Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-82/2011
Urteil v o m 3 1 . Oktober 2012 Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien
A._______, geboren (…), Kamerun, vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2010 / N (…).
D-82/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 31. Juli 2000 nach Zürich-Kloten, wo er unter den Personalien B._______, geboren (…), Bürger der Demokratischen Republik Kongo, um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 11. August 2000 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil vom 5. Oktober 2000 wies die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ab. Die zuständige kantonale Behörde teilte dem BFM mit Schreiben vom 22. März 2006 mit, der Beschwerdeführer sei seit 31. Oktober 2002 verschwunden. B. Am 11. September 2008 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein zweites Asylgesuch unter dem im Rubrum genannten Namen und der aufgeführten Staatsangehörigkeit ein. In der Folge wurde er am 20. Oktober 2008 im EVZ zu seinen Personalien sowie – summarisch – zu seinen Asylgründen befragt, am 27. Mai 2009 erfolgte die Anhörung durch das BFM. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei im Jahr 2003 oder 2004 von den Zürcher Behörden nach Nigeria ausgeschafft worden, wo er in Haft genommen worden sei. Nach etwa einem Jahr sei er nach Kamerun ausgeliefert worden, wo er ebenfalls inhaftiert worden sei. Seine Probleme hätten jedoch bereits 1990 begonnen, als er Mitglied der Oppositionspartei SDF (Social Democratic Front) geworden sei. Im Jahre 1994 sei er zum SCNC-Movement (Southern Cameroon National Council) gegangen. Er sei in der Folge immer wieder festgenommen und daraufhin wieder freigelassen worden. Als er im Jahr 2000 wieder einmal festgenommen und dank des Einflusses seines Vaters, welcher Mitglied der Regierungspartei gewesen sei, freigelassen worden sei, habe sein Vater ihm gesagt, er könne ihm künftig nicht mehr helfen, solange er nicht aus dem SCNC austrete. Dies habe er jedoch nicht gewollt. Nach seiner Rückkehr aus der Schweiz beziehungsweise aus Nigeria sei er erneut festgenommen worden und man habe ihm vorgeworfen, er habe in Nigeria ein militärisches Training absolviert. Während des Gefängnisaufenthaltes sei er mehrmals gefoltert und geschlagen worden. Nach Bezahlung eines Geld-
D-82/2011 betrages habe sein Anwalt schliesslich im Mai 2008 arrangieren können, dass er anlässlich eines Termins vor Gericht das Gerichtsgebäude habe verlassen können. C. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 – eröffnet am 8. Dezember 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt zusammengefasst aus, die zugestandenermassen unzutreffenden Angaben des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren weckten grundsätzliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2000 mit seinem eigenen Pass aus seinem Heimatland ausgereist sei, was dagegen spreche, dass er damals behördlich gesucht worden sei. Zudem habe er bei einer ukrainischen Vertretung einen Visumsantrag gestellt und dabei als Geburtsjahr (…) angegeben. Dies widerspreche den Angaben im zweiten Asylgesuch, wonach er (…) geboren sei, was ebenfalls Zweifel an der Begründetheit des Asylgesuchs wecke. Aufgrund verschiedener Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers habe er nicht glaubhaft machen können, dass er bei der Einreichung des ersten Asylgesuches in der Schweiz in asylrelevanter Weise verfolgt gewesen sei. Aus diesem Grund sei auch erheblich zu bezweifeln, dass er aus den von ihm genannten Gründen nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat erneut tangiert worden sei. Zudem habe er auch zu den Folterungen widersprüchlich ausgesagt. Beim vom Beschwerdeführer eingereichten Anwaltsschreiben falle sodann auf, dass es vom 27. April 2008 und damit vor der angeblichen Flucht des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis datiere. Überdies sei allgemein bekannt, dass in Kamerun solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Eine Gesamtwürdigung der Ungereimtheiten führe zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, trotz der beim Beschwerdeführer festgestellten HIV-Infektion als zumutbar sowie als möglich.
D-82/2011 D. Mit Beschwerde vom 7. Januar 2011 (Poststempel: 6. Januar 2011) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig sei und es sei ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilagen zur Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Haftbefehl (in Kopie) und einen Zeitungsartikel (samt Versandunterlagen) zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Am 7. Januar 2011 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Unterstützungsbedürftigkeitserklärung der zuständigen kantonalen Behörde für den Beschwerdeführer ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2011 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses wurden abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 10. Februar 2011 einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Der Kostenvorschuss wurde am 9. Februar 2011 bezahlt. H. Mit Eingabe vom 9. Februar 2011 äusserte sich der Beschwerdeführer zu seinen Personalien sowie zum eingereichten Zeitungsartikel.
