Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 01.02.2008 D-8121/2007

1. Februar 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,978 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Volltext

Abtei lung IV D-8121/2007 spn/wer {T 0/2} Urteil v o m 1 . Februar 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Entscheid der Vorinstanz vom 12. November 2007 i.S. Kantonswechsel / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8121/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2005 mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die im Vollzugspunkt erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. Juni 2007 guthiess und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anordnete, dass das BFM am 4. Juli 2007 den Kanton _______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 4. Oktober 2007 beim BFM ein Gesuch um Wechsel des zugeteilten Aufenthaltskantons stellte, dass sie zur Begründung geltend machte, ihre Mutter aus Sri Lanka weile seit einigen Monaten als Asylsuchende in der Schweiz und sei dem Kanton _______ zugeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung leide und deshalb auf dauerhaften Aufenthalt bei ihrer Mutter angewiesen sei, dass sie ihrer Eingabe einen psychiatrischen Bericht vom 30. August 2007 beilegte, dass das BFM in der Folge Stellungnahmen der betroffenen Kantone einholte (vgl. Art 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass der Kanton _______ mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2007 sein Einverständnis erklärte, dass sich der Kanton _______ am 7. November 2007 unter den gegebenen Umständen dem beantragten Wechsel widersetzte, dass das BFM das Gesuch um Wechsel des Aufenthaltskantons der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2007 mit Entscheid vom 12. November 2007 ablehnte, D-8121/2007 dass die Vorinstanz dabei erwog, vorliegend bestehe kein Anspruch auf Einheit der Familie, dass sodann ein Kantonswechsel bei der Zustimmung beider betroffener Behörden in Betracht komme, dass mangels Zustimmung des Kantons _______ ein Wechsel indes ausgeschlossen sei, dass auch die in Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 erwähnte schwere Gefährdung nicht gegeben sei, zumal aufgrund der Akten keine derartigen Hinweise bestünden, da die Beschwerdeführerin gemäss eingereichtem Arztbericht die von ihr aufgesuchte Klinik am 14. August 2007 in stabilem Zustand und unter Ausschluss von Fremd- und Selbstgefährdung verlassen habe, dass die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung mit Eingabe vom 29. November 2007 durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Anweisung der Vorinstanz, ihr den Wechsel des Aufenthaltskantons zu gestatten, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks hinreichender Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise zur Neubeurteilung und in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liess, dass sie zur Begründung der Eingabe insbesondere aufführte, wegen ihrer psychischen Probleme sei eine Zuteilung an den Kanton _______, wo sich ihre Mutter als Asylsuchende aufhalte, im Rahmen der Einheit der Familie angezeigt, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Mutter und volljähriger Tochter bestehe, wodurch diese die Anforderungen an den erweiterten Familienbegriff im Sinne von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) erfüllten, dass die Vorinstanz diesem Sachverhaltselement in Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise der Untersuchungsmaxime nicht gebührend Rechnung getragen habe, D-8121/2007 dass die Beschwerdeführerin einen Beobachtungsbericht der Leitung ihrer Unterkunft vom 29. November 2007 zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2007 das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und einen Schriftenwechsel veranlasste, dass das Bundesamt mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007 Nichteintreten auf die Eingabe vom 29. November 2007 beantragte, dass es ausführte, vorliegend gehe es nicht um den in Rechtskraft erwachsenen Zuweisungsentscheid vom 27. Oktober 2005, sondern um das am 4. Oktober 2007 gestellte Gesuch um Wechsel des Aufenthaltskantons, dass das BFM aus den in Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 i.V.m Art. 27 Abs. 3 AsylG und Art. 21 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) aufgeführten Gründen (bei Anspruch auf Einheit der Familie und schwerwiegender Gefährdung) auf Gesuch einer asylsuchenden, schutzbedürftigen oder vorläufig aufgenommenen Person einen allfälligen Kantonswechsel verfüge, dass das BFM bereits am 12. November 2007 rechtsgenüglich dargelegt habe, weshalb die Anforderungen an einen solchen Kantonswechsel vorliegend nicht erfüllt seien, dass das Schreiben vom 12. November 2007 im Übrigen keinen Verfügungscharakter aufweise, weshalb keine Beschwerdemöglichkeit bestehe, dass die Beschwerdeführerin nach gewährter Fristerstreckung mit Replik vom 10. Januar 2008 an ihren bisherigen Darlegungen festhielt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), D-8121/2007 dass es sich beim Entscheid über ein Gesuch einer asylsuchenden oder vorläufig aufgenommenen Person um Bewilligung eines Wechsels in einen anderen Kanton (Art. 85 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR. 142.20] i.V.m. Art. 21 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] und Art. 22 Abs. 2 AsylV 1) entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise um eine beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung handelt, dass das BFM in einer sich auf öffentliches Recht des Bundes stützenden Anordnung im Einzelfall das Begehren der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel abwies und damit zweifellos in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin eingreift (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG), dass