Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.12.2019 D-8182/2015

13. Dezember 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,468 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. November 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8182/2015

Urteil v o m 1 3 . Dezember 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2015 / N (…).

D-8182/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem von ihm ausgefüllten Personalienblatt führte er als Geburtsdatum (…) an. Identitätsdokumente gab er keine ab. B. Eine vom SEM am 13. Juli 2015 in Auftrag gegebene Handknochenanalyse vom 15. Juli 2015 ergab ein wahrscheinliches Knochenalter des Beschwerdeführers von (…) Jahren. C. Anlässlich seiner summarischen Befragung im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am (…) geboren. Seine Mutter habe ihm dieses Geburtsdatum mitgeteilt. Seine jüngere Schwester sei (…) Jahre alt. Er habe das 7. Schuljahr im Flüchtlingslager in Äthiopien abgeschlossen, wo er sich mit seiner Mutter und den beiden Schwestern aufgehalten habe. Er sei zusammen mit seinen Schwestern im Jahr 2010 aus Eritrea ausgereist, nachdem die Mutter das Heimatland bereits ein Jahr zuvor verlassen habe. Sein Vater sei verstorben. D. Am 30. Juli 2015 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen im Beisein seiner Vertrauensperson statt. Dabei gab er an, er habe keinerlei Dokumente wie Ausweise, Schulzeugnisse oder Schülerausweise. Seine Mutter sei 38 oder 40 Jahre alt, sein Vater sei im Jahr 2000 gefallen. Er sei im Alter von (…) Jahren eingeschult worden, in welchem Jahr dies gewesen sei, wisse er nicht. Bis zur 2. Klasse sei er in Eritrea zur Schule gegangen, dann sei er ausgereist. In der Folge habe er fünf Jahre die Schule in Äthiopien besucht, bis er in der siebten Klasse im Jahr 2014 aus Äthiopien ausgereist sei. Damals sei er (…) Jahre alt gewesen. Zu seinen Asylgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Mutter sei bereits im Jahr 2009 aus Eritrea ausgereist. Er und seine Geschwister seien dann zu ihr gegangen. Da sie auf die Tiere hätten aufpassen müssen, hätten sie keine Bildungschancen gehabt. In die Schweiz sei er gekommen, weil er gedacht habe, dass die Schweiz ihm Schutz gebe.

D-8182/2015 Am Ende der Anhörung teilte die Befragerin dem Beschwerdeführer mit, die Vorinstanz habe starke Zweifel am von ihm angegebenen Geburtsdatum beziehungsweise Alter. Die Umstände, dass er keine Papiere habe, seine Angaben zu den Reiseumständen und zur Schulbildung unglaubhaft und widersprüchlich seien, er jünger aussehe und sich jünger verhalte, als das behauptete Alter vermuten lasse, und das Resultat der Handwurzelknochenanalyse sprächen für ein Alter von (…) Jahren. Der Beschwerdeführer beharrte auf dem von ihm angegebenen Geburtsdatum und fügte an, seine jüngere Schwester sei (…) Jahre alt. E. Mit Verfügung vom 16. November 2015 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. G. Mit Fax-Eingabe vom 21. Dezember 2015 teilte der Rechtsvertreter mit, die Vorinstanz habe die Verfügung vom 16. November 2015 widerrufen und am 16. Dezember 2015 eine neue Verfügung erlassen. Gegen diese werde ebenfalls Beschwerde erhoben, die erste Beschwerde vom 16. Dezember 2015 sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Die neue Beschwerde werde "noch diese Woche" eingereicht. H. H.a Am 29. Dezember 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht die angekündigte neue Beschwerde, datierend vom 28. Dezember 2015, ein. Der Beschwerdeführer beantragte darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und er zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.

D-8182/2015 H.b Gemäss Beilage 4 zur Beschwerde hatte das SEM am 16. Dezember 2015 einen neuen Asylentscheid, welcher die Verfügung vom 16. November 2015 ersetzte, erlassen, wobei es wiederum feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den Wegweisungsvollzug anordnete. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer erwähnten Gründe für die Ausreise aus Eritrea würden sich auf seine familiäre Situation und die allgemeinen Lebensbedingungen in Eritrea beziehen. Damit mache er keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) geltend. In Anbetracht des jungen Alters im Zeitpunkt der Ausreise ([…] oder […] Jahre), sei nicht davon auszugehen, dass ihm die eritreischen Behörden eine regimefeindliche Haltung beziehungsweise Landesverrat unterstellen würden. Es liege somit auch keine asylrelevante Gefährdung vor. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. H.c Mit seiner Beschwerde vom 28. Dezember 2015 – wie bereits derjenigen vom 16. Dezember 2015 – lässt der Beschwerdeführer dem zusammengefasst entgegenhalten, er habe glaubhaft machen können, dass er sein Heimatland im Alter von (…) Jahren verlassen habe. Da Kinder ab (…) Jahren von der Visumserteilung ausgeschlossen seien, habe er das Land illegal verlassen, weshalb ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohten. Er erfülle – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Im Übrigen verfüge er im Heimatland über kein tragfähiges soziales Netz, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2016 hielt die Instruktionsrichterin fest, das mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 eingeleitete Beschwerdeverfahren werde fortgesetzt und die Eingabe vom 28. Dezember 2015 als Beschwerdeergänzung entgegengenommen. Weiter wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und dem Beschwerdeführer sein bisheriger Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

