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Bundesverwaltungsgericht 23.12.2008 D-8139/2008

23. Dezember 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,383 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-8139/2008/ sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Dezember 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Senegal, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8139/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer den Senegal eigenen Angaben zufolge am 20. April 2007 verliess und am 30. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung, die am 10. November 2008 im Empfangszentrum (...) durchgeführt wurde, und der direkten Bundesanhörung vom 27. November 2008 im Wesentlichen geltend machte, er habe nach dem Verlassen Senegals mehrere Monate in Frankreich und anschliessend mehrere Monate auf Mallorca (Spanien) gelebt, ohne dort ein Asylgesuch eingereicht zu haben, dass er von März 1998 bis zum 13. April 2007 in der Armee Senegals als Soldat gedient habe, dass er nach einem Einsatz im Sudan mit seiner Einheit an der Grenze zu Guinea-Bissau stationiert gewesen sei, dass er dort, als er mit seinem Motorrad unterwegs gewesen sei, von zwei Unbekannten angehalten worden sei, die ihm gesagt hätten, er müsse für die Casamance Verantwortung zeigen, wobei er nicht verstanden habe, was genau sie damit gemeint hätten, dass er einige Wochen später ein Urlaubsgesuch eingereicht habe, um an einem Fest teilzunehmen, während dem er seinen Marabout habe treffen wollen, dass er trotz der Ablehnung seines Urlaubsgesuchs am Fest teilgenommen habe, weshalb er nach der Rückkehr zu seiner Einheit zu einer dreissigtägigen Arreststrafe verurteilt worden sei, dass er noch während dieser Haft ein Gesuch um Auflösung seines Vertrages mit der Armee gestellt habe, welches abgelehnt worden sei, dass er die Antwort auf ein zweites Gesuch um Entlassung aus dem Dienst nicht abgewartet und seine Einheit verlassen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, D-8139/2008 dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2008 in (...) von den Schweizer Grenzbehörden angehalten und nach Frankreich zurückgewiesen wurde, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. Dezember 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, seinen Reisepass auf seiner Reise in (...) verloren zu haben, dass er in seiner Heimat Ende 2006 eine Identitäts- und eine Wählerkarte beantragt, diese jedoch nie abgeholt habe, dass seine Ausführungen angesichts der mehrfach erfolgten Aufforderung zur Papierbeschaffung als Ausflüchte zu werten seien, dass keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reiseund Identitätspapieren vorlägen, dass der Beschwerdeführer in wortreichen aber diffusen Ausführungen im Kern geltend gemacht habe, er habe die Armee verlassen wollen, weil er von den Casamance-Rebellen angegangen worden sei, weil die Soldaten von ihren Vorgesetzten nicht wahrheitsgemäss über die Vorgänge in der Casamance informiert worden seien und weil er zu einer dreissigtägigen Arreststrafe verurteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer die Armee in Verletzung seines vertraglichen Arbeitsverhältnisses verlassen hätte, dass Personen wie er bei Vertragsbruch mit Konsequenzen oder Sanktionen rechnen müssten, dass seine Angabe, er habe keine Ahnung, mit was Armeeangehörige in einem solchen Fall zu rechnen hätten, unglaubhaft sei, dass keine asylrelevante Verfolgung vorliege, wenn staatliche Massnahmen einem rechtsstaatlich legitimen Zweck dienten, D-8139/2008 dass der Senegal vom Schweizerischen Bundesrat zudem mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicherer Herkunftsoder Heimatstaat bezeichnet worden sei (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, dass der Beschwerde mehrere Beweismittel beigelegt wurden (vgl. S. 3 der Beschwerde), dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist und, soweit entscheidrelevant, nachfolgend darauf Bezug genommen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-8139/2008 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der D-8139/2008 Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass der Beschwerdeführer sich eigenen Aussagen gemäss während zirka eineinhalb Jahren in Europa aufgehalten hat und mit seinem eigenen Reisepass gereist ist, diesen jedoch ausgerechnet bei seiner Einreise in die Schweiz verloren haben will, nachdem er zuvor von den Grenzbehörden nach Frankreich zurückgewiesen wurde, dass die Schilderung des Beschwerdeführers, er habe den Pass wohl verloren, als er entgegenkommenden Fahrzeugen ausgewichen sei, nicht zu überzeugen vermag, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Telefaxkopien von Dokumenten nichts daran zu ändern vermögen, da davon ausgegangen wird, der Beschwerdeführer halte den Schweizerischen Asylbehörden seinen Reisepass bewusst vor, um den Vollzug einer allfälligen Wegweisung zu erschweren, D-8139/2008 dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 27. November 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass der Beschwerdeführer, der eigenen Aussagen gemäss zuvor in seiner Einheit einen tadellosen Ruf gehabt habe, vom Kommandanten zu einer dreissigtägigen Haftstrafe verurteilt worden war, weil er sich, ohne eine Bewilligung erhalten zu haben, von der Truppe entfernt hatte, dass es sich dabei um eine Disziplinarstrafe handelte, die asylrechtlich irrelevant ist, da sie aus keinem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründen verhängt wurde, dass der Beschwerdeführer anschliessend aus der Armee desertiert sei, ohne die definitive Beantwortung seines Entlassungsgesuchs abzuwarten, dass Art. 108 des senegalesischen Militärstrafgesetzes für Desertion in Friedenszeiten eine Strafandrohung zwischen sechs Monaten und drei Jahren Freiheitsentzug vorsieht, dass eine Bestrafung wegen Desertion keinen asylrechtlich relevanten Hintergrund aufweisen würde, da es sich um eine vom Beschwerdeführer begangene Dienstpflichtverletzung handelt und den Akten keinerlei Hinweise dafür entnommen werden können, dass er mit einem sogenannten Politmalus zu rechnen hätte, dass den Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht entnommen werden kann, er wäre von Casamance-Rebellen in asylrechtlich relevanter Weise bedroht worden, dass schliesslich der Umstand, wonach der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz sich während rund eineinhalb Jahren in Westeuropa aufhielt, ohne ein Asylgesuch zu stellen, darauf hindeutet, dass er selbst keine begründete Furcht vor ihm in Senegal drohender zukünftiger Verfolgung hegte, D-8139/2008 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Rahmen eines allfälligen militärstrafrechtlichen Verfahrens im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, D-8139/2008 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer im Senegal über ein breites Beziehungsnetz verfügt und davon auszugehen ist, er könne sich in seiner Heimat eine Existenz aufbauen, dass auch das ihm allenfalls drohende militärstrafrechtliche Verfahren bzw. eine Bestrafung wegen Desertion keine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu begründen vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Beschwerde sich als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und D-8139/2008 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8139/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums _______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das _______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 11

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