daran auch die gesetzlich eingeschränkte Anfechtbarkeit der Verfügung nichts zu ändern vermag (vgl. Art. 85 Abs. 4 AuG), dass die Vorinstanz demnach zu Unrecht keine Rechtsmittelbelehrung anbrachte, woraus der Beschwerdeführerin jedoch kein Rechtsnachteil erwuchs, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG), dass gemäss Art. 85 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 21 VVWA und Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt wird, D-8121/2007 dass mit der Öffnung des Rechtsmittelwegs bei Eingriffen in die Familieneinheit das Gesetz den diesbezüglichen Anforderungen der EMRK Rechnung trägt (vgl. Art. 85 Abs. 4 AuG), dass der Kreis der Personen, die sich im vorliegenden Zusammenhang unter Umständen darauf berufen können, daher insbesondere von Artikel 8 EMRK bestimmt wird, dass abgesehen von der Kernfamilie, das heisst den Beziehungen zwischen Ehepartnern sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. Art. 1 Bst. e AsylV 1), von Art. 8 EMRK auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden, dass im Verhältnis zwischen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit - über die nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung hinaus - indes ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2002 [2A.145/2002] E. 3.2-3.5, BGE 129 II 11 E. 2 S. 14, 120 Ib 257 E. 1d-f S. 260 ff.), dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis daher auch zwischen der volljährigen Beschwerdeführerin und ihrer Mutter, welche als Asylsuchende dem Kanton _______ zugeteilt wurde und deren Verfahren erstinstanzlich hängig ist, auszuweisen ist, dass der Familienbegriff nach Art. 8 EMRK diesbezüglich mit demjenigen des Asylgesetzes übereinstimmt, weshalb die Frage welcher Begriff im Rahmen der Kantonszuweisung massgeblich ist, vorliegend offen gelassen werden kann, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einen Anspruch auf Familieneinheit im Ergebnis zu Recht verneinte, dass diese Feststellung allerdings unbegründet geblieben ist, zumal sich vorliegend gewisse Ausführungen zum Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnis zwischen Mutter und volljähriger Tochter aufgedrängt hätten, dass daher eine sachgerechte Anfechtung nur beschränkt möglich war, D-8121/2007 dass die Beschwerdeführerin damit zu Recht die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte (vgl. EMARK 2004 Nr. 38), dass das Bundesverwaltungsgericht aber einen Schriftenwechsel durchführte und die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2007 mit weitergehenden Erwägungen darauf hinwies, die Beschwerdeführerin sei bisher auch ohne ihre Mutter zurechtgekommen, und so ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wiederum verneinte, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des eingeräumten Replikrechts Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt erneut darzulegen, dass demnach aus prozessökonomischen Gründen von der Heilung des Verfahrensmangels auszugehen ist und sich eine Kassation vorliegend nicht aufdrängt, dass dem geheilten Verfahrensmangel allerdings im Rahmen einer auszurichtenden Parteientschädigung im Sinne eines teilweise Obsiegens Rechnung zu tragen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 5), dass die Beschwerdeführerin materiell geltend macht, es bestehe aufgrund ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrer Mutter, dass gemäss dem eingereichten Bericht einer psychiatrischen Klinik und dem Beobachtungsbericht durch die Leitung der Unterkunft eine psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin verbunden mit problematischen Verhaltensweisen thematisiert wird, dass den eingereichten Berichten zufolge aber kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter schlüssig entnommen werden kann, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im erwähnten Beobachtungsbericht gar nicht erwähnt wird, dass auch der psychiatrische Bericht nur ansatzweise auf das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter eingeht und den genauen Auslöser der damals aktuellen Krise offen lässt, D-8121/2007 dass aus den Berichten auch implizit nicht hervorgeht, die Beschwerdeführerin sei auf eine dauernde Betreuung durch ihre Mutter angewiesen, dass mithin kein Sachverhalt vorliegt, welcher ein Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter wegen einer eigentlichen einseitigen Abhängigkeit als dringend angezeigt erscheinen lassen würde, dass die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen, demnach zu bestätigen ist, dass nach dem Gesagten die Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Kanton _______ für die Dauer der vorläufigen Aufnahme den Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt, dass sich eine weitere Prüfung des Zuweisungsentscheides verbietet (vgl. Art. 85 Abs. 4 AuG), dass sich die Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2007 demnach als rechtmässig erweist und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die reduzierten Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2007 gutgeheissen wurde, weshalb keine Kostenauflage erfolgt, dass angesichts des festgestellten Verfahrensmangels, der erst auf Beschwerdeebene und nur dank dem Ergreifen eines Rechtsmittels geheilt werden konnte, der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, sich der Parteiaufwand jedoch von Amtes wegen zuverlässig abschätzen lässt und auf Fr. 200.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). D-8121/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Bundesamt für Migration wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.-- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihrer Rechtsvertretung (einschreiben) - die Vorinstanz (Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 9

D-8121/2007 — Bundesverwaltungsgericht 01.02.2008 D-8121/2007 — Swissrulings