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Bundesverwaltungsgericht 06.01.2010 D-8123/2009

6. Januar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,340 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten, Verfügung des BFM vom 22. Dezember...

Volltext

Abtei lung IV D-8123/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 6 . Januar 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Senegal, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8123/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer den Senegal eigenen Angaben zufolge im Mai 2009 verliess, sich anschliessend während sechs Monaten in Mauretanien aufhielt, von dort aus per Schiff nach Frankreich und daraufhin am 1. November 2009 in die Schweiz reiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung, die am 12. November 2009 durchgeführt wurde, und der direkten Bundesanhörung vom 20. November 2009 im Wesentlichen geltend machte, er habe nach dem Verlassen Senegals weder in Mauretanien noch in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht, dass er einerseits seit zwei Jahren verheiratet gewesen sei und andererseits eine Freundin gehabt habe, die ihn regelmässig zuhause besucht habe, dass er kurz vor der Ausreise erneut von seiner Freundin besucht worden sei, während seine Ehefrau an einem Tauffest teilgenommen habe, dass die Ehefrau indessen früher als erwartet zurückgekehrt sei und sie zusammen im Bett erwischt habe, worauf die Ehefrau die Freundin mit einem Messer tödlich verletzt und sich anschliessend selber umgebracht habe, dass der Beschwerdeführer zu seinem Freund geflohen sei, wo er erfahren habe, dass die Familie der Freundin nach ihm suche, dass er ferner von den Brüdern seiner Ehefrau zusammengeschlagen worden sei und sie ihm mit dem Tod gedroht hätten, dass er sich unter diesem Umständen zur Ausreise aus Senegal entschlossen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein- D-8123/2009 trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er mit den Angehörigen im Heimatland zur Beschaffung von Identitätspapieren keinen Kontakt aufnehmen könne, weil ihm bei Bekanntwerden seines derzeitigen Aufenthaltsortes selbst aus der Entfernung etwas Böses angetan werden könne, ebensowenig überzeugten wie seine Aussagen, er habe seine Reise aus Senegal in die Schweiz ohne heimatliche Reisedokumente bewältigen können und sei nie kontrolliert worden, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- und Identitätspapieren vorlägen, dass der Beschwerdeführer zudem widersprüchliche, vage und unplausible Angaben zu Protokoll gegeben habe, dass beispielsweise nicht nachvollzogen werden könne, wie seine Freundin ihn als verheirateten Mann mehrmals an seinem Wohnort habe besuchen können, zumal er dort nicht nur mit seiner Ehefrau, sondern auch mit seinen Eltern, Geschwistern und Halbgeschwistern gelebt habe, dass indessen selbst bei Wahrunterstellung der Aussagen des Beschwerdeführers die geltend gemachten Übergriffe als solche privater Dritter zu sehen seien, dass diese nur dann als asylrelevant zu betrachten seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommen oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass der Beschwerdeführer indessen bei den zuständigen Behörden keine Anzeige erstattet habe, womit er auf staatlichen Schutz verzichtet habe, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre, dass er im Übrigen auch dazu widersprüchliche Angaben zu Protokoll gegeben habe, dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung D-8123/2009 der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist und, soweit entscheidrelevant, nachfolgend darauf Bezug genommen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), D-8123/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-8123/2009 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass sich der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge während zirka sechs Monaten in Mauretanien aufgehalten hat, ohne dort ein Asylgesuch einzureichen und ohne über die nötigen Identitätspapiere zu verfügen, dass er zudem seine gesamte Reise von Senegal in die Schweiz ohne jegliche Reise- und Identitätspapiere unternommen haben will und nie einer Kontrolle unterzogen worden sein soll, dass diese Angaben jeder Realität entbehren, weshalb ihm schon aus diesem Grund nicht geglaubt werden kann, er sei nie im Besitz von heimatlichen Identitätspapieren gewesen, dass – wie das BFM ebenfalls zutreffend ausführte – darüber hinaus seine Erklärung, er könne mit den Angehörigen im Heimatland zwecks Beschaffung von Identitätsdokumenten keinen Kontakt aufnehmen, weil ihm bei Bekanntwerden seines derzeitigen Aufenthaltsortes auch aus der Entfernung mittels Magie etwas Böses angetan werden könne, ebenfalls als realitätsfremd zu qualifizieren sind und somit nicht überzeugen, dass unter diesen Umständen davon ausgegangen wird, der Be- D-8123/2009 schwerdeführer halte den Schweizerischen Asylbehörden seine heimatlichen Identitätspapiere bewusst vor, um den Vollzug einer allfälligen Wegweisung zu erschweren, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage unter Verzicht auf zusätzliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden kann, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass diesbezüglich – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – unterschiedlich angab, warum er die Behörden seines Heimatlandes nicht um Schutz ersuchte, indem er zuerst ausführte, er sei unter Schock gestanden, während er später angab, er sei aus Angst vor einer Festnahme nicht zur Polizei gegangen, dass darüber hinaus die befürchteten Nachstellungen seitens der Familie der Ehefrau und der Freundin eine Verfolgung durch Drittpersonen darstellt, welche nur dann flüchtlingsrechtlich relevant wäre, wenn die heimatlichen Behörden die Schutzgewährung verweigerten oder nicht in der Lage wären, den erforderlichen Schutz zu gewähren, dass der Beschwerdeführer bei den zuständigen Behörden keine Anzeige erstattete und somit den Behörden die Möglichkeit der Schutzgewährung vorwegnahm, weshalb in seinem Fall nicht von einer fehlenden Schutzgewährung auszugehen ist, dass schliesslich der Umstand, wonach sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz während rund sechs Monaten in Mauretanien aufhielt, ohne ein Asylgesuch zu stellen, darauf hindeutet, dass er selbst keine begründete Furcht vor ihm in Senegal drohender zukünftiger Verfolgung hegte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-8123/2009 dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Rahmen eines allfälligen strafrechtlichen Verfahrens im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, D-8123/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer im Senegal über ein breites Beziehungsnetz verfügt und davon auszugehen ist, er könne sich in seiner Heimat eine Existenz aufbauen, dass auch das ihm allenfalls drohende strafrechtliche Verfahren keine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu begründen vermag, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nachfolgende Seite) D-8123/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des _______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein und angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, _______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - _______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 10

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