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Bundesverwaltungsgericht 29.11.2010 D-8172/2010

29. November 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,745 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Volltext

Abtei lung IV D-8172/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . November 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Iran, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. November 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8172/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer den Iran eigenen Angaben zufolge im Jahr 2000 verliess und sich in der Folge in Österreich aufhielt, dass er am 18. Oktober 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 21. Oktober 2010 summarisch befragt wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, in Iran aus politischen und religiösen Gründen mit Verfolgung rechnen zu müssen, dass ihm das BFM gleichentags das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Österreichs für das vorliegende Asylverfahren und zu einer all fälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 16. November 2010 – eröffnet am 17. November 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Österreich wegwies, dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz zu verlassen und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Beschwerdeführer habe sich vor der Gesuchstellung in der Schweiz unbestrittenermassen in Österreich aufgehalten, dass Österreich gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, D-8172/2010 SR 0.362.32) sowie in Berücksichtigung weiterer Normen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Österreich am 10. November 2010 dem Antrag auf Rückübernahme des Beschwerdeführers entsprochen habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe, welche die Durchführung des Dublin-Verfahrens in Frage stellen würden, geltend gemacht habe, dass der Beschwerdeführer in Österreich Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet und es keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 EMRK gebe, dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM zum Erlass einer neuen Verfügung mit rechtsgenüglicher Begründung respektive zur Anwendung des Selbsteintrittsrechts, den Erlass vorsorglicher Massnahmen und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-8172/2010 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, dass er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der vorinstanzlichen Verfügung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde mithin einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG gegenstandslos wird, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, D-8172/2010 dass die vorinstanzliche Begründung des Entscheides entgegen den Beschwerdevorbringen insofern nicht zu beanstanden ist, als das BFM – wenn auch erst explizit in den Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung – eine allfällige völkerrechtswidrige Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle des Vollzugs beurteilte und diese ausschloss, dass diese Bezugnahme auf die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Kettenabschiebung zwar äusserst knapp ausgefallen ist, im vorliegenden Fall jedoch letztlich zu genügen vermag, dass die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung der Begründungspflicht mithin nicht in Betracht kommt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich feststeht und er diesen nicht bestreitet, dass die österreichischen Behörden dem Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme entsprochen haben, dass vom Beschwerdeführer im Weiteren auch keine relevanten Gründe vorgebracht wurden, welche gegen die Überstellung nach Österreich als solche sprechen würden, dass somit Österreich für die Prüfung seines am 18. Oktober 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. S. 3 DAA sowie die der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-Verordnung des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin), dass Österreich sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als D-8172/2010 auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in Österreich dreimal einen negativen Entscheid erhalten, dass er mit dieser Aussage den effektiven Zugang zum österreichischen Asylsystem offenlegt, dass entgegen den Beschwerdevorbringen demnach keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Österreich würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, womit die Vorbringen betreffend eine angeblich in Österreich drohende Haft oder eine Wegweisung die Rechtmässigkeit der Überstellung nach Österreich nicht in Frage zu stellen vermögen, dass die schweizerischen Asylbehörden entsprechend nicht gehalten waren respektive sind, das beantragte Selbsteintrittsrecht auszuüben, weshalb auf die diesbezüglichen Erwägungen in der Beschwerde nicht näher einzugehen ist, dass sodann kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe in Österreich eine existenzgefährdende Situation zu gewärtigen, da er sich wegen gesundheitlicher Beschwerden im Bedarfsfall an die zuständigen Behörden wenden kann, dass schliesslich alleine der erkennbare Wunsch des Beschwerdeführers nach einem (erneuten) Asylverfahren in der Schweiz in keiner Weise gegen eine Rückführung nach Österreich spricht, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass- D-8172/2010 nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8172/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 8