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Bundesverwaltungsgericht 09.02.2011 D-814/2011

9. Februar 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,189 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2010

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-814/2011/wif Urteil vom 9. Februar 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am …, und B._______, geboren am …, sowie ihre Kinder C._______, geboren am …, und D._______, geboren …, Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2010 / N _______.

D-814/2011 Sachverhalt: A. Mit Eingabe an die schweizerische Vertretung in Bogotá (dort eingegangen am 21. Oktober 2008) ersuchten die Beschwerdeführenden um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Dabei umfasste ihre Eingabe neben dem schriftlichen Gesuch eine Sammlung von Beweismitteln in Kopie. Die Eingabe der Beschwerdeführenden wurde am 4. Februar 2009 von der Botschaft ans BFM übermittelt, verbunden mit dem Vermerk, eine Befragung der Beschwerdeführenden auf der Botschaft sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich. Mit Schreiben vom 7. September 2010 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb eine Befragung auf der Botschaft als nicht notwendig erscheine. Weiter teilte das BFM mit, unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes erwäge es, das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern. In diesem Zusammenhang hielt das BFM fest, es erachte insbesondere die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Den Beschwerdeführenden wurde in der Folge Gelegenheit geboten, sich diesbezüglich innert Frist zu äussern. Das Schreiben des BFM wurde den Beschwerdeführenden nicht von der schweizerischen Botschaft in Bogotá, sondern am 19. November 2010 von der schweizerischen Botschaft in Santiago de Chile eröffnet, da sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit einiger Zeit in Chile aufhielten (gemäss Vermerk der Botschaft seit zirka einem Jahr). In der Folge hielten die Beschwerdeführenden mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Santiago de Chile vom 25. November 2010 an ihrem Asylgesuch fest, wobei sie ihre Vorbringen ergänzten und weitere Beweismittel in Kopie einreichten. B. Die Beschwerdeführenden – ein Ehepaar mit zwei Kindern, die ursprünglich aus … X._______ stammen – machten zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei von der FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) bedroht und zu Hilfsdiensten genötigt worden, er sei später das Ziel eines Überfalls geworden und er habe in seiner Heimat weitere Nachstellungen von Seiten der FARC zu fürchten, vor welchen er innerhalb Kolumbiens keinen Schutz finden könne. Zudem sei er auch in Chile nicht sicher, wo er und seine Familie sich zum heutigen Zeitpunkt aufhalten würden. Für die Angaben und Schilderungen sowie die vorgelegten Beweismittel im Einzelnen, namentlich betreffend erlittene und befürchtete Übergriffe

D-814/2011 sowie eine mehrfache Wohnsitzänderung innerhalb Kolumbiens, ist auf die Akten zu verweisen. C. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 – eröffnet durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft in Santiago de Chile am 4. Januar 2011 – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. Im Rahmen der Begründung seines Entscheides hielt das BFM zunächst fest, dass die Beschwerdeführenden – welche sich zurzeit in Chile aufhielten – keine besonders nahe Beziehung zur Schweiz hätten. Daran anschliessend hielt es dafür, den Beschwerdeführenden sei es möglich und zumutbar, in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, namentlich in Chile, wo sie sich zurzeit aufhielten. In diesem Zusammenhang hielt das BFM fest, dass vom Beschwerdeführer zwar vorgebracht worden sei, sich auch in Chile nicht sicher zu fühlen, dass von einer konkreten Gefährdung in Chile jedoch nicht ausgegangen werden könne. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen verzichtete das BFM schliesslich auf eine Prüfung der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Gefährdungssituation innerhalb Kolumbiens wie auch der Frage nach einer allfälligen Schutzmöglichkeit innerhalb des Gebietes ihres Heimatstaates. D. Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Santiago de Chile vom 18. Januar 2011 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2010 Beschwerde. Ihre Eingabe wurde am folgenden Tag von der Botschaft zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo sie am 2. Februar 2011 einging. In ihrer Eingabe beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Im Rahmen der Beschwerdebegründung bekräftigte der Beschwerdeführer seine Vorbringen betreffend in der Heimat erlittene und von ihm auch für die Zukunft befürchteten Nachstellungen von Seiten der FARC, vor welchen er sich in Kolumbien nirgends in Sicherheit bringen könne. Im Weiteren brachte er vor, zwar seien er und seine Familie aufgrund der Bedrohungslage in Kolumbien nach Chile geflohen, indes hätten sie sich auch dort vor der FARC zu fürchten, da diese über weitverzweigte Verbindungen verfüge. So hätten sie innerhalb der letzten zehn Monate aus Furcht vor einem möglichen Übergriff bereits zweimal den Wohnort

