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Bundesverwaltungsgericht 16.04.2026 D-826/2026

16. April 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,243 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2026

Volltext

R V Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-826/2026

Urteil v o m 1 6 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2026 / N (…).

D-826/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 16. November 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung vom 11. Dezember 2025 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Januar 2026 zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei Sympathisantin des PPRD (Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie), dass sie und weitere Anhänger des PPRD am (…) 2025 zum (…) gegangen seien, um die Freilassung des Parteipräsidenten Aubin Minaku, zu erwirken, der dorthin vorgeladen worden sei, und sie vor Ort den Medien ein Interview gegeben habe, dass sie in der Nacht auf dem Nachhauseweg – zusammen mit weiteren Personen – festgenommen, befragt und misshandelt worden sei, dass sie am dritten Tag ihrer Festnahme an einen anderen Ort transferiert worden sei, wo ihr ein Soldat, ein Bekannter ihres Vaters, verraten habe, dass sie wegen des Videos ihres Interviews am Zielort des Transfers getötet werden solle, und er ihr zur Flucht verholfen habe, dass sie nach ihrer Flucht zu einer katholischen Kirche gegangen sei, wo eine Nonne namens B._______ ihre Ausreise organisiert und finanziert habe, dass ein religiöser Bruder sie am 3. April 2025 zum Flughafen gebracht habe, von wo sie gemeinsam zuerst nach Griechenland und dann weiter nach Frankreich geflogen seien, wo ihr Reisebegleiter sie bei einer Familie abgegeben und diese gebeten habe, sie zu einer Asylunterkunft zu bringen, dass sie jedoch von der Frau des Hauses eingesperrt worden sei und sie der Mann des Hauses sexuell belästigt habe, dass sie das Haus habe verlassen können, als die Frau eines Tages vergessen habe, die Türe abzuschliessen, und sie in der Folge illegal in die Schweiz gelangt sei, dass der Migrationsdienst des Kantons C._______ gemäss den dem SEM übermittelten Unterlagen ein Gesuch der Beschwerdeführerin vom

D-826/2026 1. Oktober 2015 für die Erteilung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt (Visum D) zwecks Familiennachzugs mit Entscheid vom 7. September 2017 abgelehnt hatte, dass die Beschwerdeführerin gemäss einem Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) mit ihrem Reisepass in den Jahren 2024 und 2025 bei der griechischen Botschaft um Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt (Visum C) ersucht hatte, dass das erste Visumsgesuch am 11. November 2024 abgelehnt und das zweite am 2. April 2025 bewilligt worden war, dass das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung am 20. Januar 2026 den Entwurf des Asyl- und Wegweisungsentscheids zukommen liess und die Rechtsvertretung am 21. Januar 2026 dazu Stellung nahm, wobei der Stellungnahme ein USB-Stick mit dem Video-Interview beigelegt war, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Januar 2026 ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 2. Februar 2026 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zu Abklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht namentlich um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2026 feststellte, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 2. März 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten,

D-826/2026 dass der einverlangte Kostenvorschuss am 2. März 2026 geleistet wurde, dass die Beschwerdeführerin am 18. März 2026 und vom 30. März 2026 die Kopie eines Fahndungsschreibens vom (…), Fotografien von ihr an der Kundgebung zugunsten von Aubin Minaku sowie ihren Parteimitgliedsausweis im Original zu den Akten reichen liess,

und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-826/2026 dass in der Beschwerde in verfahrensrechtlicher Hinsicht gerügt wird, das SEM habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem es das Gesuch im beschleunigten statt im erweiterten Verfahren behandelt habe, dass weiter trotz Indizien, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer von Menschenhandel handeln könnte, weder eine entsprechende Befragung noch die vorgesehene Bedenkzeit eingeräumt worden sei, und auch der medizinische Sachverhalt nicht erstellt sei, dass der Beschwerdeführerin durch die Behandlung ihres Asylgesuchs im beschleunigten Verfahren weder eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine Verletzung ihres Rechts auf wirksame Beschwerde (Art. 29a BV und Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK) entstanden ist, dass das SEM im vorliegenden Verfahren nach der ersten Anhörung in nachvollziehbarer Weise weitergehende Abklärungen als nicht erforderlich erachtete und keine besondere Komplexität erkannte, und dem SEM diesbezüglich ohnehin ein Ermessenspielraum zusteht (vgl. hierzu BVGE 2020 VI/5) dass die zweite Anhörung im vorliegenden Fall im Wesentlichen offensichtlich der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den zutage getretenen Aufenthalts- und Visumsgesuchen in der Schweiz und in Griechenland diente, und Gelegenheit für die Beschwerdeführerin war, ihre vorherigen, pauschalen Aussagen zu konkretisieren, dass die Vorinstanz ausserdem zu Recht festgestellt haben dürfte, dass sich vorliegend kein hinreichender Anfangsverdacht hinsichtlich einer potenziellen Stellung der Beschwerdeführerin als Opfer von Menschenhandel ergab, zumal ihre Aussagen sehr pauschal ausfielen, lediglich ausgeführt wurde, der sie beherbergende Mann habe angefangen, sie «anzumachen», und ohnehin nicht erkennbar ist, inwiefern eine Ausbeutungssituation vorlag (vgl. SEM-act. 13/14 F 100 und 17/14 F 42), dass sich die Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach die Beschwerdeführerin in der ersten Anhörung von einer Vergewaltigung erzählt habe («[…] pour qu’un autre homme vienne la viole et abuser d’elle [Q. 100, page 10, PV première audition]», vgl. Beschwerde, S. 8), weder an der angegebenen Stelle noch anderweitig in den Anhörungsprotokollen

