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Bundesverwaltungsgericht 20.03.2026 D-8191/2024

20. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,504 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 28. November 2024

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8191/2024

Urteil v o m 2 0 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Ukraine, [...], Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 28. November 2024

D-8191/2024 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Irland, am 24. Mai 2024 um Gewährung vorübergehenden Schutzes im Sinne von Art. 4 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ersuchte, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2024 mitteilte, die bisherige Prüfung ihres Gesuches habe ergeben, dass sie die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfülle, und ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 10. Juni 2024 eine entsprechende Stellungnahme abgab, dass das SEM mit Verfügung vom 28. November 2024 das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit auf den 28. Dezember 2024 datierter Eingabe (Datum des Poststempels: 27. Dezember 2024) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass sie dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, es seien ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG zu gewähren, dass sie zudem geltend machte, der Entscheid des SEM sei nicht an ihre korrekte Adresse zugestellt worden, wobei sie von ihm durch eine E-Mail einer für sie zuständigen Sozialarbeiterin erfahren habe, welche ihr die betreffende Verfügung aber nur unvollständig übermittelt habe, dass mit der Beschwerdeschrift verschiedene Auszüge aus den vorinstanzlichen Akten eingereicht wurden, darunter als Beweismittel insbesondere diverse ärztliche Zeugnisse,

D-8191/2024 dass mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 7. Januar 2025 festgestellt wurde, aus den vorinstanzlichen Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin das SEM mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 um Zustellung des vollständigen Entscheids vom 28. November 2024 an ihre korrekte Adresse beziehungsweise um dessen entsprechende Neueröffnung ersuchte habe, dieser Antrag aber vom Staatssekretariat noch nicht behandelt worden sei, dass weiter festgestellt wurde, aus prozessökonomischen Erwägungen sei das SEM nicht zur Behandlung des genannten Antrags aufzufordern, sondern der Beschwerdeführerin sei durch das Gericht eine Kopie des Entscheids vom 28. November 2024 zuzustellen, dass der Beschwerdeführerin zugleich mit Frist bis zum 22. Januar 2025 Gelegenheit gegeben wurde, ihre Beschwerde zu ergänzen, dass innert Frist keine Ergänzung der Beschwerde eingereicht wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass im vorliegenden Verfahren betreffend die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Übrigen die Bestimmungen des 1., des 2a. und des 3. Abschnittes des 2. Kapitels sowie des 8. Kapitels des AsylG sinngemäss Anwendung finden (Art. 72 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-8191/2024 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung folgenden Personenkategorien vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird: a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten, c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.),

D-8191/2024 dass die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative als gegeben zu erachten sind, wenn die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz in einem Drittstaat einen dem Schutzstatus im Sinne von Art. 4 AsylG gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt werden wird, und überdies davon ausgegangen werden kann, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann, selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung desselben vorliegt (Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.1 und 6.3, zur Publikation vorgesehen), dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes im vorinstanzlichen Verfahren mit Stellungnahme vom 10. Juni 2024 im Wesentlichen damit begründete, sie sei aus der Ukraine aufgrund der russischen Angriffe nach Irland ausgereist, wo sie einen bis zum 4. März 2024 gültigen Schutzstatus erhalten habe, dass sie jedoch an gesundheitlichen Problemen – insbesondere einer Krebserkrankung – leide und einen Behinderungsgrad der Stufe 2 habe, dass sie in diesem Zusammenhang verschiedene ärztliche Zeugnisse einreichte, dass sie diesbezüglich weiter ausführte, während ihres Aufenthalts in lrland habe sie keine Möglichkeit gehabt, einen Arzt aufzusuchen, da sie keine Krankenkasse erhalten habe, dass sich deshalb ihre gesundheitliche Situation verschlechtert habe, wobei auch das Klima in lrland für ihren Gesundheitszustand ungeeignet gewesen sei, dass sie deshalb am 28. Februar 2024 aus lrland wieder in die Ukraine gereist sei, wo sie sich ärztlich habe untersuchen lassen, dass sie anschliessend aufgrund der Verschlechterung der Lage in der Ukraine ihren Heimatstaat erneut verlassen habe und in die Schweiz gereist sei, wo sie einen Verwandten habe, dass sie aufgrund ihrer Behinderung und der Krebserkrankung als besonders verletzlich zu erachten und davon auszugehen sei, sie werde im Falle eines Wegweisungsvollzugs nach lrland aus individuellen Gründen wirt-

D-8191/2024 schaftlicher, sozialer und gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht, weil sie bereits in Irland über einen Schutzstatus verfügt habe, welcher verlängerbar beziehungsweise erneuerbar sei, dass sich das Staatssekretariat weiter auf den Standpunkt stellte, am Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sei, ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus Irland nichts, dass das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, womit keine Gründe ersichtlich seien, weshalb Irland der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte, dass somit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin ihren bereits einmal erlangten Schutzstatus in Irland reaktivieren könne, dass die Beschwerdeschrift keinerlei Vorbringen enthält, welche sich auf diese Feststellungen des SEM betreffend die Möglichkeit der Wiedererlangung eines Schutzstatus in Irland durch die Beschwerdeführerin beziehen würden, dass mithin kein Grund besteht, die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative im Sinne der erwähnten Praxis (BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f., zur Publikation vorgesehenes Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.1 und 6.3) in Frage zu stellen, dass folglich die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen sind, dass das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes damit zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat

D-8191/2024 (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.N.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführerin kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten auch in anderweitiger Hinsicht keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Irland drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit sich der Vollzug als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

D-8191/2024 dass nach Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, wobei sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4), dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang mit der Beschwerdeschrift geltend macht, sie benötige aufgrund einer Krebserkrankung ständige onkologisch-medizinische Untersuchungen und sei zuletzt am 28. März 2024 in der Ukraine operiert worden, dass sie nicht nach Irland zurückkehren könne, weil die dortige kalte Luft nach einer Infektion mit dem Covid-19-Virus nicht gut für ihre Lungen sei und sie während ihres dortigen Aufenthalts von November 2023 bis Februar 2024 an schwerer Atemnot gelitten habe, dass sie Irland im Februar 2024 ausserdem verlassen habe, weil sie weder bei einem Onkologen noch bei einem Hausarzt einen Termin bekommen habe, dass sie zwar in Irland eine höhere finanzielle Unterstützung als in der Schweiz – nämlich monatlich 900 Euro anstelle von 500 Franken – erhalten habe, ihr aber ihre Gesundheit und ihr Leben mehr bedeuten würden, dass diese Vorbringen einschliesslich der als Beweismittel eingereichten ärztlichen Zeugnisse offensichtlich die gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen vermögen, wonach der Wegweisungsvollzug nach Irland in der Regel zumutbar ist, dass in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung hinzuweisen ist, wonach vor dem Krieg in ihrem Heimatstaat geflohene ukrainische Staatsangehörige in Irland im Einklang mit den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union Anspruch auf angemessene Unterkunft, Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung und weiteren Sozialleistungen haben,

D-8191/2024 dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, sich im Falle von Verzögerungen oder sonstigen Problemen beim Zugang zu den erforderlichen medizinischen Leistungen an die zuständigen irischen Behörden zu wenden und dabei allenfalls auch die Unterstützung einer Rechtsberatungsstelle in Anspruch zu nehmen, dass die Beschwerdeschrift keine weiteren Vorbringen enthält, die geeignet sein könnten, die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Irland in Frage zu stellen, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 AIG) auszugehen ist, dass nach dem Gesagten auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung mithin Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die hauptsächlichen Begehren – wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt – als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-8191/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

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