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Bundesverwaltungsgericht 13.01.2010 D-8122/2009

13. Januar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,549 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Nov...

Volltext

Abtei lung IV D-8122/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Januar 2010 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A._______, geboren (...), und ihre Tochter B._______, geboren (...), Äthiopien, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8122/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 8. November 2008 mit Verfügung vom 23. November 2009 – eröffnet am 26. November 2009 – ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Dezember 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der Entscheid des BFM vom 23. Juli 2009 (recte: 23. November 2009) sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen, dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass sie gleichzeitig beantragte, es sei die Frist wiederherzustellen und es sei ihr eine 3-tägige Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde gemäss Art. 110 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] anzuordnen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechts- D-8122/2009 mittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233), dass über zulässige und hinreichend begründete Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) und über offensichtlich unzulässige Beschwerden ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin entscheiden (vgl. Art. 111 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG), dass vorliegend aus verfahrensökonomischen Gründen dasselbe Spruchgremium in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen über das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und die Eintretensfrage befindet, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein der Post am 26. November 2009 eröffnet wurde und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 28. Dezember 2009 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 29. Dezember 2009 eingesteht, die Beschwerde sei verspätet eingereicht, dass sie geltend macht, der angefochtene Entscheid sei ihr am 26. November 2009 zugestellt worden, als sie nach der Geburt ihrer Tochter wieder zu Hause gewesen sei, dass sie seit der Geburt ihrer Tochter mit ihrer ganzen Situation überfordert sei, dass der Vater ihres Kindes sie im Stich gelassen habe und sie nicht wisse, was sie in Zukunft für sich und ihr Kind machen könne, dass sie deshalb mit der Einreichung der Beschwerde um einen Tag zu spät sei, dass sie einen Arztbericht nachreichen werde, D-8122/2009 dass sie aus diesen Gründen um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und um Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdebegründung ersuche, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wieder hergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass das Gesuch um Fristwiederherstellung frist- und formgerecht eingereicht ist und die versäumte Rechtshandlung – die Beschwerde hätte mit Ablauf der Rechtsmittelfrist spätestens am 28. Dezember 2009 eingereicht werden sollen – innert Frist nachgeholt wurde, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), und mithin auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 1 zu Art. 24 VwVG), dass ein Versäumnis unverschuldet im Sinne der erwähnten Bestimmung ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 124; vgl. auch Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12; 2004 Nr. 15 E. 3b, wobei als ausreichender objektiver Grund praxisgemäss etwa eine schwerwiegende Krankheit gilt [BGE 108 V 109 E. 2c]), dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, die Beschwerdeführerin zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 227 ff.), D-8122/2009 dass die geltend gemachten Hindernisse indessen lediglich behauptet und – abgesehen von der Beweisofferte betreffend die Nachreichung eines ärztlichen Zeugnisses – in keiner Weise belegt werden, dass eine Schwangerschaft respektive Geburt nicht einer schwerwiegenden Krankheit gleichzusetzen ist, welche die Beschwerdeführerin faktisch handlungsunfähig gemacht hätte, dass sie selber angibt, ihre Tochter sei am (...) – also vor Erlass der Verfügung des BFM vom 23. November 2009 – geboren worden, dass sie diese Verfügung am 26. November 2009 in Empfang genommen habe, als sie nach der Geburt wieder zuhause gewesen sei, dass aus diesem Umstand, dass die Beschwerdeführerin (...) nach der Geburt bereits wieder zuhause war, geschlossen werden kann, es sei bei bzw. nach der Geburt zu keinen besonderen Komplikationen gekommen, die ein Hindernis nach Art. 24 Abs. 1 VwVG darstellen könnten, dass den Akten auch keine anderen Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführerin derart schwer erkrankt gewesen sei, dass sie von der Rechtshandlung (Einreichung der Beschwerde) abgehalten und auch nicht in der Lage gewesen wäre, dazu eine Vertretung zu bestellen, dass die Beschwerdeführerin am 26. November 2006 – also bereits am gleichen Tag, an dem die Verfügung eröffnet wurde, beim BFM ein Akteneinsichtsgesuch einreichte, wobei sie die Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht in C._______ ermächtigte, die Akten in Empfang zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin dabei offensichtlich Kontakt zu dieser Rechtsberatungsstelle hatte und sich auch bezüglich einer Beschwerde an diese oder eine andere fachliche Beratungsstelle hätte wenden können, dass die Beschwerdeführerin lediglich einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ein rechtsgenügliches Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und gleichzeitig auch eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 23. November 2009 einreichte, D-8122/2009 dass es der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen auch möglich und zumutbar gewesen wäre, bereits einen Tag respektive Tage vorher – also noch innert der Beschwerdefrist – zur Wahrung dieser Frist zumindest eine rudimentär begründete Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, dass sie dies jedoch unterlassen und stattdessen erst nach Ablauf der Frist eine Beschwerde eingereicht hat, dass sich die Beschwerdeführerin diese Nachlässigkeit entgegen halten lassen muss, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, sie sei unverschuldeterweise abgehalten worden, innert Frist Beschwerde zu erheben, dass die Vorbringen im Wiederherstellungsgesuch keinerlei Hinweise darauf ergeben, die zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt nahe legen würden, weshalb der entscheidwesentliche Sachverhalt erstellt ist, dass deshalb im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung der in Aussicht gestellte Arztbericht nicht abgewartet werden muss (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 S. 84 E. 4c), dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist daher abzuweisen ist, dass die am 29. Dezember 2009 (Poststempel) eingereichte Beschwerde somit verspätet und daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb auf diese nicht einzutreten ist (Art. 111 Bst. b AsylG), dass das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung damit gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, da ihre Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, D-8122/2009 SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8122/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) (Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: Seite 8

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