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N _______) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 7

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