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Bundesverwaltungsgericht 30.12.2008 D-8144/2008

30. Dezember 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,830 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-8144/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Dezember 2008 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8144/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass er anlässlich der Erstbefragung am 31. Oktober 2008 im Transitzentrum B._______ und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 27. November 2008 im Wesentlichen angab, er habe seit seiner Kindheit in C._______ gelebt und habe sich im Jahr 2005 (beziehungsweise gemäss Erstbefragung im Jahr 2007) der D._______ in der E._______ angeschlossen, deren Mitglieder regelmässig Erdöl-Pipelines angezapft hätten, um das so gewonnene Öl auf dem Schwarzmarkt zu verkaufen, dass sie dabei am (Datum) von Sicherheitsleuten erwischt und in der Folge fünf Mitglieder der Gruppe von der Polizei verhaftet worden seien, ihm jedoch die Flucht gelungen sei, dass die Polizei die Verhafteten misshandelt habe, um an die Namen der Anführer der Gruppe zu gelangen, dass die Polizei dadurch erfahren habe, dass es sich beim Anführer um ihn - den Beschwerdeführer - handle, dass die Polizei noch am selben Tag zu seinem Haus gekommen sei und - da er abwesend gewesen sei - seinen Mitgliederausweis sowie eine Mitgliederliste mit Fotos beschlagnahmt habe, dass der Beschwerdeführer von einem der Sicherheitsleute der Ölfirma, dessen Namen er nicht kenne und der ihnen zuvor jeweils gesagt habe, welche Ölpipeline sie anzapfen sollten, davon erfahren habe und aus diesem Grund fünf Tage später nach Lagos geflüchtet sei, dass ihm eine Britin, deren Namen er nicht kenne und die er in Lagos kennengelernt habe, gegen Bezahlung einen Flug nach Europa und einen falschen Pass organisiert habe, wobei sie ihn auf der Reise begleitet habe, D-8144/2008 dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass er zur Begründung ausführte, er habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte beantragt oder besessen und könne deshalb auch keine solchen Ausweisdokumente beschaffen (vgl. A1, S. 3), dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 - eröffnet am 11. Dezember 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 (Datum Poststempel; Schreiben fälschlicherweise datiert vom 28. Februar 2008) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung sowie um Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisungshindernisse ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-8144/2008 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-25 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), D-8144/2008 dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe nie Ausweisdokumente beantragt oder besessen und sei mit einem falschen Pass gereist, den er jedoch während der Reise nie angeschaut habe (vgl. A1, S. 6), nicht glaubwürdig erscheinen, dass zudem die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute, wonach er mit dem Flugzeug von Lagos aus nach Europa gereist sei, jedoch erst nach der Landung erfahren habe, dass er in F._______ sei (vgl. A1, S. 6 f.; A9, S. 4), angesichts der Tatsache, dass die Destination bei einem Flug in der Regel in mehreren Sprachen über Lautsprecher durchgegeben wird und zudem auf Monitoren sowie der Bordkarte zu lesen ist, sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über Englischkenntnisse verfügt, nicht realistisch erscheinen, und - wie auch die Behauptung, er kenne den Namen der Britin, die ihn begleitet habe, nicht (vgl. A9, S. 5) - nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beitragen, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass der Beschwerdeführer zwar gemäss Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 18. Dezember 2008 zwischenzeitlich bei der Botschaft seines Heimatlandes um Ausfertigung eines Reisepasses ersucht habe, jedoch ein nachträglicher Eingang rechtsgenüglicher Identitätsdokumente nicht zur Aufhebung des Nichteintretensentscheides zu führen vermöchte, da - wie oben dargelegt - das Unterlassen der Einreichung genüglicher Identitätspapiere innert Frist nicht entschuldbar ist und überdies - wie nachfolgend aufgezeigt - keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5), dass es überdies befremdlich erscheint, dass der Beschwerdeführer mit der nigerianischen Vertretung Kontakt aufgenommen haben will, wenn er andererseits geltend macht, dass er von den heimatlichen Behörden verfolgt werde, dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Heimatstaat wegen der angeblichen Verfolgung durch die D-8144/2008 Polizei infolge des illegalen Anzapfens von Erdöl-Pipelines als Angehöriger beziehungsweise Anführer der D._______ verlassen zu haben, zutreffend mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund von zahlreichen Widersprüchen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen als nicht glaubhaft erachtet hat und dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen und die vom BFM aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht zu entkräften und keine asylrechtlich relevante Verfolgung - behördliche Ermittlungsmassnahmen wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat würden für sich allein grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen - zu begründen vermögen, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, ledigen Beschwerdeführers, welcher keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht und gemäss eigenen Angaben seit (Jahr), als (Verwandte) D-8144/2008 umgekommen sind, bei einem (Verwandten) (vgl. A1, S. 3; A9, S. 3 f.) beziehungsweise bei Nachbarn (vgl. A9, S. 4) gelebt hat, während (...) Jahren die Schule besucht und seither als (Beruf) gearbeitet hat (vgl. A1, S. 2) und als Mitglied der E._______ über ein Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt, als zumutbar sowie zulässig - es liegen keine Hinweise auf Verfolgung vor und es sind keinerlei Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich - und möglich - es besteht die Pflicht, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen - im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8144/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Original der Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2008) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 8

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