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Bundesverwaltungsgericht 09.02.2009 D-8279/2008

9. Februar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,367 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung IV D-8279/2008/dcl {T 0/2} Urteil v o m 9 . Februar 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Simona Liechti. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Urs Huber, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. November 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8279/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 19. März 2007 auf dem Luftweg verliess und via Bangkok am 1. April 2007 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte, dass er am 3. April 2007 von der Flughafenpolizei befragt wurde, dass dem Beschwerdeführer am 5. April 2007 die Einreisebewilligung erteilt wurde, dass er am 16. April 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) zu seinen Asylgründen befragt und am 7. Mai 2007 von der Fremdenpolizei des Kantons (...) nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurde, dass er dabei unter anderem angab, er habe in seiner Heimat in einer Autowerkstatt gearbeitet, dessen Inhaber diese aber wegen Probleme mit der srilankischen Armee geschlossen und eine Imbissstube eröffnet habe, dass der Inhaber der Imbissstube im Februar 2007 von Unbekannten erschossen worden sei, weil er ein Mitglied der EPDP umgebracht haben solle, dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2007 von Angehörigen der EPDP mitgenommen, fünf Tage festgehalten, bedroht und geschlagen worden sei, weil man ihm vorgeworfen habe, wie sein ehemaliger Arbeitgeber – der Inhaber der Imbissstube – auch ein Mitglied der LTTE zu sein, dass der Beschwerdeführer nach fünf Tagen ohne Auflage von der EPDP freigelassen worden sei, dass er im Weiteren mehrmals von Soldaten der srilankischen Armee belästigt worden sei, dass der Beschwerdeführer in der Folge aus Angst Sri Lanka verlassen habe, D-8279/2008 dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2008 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 23. Dezember 2008 unter Kosten- und Entschädigungsfolge beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung - unter anderem wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) - und die Gewährung von Asyl beantragte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2009 den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 22. Januar 2009 aufforderte, ansonsten auf die Eingabe vom 23. Dezember 2008 nicht eingetreten werde (Art. 110 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss fristgerecht einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetztes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetztes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, D-8279/2008 dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf eine Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet werden kann, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machte und ausführte er habe vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung zu dem, in der Verfügung des BFM geltend gemachten Widerspruch während der Befragung keine Stellung nehmen können, dass gemäss Art. 29 VwVG Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben und das BFM die Parteien deshalb anhört bevor sie verfügt (Art. 30 VwVG), dass Asylgesuchsteller mit Widersprüchen in eigenen Aussagen möglichst zu konfrontieren sind, dass dieser Grundsatz aber keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs darstellt, sich dieser nämlich aus der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und des Untersuchungsgrundsatzes ergibt (vgl. [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b; wo der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angegebene Literaturhinweis abgehandelt wird), dass demzufolge die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint werden kann, D-8279/2008 dass im Weiteren festgestellt werden kann, dass das BFM der Pflicht zur Feststellung des vollständigen Sachverhaltes in genügendem Masse nachgekommen ist, dass nach dem Gesagten dem BFM somit keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM zu Recht feststellte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers widersprüchlich und vor allem unsubstanziiert ausgefallen sind, konnte doch der Beschwerdeführer zum Beispiel weder genaue Angaben zur Identität der Verfolger noch zu deren genauen Verfolgungsmotiven machen, dass es sich bei der Verhaftung vom 18. Februar 2007 schliesslich um einen einmaligen Eingriff gehandelt hat, da die EPDP den Beschwerdeführer nach fünf Tagen bedingungslos wieder freigelassen und ihn seither anscheinend nicht mehr belästigt hat, D-8279/2008 dass diese fünf-tägige Haft den Anforderungen an die Intensität der Verfolgung nicht zu genügen vermag und deshalb, wie das BFM zu Recht festgestellt hat, als nicht asylrelevant zu bezeichnen ist, dass zur Vermeidung von Widerholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen kann, weshalb die Vorinstanz wegen fehlender Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-8279/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Originalverfügung) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Simona Liechti Versand: Seite 7

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