Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-816/2009/wif Urteil vom 11. März 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________ und deren Kinder B._______ C.________ und D.________ Sri Lanka, c/o E._______ Beschwerdeführende gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2008 / N_______
D-816/2009 Sachverhalt: A. Mit Eingabe in englischer Sprache vom 28. November 2007 an die E._________ (Eingangsstempel: 11. Dezember 2007) suchten die Beschwerdeführenden – srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus F.________– um Asyl nach. In ihrer Eingabe machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei am 12. Dezember 2007 von unbekannten Bewaffneten – wahrscheinlich G.______ Mitgliedern – erschossen worden, weshalb sie seither alleine für den Unterhalt der Familie sorgen müsse. Sie lebe zudem in ständiger Angst, dass auch ihr etwas zustossen könne. B. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 ersuchte die E._______ die Beschwerdeführerin unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die sie zur Ausreise genötigt sähen, die individuelle Betroffenheit sowie allfällig getroffenen Schutzmassnahmen. C. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2007 an die E._______ (Eingangsstempel: 4. Januar 2008) reichte die Beschwerdeführerin mehrere Beweismittel ein (unter anderem die Todesanzeige und den Todesbericht hinsichtlich ihres verstorbenen Ehemannes sowie das Schreiben eines katholischen Priesters von Jaffna) und wiederholte im Wesentlichen die in ihrer Eingabe vom 28. November 2007 geltend gemachten Vorbringen. D. Mit auf den 25. April 2008 datierter, bei der E.________ 2. Mai 2008 eingelangter Eingabe teilte die Beschwerdeführerin ergänzend mit, dass einen Monat vor dem Tod ihres Ehemannes die Polizei sie wegen einer Minenexplosion in der Nähe ihres Hauses aufgesucht und befragt habe. Da sie seither vermehrt telefonisch bedroht worden sei, habe sie sich nach Colombo begeben, wo sie verhaftet, indessen durch Bezahlung einer Kaution wieder freigelassen worden sei. Seither lebe sie in Colombo. Sie reichte zusätzlich mehrere Beweismittel ein (unter anderem einen Zeitungsartikel betreffend den Tod ihres Ehemannes und ein Schreiben des G._______ von Sri Lanka vom 17. Januar 2008).
D-816/2009 E. In den weiteren Schreiben an die E._______ vom 27. Mai 2008, 8. September 2008, 13. Oktober 2008 und 14. November 2008 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihre Situation habe sich verschlechtert. So seien Verwandte von ihr in Jaffna von einer paramilitärischen Gruppe bedroht und aufgefordert worden, ihren Aufenthalt bekannt zu geben, weshalb sie nicht nach Jaffna zurückkehren könne. Sie werde zudem weiterhin telefonisch bedroht und habe Angst, erneut verhaftet zu werden, wenn sie in Colombo bleiben müsse. Im Weiteren führte sie aus, ihr Schwager sei verhaftet worden und seitdem verschwunden. F. Anlässlich der Anhörung der Beschwerdeführerin vom 26. November 2008 in der E._______ gab die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihren bisherigen Vorbringen an, ihr als vermisst geltender Schwager sei in der Zwischenzeit wieder aufgetaucht. G. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 – zugestellt am 9. Januar 2009 – verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. H. Mit auf den 21. Januar 2009 datierter, am 23. Januar 2009 bei der E.________ eingelangter Eingabe in englischer Sprache erhoben die Beschwerdeführenden sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2008. Diese Eingabe wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27. Januar 2009 überwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
D-816/2009 Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann indessen praxisgemäss aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da - mit Ausnahme der angefochtenen Verfügung - die Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzlichen Verfahrens ebenfalls in englischer Sprache gehalten sind und die Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist demnach - mit Ausnahme des genannten, indessen als nicht wesentlich erachteten Mangels - frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 3.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die
D-816/2009 schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 3.3 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, nachdem im Juli 2007 in der Nähe ihres Dorfes eine Mine explodiert sei, habe sie die Armee zu Hause aufgesucht und über diesen Vorfall befragt. Einen Monat später sei ihr Ehemann auf dem Weg zur Arbeit von Mitgliedern der G._______ erschossen worden. Aus Angst vor allfälligen Übergriffen sei sie zu ihrer Schwester gezogen, wo sie später durch Verwandte erfahren habe, dass sie von der Armee gesucht werde. Sie habe mehrere anonyme Drohanrufe erhalten, weshalb sie nach Colombo gereist sei, wo sie von der Polizei kontrolliert und auf den Posten mitgenommen, jedoch am gleichen Abend wieder freigelassen worden sei. Seitdem lebe sie bei Verwandten in Colombo. Im Weiteren sei ihr Schwager Ende September 2008 - um ihn über ihren Aufenthalt auszufragen - entführt und zwei Wochen festgehalten worden. 4.2 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteilen, welche als Folge der Explosion der Mine und des Todes ihres Ehemannes einzustufen seien, um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen handle. Da sich die Beschwerdeführerin seit Februar 2008 in Colombo aufhalte
D-816/2009 und seither nicht mehr behelligt worden sei, habe sie sich erfolgreich den Behelligungen entziehen können, weshalb sie nicht mehr auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. 4.3. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gilt, dass neben der unmittelbaren staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant ist. Nach dieser Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage des Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1 und 10.2.1). In diesem Sinne kommt auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit- und unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls der Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. sinngemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ["Qualifikationsrichtlinie"]). Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welchen Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit – aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes – eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein. 4.4 Der Vorinstanz ist in ihren Erwägungen hinsichtlich – fehlender – Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu folgen. An dieser Einschätzung vermögen die Entgegnungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin gab an, sie könne in Colombo jederzeit von den Mitgliedern der G._______ gefunden und aufgesucht werden und daher nicht in Colombo bleiben. Aufgrund der erfolgten Drohungen könne sie aber auch nicht nach Jaffna zurückreisen, weshalb sie auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Den Ausführungen der Vorinstanz folgend, kann indessen festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführerin durch den Wegzug nach Colombo allfälligen Verfolgungen erfolgreich entziehen konnte. So lebt sie den Akten zufolge seit nunmehr bald drei Jahren in Colombo und ist seither seitens der genannten Gruppierung nicht mehr behelligt worden. Die Vorinstanz hat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin erfolgreich eine innerstaatliche Fluchtalternative ergriffen habe, weshalb sie nicht mehr auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich beim Vorgehen der
D-816/2009 Polizei, am 16. Februar 2008 die Beschwerdeführerin kontrolliert und zur Registrierung auf den Posten mitgenommen zu haben, vor dem Hintergrund der damaligen angespannten Sicherheitslage in Sri Lanka grundsätzlich um eine legitime Sicherheitsmassnahme handelt, fehlen doch Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin während der Kontrolle nicht korrekt behandelt worden sei. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seither nicht mehr von der Polizei aufgesucht wurde, weshalb nicht von einem künftigen Verfolgungsinteresse des srilankischen Staates an der Beschwerdeführerin auszugehen ist. 4.5 Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin und deren Kinder ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuche abgelehnt. Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zutreffend als nicht asylrelevant erachtet und deren Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in finde VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-816/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an die (…) und an das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: