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Bundesverwaltungsgericht 30.11.2010 D-8153/2010

30. November 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,914 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-8153/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . November 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, eigenen Angaben zufolge geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. November 2010. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8153/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er nach der Stellung des Asylgesuchs im B._______ ins C._______ transferiert wurde, dass eine am 18. Oktober 2010 durchgeführte ärztliche Knochenaltersbestimmung ein wahrscheinliches chronologisches Knochenalter von 19 Jahren und mehr ergab, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom 2. November 2010 im C._______ zum Ergebnis der Knochenaltersbestimmung das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vom 2. November 2010 sowie anlässlich der am 12. November 2010 ebenfalls im Transitzentrum Altstätten gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Igbo und stamme aus D._______ (Anambra State), dass er nach Beendigung der Primarschule verschiedene Gelegenheitsarbeiten verrichtet und die letzten zwei Jahre bei einem als "Ein richtungsberater" tätigen Cousin namens G. O. gearbeitet habe, dass es im Anambra State ein Gesetz gebe, das ein Fahrverbot für Motorräder nach 19 Uhr statuiere, dass er eines Tage in Verletzung dieses Gesetzes nach 19 Uhr mit G. O. auf dem Motorrad von einer Baustelle in E._______ nach Hause gefahren sei, dass sie in der Nähe einer Polizeistation von zwei Unbekannten – vermutlich Dorfwächtern – angehalten und vom Motorrad gezerrt worden seien, dass die beiden Männern das Motorrad hätten beschlagnahmen wollen und es in der Folge zu einer Auseinandersetzung gekommen D-8153/2010 sei, in deren Verlauf er – der Beschwerdeführer – einen der Männer mit einem Meissel verletzt habe, dass plötzlich mehrere Polizisten aufgetaucht seien, in die Luft geschossen und G. O. festgenommen hätten, dass er – der Beschwerdeführer – habe flüchten können und zu Fuss durch den Busch auf die Baustelle in E._______ zurückgekehrt sei, dass er am nächsten Tag von Arbeitskollegen erfahren habe, die Polizei habe gegenüber Dorfwächtern behauptet, er habe einen Polizisten umgebracht, dass ein Arbeitskollege ihn daher nach F._______ und später nach G._______ gebracht habe, von wo aus er am 18. Juli 2010 auf dem Seeweg bis in ein ihm nicht namentlich bekanntes europäisches Land und anschliessend mit dem Zug unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist sei, dass der Beschwerdeführer im Weiteren ausführte, er sei bereits vor den genannten Vorfällen mit dem Motorrad von einer Partei als Schläger für Kundgebungen angeworben worden, dass anlässlich einer solchen Kundgebung drei Personen erschossen und die Anführer festgenommen worden seien, dass die verhafteten Anführer die Namen der Schläger aber nicht bekanntgegeben hätten beziehungsweise hochrangige Personen aus der Partei das Problem hätten lösen können, weshalb diese Vorfälle für ihn – den Beschwerdeführer – keine weiteren Auswirkungen gehabt hätten, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden keine Reiseoder Identitätspapiere zu den Akten reichte und im Weiteren erklärte, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen oder beantragt, dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2010 – dem Beschwerdeführer im C._______ gleichentags persönlich eröffnet – in D-8153/2010 Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch vom 10. Oktober 2010 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gegeben, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom 2. November 2010 geltend gemacht habe, er habe nur einen Taufschein besessen, der sich bei seiner Grossmutter befinde, welche diesen aber aufgrund ihres Alters und ihrer fehlenden Bildung nicht in die Schweiz schicken könne, dass er aber versuchen werde, mit Arbeitskollegen telefonischen Kontakt aufzunehmen, damit diese seinen Taufschein bei der Grossmutter holen könnten, dass er bei der Anhörung vom 12. November 2010 zu Protokoll gegeben habe, der Zettel, auf dem sich die Telefonnummern seiner Arbeitskollegen – vorab von K. C., der ihm schon bei der Ausreise geholfen habe – befunden hätten, sei in B._______ in die Wäsche geraten und danach nicht mehr lesbar gewesen, so dass er keine Ausweispapiere beschaffen könne, dass sich somit der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer sei gar nicht bereit, rechtsgenügliche, authentische Ausweisdokumente vorzulegen, dass als starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren trotz vorhandener Möglichkeiten auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Reise aus seinem Heimatland bis in die Schweiz (es hätten nie Kontrollen stattgefunden und er habe für die Reise nichts bezahlen müssen; vielmehr habe ein Bruder von K. C. die gesamte Reise organisiert und bezahlt) sowie der Umstand zu werten sei, dass der Beschwerdeführer weder den Namen des Schiffes noch denjenigen des Hafens, an dem er das Schiff mehrere Wochen später wieder verlassen habe, oder den ungefähren Reiseweg gekannt habe, D-8153/2010 dass aufgrund des Ergebnisses der Knochenaltersbestimmung (welche der Beschwerdeführer durch seine Aussage, nur seine Mutter und Gott wüssten, wie alt er wirklich sei, nicht habe umstossen können) sowie aufgrund der Tatsache, dass mehrere vom Beschwerdeführer selber gemachte Angaben (etwa, dass er 1998 als Sechsjähriger nach D._______ gezogen sei, oder dass er zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters im Jahre 1996 beziehungsweise 2006 bereits 15 Jahre alt gewesen sei) dafür sprechen würden, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle, dass sich der Beschwerdeführer zudem im Verlaufe der Anhörungen in mehrere Widersprüche (insbesondere hinsichtlich der nach dem Vorfall mit dem Motorrad eingeholten Informationen) verstrickt habe, dass die geschilderten behördlichen Massnahmen – selbst wenn sie als glaubhaft erachtet werden könnten – in gesetzeswidrigem Verhalten (Widerhandlung gegen das Nachtfahrverbot für Motorräder, Ermordung eines Polizisten) begründet liegen würden und daher rechtsstaatlich legitim wären, dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 18. November 2010 Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Gewährung des Asyls beziehungsweise die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. November 2010 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-8153/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teil genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeits tagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-8153/2010 dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass mithin auf den Antrag, es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder D-8153/2010 eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft – sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen – und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei se- und Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zumal der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts entgegenhält, das zu einer anderen Würdigung führen könnte, dass die Vorinstanz vorab zutreffend feststellte, das Fehlen jeglichen nachvollziehbaren Bemühens, seine Identität durch rechtsgenügliche, authentische Papiere zu belegen, lasse den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, solche Ausweisdokumente vorzulegen, überdies müsse aufgrund seiner Aussagen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer anders als in der geschilderten Art in die Schweiz gelangt sei, dass sein Aussageverhalten in der Tat vermuten lässt, dass er nicht nur beabsichtigt, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen will, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist ist, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und auch keine entschuldbaren Gründe vorliegen, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM aufgrund der Gesamtumstände (ärztliche Knochenaltersbestimmung, Erklärungsversuche im Rahmen des rechtlichen Gehörs, Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers) berechtigterweise zum Schluss gelangte, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handelt, die ihre wahre Identität und ihren tatsächlichen Reiseweg gegenüber den Schweizer Behörden zu verheimlichen sucht, D-8153/2010 dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeschrift keine ent schuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Nichteinreichung von Papieren (aufgrund der schnellen Flucht habe er alles, seine Papiere und auch sein Telefon, zurücklassen müssen, und die mittels Telefonanrufen und Briefen unternommenen Versuche zur Papierbeschaffung seien nicht angekommen) und zu den ungereimten, Aussagen (die widersprüchlichen Altersangaben seien darauf zurückzuführen, dass er falsch im Kopf gerechnet habe, überdies habe er seit den erlittenen Schlägen Mühe, sich genau zu erinnern) nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass sodann die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten ungereimt ausgefallen sind, und die angeblich befürchteten behördlichen Massnahmen im Übrigen – selbst wenn sie als glaubhaft erachtet werden könnten – in der Tat in gesetzeswidrigem Verhalten (Widerhandlung gegen das Fahrverbot, Ermordung eines Polizisten) begründet liegen würden und damit rechtsstaatlich legitim wären, dass sich diesbezüglich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben, aufgrund derer sich eine andere Beurteilung aufdrängen würde, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-8153/2010 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheint, dass sich auch aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Igbo keine Hinweise dafür ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig sein könnte, dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria unzumutbar wäre, dass der in den von blutigen Zusammenstössen begleiteten Präsidentschaftswahlen von Ende April 2007 siegreiche Kandidat der Regierungspartei People's Democratic Party (PDP), Umaru Yar'Adua, sein Amt am 29. Mai 2007 antrat und der Opposition eine Beteiligung an der nationalen Einheitsregierung anbot sowie die Bekämpfung von Korruption und Armut und die Einigung des in ethnischer und religiöser Hinsicht zersplitterten Landes als wichtigste Ziele bezeichnete, dass es zwar auch in den vergangenen Monaten in verschiedenen Teilen des Landes – insbesondere im Niger-Delta und im Norden Nigerias – zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen paramilitärisch organisierten Banden und Sicherheitskräften beziehungsweise zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer und religiöser Bevölkerungsgruppen sowie zu einzelnen Bombenanschlägen (zuletzt am 1. Oktober 2010 in der Hauptstadt Abuja) gekommen ist und im Vorfeld der für anfangs 2011 geplanten landesweiten Wahlen örtlich mit Spannungen gerechnet wird, dass dennoch bezüglich Nigeria im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für D-8153/2010 den Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seine Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer jung und - soweit aktenkundig - gesund ist, zumindest über eine sechsjährige Schulbildung und über Berufserfahrung (im Baugewerbe) sowie über ein soziales Netz (Vater, Grossmutter und mehrere Halbgeschwister) verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der dortigen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8153/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Altstätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, C.________ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N 547 632, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 12

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