D-82/2011 I. Am 22. August 2011 liess der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht einen ärztlichen Bericht über den Beschwerdeführer zukommen. J. Mit Eingaben vom 12. Januar 2012 und vom 16. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 10. August 2012 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Das BFM beantragte mit seiner Stellungnahme vom 24. August 2012 die Abweisung der Beschwerde. L. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. August 2012 eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung zu und räumte ihm Frist zur Einreichung einer Replik ein. Mit Eingabe vom 12. September 2012 machte der Beschwerdeführer von seinem Äusserungsrecht Gebrauch und reichte gleichzeitig das Original des bereits in Kopie zu den Akten gegebenen Haftbefehls ein. M. Anzumerken bleibt der Vollständigkeit halber, dass als Geburtsjahr des Beschwerdeführers – entsprechend der Mitteilung des BFM an den Beschwerdeführer vom 22. September 2010 (vgl. Akten BFM B 26/3) – im Rubrum neu das Jahr (…) aufgeführt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
D-82/2011 Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Auf Beschwerdeebene lässt der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen zunächst entgegenhalten, er sei zwar im Jahr 2000 mit dem eigenen Ausweis ausgereist, allerdings über die grüne Grenze in den Tschad. Der Umstand, dass er mit seinem Ausweis geflohen sei, stehe daher nicht im Widerspruch zu seinen Ausführungen. Er habe überdies bereits dargelegt, dass er sein Geburtsjahr im Visumsgesuch deshalb abgeändert habe, weil man ihm gesagt habe, zur Visumserteilung
D-82/2011 müsse man mindestens 30 Jahre alt sein. Gleichzeitig habe er auch das Geburtsjahr im Pass abgeändert, so dass keine Divergenz bestanden habe. Die Vorinstanz ziehe den unzulässigen Schluss, der Beschwerdeführer habe nun falsche Angaben zu seiner Identität gemacht. Zu den angeblich widersprüchlichen Angaben betreffend der Dauer der Inhaftierungen sowie des Verstecktseins sei zu beachten, dass die in Frage stehenden Tatsachen bereits mehr als zehn Jahre zurücklägen und es sich lediglich um geringfügige Abweichungen handle. Da er mehrmals für unterschiedliche Zeit inhaftiert worden sei, sei es äusserst schwierig, sich an die effektive Zeit zu erinnern. Weiter unterlasse es die Vorinstanz, sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ernsthaft auseinanderzusetzen, zumal ein Arztbericht über die noch sichtbaren Wunden bestehe und der Befrager selber die Wunden gesehen habe. Der Beschwerdeführer habe sodann auch anlässlich der zweiten Anhörung geltend gemacht, dass er sexuell missbraucht worden und in der Folge an HIV erkrankt sei. Er sei in der Haft mehrmals zum Analverkehr gezwungen worden. Der Befrager sei jedoch gar nicht näher auf diese Äusserungen eingegangen. Auch bei den Abweichungen hinsichtlich der Anzahl der Verbrennungen handle es sich nur um geringfügige Abweichungen. Erfahrungsgemäss könnten sich traumatisierte Personen zufolge Verdrängung nur sehr ungenau erinnern. Die Aussagen seien jedenfalls nicht widersprüchlich, da er fünf Mal auf (…) und mehr als zehn Mal an (…) und den (…) verbrannt worden sei. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Gesamtbeurteilung seiner Vorbringen vorzunehmen. Insbesondere sei der Umstand, dass er gefoltert und sexuell genötigt worden sei, ausser Acht gelassen worden. Die Vorinstanz hätte sich vertieft mit den Aussagen des Beschwerdeführers auseinandersetzen und ihn beispielsweise über die sexuellen Übergriffe in der Haft genauer befragen müssen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem sei die Anhörung ohne Hilfswerkvertretung durchgeführt worden. Da vorliegend Folter und sexuelle Nötigung im Raume stehen würden, sei eine Anhörung in Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung unabdingbar. Überdies habe sich das BFM zu den Folterungen, dem sexuellen Missbrauch und der darauf folgenden HIV-Erkrankung nicht oder nur rudimentär geäussert. Es sei auch nicht beachtet worden, dass er nach seiner Ausschaffung nach Nigeria verhaftet worden sei. Ebenso wenig sei sein Anwalt, bei dem es sich um einen renommierten SCNC-Rechtsanwalt handle, kontaktiert