D-8182/2015 J. Das SEM äusserte sich mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2016 zur Beschwerde. K. Der Beschwerdeführer reichte innert der ihm eingeräumten – und erstreckten – Frist keine Replik ein. L. Mit Eingaben vom 8. März 2018 und vom 16. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. M. Am 24. Januar 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim SEM sinngemäss nach dem Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete die vom SEM weitergeleitete Anfrage mit Brief vom 22. Februar 2019. N. Die Vorinstanz leitete ein bei ihr am 25. Februar 2019 eingegangenes ärztliches Zeugnis vom 22. Februar 2019 am 26. Februar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-8182/2015 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer machte geltend, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund illegal erfolgter Ausreise aus Eritrea und sei deshalb wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. 4. Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich (vgl. zum Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.204 ff.; BVGE 2012/21 E. 5.1). Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hält auch auf Beschwerdeebene daran fest, er sei älter als vom SEM angenommen. Dies sei insofern relevant, als er bei der Ausreise aus dem Heimatland im Jahr 2010 bereits (…) Jahre alt gewesen sei. Aus diesem Grund – da nämlich Kinder ab (…) Jahren grundsätzlich von der Visumserteilung für eine legale Ausreise ausgeschlossen

D-8182/2015 seien – sei von einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb er bei einer Rückkehr vom eritreischen Regime als politischer Oppositioneller betrachtet würde und mit flüchtlingsrelevanter Bestrafung zu rechnen hätte. 5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung nicht formell über das Alter des Beschwerdeführers entschieden, ebenso wenig hatte die Frage des Alters im vorliegenden Fall Auswirkungen auf die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers. Er wurde als unbegleiteter Minderjähriger behandelt und ihm wurden die dafür vorgesehenen Verfahrensrechte gewährt. Soweit geltend gemacht wird, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der illegalen Ausreise, ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen, dass sich die Frage des Alters bei der Ausreise als irrelevant erweist. An dieser Stelle erübrigen sich demnach weitere Ausführungen zur Frage des Alters sowie die Durchführung von Befragungen des Onkels und des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht. Soweit der Beschwerdeführer sein im Zemis (Zentrales Migrationsinformationssystem) vermerktes Geburtsdatum ändern möchte, steht es ihm frei, beim SEM ein entsprechendes Gesuch einzureichen. 6. 6.1 Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.2.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer

D-8182/2015 Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 6.2.3 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren sind vorliegend nicht ersichtlich. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist – wie soeben ausgeführt – asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor.

D-8182/2015 6.2.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht. 6.3 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.1 Die vorstehend genannten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit – sind alternativer Natur: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten, und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 8.2 Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kam das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und

D-8182/2015 damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 8.3 Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland – was vom SEM im Grundsatz nicht bezweifelt wurde – im Alter von (…) beziehungsweise (…) Jahren und damit noch als Kind verlassen. Die folgenden Jahre und auch der überwiegende Teil seiner Schulbildung hat er in Äthiopien – wo sich auch seine Mutter und Schwestern aufhielten – verbracht. Bei dieser Sachlage und angesichts der seit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz vergangenen Zeitspanne muss davon ausgegangen werden, dass gegenüber seinem Heimatland eine gewisse Entwurzelung stattgefunden hat, umso mehr, als er als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz gelangte. Dass er hierzulande einen engen Kontakt mit seinem ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Onkel pflegen würde und so mit seinem Heimatland verbunden geblieben ist, ergibt sich aus den Akten nicht. Zwar gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Grosseltern und weitere Verwandte in Eritrea leben würden, doch mag ein solches Beziehungsnetz den langjährigen Auslandaufenthalt bereits seit jungem Alter nicht aufzuwiegen. Hinzu kommt, dass beim Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Zeugnis vom 22. Februar 2019 vom Vorliegen einer (…), gegenwärtig (…), auszugehen sein dürfte. Zwar ergibt sich aus den Akten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers verschiedentlich zu Klagen Anlass gab, dies jedoch nicht in einem Umfang, welcher in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu einem anderen Resultat führen

D-8182/2015 würde. Insgesamt ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Einzelfall von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist. 8.4 Vorliegend sind – wie vorstehend erwähnt – keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG ersichtlich, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Dem Beschwerdeführer ist demnach in Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2015 ist hinsichtlich der Ziffern 4 (Verlassen der Schweiz) und 5 (Vollzug der Wegweisung) des Dispositivs aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären infolge des hälftigen Unterliegens dem Beschwerdeführer die hälftigen Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass er zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wäre, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. 10.3 Im Umfang des Unterliegens ist dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in

D-8182/2015 Anwendung der Art. 8–12 VGKE. Dem Rechtsvertreter ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-8182/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 600.– zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:

D-8182/2015 — Bundesverwaltungsgericht 13.12.2019 D-8182/2015 — Swissrulings