Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8249/2008/dcl Urteil vom 10. Februar 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), und E._______, geboren (…), Serbien / Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Christian Affentranger, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. November 2008 / N (…).
D-8249/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stammen aus F._______ im Kosovo und sind Angehörige der ethnischen Minderheit der albanisch-sprachigen Roma. Nach ihren Aussagen haben sie im Juli 1999 den Kosovo verlassen und bis zu ihrer Ausreise im April 2006 in Belgrad gelebt. Am 2. Mai 2006 stellten sie im G._______ Asylgesuche. B. Anlässlich der Erstbefragungen vom 9. Mai 2006 und der Anhörungen durch die zuständigen kantonalen Behörden vom 20. Juni 2006 gaben die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an, im Juli 1999 sei der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Mutter und seines Bruders von Angehörigen der UCK misshandelt und die ganze Familie in der Folge auf den Posten mitgenommen worden, wo dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden sei, mit den Serben kollaboriert zu haben. Nach seiner Freilassung sei ihr Haus bereits von Albanern besetzt gewesen, weshalb er sich zu seinen Schwiegereltern in H._______ begeben habe, wohin ihm seine Ehefrau nach der Geburt ihrer Tochter in einem Spital in dem man sie sehr schlecht behandelt habe - gefolgt sei. In der Folge hätten sie unter sehr schwierigen Verhältnissen in Belgrad gelebt. C. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in F._______ insbesondere hinsichtlich der persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführenden an ihrem Herkunftsort um nähere Abklärungen. D. In ihrem Bericht vom (…) hielt (…) F._______ unter anderem fest, laut Auskunft einer Vertrauensperson handle es sich bei den Beschwerdeführenden um Ashkali, welche 1999 F._______ verlassen hätten, in der Folge mehrere Jahre in Mazedonien gelebt hätten, und nicht mehr in den Kosovo zurückgekehrt seien; von Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden mit der albanischen Bevölkerung habe die Vertrauensperson keine Kenntnis. Das Haus der Beschwerdeführenden habe dem Bau einer Strasse weichen müssen. Ausser der in I._______ wohnhaften Schwester des Beschwerdeführers lebten keine weiteren Verwandten der Beschwerdeführenden mehr im Kosovo. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten H._______ 1999 verlassen und lebten seither in Serbien; der grösste Teil der Verwandten des Beschwerdeführers habe sich im Ausland nieder-gelassen. E. In ihrer Stellungnahme vom 11. November 2008 zu den Abklärungsergebnissen der (…) F._______ hielten
D-8249/2008 die Beschwerdeführenden unter anderem daran fest, albanisch-sprachige Roma und nicht Ashkali zu sein. Zum angeblichen Aufenthalt in Mazedonien äusserten sich die Beschwerdeführenden nicht. F. Mit Verfügung vom 21. November 2008 – eröffnet am 24. November 2008 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die von den Beschwerdeführenden geschilderten Vorfälle aus dem Jahre 1999 - unter anderem Vertreibung aus ihrem Haus durch Angehörige der UCK - seien, falls überhaupt glaubhaft, Ausdruck der damaligen angespannten Lage im Kosovo unmittelbar nach dem Bürgerkrieg, als es tatsächlich zu Vertreibungen von Roma und Ashkali durch Angehörige der UCK gekommen sei. Zwar hätten sich auch in den vergangenen Jahren noch vereinzelt schwerwiegende Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der albanisch-sprachigen Roma beziehungsweise Ashkali ereignet. Indessen liege bis heute kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen Minderheiten vor. Zum heutigen Zeitpunkt werde im Kosovo die Sicherheit durch internationale Sicherheitskräfte unter Führung der Vereinten Nationen sowie den „Kosovo Police Service“ (KPS) garantiert, was auch für die Siedlungsgebiete der KosovoSerben gelte. Im Weiteren gestehe die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene kosovarische Verfassung den Minderheiten umfassende Rechte zu. Somit sei vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen und die geltend gemachten Übergriffe seien als nicht asylrelevant einzustufen. Bei dieser Sachlage erübrige sich eine nähere Prüfung der in den Aussagen der Beschwerdeführenden enthaltenen Unglaubhaftigkeitselemente. Hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung hielt das Bundesamt ferner fest, mit der in J._______ lebenden Schwester des Beschwerdeführers verfügten die Beschwerdeführenden im Kosovo noch über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Darüber hinaus lebten zahlreiche Verwandte im Ausland, beispielsweise die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz und ein anderer Bruder des Beschwerdeführers in den USA. Damit hätten die Beschwerdeführenden auch ein familiäres Beziehungsnetz im Ausland, welches ihre Reintegration im Kosovo bereits mit vergleichbar geringen Beiträgen finanziell unterstützen könne. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer berufliche Erfahrungen als Kupferschmied und sei ausserdem offenbar auch in der Schweiz erwerbstätig. Zudem stehe nicht fest, ob die Beschwerdeführenden allenfalls in Mazedonien, wo sie mehrere Jahre gelebt hätten, oder im Kosovo noch über Eigentum verfügten. Schliesslich sei es auch den erst zwischen sechs und elf Jahren alten Kindern der Beschwerdeführenden noch zumutbar, mit ihren Eltern zusammen in den Kosovo zurückzukehren und dort die Schule zu besuchen. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2008 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 21. November 2008. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art.
D-8249/2008 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2009 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das weitere Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2009 - welche den Beschwerdeführenden am 27. Januar 2009 zur Kenntnis gebracht wurde - hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte ohne weitere Begründung die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
D-8249/2008 eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Das Bundesamt stützte die Ablehnung der Asylgesuche auf die Einschätzung, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. Diese Beurteilung ist aus folgenden Gründen zu bestätigen. 4.1. Der Argumentation des Bundesamts ist zunächst insofern zu folgen, als die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgehen und somit zum heutigen Zeitpunkt sowohl von einem präventiven und konkreten Schutzwillen als auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der Interimsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo; UNMIK), des KPS und der multinationalen militärischen Formation „Kosovo Force“ (KFOR) ausgegangen werden kann. Der Kosovo hat sich am 17. Februar 2008 zum von Serbien unabhängigen Staat erklärt, wobei im Rahmen der
D-8249/2008 Unabhängigkeitserklärung die Verpflichtung eingegangen wurde, sämtliche Verträge und Absprachen, die im Rahmen des Verwaltungsmandats der Vereinten Nationen zur Bestimmung des rechtlichen Status des Kosovo geschlossen wurden, vollumfänglich zu erfüllen. Auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen kann vor diesem Hintergrund von einem im Kosovo bestehenden schutzwilligen und fähigen institutionellen Ordnungssystem ausgegangen werden. 4.2. Für die Beschwerdeführenden bedeutet dies, dass ihnen die Möglichkeit offensteht, von den örtlichen Sicherheitskräften Schutz vor allfälligen Behelligungen und Angriffen seitens Angehöriger der albanischen Volksgruppe zu erlangen. Die Entgegnungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. So weisen die Beschwerdeführenden kein Profil auf, das sie als besonders exponiert erscheinen liesse, und die verschiedenen mit der Beschwerde eingereichten Lageberichte enthalten keinen konkreten persönlichen Bezug zu den Beschwerdeführenden. 4.3. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten sind, wobei sie infolge der Geburt auf ehemaligem Staatsgebiet der Republik Serbien beziehungsweise ihrer serbischen Abstammung gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2). Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, deren Staatsangehörige sie sind, Schutz vor Verfolgung finden können (vgl. a.a.O. E. 6.5.1). Die Beschwerdeführenden können sich aufgrund ihrer serbischen Staatszugehörigkeit in Serbien niederlassen, und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihnen dort asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Die Asylgesuche wurden vom BFM zu Recht abgelehnt.
D-8249/2008 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführenden verfügen über keine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und können auch keinen Anspruch auf eine entsprechende Regelung geltend machen. Die Wegweisung aus der Schweiz wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.1. 6.1.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-ten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.1.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Kosovo oder nach Serbien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführenden - wie zuvor dargelegt - in keinem dieser beiden Staaten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären.
D-8249/2008 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in einen dieser beiden Staaten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124- 127, mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort; heute über die schweizerische Botschaft, früher via das sogenannte Verbindungsbüro) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo – erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10). Damit wird die Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission fortgeführt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 10 und 11). Das Bundesverwaltungsgericht hält auch nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo, dessen Anerkennung durch die Schweiz sowie der Qualifikation durch den Bundesrat als „safe country“ an dieser Rechtsprechung grundsätzlich fest. Die Situation der Minderheiten hat sich bezüglich Arbeitsmarkt und
D-8249/2008 diskriminierungsfreiem Zugang zu öffentlichen Leistungen wie Ausbildung, Justiz oder medizinischer Versorgung seit der Unabhängigkeit nicht grundlegend verbessert. Wie vorstehend näher ausgeführt, werden die ethnischen Minderheiten zwar nicht kollektiv verfolgt und sind nur in Einzelfällen Opfer von schweren Gewaltakten, und von einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben allein aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit ist nicht zu sprechen. Allerdings sind die Minderheitenangehörigen im Alltag oft Opfer mannigfaltiger Formen von Diskriminierungen. Es besteht eine Diskrepanz zwischen der Rechtslage, welche Diskriminierungen verbietet, und der Realität. Die Angehörigen der Minderheiten sind von der höchsten Armuts-, Arbeitslosen-, Schulabbruch- und Sterblichkeitsrate im Kosovo betroffen. 6.2.2. Aus den Akten ergeben sich mehrere Gründe, welche in Berücksichtigung der genannten Praxis die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden in den Kosovo als fraglich erscheinen lassen. 