Abtei lung IV D-8212/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 8 . Dezember 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Georgien, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. November 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8212/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2010 in der Schweiz erstmals um Asyl ersuchte und dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei georgischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in A._______, wo er zwischen August 2008 und dem 18. Februar 2010 gelebt habe, dass er zuvor seit seiner Geburt im Dorf B._______ in C._______ mit seiner Grossmutter gelebt habe, C._______ indessen infolge des Krieges verlassen habe, dass sein Vater gegen Bezahlung an Demonstrationen teilgenommen habe, mehrmals festgenommen und geschlagen sowie bedroht worden sei und ihm Unbekannte gedroht hätten, den Beschwerdeführer, seinen Sohn, zu entführen, dass ein Entführungsversuch infolge des Einschreitens durch die Nachbarn habe verhindert werden können, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor weiteren Übergriffen zusammen mit seinem Vater sein Heimatland verlassen habe, dass er nur eine Geburtsurkunde, indessen keine Identitätskarte besitze, dass im Übrigen auf die Akten dieses Verfahrens zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. April 2010 abwies, womit der Ent scheid des BFM in Rechtskraft erwachsen ist, dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2010 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte und anlässlich der summarischen Befragung im D._______ vom 9. November 2010 geltend machte, er sei nicht in sein Heimatland zurückgekehrt, sondern habe in E._______ auf der Strasse gelebt, D-8212/2010 dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, weil er dort keine Unterkunft habe, dass er ansonsten keine ausser den im ersten Asylgesuch erwähnten Probleme habe, dass er aber an gesundheitlichen Problemen – nämlich an Nervosität und hohem Blutdruck – leide, dass der im ersten Asylverfahren als Vater angegebene Mann nicht sein Vater sei und er allein aus Georgien ausgereist sei, diesen Mann jedoch in der Schweiz getroffen habe, dass der Mann auf ihn aufgepasst habe, dass er aus Angst, allein in der Schweiz zu sein, nicht die Wahrheit gesagt habe, dass er aus dem Dorf F._______ im Bezirk G._______ stamme und im ersten Asylverfahren einen falschen Wohnsitz angegeben habe, dass sein Vater im März 2006 und seine Mutter wenige Monate nach seiner Geburt gestorben seien, dass auch seine Grossmutter und sein Grossvater väterlicherseits gestorben seien und ihm die Grosseltern mütterlicherseits unbekannt seien, dass er bei dem Mann, mit dem er das erste Asylgesuch eingereicht habe, nicht leben könne, da dieser Familie und Kinder in Georgien habe, dass er noch weit entfernte Verwandte in F._______ und H._______ habe, dass er überdies am 1. August 2010 volljährig geworden sei, dass er eine heimatliche Identitätskarte besessen habe, welche indessen während der Bombardierung seines Elternhauses zerstört worden sei, D-8212/2010 dass er weder eine Verlustmeldung eingereicht noch eine neue Identitätskarte beantragt habe, weil er keine gebraucht habe, dass er ohne seine Anwesenheit im Heimatland keine Ausweise besorgen könne, weshalb er nichts zur nachträglichen Beschaffung von heimatlichen Identitätspapieren unternommen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 25. November 2010 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM vom 18. November 2010 sei vollumfänglich aufzuheben, die Streitsache sei an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung zurückzuweisen, und er sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses ersuchte, dass er insbesondere geltend machte, sein Elternhaus sei bei einem Bombenangriff zerstört worden, weshalb er in Georgien kein Zuhause mehr habe, dass er ausserdem in seinem Heimatland nicht über ein Beziehungsnetz verfüge und ferner gesundheitliche Probleme habe, dass die Nichtabgabe von heimatlichen Identitätspapieren mit der Zerstörung des Elternhauses erklärbar sei und seine Ausführungen zum Reiseweg in die Schweiz ausführlich und keinesfalls stereotyp seien, dass er überdies aus entschuldbaren Gründen falsche Angaben zu seinem Wohnort und zu seiner Identität zu Protokoll gegeben habe, dass er seiner Mitwirkungspflicht verspätet nachgekommen sei, dass ein Nichteintretensentscheid vorliegend möglicherweise nicht gesetzeskonform sei, D-8212/2010 dass mögliche Wegweisungshindernisse näher überprüft werden müssten, wozu eine materielle Bearbeitung seines zweiten Asylgesuchs nötig sei, was mit der vorliegenden Beschwerde beabsichtigt werde, dass ein Teil der Akten der Vorinstanz am 26. November 2010 und ein weiterer Teil am 2. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine D-8212/2010 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen wurden, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein getreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen das vorangegangene Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Bestimmung insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen einer materiellen Beurteilung unterscheidet und gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf den ersten Blick erkennbar ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 14), dass es sich bei den Ereignissen, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach Abschluss des Verfahrens geltend machte, abgesehen von der Aussage, er habe auf der Strasse leben müssen und D-8212/2010 in seinem Heimatland keine Unterkunft, um Vorfälle handelt, die sich vor dem rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen und somit bereits in diesem Verfahren rechtskräftig beurteilt wurden, dass die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen vom BFM in seinem rechtskräftigen Entscheid infolge ungereimter und widersprüchlicher Angaben als haltlos qualifiziert worden sind, was vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. April 2010 bestätigt wurde, dass folglich auf diese Vorbringen nicht weiter einzugehen ist, dass darüber hinaus das Leben auf der Strasse und die fehlende Unterkunft keine Ereignisse, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, darstellen, dass somit keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereig nisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, vorliegen, zumal der Beschwerdeführer darlegte, er habe ausser den im ersten Asylgesuch erwähnten Probleme keine anderen Gründe, die ihn zur Einreichung eines weiteren Asylgesuchs veranlasst hätten, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM zu verweisen ist, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, dass somit die Angaben des Beschwerdeführers aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten als haltlos respektive unglaubhaft und als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu bezeichnen sind, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, weshalb die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Abschluss des ersten Verfahrens geltend gemachten Fluchtgründe nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen und auch nicht für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht relevant sind, dass sich somit insgesamt entgegen den Vorbringen in der Beschwerde keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Be- D-8212/2010 schwerdeführers zu begründen oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass an dieser Würdigung des Sachverhalts die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, zumal gemäss Praxis der ARK, welche diesbezüglich auch für das Bundesgericht gilt, zur besagten Gesetzesbestimmung ein enger Verfolgungsbegriff anzuwenden ist, was zur Folge hat, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5), dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-8212/2010 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Georgien droht, dass insbesondere die geltend gemachte Verfolgung mangels glaubhafter Angaben nicht als Verstoss gegen die völker- und landesrechtlichen Bestimmungen betrachtet werden kann, weshalb keine Anhaltspunkte bestehen, der Beschwerdeführer werde im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland Folter oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, er habe gesundheitliche Probleme und leide an Nervosität sowie an hohem Blutdruck, dass er indessen diese Vorbringen nicht belegte, und diese im Übrigen nicht lebensbedrohlich sind sowie in seinem Heimatland behandelt werden können, dass der Beschwerdeführer überdies geltend machte, er habe in seinem Heimatland keine Unterkunft und keine Bezugspersonen mehr, weil sein Elternhaus zerstört worden sei, die Eltern verstorben seien und er Einzelkind gewesen sei, dass er nur noch über entfernte Verwandte verfüge, D-8212/2010 dass ihm diese Angaben jedoch nicht geglaubt werden können, weil er einerseits weder Belege für die Zerstörung seines Elternhauses noch für den Tod seiner Eltern vorlegte, und andererseits auch seine Identität nicht feststeht, weshalb Abklärungen über den Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen zum Vorneherein aussichtslos wären, dass er sich diesbezüglich zudem in widersprüchliche Angaben verstrickte, indem er – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte – im nunmehr aktuellen Asylverfahren angab, er sei am 1. August 2010 volljährig geworden, womit er am 1. August 1992 geboren wäre, was sich mit seinen Aussagen anlässlich des ersten Asylverfahrens, wonach er am 1. August 1993 geboren worden sei, nicht vereinbaren lässt, dass auch seine Aussage, er habe zwischen August 2008 und dem 18. Februar 2010 bei entfernten Verwandten in I._______ gelebt, mit den früheren Aussagen im ersten Asylgesuch, wonach er in dieser Zeit in A._______ gelebt haben will, nicht zu vereinbaren ist, dass seine Erklärung für die widersprüchlichen Angaben, nämlich er habe im ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit gesagt, nicht durch die Abgabe von entsprechenden Beweismitteln belegt wurde und somit nicht zu überzeugen vermag, dass er darüber hinaus unterschiedliche Angaben zu seinen heimatlichen Identitätspapieren zu Protokoll gab, indem er aussagte, die Identitätskarte sei in seinem Elternhaus bei der Bombardierung zerstört worden, was indessen nicht übereinstimmt mit seiner Angabe anlässlich des ersten Asylverfahrens, gemäss welcher er nie eine Identitätskarte, sondern nur einen Geburtsschein besessen haben will, dass aus den widersprüchlichen und damit unglaubhaften Angaben zu schliessen ist, der Beschwerdeführer habe auch im zweiten Asylgesuch nicht wahre Angaben zu seiner Person und zu seinem Beziehungsnetz zu Protokoll gegeben, sondern versuche, seine Identität und Herkunft sowie sein Beziehungsnetz zu verschleiern, dass ihm deshalb nicht geglaubt werden kann, er verfüge in seinem Heimatland nicht mehr über ein Beziehungsnetz – allenfalls im weiten Sinn – und habe kein Dach über dem Kopf, D-8212/2010 dass vielmehr vom Gegenteil auszugehen ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch in Berücksichtigung der aktuellen Lage in Georgien als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8212/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des D._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, D._______ (per Telefax zu den Akten Ref. Nr. _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - _______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 12