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Bundesverwaltungsgericht 08.04.2008 D-8207/2007

8. April 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,927 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Volltext

Abtei lung IV D-8207/2007 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 8 . April 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Hansjörg Trüb, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8207/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus der Provinz Dohuk im Nordirak, ersuchte am 7. April 2003 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 18. November 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Der Kanton (...) wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Diese Verfügung erwuchs am 24. Dezember 2005 unangefochten in Rechtskraft. C. Am 8. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. D. Am 23. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und bat darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. E. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2007 – eröffnet am 5. November 2007 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum 31. Dezember 2007 zu verlassen, und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Dezember 2007 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2007 sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme D-8207/2007 beizubehalten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten. Hierfür wurde eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit beigelegt. G. Am 19. Dezember 2007 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. H. In der Vernehmlassung vom 24. Dezember 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 7. Januar 2008 des Instruktionsrichters wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, zur Vernehmlassung des Bundesamtes Stellung zu nehmen. J. In der Replik vom 22. Januar 2008 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an den Anträgen in der Beschwerde vom 3. Dezember 2007 fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 D-8207/2007 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die vorläufige Aufnahme sei beizubehalten, wird einerseits damit begründet, dass der Wegweisungsvollzug in die Provinz Dohuk nach wie vor unzumutbar sei. Andererseits wird sinngemäss geltend gemacht, ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung sei nicht möglich. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit bzw. wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzug zu bestätigen oder diese aufzuheben ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner D-8207/2007 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.1.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt. Obwohl es in der Vergangenheit vereinzelt auch in den drei genannten Provinzen zu Attentaten gekommen sei, sei die Sicherheitslage als stabil einzuschätzen. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhalten und über ein tragfähiges Beziehungsnetz in einer der drei Provinzen verfügen. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer sei im Alter von rund 21 Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit den grössten Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, in der Provinz Dohuk verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion bestens vertraut. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er an gesundheitlichen Beschwerden leiden würde. Somit sollte er in der Lage sein, nach der Rückkehr an seinen Herkunftsort im Irak eine Basis für eine wirtschaftliche Existenz schaffen zu können. Zudem verfüge der Beschwerdeführer mit seinen nach wie vor in der Provinz Dohuk wohnhaften Familienmitgliedern über ein soziales Beziehungsnetz, das ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seiten stehen könne. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, welche ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer in aussergewöhnlicher Weise in der Schweiz integriert habe oder eine besonders enge Beziehung zur Schweiz pflege. 4.1.2 In der Beschwerde vom 3. Dezember 2007 wird geltend gemacht, dass bereits vor der Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2007 die Situation im Nordirak unsicher gewesen sei. Seither habe sich die D-8207/2007 Lage jedoch dramatisch verschlechtert. Der Rechtsvertreter erwähnt zur Situation in der Provinz Dohuk diverse Ereignisse (Selbstmordanschläge in Mossul, Cholera-Epidemie in den drei Provinzen, Bekämpfung kurdischer Extremisten, türkischer Militäreinsatz im Nordirak gegen die PKK), über welche in der Neuen Zürcher Zeitung und im Spiegel-Online berichtet worden sei. Obwohl ein Teil dieser Ereignisse bereits vor der angefochtenen Verfügung stattgefunden hätten, seien von der Vorinstanz die kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der Türkei und der PKK nicht ansatzweise erwähnt worden. Damit habe die Vorinstanz ihre Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Vor dem Hintergrund der Kämpfe im irakisch-türkischen Grenzgebiet und dem drohenden Einmarsch der türkischen Armee sei die Sicherheit in Dohuk nicht mehr gewährleistet. Dohuk liege ca. 50 km von der türkischen Grenze entfernt, Zakho lediglich ca. 10 km. Balkos, der Heimatort des Beschwerdeführers, liege in der Mitte zwischen Zakho und Dohuk und damit in unmittelbarer Nähe des Kampfgebietes. Nach den schweren Anschlägen im Nordwesten der Provinz Ninewa sei auch mit einer weiteren Ausbreitung des Terrorismus zu rechnen. Aber auch angesichts der unklaren Zukunft des Irak sei die Sicherheit in den Nordprovinzen nicht gewährleistet. Aus diesen Gründen sei der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Dohuk weiterhin unzumutbar und die vorläufige Aufnahme nicht aufzuheben. 4.1.3 In ihrer Vernehmlassung vom 24. Dezember 2007 erklärte die Vorinstanz, dass sie seit dem 1. Mai 2007 den Vollzug der Wegweisung in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya grundsätzlich als zumutbar einschätze. Grund dafür sei, dass in diesen kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die Sicherheitslage sei stabil, auch wenn sie von der unsichern Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechterung sei aus heutiger Sicht indessen nicht zu erwarten. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und November 2007 505 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien, unterstreiche die Feststellung zur Situation in dieser Region. Es bestünden zudem mehrere direkte Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak (beispielsweise nach Erbil oder Sulaymaniya), so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. Einer der Hauptgründe für die generellen vorläufigen Aufnahmen abgewiesener irakischer Asylsuchender sei der Umstand gewesen, dass direkte Flugverbindungen in den Nordirak nicht bestanden hätten und den Betroffenen nicht habe zugemutet D-8207/2007 werden können, ihre Rückreise via Bagdad und dann auf dem Landweg in den Norden anzutreten. Die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde auch von anderen europäischen Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) geteilt, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Auch wenn die Gefahr bestünde, dass die Türkei im Grenzgebiet des Nordiraks militärisch interveniere, sei daraus keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich. Die Türkei bezwecke mit dem Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Es ergäben sich daher aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Schliesslich stelle sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Es empfehle einen "differentiated approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung von "vulnerable groups" (namentlich alleinerziehende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit der aktuellen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung. 4.1.4 In der Replik vom 22. Januar 2008 wird geltend gemacht, dass diese 505 Personen, die zwischen 2003 und 2007 freiwillig in den Irak zurückgekehrt seien, in Bezug auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht relevant seien. Der genannte Zeitraum erstrecke sich über die gesamte Zeit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers plus zwei Jahre davor. Somit hätte gar nie ein Grund zu deren Anordnung bestanden. Dass aber dennoch Personen aus dem Irak generell vorläufig aufgenommen worden seien, zeige, dass freiwillige Rückreisen kein Gegenargument seien. Der genannte Zeitraum erstrecke sich bis November 2007 und die allermeisten Rückreisen hätten vor Ausbruch der Kämpfe zwischen der türkischen Armee und der PKK stattgefunden. Die Beschwerde sei aber zu einem wesentlichen Teil mit der neuen Situation begründet. Dem Hinweis, dass auch andere europäische Staaten die Rückkehr für zumutbar hielten, sei entgegenzuhalten, dass nur eine Minderheit der D-8207/2007 europäischen Staaten diese Einschätzung teile. Offenbar sei die Sicherheit nicht eindeutig gegeben. Dagegen spreche insbesondere, dass die IOM keine pflichtgemässen Rückreisen durchführe. Wie in der Beschwerde festgehalten, hätten sich die Angriffe der türkischen Armee bisher nicht nur auf militärische Ziele beschränkt. Selbst bei der gegenwärtigen Kälte seien die Kämpfe nicht eingestellt worden. Auch im Januar seien wieder Angriffe gemeldet worden. Sowohl eine Eskalation als auch ein grosser Einmarsch der Türkei seien weiterhin möglich. In dieser angespannten und ungewissen Situation wäre eine Rückkehr unzumutbar. Dabei gehe es nicht nur um die Reisesicherheit, sondern auch um die spätere Sicherheit und die realistische Möglichkeit, eine Existenz aufzubauen. 4.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festgehalten, aufgrund der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil könne zurzeit nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden. Es fügt in diesem Zusammenhang an, obwohl es in der Vergangenheit vereinzelt auch in den drei Provinzen zu terroristischen Attentaten gekommen sei, sei die Sicherheitslage als stabil einzuschätzen. Es ist zwar einzuräumen, dass diese Erwägungen knapp gehalten sind. Das BFM erwähnte in der angefochtenen Verfügung bezüglich des Vorgehens der Türkei gegen PKK-Aktivisten auf dem Territorium des Irak bzw. mit den in diesem Zusammenhang seitens der Türkei ausgesprochenen Invasionsdrohungen nichts. Allein aus dieser Tatsache kann aber nicht der Schluss gezogen werden, das BFM habe für die Beurteilung der Sicherheitslage in den erwähnten Provinzen die damaligen Spannungen zwischen der Türkei und dem Irak und das sich daraus ergebende Konfliktpotenzial nicht in seine Überlegungen mit einbezogen. Diese Auffassung wird denn auch durch die ergänzenden Ausführungen des BFM in der Vernehmlassung bestätigt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung lässt sich mithin aus dem Umstand, dass in der angefochtenen Verfügung die kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der Türkei und der PKK nicht erwähnt werden, nicht der Schluss ziehen, das BFM habe die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, verletzt. D-8207/2007 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. 4.4 Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 4.5 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat. Während vier Jahren - von 1988 bis 1992 - hat er mit seiner Familie in der Türkei gelebt. Gemäss eigenen Angaben hat er nur für kurze Zeit die Schule besucht, kann jedoch ein wenig lesen und schreiben. Vor der Ausreise hat er ein Jahr als Peschmerga und vorher in der Landwirtschaft oder als Bauarbeiter auf Abruf für verschiedene Unternehmen gearbeitet. Angesichts seines jugendlichen Alters sollte es dem Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Familie, die nach wie vor in der Provinz Dohuk lebt, möglich sein, eine Existenz aufzubauen. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist. 4.6 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die IOM unterstützte keine zwangsweise Rückkehr. Eine freiwillige Rückkehr sei aber auch D-8207/2007 ohne Aufhebung der vorläufigen Aufnahme möglich. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führe deshalb zu einer nicht vollziehbaren Verfügung, wofür keine gesetzliche Grundlage bestehe. Was die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz nur dann anweist, anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ergänzend bleibt anzufügen, dass gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise steht damit der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Bezug nehmend auf Art. 14a Abs. 2 des bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] EMARK 2002 Nr. 23 E. f S. 187). In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass eine freiwillige Rückreise des Beschwerdeführers in den Irak möglich wäre. Die Voraussetzung für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind somit nicht gegeben, weshalb das BFM zu Recht die Weiterführung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht gezogen hat. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2007 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) D-8207/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 11

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