D-826/2026 finden lässt, sondern erklärt wurde, sie sei «misshandelt» (französisch: maltraité) worden, dass sich denn auch die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin weder in der Anhörung noch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf dazu veranlasst sah, um Durchführung einer Anhörung für potenzielle Opfer von Menschenhandel und um Gewährung einer Bedenkfrist von 30 Tagen zu ersuchen, dass auch in der Beschwerde nicht konkretisiert wird, inwiefern die Beschwerdeführerin tatsächlich das Opfer von Menschenhandel geworden sein soll, dass unter diesen Umständen nicht von einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder von einer Verletzung staatsvertraglicher Verpflichtungen ausgegangen werden kann, dass vorliegend auch keine unzureichende Feststellung des medizinischen Sachverhalts erkennbar ist, dass die Beschwerdeführerin zwar in der Anhörung vorbrachte, es gehe ihr psychisch nicht gut, jedoch auf Rückfrage einerseits erklärte, sich noch nicht bei der Pflege gemeldet zu haben, und anderseits ausführte, die Nummer eines Psychiaters erhalten zu haben, sich aber sich noch nicht mit ihm getroffen zu haben (SEM-act. 17/14 F9 f.), dass unter diesen Umständen nicht von einem dringenden Behandlungsbedarf ausgegangen werden kann, der durch das SEM vor der Entscheidfällung von Amtes wegen hätte weiter abgeklärt werden müssen, dass sich die formellen Rügen nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweisen und das Begehren um Kassation und Rückweisung der angefochtenen Verfügung somit abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

D-826/2026 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalts nicht genügen (vgl. SEM-act. 24/15 S. 5 ff.), dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der vagen und unplausiblen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem heimatlichen Reisepass und ihren Reisemodalitäten (angeblich: Ausreise ohne Reisepass, keine Kenntnis von Visumsgesuch und keine Verwandte oder Bekannte in der Schweiz) bestünden erhebliche Zweifel an den Umständen und dem Kontext ihrer Ausreise aus dem Heimatland, dass weiter die Beschreibungen zu den Erlebnissen während der zwei- bis dreitägigen Haft sowie der Flucht und dem Aufenthalt in der D._______ stereotyp und oberflächlich ausgefallen seien, dass sich die Ausführungen bezüglich des Ablaufs der Ereignisse am dritten Tag der Haft unterscheiden würden und sie widersprüchliche Angaben zum Inhalt des Gesprächs mit dem Soldaten gemacht habe, indem sie das Video in der ersten Befragung nicht erwähnt habe, dass in Bezug auf ihr politisches Profil festzuhalten sei, dass sie kaum in der Lage gewesen sei, weiterführende Informationen zum PPRD wiederzugeben, dass die Angaben zu ihrer Flucht und ihrer Zeit in der D._______ sowie zur Organisation ihrer Ausreise gänzlich oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen seien, dass die Erklärungsversuche in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach sie als damals noch Minderjährige vom Visumsgesuch im Jahr 2015 nicht viel mitbekommen habe, und das Visumsgesuch aus dem Jahr

D-826/2026 2024 nicht erwähnt habe, weil es ihr in der Befragung psychisch nicht gut gegangen sei, nicht zu überzeugen vermöchten, dass das mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingereichte Video lediglich zu belegen vermöge, dass die Beschwerdeführerin am besagten Tag vor Ort gewesen sei und im Video – neben diversen anderen Personen – zu Wort gekommen sei, das Video jedoch nicht zu belegen vermöge, dass sie deswegen verhaftet worden sei, dass im Übrigen keine Angaben dazu gemacht worden seien, wo das Video veröffentlicht worden sei und wie die Beschwerdeführerin dieses habe auftreiben können, dass die Beschwerdeführerin diesen Argumenten nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag und diesbezüglich auf die ausführlichen und gut begründeten Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Anhörungen sehr oberflächlich ausfielen und auch in der Beschwerdeschrift nichts vorgebracht wird, das zu einer anderen Einschätzung führen könnte, dass insbesondere die Behauptung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer Minderjährigkeit nichts über das Verfahren um Familiennachzug in die Schweiz gewusst, nicht verfangen dürfte, zumal sie damals bereits (…)-jährig war, dass auch der Hinweis auf die psychische Belastung der Beschwerdeführerin und das angebliche Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) keine hinreichende Erklärung für die vagen und widersprüchlichen Aussagen zu liefern vermögen, dass das in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgelegte Video ebenfalls nicht geeignet erscheint, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte intensive und zielgerichtete Verfolgung als politische Oppositionelle glaubhaft zu machen, sondern im Wesentlichen lediglich die Teilnahme an einer Kundgebung von PPRD-Sympathisanten belegt, dass schliesslich betreffend das neu eingereichte Fahndungsschreiben vom (…) erhebliche Zweifel an dessen Echtheit bestehen,