D-82/2011 worden. Über diesen Anwalt habe der Beschwerdeführer auch den Haftbefehl sowie den Zeitungsartikel vom 30. September 2008 erhältlich machen können. Daraus gehe hervor, dass er nach wie vor polizeilich gesucht werde, und es sei damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr verhaftet würde. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei nicht davon auszugehen, dass der Anwalt als bekannte Persönlichkeit jemals Dokumente fälschen würde. Auch der Zeitungsbericht bestätige seine Angaben. Aufgrund des Gesagten erscheine die angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet. 4.2 In seinem Schreiben vom 9. Februar 2010 führt der Beschwerdeführer unter anderem aus, die Authentizität des eingereichten Zeitungsartikels lasse sich beim Herausgeber der Zeitung überprüfen, die entsprechenden Angaben befänden sich auf dem eingereichten Dokument. Dass es sich um einen regulären Artikel handle, liesse sich überdies auch über die Schweizerische Botschaft in Kamerun ermitteln. 4.3 Das Bundesamt seinerseits legte in seiner Vernehmlassung vom 24. August 2012 dar, dem eingereichten Haftbefehl könne weder genügende Beweiskraft noch ausreichender Beweiswert zugesprochen werden. Zum einen handle es sich lediglich um eine Kopie, zum anderen auch angesichts der dem Beschwerdeführer darin vorgeworfenen Verstösse gegen Art. 318 und 218 des Strafgesetzbuches, nämlich "usurpation d'uniforme et décoration" und "vol/abus de confiance/escroquerie". Nicht gefolgt werden könne sodann der Auffassung des Beschwerdeführers, es bestehe ein zeitlicher Konnex zwischen der (angeblichen) Tötung des Bruders des Beschwerdeführers sowie der Flucht des Beschwerdeführers, da der Beschwerdeführer bekanntlich behaupte, im Herbst 2008 und damit dreieinhalb Jahre vor der angeblichen Tötung des Bruders ausgereist zu sein. Ausserdem wirke überaus konstruiert, dass die Polizei noch dreieinhalb Jahre nach der Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland intensiv nach ihm gesucht haben sollte. Als aktenwidrig erweise sich ferner die Behauptung in der Beschwerdeschrift, dass der Beschwerdeführer ausgereist sei, ohne von den heimatlichen Behörden kontrolliert worden zu sein. Schliesslich sei der Ansicht, der Beschwerdeführer hätte genauer zu den sexuellen Übergriffen befragt werden sollen, nicht gefolgt werden. Ebenso wenig könne die Behauptung unterstützt werden, der Beschwerdeführer habe nachweislich Folter erlitten. 4.4 In der Replik vom 12. September 2012 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass nun das Original des Haftbefehls eingereicht werden
D-82/2011 könne. Weshalb der Beschwerdeführer dieses nicht schon früher zu den Akten gegeben habe, lasse sich nicht mehr rekonstruieren. Die ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Tatbestände seien nur exemplarisch, die Behörden würden irgendeinen Tatbestand aus dem Strafgesetzbuch aufnehmen, der nicht den tatsächlich vorgeworfenen Tatbeständen entsprechen müsse. Der Haftbefehl sei nach wie vor in Kraft. Die Umstände, die zum Tod des Bruders des Beschwerdeführers geführt hätten, seien sehr verdächtig, genauso wie das Verhalten der Ermittlungsbehörden in diesem Zusammenhang. Wie der Beschwerdeführer bereits mitgeteilt habe, sei sein Bruder ständig und immer intensiver durch die Polizei nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt worden. Da der Bruder weder Informationen zum Verbleib des Beschwerdeführers habe liefern noch die geforderte Geldleistung habe erbringen können, deute der Tod des Bruders auf einen Konnex zum Beschwerdeführer hin. Nicht aktenwidrig sei sodann die Behauptung, der Beschwerdeführer sei ausgereist, ohne von den heimatlichen Behörden kontrolliert worden zu sein. Das erste Mal habe er die Grenze zu Fuss passiert, das zweite Mal habe er einen gefälschten Pass benutzt. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der behandelnde Arzt habe in seinem Arztbericht vom 3. November 2010 auf einen Arztbericht des EVZ C._______ aus dem Jahr 2008 hingewiesen, wonach der Beschwerdeführer deutliche Verletzungen an (…), (…) und (…) aufgewiesen haben solle. Dieser Arztbericht sei nicht in den Asylakten. Aufgrund des Arztberichtes vom 3. November 2010 lägen klare medizinische Indizien vor, dass der Beschwerdeführer Folter erlitten habe. Es wäre Aufgabe des Bundesamtes gewesen, die geltend gemachten Übergriffe genau abzuklären. Zudem hätte sich das BFM auch zur HIV- Infektion sowie einer möglichen Behandlung im Heimatland äussern müssen. 5. 5.1 Was die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, die Anhörung durch das Bundesamt habe ohne Beisein einer Hilfswerkvertretung stattgefunden, so ist auf Art. 30 Abs. 3 AsylG zu verweisen. Nach dieser Bestimmung entfaltet die Anhörung volle Rechtswirkung, auch wenn die Vertretung der Hilfswerke dem rechtzeitig mitgeteilten Anhörungstermin keine Folge geleistet hat. Aus den Akten ergibt sich, dass das BFM die Vorladung vom 14. Mai 2009 zur Anhörung auf den 27. Mai 2009 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie der Loge (mit Fotokopie des Einvernahmeprotokolls zur Aushändigung an die Hilfswerkvertretung) zustellte (vgl. B 18/2 S. 2). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Annahme, eine Hilfswerkvertretung sei nicht rechtzeitig zur Teilnahme an der
D-82/2011 Anhörung eingeladen worden. Der Beschwerdeführer macht selber nicht geltend, dass die Anhörung formell nicht korrekt verlaufen wäre, und solches geht aus dem Protokoll auch nicht hervor. Von einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers im Beisein einer Hilfswerkvertretung kann somit abgesehen werden. 5.2 Vorab ist sodann auf den Vorwurf der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör einzugehen. 5.2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 f.). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110; vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., mit weiteren Hinweisen). Demgegenüber ist der Beschwerdeführer gesetzlich verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und anzugeben, weshalb er um Asyl nachsucht (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). 5.2.2 Im Rahmen der Anhörung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die ihm im Gefängnis zugefügten Misshandlungen, zu welchen er sich anlässlich der Befragung vom 20. Oktober 2008 in Anwesenheit einer Frau nicht äussern wollte (vgl. B 1/11 S. 7), zu schildern (vgl. B 19/18 S. 10). Dabei führte er aus, sie hätten die Geschlechtsteile angebunden und mit heissem Gummi darauf gebrannt. Es gebe diese Foltermethode, wo man einen an den Füssen aufhänge. Wenn man an den Füssen aufgehängt worden sei, habe man Plastik angezündet und sich den Ge-
D-82/2011 schlechtsteilen genähert und das Plastik sei hinuntergetropft, wenn es gebrannt habe. Man habe dieses brennende Plastik auf die (…) und auf die (…) getan (vgl. B 19/18 a.a.O.). Anschliessend findet sich im Anhörungsprotokoll folgende Protokollnotiz: "(GS und Befrager gehen auf die Toilette, um die Spuren am (…) zu zeigen – Befrager und GS kehren nach drei Minuten zurück. Befrager sieht Verbrennungsspuren am (…) und dunklen Fleck auf der (…) des GS. Penis des GS ist beschnitten)". Angesichts dieser Feststellungen ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass sich die Vorinstanz zu den festgestellten Spuren hätte äussern müssen, zumal diese den Schilderungen des Beschwerdeführers – selbst wenn diese aus anderen Gründen allenfalls nicht zu überzeugen vermögen – nicht offensichtlich widersprechen. Indem sich das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zu diesen Spuren überhaupt nicht äusserte, verletzte es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Zu einem anderen Schluss gelangt das Gericht hingegen in Bezug auf den behaupteten sexuellen Missbrauch und die allenfalls daraus hervorgehende HIV-Infektion. Es liegt auf der Hand, dass die festgestellte Infektion keinesfalls zwingend auf sexuellen Missbrauch schliessen lässt, da auch eine andere Ansteckungsmöglichkeit denkbar ist. Bei dieser Sachlage musste sich die Vorinstanz – im Zusammenhang mit den Verfolgungsvorbringen – nicht zwingend ausdrücklich mit der HIV-Infektion und dem behaupteten sexuellen Missbrauch auseinandersetzen. Diesbezüglich ist eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör zu verneinen. Bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges hat sich das BFM sodann in erforderlichem Umfang zur gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers geäussert. 5.2.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Partei dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., mit weiteren Hinweisen). http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/47
D-82/2011 Im Rahmen der auf Beschwerdeebene eingeleiteten Vernehmlassung wurde die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. August 2012 auf den Einwand der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör hingewiesen und erhielt damit Gelegenheit, ihr Versäumnis nachzuholen. Davon machte das Bundesamt – wenn auch sehr knapp – in seiner Vernehmlassung vom 24. August 2012 Gebrauch. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Infolgedessen ist ihm aus dem Mangel in der angefochtenen Verfügung kein Rechtsnachteil erwachsen. Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz käme einem prozessrechtlichen Leerlauf gleich, insbesondere auch deshalb, weil die Beschwerdeinstanz über eine umfassende Kognition verfügt; daraus erhellt, dass die vorgängig festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene geheilt worden ist. Der Verfahrensmangel wird indessen im Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen ARK [EMARK] 2003 Nr. 5, vgl. nachstehend E. 11). 6. 6.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs.3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
D-82/2011 chen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der ARK begründete Rechtsprechung in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f., mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird). 6.2 6.2.1 Zunächst ist der Vorinstanz im Hinblick auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers darin beizupflichten, dass diese aufgrund seiner ersten Asylgesuchseinreichung unter falschen Personalien und konstruierten Asylvorbringen in keinem guten Licht erscheint. Dabei fällt insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren auch noch auf Beschwerdeebene auf seiner angeblichen kongolesischen Staatsangehörigkeit beharrte. Die vom Beschwerdeführer genannten Gründe für seine Falschangaben wurden vom BFM zu Recht als nicht überzeugend eingestuft, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann. Zudem machte der Beschwerdeführer nie geltend, er habe eigentlich nach Grossbritannien, wo die Probleme bekannt gewesen seien, reisen wollen, was sich angesichts der Englischkenntnisse des Beschwerdeführers umso mehr angeboten hätte. Wenn er überdies in der Beschwerdeschrift vorbringen lässt, er habe nicht nur im Visumsantrag ein unzutreffendes Geburtsjahr angegeben, sondern auch noch in seinem Pass das Geburtsjahr abgeändert (vgl. S. 5), so erscheint dies – ganz abgesehen vom strafrechtlichen Aspekt – gelinde gesagt bedenklich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände muss die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als erheblich beeinträchtigt erachtet werden. 6.2.2 Was die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, kommt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz. Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine Verfolgung vor seiner ersten Ausreise aus dem Heimatstaat ergeben sich für das BFM daraus, dass Abklärungen ergeben hätten, er sei im Sommer 2000 mit dem eigenen Reisepass ausgereist. Dies lasse sich nicht damit vereinbaren, dass er damals von den Behörden gesucht worden sein soll. Der diesbezüglich auf Beschwerdeebene erhobene Einwand, er sei unkontrolliert in den Tschad ausgereist, überzeugt indessen nicht. Zum einen findet diese Erklärung keine Stütze in den Aussagen des Beschwerdeführers, da er anlässlich der Befragung im EVZ lediglich erwähnte, er sei über Libyen ausgereist (vgl. B 1/11 S. 9). Zudem erschiene eine Aus-
D-82/2011 reise über den Tschad – nachdem sich der Beschwerdeführer in Douala aufgehalten haben will (vgl. B 1/11 S. 7) – für eine angeblich gesuchte Person auch nicht sinnvoll, hätte er doch in diesem Fall eine erhebliche Strecke durch Kamerun zurücklegen müssen und dabei eine Festnahme riskiert. Somit vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht umzustossen, auch wenn sich aus der Formulierung der Vorinstanz nicht ganz klar ergibt, ob und gestützt auf welche Abklärungen sie von einer legalen Ausreise des Beschwerdeführers unter Vorweisung des Passes ausging. In Bezug auf die vom BFM aufgeführten Widersprüche ist dem Beschwerdeführer zwar darin zuzustimmen, dass bei mehrmaligen Festnahmen die genaue Angabe von exakten Daten nach mehreren Jahren nicht erwartet werden kann. Hingegen darf davon ausgegangen werden, dass ein Asylsuchender, wenn er denn Angaben über die Dauer der Festnahmen macht, diese Angaben widerspruchsfrei bestätigen kann. Dasselbe gilt bezüglich der Dauer des Sichversteckthaltens nach der Flucht aus dem Gefängnis. Insofern erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers als unbegründet. Hinzu kommt, dass den Aussagen des Beschwerdeführers kaum etwas zu seinen Aktivitäten, welche zu den Verhaftungen geführt haben sollen, entnommen werden kann. Zwar gab er an, er sei Repräsentant der SCNC in seinem Dorf gewesen (vgl. B 19/18 S. 5). Darüber hinaus sind den Protokollen höchstens vage Angaben zu den konkreten Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu entnehmen. Jedenfalls entsteht nicht der Eindruck, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen engagierten Aktivisten. Dies zeigt sich etwa in seiner Antwort auf die Frage, welches Mittel der SCNC in den 90-er Jahren benutzt habe. Darauf antwortete der Beschwerdeführer lediglich, es sei eine friedvolle Methode gewesen, durch die Vereinten Nationen, gewaltlos (vgl. B 19/18 S. 6). Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht mit dem Bundesamt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, er sei vor der Einreichung des ersten Asylgesuches in der Schweiz in asylrelevanter Weise verfolgt gewesen. 6.2.3 In Bezug auf den Zeitraum nach der behaupteten Rückschaffung des Beschwerdeführers ist das Folgende festzuhalten: Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, es gebe einen Arztbericht über die noch sichtbaren (als Folgen der Folterungen entstandenen [Anmerkung des Gerichts]) Wunden. Allerdings reichte er weder einen ent-
D-82/2011 sprechenden Arztbericht ein, noch ist ein solcher in den vorinstanzlichen Akten vorhanden. Zwar ist aus den Akten des BFM ersichtlich, dass es während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im EVZ mehrmals zu Arztbesuchen kam, doch standen diese – soweit ersichtlich (vgl. B 6/5) – im Zusammenhang mit seiner HIV-Infektion. Anhaltspunkt für ärztlich festgestellte Folterspuren ergeben sich jedenfalls keine. Überdies wird in einem Dokument vom 24. Oktober 2008 festgehalten, dass dem Beschwerdeführer alle medizinischen Unterlagen ausgehändigt worden seien (vgl. B 11/1). Es hätte demzufolge dem Beschwerdeführer oblegen, entsprechende Unterlagen einzureichen. Zu den im Anhörungsprotokoll vom 27. Mai 2009 festgehaltenen Spuren (Verbrennungsspuren am (…) und dunkler Fleck auf der (…) des Beschwerdeführers [vgl. B 19/18 S. 10]) gilt es festzuhalten, dass diese zwar den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht entgegenstehen, sie aber die behauptete Folter auch nicht zu belegen vermögen. Zum Einen sind ohne weiteres auch andere Ursachen für die genannten Spuren denkbar, zum Anderen macht der Beschwerdeführer selber geltend, er sei nach Nigeria zurückgeschafft und dort umgehend in Haft genommen worden. Mithin könnte es sich auch um Spuren aus der dortigen Haft handeln, womit sie sich jedoch als für das vorliegende Verfahren irrelevant erwiesen. Schliesslich vermögen auch die konkreten Schilderungen des Beschwerdeführers nicht den Eindruck zu erwecken, er berichte in Bezug auf die Folterungen von selbst Erlebtem. Vielmehr entsteht bei der Durchsicht der entsprechenden Protokollstellen der Eindruck, die Schilderungen des Beschwerdeführers basierten auf Hörensagen. Dies gilt sowohl für die behaupteten Vergewaltigungen, wie auch die Verbrennungen. So gab er zu den Vergewaltigungen einzig an, er wisse nicht, was für Leute es gewesen seien. Die Wärter hätten ihn einfach zu einem Raum gebracht, wo zwei, drei Leute gewesen seien. Es sei einfach im Gefängnis gewesen, und habe lange gedauert (vgl. B 19/18 S. 10 F76). Weitere Angaben finden sich in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht, auch nicht auf die gleich anschliessende Aufforderung des Befragers, detailliert zu beschreiben, was passiert sei. Damit sind die Schilderungen als äusserst vage zu bezeichnen, welche nicht zu überzeugen vermögen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Folterungen fielen zwar etwas umfangreicher aus, aber auch sie sind überwiegend allgemein gehalten. So führte er aus, "man" habe dies oder jenes getan, ohne dass eine persönliche Beteiligung des Beschwerdeführers spürbar wird. Es sind keine An-
D-82/2011 gaben über die folternden Personen zu finden, ebenso wenig über die Empfindungen des Beschwerdeführers. Dies gilt auch für die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Foltermethode der "Schaukel" (vgl. B 19/18 S. 12 f.). Bereits vorstehend wurde dargetan, dass die anlässlich der Anhörung festgestellten Verletzungen nicht zwingend auf Folterungen im Heimatstaat hindeuten. Dasselbe gilt für die im Arztzeugnis vom 3. November 2010 festgehaltenen Spuren (Narben im (…), Verfärbungen an den (…) [vgl. B 29/8 S. 2]). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einwenden lässt, dass traumatisierte Personen sich nur ungenau erinnern könnten, so ist dem entgegenzuhalten, dass den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen eines Traumas entnommen werden können. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermögen die Zweifel an dessen Vorbringen nicht zu entkräften. In Bezug auf das Bestätigungsschreiben vom 27. April 2008 ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass wenig Sinn ergibt, wenn darin ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei im Falle einer Rückkehr nach Kamerun gefährdet, und dies in einem Zeitpunkt, in dem er sich eigenen Angaben zufolge noch in Haft befand. Wenn das BFM überdies festhielt, es sei allgemein bekannt, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, brachte sie damit nicht zum Ausdruck, der als Verfasser aufgeführte Anwalt stelle falsche Bestätigungsschreiben aus. Anzunehmen ist vielmehr, dass bestehende Dokumente verfälscht oder auch Totalfälschungen hergestellt werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, der bekannte Rechtsanwalt würde niemals zu Unrecht solche Bestätigungsschreiben ausstellen, verfängt deshalb nicht. Das Schreiben vermag aber auch inhaltlich nicht zu überzeugen, indem einerseits festgehalten wird, der Beschwerdeführer sei "in late 2000" aus der Haft entkommen und in die Schweiz gereist, nachdem er bereits am 31. Juli 2000 sein erstes Asylgesuch eingereicht hatte. Keine Stütze in den Akten findet weiter die Angabe, der Beschwerdeführer sei seit 1995 ein Menschenrechtsaktivist und im November 1997 registriertes Mitglied des SCNC geworden. Nach der eigenen Darstellung wurde er im Übrigen von den schweizerischen Behörden nach Nigeria ausgeschafft, während im Bestätigungsschreiben ausgeführt wird, er sei Ende 2003 von der Schweiz nach Kamerun zurückgeführt worden. Für das Bestätigungsschreiben vom 28. Dezember 2011, ausgestellt vom "Secretary General, SCNC", gilt ähnliches. Dabei fällt insbesondere auf, dass die Nummer der im Bestätigungsschreiben aufgeführten Mitgliederkarte des Beschwerdeführers nicht mit derjenigen auf der – in Kopie – eingereichten Karte übereinstimmt. Im Übrigen lassen sich dem Schreiben
D-82/2011 auch keine Hinweise darauf entnehmen, weshalb gerade der Beschwerdeführer einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein sollte. Hinsichtlich des im Original eingereichten Haftbefehls ist festzuhalten, dass nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gesuchten Personen in Kamerun weder eine Kopie des Haftbefehls noch das Originaldokument ausgehändigt wird (vgl. MICHAEL KIRSCHNER im Auftrag der SFH, Kamerun: Überprüfung der Echtheit eines Haftbefehls, Bern, 25. September 2008, S. 2). Bereits aus diesem Grund bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität des vom Beschwerdeführer eingereichten Originaldokuments. Nicht zu überzeugen vermag sodann der Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht unüblich, dass irgendwelche Gesetzesbestimmungen im Haftbefehl aufgeführt seien. Schliesslich ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach sein Bruder mehrere Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers noch ernsthaft bedroht und schliesslich getötet worden sein soll, konstruiert wirkt, zumal jegliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen hochrangigen Oppositionellen handelte, fehlen. Sodann besteht keinerlei Beleg dafür, dass es sich bei der auf den eingereichten Fotos abgebildeten Person tatsächlich um einen Bruder des Beschwerdeführers handelt. Was den eingereichten Zeitungsartikel anbelangt, kann abschliessend auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 26. Januar 2011 verwiesen werden. 6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, politisch motivierte Verfolgung in Kamerun insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde von den heimatlichen Behörden wegen seiner Zugehörigkeit zum SCNC gesucht und hätte deswegen bei einer Rückkehr nach Kamerun mit einer Verhaftung zu rechnen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
D-82/2011 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-82/2011 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in nach Kamerun ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien festgestellt, dass die Ausweisung einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könne. Hingegen hat der EGMR schon mehrfach festgehalten, dass die Wegweisung von HIV-infizierten Personen, die noch nicht an AIDS erkrankt sind, Art. 3 EMRK nicht verletzt (vgl. Entscheid vom 27. Mai 2008 i.S. N. c. Royaume-Uni). Dem Bericht des Kantonsspitals D._______ vom 3. November 2010 (vgl. B 29/8 S. 2) zufolge leidet der Beschwerdeführer nebst einer Hauterkrankung am (…) an einer HIV-Infektion CDC Stad. A2. Seit dem 25. September 2008 liege ein positives Testergebnis vor. Unter der etablierten HIV-Therapie zeige sich eine kontinuierliche Verbesserung der Immunitätslage, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund der behandelten HIV-Infektion nicht eingeschränkt. Die begonnene Therapie sei voraussichtlich bis ans Lebensende weiterzuführen. Aus dem vom 16. August 2011 datierenden ärztlichen Schreiben (vgl. Beschwerdeakten act. 7) ergeben sich keine neuen Erkenntnisse. Nach der Klassifikation des amerikanischen Center for Disease Control and Prevention (CDC) wird eine HIV-Infektion in verschiedene Stadien unterteilt. Im Stadium A leidet der Betroffene unter keinerlei Beschwerden, während im Stadium B Erkrankungen auftreten, welche auf eine Störung des Immunsystems hinweisen, und das Stadium C die eigentliche Erkrankung an AIDS bedeutet. Die Stadien A-C werden nach dem jeweiligen CD4-Wert (Anzahl "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) jeweils in die Stufen 1 (mehr als 500 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut), 2 (zwischen 200 und 499 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) und 3 (weniger als 200 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut unterteilt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.4 sowie EMARK 2004 Nr. 6 E. 8.a, EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d bb).
D-82/2011 Nachdem sich die HIV-Infektion des Beschwerdeführers im Stadium A2, somit nicht in der terminalen Phase befindet, und die im ärztlichen Bericht weiter erwähnte Follikuitis klarerweise nicht lebensbedrohend ist, kann der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unmenschlich beziehungsweise als gegen Art. 3 EMRK verstossend erachtet werden. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Kamerun herrschen weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, die für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. 8.3.2 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe – insbesondere gesundheitliche Beschwerden – vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers unzumutbar erscheinen lassen könnten. Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige
D-82/2011 medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung eines HIV-positiven Asylgesuchstellers grundsätzlich zumutbar, solange die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht erreicht hat, das heisst AIDS noch nicht ausgebrochen ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Nebst dem Stadium der HIV-Infektion sind jedoch bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit stets auch die konkrete Situation im Heimat- oder Herkunftsland des Betroffenen, insbesondere die medizinische Versorgung, die Sicherheitslage und das persönliche Umfeld (Verwandtschaft, berufliche Qualifikation, finanzielle Verhältnisse) massgeblich zu berücksichtigen. Somit können je nach den konkreten Umständen bereits das Erreichen des Stadiums B3 oder gar B2 den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, während umgekehrt das Auftreten von AIDS definierenden Krankheiten, mithin das Stadium C, den Wegweisungsvollzug noch nicht zwingend als unzumutbar erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer unterzieht sich seit dem 16. Januar 2009 einer antiretroviralen Therapie, welche – nebst regelmässigen Verlaufskontrollen – die täglich Einnahme von Tabletten (bis 8.5.2010 Kaletra/Truvada und seit 8.5.2010 Truvada/Stocrin) beinhaltet. Unter der etablierten HIV- Therapie hat sich eine kontinuierliche Verbesserung der Immunitätslage gezeigt. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht nicht. Die Feststellung des BFM, die zur Behandlung der HIV-Infektion des Beschwerdeführers notwendigen Medikamente seien auch in Kamerun erhältlich, überdies habe die Bekämpfung von AIDS im nationalen Gesundheitswesen Priorität erlangt, wobei insbesondere der Kostenumfang der Medikamente massiv habe gesenkt werden können, entspricht auch den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts. Die dazumal zuständige Asylrekurskommission äusserte sich im bereits erwähnten Urteil EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d.bb eingehend zu den Möglichkeiten der Behandlung
D-82/2011 HIV-infizierter Menschen in Kamerun. Die Behandlungsmöglichkeiten konnten seither – auch dank des Einsatzes ausländischer Organisationen – stark erhöht und einem viel grösseren Teil der Behandlungsbedürftigen zugänglich gemacht werden. In den grösseren Städten Kameruns ohne Weiteres erhältlich sind sowohl das dem Beschwerdeführer verschriebene Medikament "Stocrin" als auch Präparate, welche in ihrer Zusammensetzung und in ihrer Wirkung dem derzeit eingenommenen Kombinationspräparat "Truvada" entsprechen. Hinzuweisen ist sodann darauf, dass auch ein Spital im Herkunftsort des Beschwerdeführers, das General Hospital in Shisog/Kumba, ein Therapiezentrum für HIV-Patienten führt (vgl. dazu www.shisonghospital.org). Damit ist davon auszugehen, die in der Schweiz begonnene antiretrovirale Therapie könne auch in Kamerun fortgesetzt werden. Nach dem Gesagten erscheint die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun unter medizinischen Gesichtspunkten als zumutbar. Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Kamerun in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Gemäss eigenen Aussagen hat er 14 Jahre die Schule besucht und er verfügt über Französisch- wie auch Englischkenntnisse in Wort und Schrift. Weiter führte er selber aus – wie vom BFM zu Recht angeführt –, seine Familie gehöre in Kamerun zu der oberen Schicht. Sodann ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kamerun über ein soziales Netz verfügt, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein wird. Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
D-82/2011 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. Februar 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 11. Dem Beschwerdeführer ist trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Eine Parteientschädigung ist jedoch nur für diejenigen Aufwendungen zu gewähren, die auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zurückzuführen sind (vgl. dazu vorstehend E. 5.2.2 und 5.2.3). Dementsprechend und in Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-82/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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