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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2010 D-8241/2010

1. Dezember 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,240 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Volltext

Abtei lung IV D-8241/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Dezember 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Russland, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 17. November 2010 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8241/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angabe zufolge Russland Ende (...) verliess und über Polen in die Slowakei reiste, wo er sich von Anfang August bis zum 25. September 2010 aufhielt, um Asyl nachsuchte und eine drei Monate gültige Aufenthaltsbewilligung erhielt, dass er ohne Kenntnis des Ausgangs des dortigen Asylverfahrens seine Reise über ihm unbekannte Länder nach Italien fortsetze, von wo er am 28. September 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, dass er er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (EVZ) um Asyl nachsuchte und dort am 11. Oktober 2010 zur Person und den Ausreisegründen befragt wurde, wobei ihm auch das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in die Slowakei gewährte wurde, dass er im Wesentlichen ausführte, er sei russischer Staatsangehöriger, stamme aus einer Familie muslimischer Religionszugehörigkeit und sei im Alter von 16 Jahren zur orthodoxen Kirche übergetreten, dass er ab dem Alter von 23 Jahren an seinem Wohnort in (...) von tschetschenischen Bekannten bedroht worden sei, welche ihn aufgefordert hätten, zum islamischen Glauben zurückzukonvertieren, dass er sich zwei Monate vor seiner Ausreise in (...) aufgehalten habe, wo er von tschetschenischen Nachbarn, welchen seine Konvertierung bekannt gewesen sei, ebenfalls bedroht und zum Wegzug aufgefordert worden sei, dass er nicht in die Slowakei zurückkehren wolle, da er dort Probleme mit Tschetschenen gehabt habe (vgl. Akten BFM A1 S. 8), dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. Akten BFM A1), dass das BFM – gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und einen Eurodac-Treffer vom (...) – am 15. Oktober 2010 ein D-8241/2010 Übernahmeersuchen an die slowakischen Behörden stellte, welchem diese am 28. Oktober 2010 zugestimmt haben, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 17. November 2010 – eröffnet am 19. November 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. September 2010 nicht eintrat, die Wegweisung in die Slowakei verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (...) verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen (insbesondere das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA), SR 0.142.392.68] und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags [Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32]) sei die Slowakei für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe am 28. Oktober 2010 einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO]) – bis zum 28. April 2011 zu erfolgen habe, D-8241/2010 dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe darzulegen vermocht habe, die einer Rückkehr in die Slowakei entgegenstünden, zumal er er sich dort an die zuständigen Behörden wenden könne, dass der Vollzug der Wegweisung in die Slowakei zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit beim BFM eingereichter Eingabe vom 23. November 2010, welche von diesem am 25. November 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er habe begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung, da er als Sohn eines muslimischen Tschetschenen und einer orthodoxen Russin von den Verwandten väterlicherseits mit dem Tod bedroht werde, weil er zur orthodoxen Kirche übergetreten sei, dass er sich weder in die Slowakei noch nach Polen begeben könne, da seine (...) dort wohnhaft seien, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom 29. November 2010 vorsorglich aussetzte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 29. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-8241/2010 dass die Beschwerde unter Angabe des Absenders des Beschwerdeführers nicht eigenhändig unterzeichnet, indes handgeschrieben und in gebrochenem Deutsch verfasst ist, ebenso wie das gleichzeitig beim BFM eingereichte Gesuch um Akteneinsicht, dass die Handschrift derjenigen des vom Beschwerdeführer – welcher anlässlich der Befragung im EVZ erklärt hatte, er verfüge über geringe Deutschkenntnisse – im erstinstanzlichen Verfahren eigenhändig ausgefüllten Personalienblattes entspricht (vgl. Akten BFM A2), und unter diesen Umständen die Eingabe unzweifelhaft dem Beschwerdeführer zuzuordnen ist, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – auf die – abgesehen vom soeben erwähnten Mangel – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-8241/2010 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nicht eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können, dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149), dass die angefochtene Verfügung vom 17. November 2010 keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält, dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist, D-8241/2010 dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Slowakei sowie das Nachsuchen um Asyl in diesem Staat unbestritten sind (vgl. Akten BFM A1 S. 7), dass die slowakischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zugestimmt haben und mithin die Slowakei für das Asylverfahren zuständig ist, dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal die Zuständigkeit der Slowakei zur Durchführung des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Slowakei werde sich als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend bestimmte Vorbehalte gegen eine Rückkehr in die Slowakei geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im Falle einer Rückkehr in die Slowakei in eine existenzielle Notlage geraten würde, D-8241/2010 dass schliesslich der Beschwerdeführer aus den erstmals auf Beschwerdeebene sinngemäss geltend gemachten befürchteten Behelligungen durch seine sich in der Slowakei beziehungsweise in Polen aufhaltenden Eltern nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal dieses Vorbringen in Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der Befragung im EVZ steht, wonach seine beiden Elternteile in den Jahren 2007 und 2009 verstorben seien, er der einzige Nachkomme sei und weder im Heimat- noch in einem Drittstaat Familienangehörige habe (vgl. Akten BFM A1 S. 3), dass somit keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, dass auf die zu bestätigenden Erwägungen und Folgerungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Entgegnungen in der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht offenkundig nicht durchzudringen vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung in die Slowakei der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – wie oben erwähnt – regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und demnach hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung – soweit not wendig – vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-8241/2010 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8241/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (…) (in Kopie) - die zuständige kantonale Behörde Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 10

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