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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2009 D-825/2009

17. Februar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,325 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-825/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 Februar 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Januar 2009 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-825/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2009 – eröffnet am 9. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid beziehungsweise Eintreten auf das Asylgesuch beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht den Erlass der Verfahrenskosten sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 7. August 2008 im D-825/2009 Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) X._______ und der direkten Anhörung zu den Asylgründen vom 19. November 2008 durch die Vorinstanz sowie auf die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2009 zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegte, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist, dass in der Beschwerde vom 9. Februar 2009 geltend gemacht wird, es sei allgemein bekannt, wie schwierig es für Personen aus Georgien beziehungsweise aus Abchasien sei, zu Identitätspapieren zu kommen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei jeweils ohne Dokumente in die Ukraine und nach Moskau gereist, äusserst realitätsnah sei, zumal dies den dortigen Gepflogenheiten entspreche, dass dementsprechend entschuldbare Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Aufenthaltsorte anlässlich der beiden Anhörungen zwar unterschiedlich ausgefallen seien, doch sei es angesichts des summarischen Charakters des Protokolls der Befragung vom 7. August 2008 im EVZ X._______ nicht angängig, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen entscheidende Bedeutung beizumessen, dass es sich auch beim weiteren Vorhalt des BFM lediglich um Unstimmigkeiten zwischen den beiden Anhörungen handle, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers über Seiten hinweg äusserst detailliert und realitätsnah ausgefallen seien, weshalb vorliegend von der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhalts auszugehen sei, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, D-825/2009 dass nämlich das Vorbringen des Beschwerdeführers, es entspreche lokalem Brauchtum, Reisen von Georgien nach Moskau ohne Reiseoder Identitätspapiere zu absolvieren, tatsachenwidrig ist, dass Georgier für Reisen in die GUS-Staaten vielmehr einen gültigen Reisepass und seit dem Jahre 2000 überdies ein Visum benötigen, dass georgische Staatsangehörige ab dem 16. Lebensjahr eine Identitätskarte beziehungsweise einen Personalausweis besitzen und sich bei Polizeikontrollen ausweisen müssen, sofern sie eine polizeiliche Überprüfung ihrer Identität vermeiden wollen, dass der Beschwerdeführer in casu zumindest in der Lage hätte sein müssen, einen abgelaufenen Inlandspass der ehemaligen Sowjetunion zu den Akten zu reichen, dass sich der Beschwerdeführer angesichts dieser Fakten und der unsubstanziierten Schilderung seines Reisewegs von Georgien in die Schweiz (vgl. A1/9 S. 6) nicht auf entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG berufen kann, dass der Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer habe sich nicht zur gleichen Zeit an zwei verschiedenen Orten aufhalten können, beizupflichten ist, dies umso mehr, als es sich bei den vom BFM aufgezeigten chronologischen Unstimmigkeiten um wesentliche Widersprüche im Sinne des massgeblichen Präjudizes handelt (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 S. 11 f.), welche zudem den Schluss zulassen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Schilderung der angeblichen Verfolgungssituation nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen konnte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ geltend machte, er habe weder für die Abchasen noch für die Georgier gekämpft (A1/9 S. 5), während er demgegenüber anlässlich der direkten Anhörung durch das BFM ausführte, er sei auf georgischer Seite an Kampfeinsätzen beteiligt gewesen (A13/13 S. 6), dass es sich auch dabei um diametrale, wesentliche Widersprüche handelt, weshalb es in casu ausgeschlossen ist, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, D-825/2009 dass sich aufgrund der Anhörung zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses als unnötig erweisen, dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Georgien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 49-jährigen Mann handelt, der seinen Lebensunterhalt während Jahrzehnten als Klempner und Lagerverwalter verdienen konnte (A1/9 S. 2), weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten, dass er gegebenenfalls auch noch die Möglichkeit hat, sein familiäres Beziehungsnetz in Georgien zu reaktivieren (A1/9 S. 3), dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat, dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Ersuchen um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, D-825/2009 dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-825/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Telefax und Kurier, in Kopie) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 7

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