D-814/2011 gewechselt. Mit der Beschwerde wurde nochmals ein bereits bekanntes Beweismittel in Kopie zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG). 1.4. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerdeeingabe wurde sowohl frist- als auch formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.5. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an

D-814/2011 das BFM (vgl. dazu Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Vorliegend wurde von Seiten der schweizerischen Botschaft in Bogotá aus Kapazitätsgründen auf die Durchführung einer Befragung verzichtet und das schriftliche Gesuch der Beschwerdeführenden direkt ans BFM überwiesen. In der Folge gelangte das BFM nach Prüfung der Akten zum Schluss, der entscheidrelevante Sachverhalt sei bereits aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt zu erachten. Über diesen Schluss wurden die Beschwerdeführenden mit Schreiben des BFM vom 7. September 2010 in Kenntnis gesetzt, wobei sie – zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs – vom BFM gleichzeitig zur Stellungnahme eingeladen wurden. Dabei wurde den Beschwerdeführenden vom BFM eröffnet, dass eine Abweisung des Asylgesuches in Erwägung gezogen werde, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der entsprechenden Gründe (Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche). Die Beschwerdeführenden haben in der Folge am 25. November 2010 von der Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung der Beschwerdeführenden verzichtet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stellungnahme vom 7. September 2010 den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insb. E 5.6 und 5.7) 3. 3.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.2. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind nach ständiger Praxis grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. dazu die weiterhin

D-814/2011 zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2 f, welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. a.a.O., E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, und bejahendenfalls, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es die Schweiz ist, die den notwendigen Schutz gewährt, sowie, bei unvollständiger Sachverhaltserstellung, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. 4.1. Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz aufweisen. Hingegen befinden sie sich eigenen Angaben zufolge und gemäss Vermerk der schweizerischen Botschaft in Santiago de Chile bereits seit längerer Zeit in Chile. Daneben besteht aufgrund der Akten Anlass zur Annahme eines persönlichen Anknüpfungspunktes … [in einem mittelamerikanischen Staat], da dort gemäss Vermerk der schweizerischen Botschaft in Bogotá eine Schwester des Beschwerdeführers lebt. Unter Beachtung dieser Umstände – namentlich aufgrund des bereits seit lange andauernden Aufenthalts in Chile – ist mit dem BFM darin einig zu gehen, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Chile wie beispielsweise auch vier der fünf Nachbarstaaten von Kolumbien – Brasilien, Ecuador, Panama und Peru – Vertragsparteien sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30) als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 sind. Venezuela als fünfter Nachbarstaat hat zwar das Abkommen nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Die erwähnten Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Namentlich betreffend Chile ist festzuhalten, dass das Land im Frühjahr 2010 ein neues Gesetz zum Schutz von Flüchtlingen verabschiedet hat, welches vom UNHCR als umfassend und vorbildlich bezeichnet wird.

D-814/2011 4.3. Von Seiten der Beschwerdeführenden werden keine Gründe vorgebracht, welche gegen die faktische Möglichkeit eines Schutzersuchens namentlich an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort sprechen würden, und es sind im Weiteren auch keine Gründe ersichtlich, welche ein Schutzersuchen in Chile als objektiv unzumutbar erscheinen liesse (vgl. in diesem Zusammenhang auch EMARK 2004 Nr. 20, welcher sich über die Möglichkeit und Zumutbarkeit eines Schutzersuchens in den kolumbianischen Nachbarstaaten ausspricht). Zwar wird auf Beschwerdeebene vorgebracht, der Beschwerdeführer und seine Angehörigen hätten sich auch in Chile vor Übergriffen der FARC zu fürchten. Dieses Vorbringen vermag indes nicht zu überzeugen, da aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, beim Beschwerdeführer – ein einfacher Arbeiter, welcher in einem lokalen Kontext mit der FARC in Konflikt geraten ist – handle es sich über eine bekannte Persönlichkeit, welche aufgrund einer exponierten Stellung gegebenenfalls auch über die Landesgrenzen hinaus mit Nachstellungen zu rechnen hätte. In diesem Sinne wird schliesslich auch auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer hätte in Chile konkrete Nachstellungen erlebt. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, sie jedoch namentlich an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort in Chile über die faktische Möglichkeit eines anderweitigen Schutzersuchens verfügen, welches auch als zumutbar zu erkennen ist. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgelehnt. 4.5. Bei dieser Sachlage hat das BFM im Weiteren auch zu Recht auf eine nähere Prüfung der geltend gemachten Gefährdungssituation in Kolumbien verzichtet, wie letztlich auch offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführenden innerhalb ihres Heimatstaates tatsächlich keinen Schutz vor den geltend gemachten Nachstellungen hätten finden können. 5. Nach vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

D-814/2011 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden an sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten ist indes von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-814/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführenden werden keine Kosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

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