6.2.2.1 Die von der schweizerischen Vertretung in F._______ im Auftrag des BFM vorgenommene Einzelfallabkärung hat unter anderem ergeben, dass das Haus der Beschwerdeführenden dem Bau einer Strasse weichen musste, womit die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr keine konkrete Wohnsituation vorfinden würden. Ausserdem leben keine Verwandten der Beschwerdeführenden mehr am Herkunftsort der Beschwerdeführenden. Ausser der in J._______ lebenden Schwester des Beschwerdeführers haben die Verwandten der Beschwerdeführenden den Kosovo verlassen und leben im Ausland, unter anderem in der Schweiz oder in den USA. Demnach verfügen die Beschwerdeführenden kaum über ein tragfähiges Beziehungsnetz im Kosovo. 6.2.2.2 Sind, wie vorliegend, von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des gegenüber dem früheren Art 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) unverändert lautenden Art 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 sowie EMARK 2006 Nr. 24 mit Hinweisen). In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen,
D-8249/2008 Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.; BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 749). Hierzu ist festzuhalten, dass das älteste Kind der Beschwerdeführenden, die heute dreizehn Jahre alte Tochter D._______, sich offensichtlich gut in das hiesige Schulsystem integriert hat. Im Weiteren ist zu berücksich-tigen, dass im Kosovo keinerlei Sozialisation D._______ stattgefunden hat, hat diese doch bereits als Zweijährige den Kosovo verlassen und sind im übrigen die beiden jüngeren Kinder nicht im Kosovo geboren worden. Eine Integration erweist sich somit als erheblich erschwert. 6.2.2.3 Es bestehen demnach gewichtige Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden in den Kosovo sprechen. Indessen muss diese Frage nicht abschliessend beurteilt werden, da die Beschwerdeführenden, wie nachstehend erörtert, über die Möglichkeit einer Aufenthaltsalternative in Serbien verfügen. 6.2.3 Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gaben die Beschwerdeführenden nämlich an, zwischen 1999 bis 2006 in Belgrad gelebt zu haben und hielten an diesem Vorbringen auch nach Kennt-nisnahme der Botschaftsabklärung, wonach sie seit 1999 während mehrerer Jahre in Mazedonien gelebt hätten, fest. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Unabhängigkeit des Kosovo durch Serbien bisher nicht anerkannt wird. Vielmehr wird das Gebiet der ehemaligen jugoslawischen beziehungsweise serbischen Provinz Kosovo beziehungsweise des heutigen Staats Kosovo in der geltenden serbischen Verfassung von 2006 ausdrücklich als integraler Bestandteil Serbiens bezeichnet. Nach dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 besitzen die aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführenden demnach weiterhin die serbische Staatsangehörigkeit, da sie auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurden (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010, E. 6.4.2). Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden keinerlei Fluchtgründe geltend, die sich auf das Territorium des serbischen Staats (in der heute international anerkannten, also die ehemalige Provinz Kosovo nicht mehr einschliessenden Ausdehnung) beziehen. In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage ist festzustellen, dass in Serbien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnten. Dabei sind gemäss der in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1996 Nr. 2 statuierten, weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) bei der Beurteilung einer alternativen Zufluchtsmöglichkeit naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen als bei einer Rückführung in die Heimatregion. Zu
D-8249/2008 berücksichtigen sind dabei insbesondere die Möglichkeit der wirtschaftlichen Existenzsicherung, das Vorhandensein einer individuellen Verbindung zu Serbien (nicht zuletzt eines tragfähigen familiären oder sonstigen sozialen Beziehungsnetzes) sowie die Möglichkeit der gesellschaftlichen Integration. Im Rahmen dieser Kriterien sind ferner weitere Faktoren in die Erwägungen einzubeziehen, so insbesondere das Alter, der Gesundheitszustand und die berufliche Ausbildung der betroffenen Personen. Ausserdem ist dem Kindeswohl besonders Rechnung zu tragen. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Beschwerdeführenden als albanischsprachige Roma und damit Angehörige einer minoritären Gruppe in Serbien verschiedenen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass sie unter schwierigen Umständen in Belgrad gelebt haben. Indessen erscheint die Darstellung der Beschwerdeführenden der dortigen Lebensumstände, wonach sie jahrelang ausschliesslich unter Brücken gelebt hätten, als überzeich-net. Vielmehr ist, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführenden fast sieben Jahre in Belgrad aufgehalten haben, naheliegend, dass sie dabei zumindest zeitweilig über eine zwar bescheidene, aber doch ausreichende wirtschaftliche Lebens-grundlage verfügten. Im Weiteren haben sich offenbar, wie in der Botschaftsabklärung festgehalten, die Eltern der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit in Serbien niedergelassen, was die Aussichten auf eine Reintegration - gerade auch unter dem Aspekt des Kindeswohls - zweifellos begünstigt. Zudem gaben die Beschwerdeführenden bei den Erstbefragungen an, sie hätten Kenntnisse der serbischen Sprache. In Würdigung der Gesamtumstände ist somit festzustellen, dass die Be-schwerdeführenden über die Möglichkeit einer Aufenthaltsalternative in Serbien verfügen. 6.2.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Somit hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde ihnen mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2009 die unentgeltliche
D-8249/2008 Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-8249/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: