Abtei lung IV D-8130/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . November 2010 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Togo, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG); Verfügung des BFM vom 12. November 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8130/2010 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin- II-VO), D-8130/2010 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass das BFM mit – am 17. November 2010 eröffneter – Verfügung vom 11. November 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und in Anwendung der Dublin-II-Verordnung den Beschwerdeführer nach Frankreich wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit eigenhändiger, auf französisch abgefasster Eingabe vom 22. November 2010 gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. November 2010 per Telefax den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei- D-8130/2010 se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass der angefochtene Entscheid in korrekter Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AsylG in deutscher Sprache ergangen ist und daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG ebenfalls auf Deutsch geführt wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), D-8130/2010 dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 13. August 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) unter anderem angab, er sei am 25. Juli 2010 von B._______ (Togo) mit der C._______ nach D._______ abgeflogen, wo er am darauffolgenden Tag im Flughafen E._______ angekommen und angeblich mit einem nicht auf seinen eigenen Namen lautenden französischen Pass eingereist sei, dass er unmittelbar danach von jemandem abgeholt worden sei, der ihn noch gleichentags mit dem Auto in die Schweiz verbracht habe (vgl. BFM-Protokoll A2, S. 7 f.), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm an der selben Befragung gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich vorbrachte, er kenne sich in Europa nicht aus und er sei von jener Person in die Schweiz gebracht worden (vgl. A1, S. 8), dass das BFM aufgrund dieser Angaben am 27. September 2010 an Frankreich ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers stellte, welchem die französischen Behörden am 5. Oktober 2010 zustimmten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, weshalb Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. November 2010 vorbringt, er werde in seiner Heimat Togo von seiner Familie und von den Gendarmen bedroht, er befinde sich dort in Lebensgefahr, und wenn er in Frankreich um Asyl ersuche, werde er von diesem Land in seinen Heimatstaat zurückgeschickt, weil Frankreich und Togo zusammenarbeiten würden, dass diese Einwände gegen den vorinstanzlichen Entscheid indessen unbehelflich sind, da es gemäss den Zuständigkeitsregeln der Dublin- II-VO nunmehr in der Verantwortung von Frankreich liegt, das Asylverfahren betreffend den Beschwerdeführer nach den geltenden völkerrechtlichen Regeln und Standards durchzuführen und dabei eine all fällige für die Flüchtlingseigenschaft relevante oder unter dem Aspekt des Schutzes der Menschenrechte zu beachtende Gefährdung des Beschwerdeführers zu prüfen, D-8130/2010 dass Frankreich sowohl Signatarstaat der Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Menschenrechtskonvention ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Frankreich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-8130/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8130/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann Versand: Seite 8