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Bundesverwaltungsgericht 08.01.2009 D-8218/2008

8. Januar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,341 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-8218/2008 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Januar 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2008 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8218/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahre 2000 verliess und am 11. Juli 2000 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte, dass die Erstbefragung durch das BFF am 24. Juli 2000 in der Empfangsstelle (...) durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer, wie einer Mitteilung vom 24. August 2000 seitens des (...) zu entnehmen ist, seit dem 18. August 2000 unbekannten Aufenthaltes war, weshalb das BFF mit Verfügung vom 6. September 2000 das Asylgesuch des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abschrieb, dass sich der Beschwerdeführer danach jahrelang in der Bundesrepublik Deutschland und zuletzt auch noch in Frankreich aufhielt, dass der Beschwerdeführer am 15. November 2008 erneut in die Schweiz einreiste und am 17. November 2008 um Asyl ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 die Wiederaufnahme des Asylverfahrens verfügte, dass er am 3. Dezember 2008 (...) befragt wurde und am 11. Dezember 2008 eine direkte Anhörung durch das BFM stattfand, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Hazara und besitze die afghanische Staatsangehörigkeit, dass es sich bei seinem älteren Bruder, der im Juni 1997 im Auftrag des zweiten Stellvertreters Karzais in M._______ ermordet worden sei, um einen hohen Kommandanten der Truppen der schiitischen Hezb-e- Wahdat gehandelt habe, dass er (der Beschwerdeführer) im Jahre 1998 von Tadschiken festgenommen und gefoltert worden sei, dass ihn die Verfolger seines ermordeten Bruders zu einem späteren Zeitpunkt in M._______ unter Hausarrest gestellt hätten, D-8218/2008 dass er des Weiteren auch von den Taliban verfolgt worden sei, welche im Jahre 1999 seinen jüngeren Bruder in N._______ getötet hätten, dass er im Jahre 1990 seine erste Ehefrau gegen den Willen ihrer Verwandtschaft geheiratet habe, weshalb das Ehepaar von ihr verfolgt worden sei, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die damals vierjährige Tochter im Jahre 1999 vergiftet worden seien, wobei die Verwandtschaft der Ehefrau die Hände im Spiel gehabt habe, dass er in Anbetracht dieser Verfolgungssituation den Heimatstaat Ende 1999, anfangs 2000 beziehungsweise anfangs 2001 verlassen habe, dass das BFM den Beschwerdeführer am 11. November 2008 schriftlich aufforderte, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- und Reisepapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer, wie aus den von ihm eingereichten Beweismitteln hervorgeht, während seines Aufenthalts in Deutschland an psychischen Störungen aus dem schizophrenen Formenkreis litt und medizinisch behandelt wurde, dass die französischen Behörden am 5. Dezember 2008 in die Rücknahme des Beschwerdeführers einwilligten und ihm dazu am 11. Dezember 2008 das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten und die zuständigen französischen Behörden hätten sich mit schriftlicher Mitteilung vom 5. Dezember 2008 bereit erklärt, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, dass der Bundesrat am 14. Dezember 2007 Frankreich als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, und aufgrund der Aktenlage keine Gründe D-8218/2008 vorhanden seien, welche die Vermutung der Beachtung des Non-refoulement-Gebots im vorliegenden Fall widerlegen könnten, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung vom 11. Dezember 2008 das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Rückführung nach Frankreich gewährt worden sei, bei welcher Gelegenheit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht habe, es werde ihm nicht möglich sein, in Frankreich zu studieren und zudem habe er erfahren, in Frankreich würden Asylgesuchsteller nicht akzeptiert, dass diese Begründungselemente des Beschwerdeführers nicht stichhaltig beziehungsweise nicht erheblich seien, zumal die französischen Behörden sehr wohl ein Rechtsverfahren für Asylsuchende anböten, dass es in der Schweiz weder nahe Angehörige noch Personen gebe, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe, dass überdies seine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht offensichtlich zutage trete, zumal seine Vorbringen anlässlich der Befragung vom 3. Dezember 2008 (...) und diejenigen vom 24. Juli 2000 in der Empfangsstelle (...) in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen seien, dass der Beschwerdeführer nämlich seine wesentlichen biografischen Daten in sich widersprechenden Versionen beim Bundesamt deponiert habe, weshalb auf die Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu schliessen sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, von der Verwandtschaft seiner ersten Ehefrau verfolgt worden zu sein, nicht asylbeachtlich seien, zumal aufgrund der Aktenlage keine Hinweise darauf bestünden, dass die Verfolger ihn in einer durch das Schweizer Asylgesetz geschützten Eigenschaft – unter Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählt – zu treffen gesucht hätten, dass es sich bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen um ein Sachverhaltskonstrukt handle, weshalb die Offensichtlichkeit der Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei, dass schliesslich keine Hinweise auf ein Fehlen effektiven Schutzes vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG in Frankreich bestünden, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, D-8218/2008 dass der Beschwerdeführer mit Fax-Eingabe vom 22. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Eintreten auf das Asylgesuch beantragte, dass mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 eine Anfrage einer vollmachtlosen Drittperson zu den Möglichkeiten einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland einging, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), nicht aber auf die Eingabe vom 23. Dezember 2008, zumal diese von einer nicht bevollmächtigten Person eingereicht wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-8218/2008 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a - c AsylG), dass Frankreich (wie alle anderen EU- und EFTA- Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass der Beschwerdeführer nach Frankreich als sicherem Drittstaat zurückkehren kann, da dessen Behörden am 5. Dezember 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, D-8218/2008 dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe im Wesentlichen geltend machte, er könne nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren, weil sein Leben dort nicht sicher sei, dass ihn die Polizei in Deutschland zu sehr bestraft habe und seine Finger und Zähne in diesem Zusammenhang Schaden genommen hätten, dass er unter diesen Umständen in der Schweiz ein neues Leben beginnen wolle, weshalb er um Überprüfung des angefochtenen Entscheides ersuche, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, zumal sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 34 Abs. 3 AsylG berufen kann, dass nämlich den Akten keine Hinweise auf eine enge Beziehung des Beschwerdeführers zu einer in der Schweiz lebenden Person zu entnehmen sind, ausserdem keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben (B1/12 S. 4, A1/9 S. 3), dass die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragung vom 24 Juli 2000 in der Empfangsstelle inhaltlich nicht vereinbar sind mit seinen Vorbringen anlässlich der Befragung vom 3. Dezember 2008 im Transitzentrum sowie der Anhörung vom 11. Dezember 2008 durch das BFM, dass er beispielsweise am 24. Juli 2000 geltend machte, er sei seit dem Jahre 1990 mit B._______ verheiratet (A1/9 S 2), während er demgegenüber anlässlich der Befragung vom 3. Dezember 2008 im Transitzentrum ausführte, diese Frau sei ermordet worden, und er habe im September 1999 seine zweite Frau C._______ geheiratet (B1/12 S. 2 und 3), dass ihm die Ermordung seiner ersten Ehefrau indessen am 24. Juli 2000 ebenso hätte bekannt sein müssen wie seine zweite Heirat im September 1999, dass er somit bereits am 24. Juli 2000 Anlass gehabt hätte, sich auf die angebliche Verfolgung durch die Verwandtschaft seiner ersten Ehefrau zu berufen, vorausgesetzt, die entsprechenden Vorbringen entsprächen den Tatsachen, D-8218/2008 dass angesichts der zahlreichen und wesentlichen Widersprüche jedenfalls nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer erfülle offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, dass sodann die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach in Frankreich effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und im vorliegenden konkreten Fall keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, dass schliesslich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, D-8218/2008 dass Frankreich über die erforderliche medizinische Infrastruktur für die allenfalls erforderliche medizinische beziehungsweise psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers verfügt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in casu weder die in Frankreich herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle eines Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin sprechen, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer nämlich davon ausgehen darf, auch in Frankreich nötigenfalls Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung zu erhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die französischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8218/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Schreiben vom 23. Dezember 2008 wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N , mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 10

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