D-826/2026 dass die Beschwerdeführerin weder substantiiert darzulegen, wie und weshalb ihre Verwandten erst im aktuellen Zeitpunkt in der Lage gewesen sein sollen, in den Besitz einer Kopie dieses Schreibens zu kommen, dass diesem Dokument somit keine massgebliche Aussagekraft beizumessen ist, dass auch die weiteren nachträglich eingereichten Beweismittel – der PPRD-Parteimitgliedsausweis sowie die Fotografien der Beschwerdeführerin – zu keiner anderen Einschätzung betreffend das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen, zumal unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin an der besagten Kundgebung vom (…) 2025 zugunsten von Aubin Minaku teilgenommen hat, dass das SEM der Beschwerdeführerin demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannte und ihr Asylgesuch ablehnte, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich auch die Anordnung der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie des Vollzugs der Wegweisung in die Demokratische Republik Kongo als gesetzes- und praxiskonform erweist, dass das SEM diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung in überzeugender Weise festhielt, dass es aufgrund der Mitwirkungspflichtverletzung der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis ihrer

D-826/2026 persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, dass der Vollständigkeit halber jedoch zu erwähnen sei, dass die Beschwerdeführerin jung und alleinstehend sei, in E._______ aufgewachsen sei, bis zu ihrer Ausreise im (…) 2025 dort gelebt habe und in E._______ gemäss eigenen Angaben über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, dass sie während zwölf Jahren die Schule besucht und anschliessend ein fünfjähriges Studium am Institut F._______ in der Richtung Handelswissenschaften und Verwaltung absolviert habe, und es sich demnach bei der Beschwerdeführerin um eine gut ausgebildete Frau handle, dass deshalb davon auszugehen sei, dass sie sich im Falle einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) um ihren Lebensunterhalt werde kümmern können und bei Bedarf auf entsprechende soziale Kontakte werde zurückgreifen können, dass aufgrund ihrer Einreise in den Schengen-Raum per Flug auch vom Vorhandensein finanzieller Ressourcen ausgegangen werden könne, dass schliesslich auch die geltend gemachten psychischen Probleme den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen würden, zumal in ihrem Heimatland Behandlungsmöglichkeiten verfügbar seien, dass auch diesbezüglich auf die überzeugenden Ausführungen des SEM verwiesen werden kann, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen auf unsubstanziierte Behauptungen und das bereits erwähnte Video, das sie an einer Kundgebung zeigt und ein kurzes Interview mit ihr beinhaltet, stützen (vgl. Beschwerde, S. 17 ff.), dass dieses Beweismittel indessen nicht geeignet erscheint, ein tatsächliches Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu belegen beziehungsweise glaubhaft zu machen, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat dem Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht generell entgegensteht (vgl. Urteil des BVGer D-2343/2025 vom 26. Januar 2026 E. 9.3.4),

D-826/2026 dass der Vollzug der Wegweisung zwar in aller Regel nicht zumutbar ist, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3 sowie beispielsweise das Urteil des BVGer E-9114/2025 vom 12. Februar 2026 E. 5.4.2.1 m.w.H.). dass das SEM diesbezüglich zu Recht auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin hingewiesen hat sowie auf den Umstand, dass es sich bei ihr um eine junge und voll arbeitsfähige Frau handelt, die über gewisse finanzielle Ressourcen und ein solides Beziehungsnetz in der Heimat verfügen dürfte (vgl. SEM-act. 24/15 S. 12 f.), dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer geltend gemachten psychischen Beschwerden zwar die Nachreichung eines ärztlichen Berichts in Aussicht gestellt hat, diesen bislang jedoch nicht beim Gericht eingegangen ist, dass in antizipierter Beweiswürdigung unter Verweis auf die im Heimatland grundsätzlich bestehenden Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen darauf verzichtet werden kann, den Eingang des in Aussicht gestellten Beweismittels abzuwarten oder ihr Frist zur Einreichung desselben anzusetzen, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten als zulässig und zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass der durch das SEM verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-826/2026 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-826/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Segessenmann Nikola Nastovski

Versand:

D-826/2026 Zustellung erfolgt an: – den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) – das SEM, zu den Akten N (…) (in Kopie; Beilage: N-Box) – den Migrationsdienst des Kantons (…) (in Kopie)

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