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Bundesverwaltungsgericht 13.07.2010 D-8146/2009

13. Juli 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,292 Wörter·~26 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Sept...

Volltext

Abtei lung IV D-8146/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Juli 2010 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8146/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben unter Umgehung der Grenzkontrolle am 5. November 2008 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 11. November 2008 erfolgte die Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und am 4. Februar 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer in C._______ zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz D._______. Ein kurdischer Freund aus dem Nordirak habe ihn oft in der Stadt D._______, wo er gewohnt habe, besucht und ihm geraten, bei ihm im Nordirak ein Kleidergeschäft zu eröffnen. Deshalb habe er sich am 25. März 2008 via die Türkei auf legalem Weg zu seinem Freund in den Nordirak begeben. Dort habe er am 10. April 2008 seinen in der Provinz D._______ lebenden Vater angerufen, der ihm erzählt habe, dass Leute des syrischen Sicherheitsdienstes mehrfach zu Hause gewesen seien und nach seiner Person gefragt hätten. Sie hätten gesagt, er der Beschwerdeführer - sei ein Landesverräter, da er in den Nordirak gegangen sei, und dass sie ihn nach seiner Rückkehr festnehmen würden. Zudem hätten sie seinen Vater gefragt, warum er - der Beschwerdeführer - seinen Militärdienst nicht geleistet habe. Da es mit der Eröffnung eines Kleidergeschäfts im Nordirak nicht geklappt habe, sei er am 20. April 2008 in die Stadt D._______ zurückgekehrt, wo er aus Angst, vom Sicherheitsdienst gefasst zu werden, nicht zu Hause, sondern bei Freunden und Verwandten gelebt habe. Am 10. Oktober 2008 sei er mit der Hilfe eines Schleppers mit dem Auto nach Istanbul gefahren, von wo er per LKW durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist sei. Anlässlich der Kurzbefragung reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer auf seinen Namen ausgestellten Identitätskarte ein. B. Mit Schreiben vom 3. März 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Damaskus um nähere Abklärungen bezüglich der Identität des Beschwerdeführers, den Umständen von D-8146/2009 dessen Ausreise aus Syrien sowie einer allfälligen Gefährdung seiner Person. C. In der Botschaftsantwort vom 1. April 2009 wurde dem BFM bezüglich des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass dieser einen syrischen Reisepass (Nr. [...]) besitze, mit dem er Syrien am 3. Januar 2008 via den Flughafen von Damaskus legal in Richtung Russland verlassen habe, und in Syrien wegen des Militärdienstes gesucht werde. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2009 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit bis zum 2. Mai 2009 eingeräumt, eine Stellungnahme zur Botschaftsantwort einzureichen. Am 1. Mai 2009 reichte dieser eine solche bei der Vorinstanz ein. E. Mit Verfügung vom 4. September 2009 - eröffnet am 9. September 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung des BFM vom 4. September 2009 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung völkerrechtlich unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei. Der Rechtsmittelschrift lagen unter anderem die folgenden Beweismittel bei: Zwei Internetberichte zur Situation der Kurden in der syrischen Armee, ein Parteiausweis der PYD (Demokratische Einheitspartei) sowie eine "Erklärung an die Öffentlichkeit" der schweizerischen Sektion der Yekiti-Partei. G. Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das er den Ausgang des Verfahrens in der D-8146/2009 Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass der Beschwerdeführer bis zum 2. November 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu bezahlen habe. H. Mit Urteil vom 12. November 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren D-6386/2009 auf die gegen die Verfügung des BFM vom 4. September 2009 erhobene Beschwerde mangels Bezahlung des auferlegten Kostenvorschusses nicht ein. I. Der Beschwerdeführer liess durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter mit Gesuch vom 25. November 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen, es sei in der Beschwerdesache D- 6386/2009 des Bundesverwaltungsgerichts die am 2. November 2009 abgelaufene Frist zur Bezahlung des Prozesskostenvorschusses von Fr. 600.-- wiederherzustellen. Dieses Begehren begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er die Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2009 nie erhalten habe. J. Mit Schreiben vom 22. März 2010 an das BFM - welches zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde teilte das Amt E._______ mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2010 unbekannten Aufenthalts sei. K. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2010 setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Frist zur Bekanntgabe des gegenwärtigen Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers sowie zur Einreichung einer vom Beschwerdeführer unterzeichneten Erklärung, aus der dessen fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe, an. L. Mit Schreiben vom 12. April 2010 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dessen Aufenthaltsort mit und reichte eine von diesem unterzeichnete Erklärung ein. Der Eingabe lagen unter anderem ein Farbfoto sowie eine CD bei. M. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai D-8146/2009 2010 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, den ihm mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2009 auferlegten Kostenvorschuss bis zum 28. Mai 2010 nachträglich zu bezahlen. Am 21. Mai 2010 leistete der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 600.--. N. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7370/2009 vom 8. Juni 2010 wurde das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. November 2009 gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6386/2009 vom 12. November 2009 aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. D-8146/2009 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG beziehungsweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Wesentlichen führte es aus, dass das geltend gemachte Verhalten des Beschwerdeführers unlogisch und erfahrungswidrig sei, da er trotz der behördlichen Suche nach seiner Person aus dem Nordirak nach D-8146/2009 Syrien zurückgekehrt sei. Zudem seien die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Suche des Sicherheitsdienstes beim Haus seiner Familie unsubstanziiert ausgefallen. So sei er beispiels weise nicht in der Lage gewesen, die Anzahl der Besuche des Sicherheitsdienstes anzugeben. Überdies sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer, der nicht politisch tätig gewesen sei, zuvor schon mehrere Male aus geschäftlichen Gründen legal in die Türkei begeben habe, ohne besondere Probleme gehabt zu haben. Daher könnten die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen nicht als begründet im Sinne des Asylgesetzes angesehen werden. Diese Beurteilung werde auch durch die von der Botschaft in Damaskus erhaltenen Informationen, die nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers übereinstimmen würden, bestätigt. Gemäss diesen Informationen habe der Beschwerdeführer Syrien am 3. Januar 2008 legal über den Flughafen von Damaskus in Richtung Russland verlassen. Neben der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nie eine Reise nach Russland erwähnt habe, scheine es sich dabei um die letzte legale Ausreise aus Syrien zu handeln, weshalb der Beschwerdeführer nicht - wie behauptet - im März 2008 mit einem Visum in die Türkei und von da in den Irak gereist sein könne. Überdies werde der Beschwerdeführer gemäss den erhaltenen Informationen nicht aus politischen Motiven, sondern wegen Dienstverweigerung gesucht. In seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2009 habe der Beschwerdeführer die von der Botschaft erhaltenen Informationen ohne weiteren Kommentar bestätigt, weshalb seine Behauptung, wonach er aufgrund seines Aufenthalts im Irak von den Sicherheitsbehörden gesucht werde, nicht geglaubt werden könne. Bezüglich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Syrien wegen Dienstverweigerung gesucht werde, sei festzuhalten, dass die Dienstpflicht eine Bürgerpflicht sei, die vom Staat ihren Bürgern auferlegt werden könne. Die Gefahr, wegen Dienstverweigerung verurteilt zu werden, sei somit nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG, solange keine aussergewöhnlichen Gründe, wie die unverhältnismässige Bestrafung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, vorliegen würden. Aufgrund der Umstände im vorliegenden Fall bestehe für den Beschwerdeführer keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, wie er bereits in seiner D-8146/2009 Stellungnahme vom 1. Mai 2009 geschrieben habe, treffe es zu, dass er Syrien am 3. Januar 2008 über den Flughafen von Damaskus verlassen habe. Entgegen der Botschaftsabklärung sei er jedoch nicht nach Russland, sondern nach F._______ (Weissrussland) geflogen, wo er mehrere Monate geblieben sei. Die Annahme des BFM, wonach das seine letzte Ausreise aus Syrien gewesen sei, treffe zu. Seine Reise in den Irak und die in dieser Zeit erfolgten Besuche des Sicherheitsdienstes bei seiner Familie habe er wahrheitsgetreu geschildert. Jedoch habe die besagte Reise nicht im Jahre 2008, sondern bereits im Jahre 2007 stattgefunden. Er habe lediglich die Jahreszahl geändert, um sie seiner Aussage anzupassen, gemäss der er erst im Oktober 2008 aus Syrien ausgereist sei. Zur Suche des syrischen Sicherheitsdienstes sei zu präzisieren, dass dieser nach ihm gesucht habe, da er den Militärdienst verweigert habe. Nach seiner Rückkehr nach Syrien am 20. April 2007 habe er sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten, um nicht vom Sicherheitsdienst gefunden zu werden. In seiner Situation sei die Flucht ins Ausland für ihn der einzige Ausweg gewesen, zumal er als Militärdienstverweigerer überall im Land früher oder später gefunden und verhaftet würde. Seine Flucht über den Flughafen von Damaskus sei durch einen Fluchthelfer organisiert worden. Bekanntermassen werde die kurdische Minderheit in Syrien unterdrückt und deren Rechte würden nicht geachtet. Die Unterdrückung und Diskriminierung der Kurden sei auch in der syrischen Armee gegenwärtig. Viele kurdische Soldaten würden während des Wehrdienstes verhaftet und gefoltert, einige wegen politischer Aktivitäten, andere ohne Angabe eines Grundes wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie. Da er in Syrien wegen Dienstverweigerung gesucht werde, würde er bereits bei seiner Einreise in Syrien verhaftet werden, was mit Sicherheit Misshandlungen und Folter zur Folge hätte. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass er in der Schweiz der PYD beigetreten sei. Zudem habe er seit seiner Ankunft in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen, welche vor verschiedenen Botschaften und Konsulaten stattgefunden hätten. Ausserdem sei er auf einigen Fotos im Internet zu sehen. Auch in der Schweiz würden verschiedenste syrische Geheimdienstorganisationen permanent die Exilaktivitäten syrischer und kurdischsyrischer Oppositioneller beobachten. Es könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass geheimdienstlich erlangte Informationen über seine exilpolitische Aktivitäten vorhanden seien. Es sei deshalb D-8146/2009 wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr auch deswegen festgehalten würde und es sei zu befürchten, dass er gefoltert werde, da man glaube, er verfüge über Informationen. Schon allein mit der Flucht in Ausland habe er sich einem hohen Risiko offener und intensiver Verfolgung ausgesetzt. Denn schon die Tatsache, dass er in einem anderen Land um Asyl ersucht habe, mache ihn für die syrische Regierung verdächtig und strafbar. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer machte im Verfahren vor der Vorinstanz noch geltend, er sei vom syrischen Sicherheitsdienst gesucht worden, weil er sich in den Nordirak begeben habe. In der Rechtsmittelschrift führte er demgegenüber aus, der Sicherheitsdienst habe nach ihm gesucht, da er den Militärdienst verweigert habe (S. 3). Er brachte nicht mehr vor, dass er aufgrund seines Aufenthalts im Nordirak vom Sicherheitsdienst gesucht werde, wie er das noch im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Sicherheitsdienst einzig wegen Dienstverweigerung gesucht wurde und nicht wegen seines Aufenthalts im Nordirak, zumal auch in der Botschaftsantwort vom 1. April 2009 festgehalten wird, der Beschwerdeführer werde in Syrien (lediglich) wegen Dienstverweigerung gesucht. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen dessen Militärdienstverweigerung eine asylrechtlich beachtliche Verfolgungsmassnahme gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2, D-8146/2009 EMARK 2006 Nr. 18 E. 10, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 und E. 11.1). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl entscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/ Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7, EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a). 6.3 Die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes beziehungsweise eine wegen dessen Nichtleistens drohende Strafe stellt nur dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seiner Weigerung, Dienst zu leisten, mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt (malus) oder an sich unverhältnismässig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Militärdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 2004 Nr. 2, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall sind keine diesbezüglichen konkreten und glaubhaften Hinweise vorhanden, da die Wehrpflicht in der syrischen Verfassung verankert ist und diese grundsätzlich für alle männlichen Staatsangehörigen gilt. Wer sich der Wehrpflicht durch D-8146/2009 Ausreise ins Ausland entzieht, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und einer Busse bestraft (vgl. Schweizeri sche Flüchtlingshilfe, Syrien: Update: Aktuelle Entwicklungen, Bern, 20. August 2008). Der Beschwerdeführer hat somit weder mit einer unverhältnismässig hohen noch mit einer diskriminierend höher ausfallenden Bestrafung zu rechnen. Soweit der Beschwerdeführer auf Internetberichte hinweist, gemäss denen mehrere Kurden während der Leistung ihres Militärdienstes unter ungeklärten Umständen ums Leben kamen, ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass syrische Kurden im Rahmen der Dienstleistung generell gezielt und systematisch Verfolgungshandlungen ausgesetzt werden. Somit handelt es sich bei der Suche des syrischen Sicherheitsdienstes nach dem Beschwerdeführer wegen dessen Militärdienstverweigerung nicht um eine asylrechtlich beachtliche Verfolgungsmassnahme gemäss Art. 3 AsylG. 6.4 Hinsichtlich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Kurden ist schliesslich festzuhalten, dass die Schweizer Asyl behörden in konstanter Praxis nicht davon ausgehen, die kurdische Minderheit sei in Syrien derart zahlreichen und umfassenden Repressionen ausgesetzt, dass bereits aus diesem Grund jedes Mitglied des Kollektivs Anlass habe, auch individuell eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu befürchten (zum Begriff der Kollektivverfolgung, vgl. etwa WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 77 f.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUS- AMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 92; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 208 f., 211). Im vorliegenden Fall ist von einer Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne umso weniger auszugehen, da es sich beim Beschwerdeführer um einen Kurden syrischer Staatsangehörigkeit handelt, der innerhalb seiner Volkszugehörigkeit zur am besten gestellten Gruppe gehört. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren mit Verweis auf exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz unter Beilage eines Fotos, einer CD sowie eines Parteiausweises der PYD subjektive Nachfluchtgründe geltend. Dazu führt er aus, er sei in der Schweiz der PYD beigetreten und habe seit seiner Ankunft in der Schweiz an Demonstrationen teil- D-8146/2009 genommen, welche vor verschiedenen Botschaften und Konsulaten stattgefunden hätten. Ausserdem sei er auf einigen Fotos im Internet erkennbar. 7.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54 AsylG; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen; BVGE 2009/28 E. 7.1 und E. 7.4.3). Massgeblich ist, ob die syrischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen; 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.). 7.3 7.3.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der syrischen Behörden ausgesetzt zu sein und aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 7.3.2 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste. Letztere verfügen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die D-8146/2009 Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. 7.3.3 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel erweist sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit aus den nachfolgenden Gründen als nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden gezielt auf sich zu lenken. So ist zunächst in keiner Weise ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Demonstrationen besonders profiliert beziehungsweise exponiert hat. Allein aus der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen dürften die syrischen Behörden nicht auf eine oppositionelle Einstellung des Beschwerdeführers schliessen. Entsprechende hinreichende Beweise vermag der Beschwerdeführer nicht vorzulegen. Ferner erscheint fraglich, ob eine mögliche Identifizierbarkeit aufgrund eines unterschwelligen politischen Profils ausreicht, eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien anzunehmen. 7.3.4 Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an Demonstrationen soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deshalb verfolgen würden. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 7.3.5 Wie bereits dargelegt, ist bekannt, dass der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort lebende Syrer sammelt. Eine exilpolitische Tätigkeit wird indessen erst wahrgenommen, wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit er- D-8146/2009 reicht und sich als gegen die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt. Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Da es sich beim Beschwerdeführer um eine Person ohne namhaftes politisches Profil handelt (im Heimatland nicht Mitglied einer Organisation oder Partei [act. A 9/11, S.7]), ist eine Verfolgung vorliegend unwahrscheinlich. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung der dortigen Behörden aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten zu rechnen hat. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung wegen seines politischen Engagements in der Schweiz erscheint damit als unbegründet. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer Mitglied der PYD sein will. 7.4 Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen beziehungsweise die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, darauf einzugehen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung D-8146/2009 einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. D-8146/2009 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Syrien eine derartige Gefahr droht. Dies gilt selbst dann, wenn er nach seiner Rückkehr nach Syrien wegen seiner Militärdienstverweigerung eine Gefängnisstrafe zu verbüssen haben sollte. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot - D-8146/2009 schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 10.3.2 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass in Syrien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint. 10.3.3 Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit gut zweieinhalb Jahren ausserhalb seines Heimatlandes auf, weshalb nicht anzunehmen ist, dass er bei einer Rückkehr mit Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Syrien verbracht, zwölf Jahre die Schule besucht. Vor seiner Ausreise hat er während mehr als zwei Jahren als Kleiderverkäufer gearbeitet, weswegen davon auszugehen ist, er könne sich in seiner Heimat - eventuell nach Verbüssung einer Gefängnisstrafe wegen Dienstverweigerung und nach Leistung seines Militärdienstes - auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern sowie seine sechs Geschwister nach wie vor in der Provinz D._______. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1, S. 215). Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner kurdischen Ethnie einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie werden durch die syrischen Behörden zwar teilweise diskriminiert und schikaniert, jedoch in der Regel nicht in einem Ausmass, das den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not- D-8146/2009 wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 21. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-8146/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 21. Mai 2010 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Foto; CD) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 19

D-8146/2009 — Bundesverwaltungsgericht 13.07.2010 D-8146/2009 — Swissrulings