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Bundesverwaltungsgericht 26.08.2009 D-8117/2008

26. August 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,476 Wörter·~27 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Nov...

Volltext

Abtei lung IV D-8117/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . August 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. X._______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. November 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8117/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus _______ – verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 15. Juni 2007 und gelangte zuerst mit dem Flugzeug nach _______ und dann über Italien am 18. Juni 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 29. Juni 2007 wurde er _______ summarisch befragt und am 24. Juli 2007 einlässlich zu den Gründen für sein Asylgesuch angehört, woraufhin er am 27. Juli 2007 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton _______ zugewiesen wurde. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe für die Hilfsorganisation _______, wo auch seine Frau als Buchhalterin gearbeitet habe, seit 2005 als Chauffeur Hilfsgüter für Zivilisten in von der Armee wie auch von der LTTE kontrollierten Gebieten transportiert. Deshalb sei er verdächtigt worden, für die LTTE zu arbeiten. Am 4. Januar 2007 sei das Büro der _______ in Brand gesetzt worden und er habe seither keine Arbeit mehr gehabt. Am 8. März 2007 sei er von der Armee festgenommen und anschliessend befragt und gefoltert worden. Nach drei Tagen sei er der Polizei übergeben worden. Ihm sei unterstellt worden, am Massaker vom _______ in _______ beteiligt gewesen zu sein, bei dem _______ Vertreter _______ getötet worden seien. Auf Intervention seines Anwaltes sei er am _______ durch ein Gericht gegen Kaution und unter Auflagen – monatliches Erscheinen bei der Polizei zur Unterschrift – wieder freigelassen worden. In der Zeit darauf sei er telefonisch beschimpft und bedroht worden. Deshalb habe er sich ab dem dritten Monat nicht mehr bei der Polizei gemeldet. Sein Anwalt habe ihm geraten, wegzugehen. In der Nacht vom 7. Juni 2007 seien bewaffnete Leute von der Karuna-Gruppe und von der Armee gekommen und hätten ihn gesucht. Er habe das Haus durch den Hintereingang verlassen und sei zu einem Freund seines Vaters, _______, dessen Name er aber nicht kenne, gegangen, wo er sich vier Tage versteckt habe. Dann habe ihm seine Mutter telefonisch von einem Haftbefehl des _______ gegen ihn berichtet, weil er sich nicht zur Unterschrift gemeldet habe. Am 11. Juni 2007 sei er nach _______ gegangen, wo er sich während zweier Tage bei _______ einem weiteren Kollegen seines Vaters beziehungsweise von _______ aufgehalten habe. Das Criminal Investigation Department (CID) habe ihn bei _______ zu Hause gesucht, während er mit _______ auswärts essen gewesen sei. Deshalb habe er, D-8117/2008 ohne noch einmal zu _______ zurückzukehren, am 15. Juni 2007 das Land verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer den Haftbefehl des _______, einen Arbeitsausweis der _______ sowie Bestätigungsschreiben (im Original) der _______vom 10. Januar 2007, seines Anwaltes vom 10. Juni 2007 und von einer weiteren Person vom 17. Juni 2007 ein. B. Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2002 – gemäss seinen Angaben aufgrund der Kämpfe im Land und weil er keine Arbeit gehabt habe – einen Visumsantrag für die Schweiz gestellt, welcher abgelehnt wurde. C. Am 2. Juli 2008 ging bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers ein. Am 15. September 2008 reichte sie gemäss Aufforderung der Botschaft eine ergänzende Eingabe nach. Zur Begründung ihres Gesuches gab die Ehefrau im Wesentlichen die Probleme des Beschwerdeführers an. D. Mit Verfügung vom 14. November 2008 – eröffnet am 17. November 2008 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akten A7, A10, und A13 sowie in die von ihm eingereichten Beweismittel verbunden mit einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2009 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Einsicht in die eingereichten Be- D-8117/2008 weismittel gut und setzte dem Beschwerdeführer bis zum 21. Januar 2009 Frist zur allfälligen Stellungnahme. Das Gesuch um Einsicht in die Akten A7, A10 und A13 wurde abgelehnt, deren Inhalt jedoch mit der Verfügung offen gelegt. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.– erhoben. G. Der Beschwerdeführer bezahlte den einverlangten Kostenvorschuss am 21. Januar 2009 fristgerecht ein und reichte gleichentags eine Beschwerdeergänzung ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2009 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 12. März 2009 zur Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte die darin in Aussicht gestellten fremdsprachigen Beweismittel mit Eingabe vom 30. März 2009 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat D-8117/2008 ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht. Seine Aussagen zu seinen Aufgaben bei der _______ und zu deren Tätigkeit und Geschichte seien äusserst unsubstanziiert – so wisse er den englischen Namen der Organisation nicht – und zum Teil sogar tatsachenwidrig – so zum Beispiel seine Angaben, seit wann es die _______ gebe. Weiter schildere der Beschwerdeführer auch seine Festnahme und das Verhör vom 8. März 2007 sowie die Untersuchungshaft, trotz mehreren vertiefenden Fragen, unsubstanziiert. Zudem äus-sere er sich widersprüchlich zur Person, bei der er zuerst Zuflucht gesucht habe, indem er einmal sagte, sie heisse _______ und stamme aus _______ und ein andermal, sie stamme aus _______, er wisse aber ihren Namen nicht. Angesichts der ihm vorgeworfenen Unterstützung der LTTE und Beteiligung an einem Massaker, sei es des Weiteren wenig plausibel, dass er nach so kurzer Untersuchungshaft D-8117/2008 auf Kaution wieder freigelassen worden sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer einerseits von Unbekannten bedroht worden sei und damit zur Flucht aus dem Elternhaus bewegt worden sei, andererseits die Polizei ihn dann per Haftbefehl suche, wenn man davon ausgehe, dass zum Beispiel die Karuna-Leute, die den Beschwerdeführer eventuell bedroht hätten, mit den Sicherheitskräften zusammenarbeiteten. Auch sei es als unwahrscheinlich zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Profil schon nach zwei Tagen in _______ gezielt vom CID an seiner Aufenthaltsadresse gesucht werde, wenn er selber nicht mal die Adresse angeben und auch nicht erklären könne, wie ihn das CID so schnell gefunden habe. Dass der Beschwerdeführer immer dann gesucht werde, wenn er nicht zu Hause sei und dass ihm die Flucht durch die Hintertür gelungen sei, seien zudem typische Elemente einer konstruierten Verfolgungsgeschichte. Wenn zum Beispiel die Polizei oder die Karuna-Leute einer Person habhaft werden wollten, würden sie nicht vom Gartentor aus den Namen rufen und Gelegenheit geben, durch die Hintertüre zu fliehen. Auch die rasche Ausreise praktisch innerhalb von 24 Stunden entspreche nicht der allgemeinen Erfahrung. Illegale Ausreisen seien kompliziert und zeitraubend. Zudem könne der Beschwerdeführer zu den verwendeten Reisedokumenten zwischen _______ und Rom nichts sagen. Zuletzt sei die Art, wie er die Flughafenkontrolle passiert haben wolle – er sei hinter dem Schlepper hergelaufen und dieser habe die Dokumente gezeigt – realitätsfremd. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente vermöchten die dargelegten Zweifel nicht auszuräumen. Obwohl tamilische Namen phonetisch in lateinischen Buchstaben unterschiedlich geschrieben werden könnten, und auch im Englischen in Sri Lanka immer wieder Fehler vorkämen, sei doch auffällig, in welcher Anzahl der Arbeitsausweis und das Bestätigungsschreiben der _______ Fehler enthielten, insbesondere auch in den Logos und der Organisationsbezeichnung. So sei das Bestätigungsschreiben vom Deputy Director nicht auf offiziellem Papier verfasst, sondern das Logo sei ein Computerausdruck. Zudem sei der Name der Organisation _______ und der Name des Deputy Directors falsch geschrieben. Der Arbeitsausweis enthalte ebenfalls unzählige Schreib- und Grammatikfehler. So stehe im Titel _______, anstatt _______. Weiter stehe „Date of issued“ und auch die „Instructions“ auf der Rückseite enthielten Fehler. Der eingereichte Haftbefehl liege nur in Kopie vor, sodass sein Beweiswert reduziert sei. Dann sei fraglich, warum der Beschwerdeführer einen Haftbefehl ein- D-8117/2008 reiche, der ja nicht zum Aushändigen an ihn bestimmt sei, nicht aber die weiteren bei den Befragungen in Aussicht gestellten Gerichtsdokumente. Weiter falle auf, dass der Haftbefehl in Englisch ausgefüllt sei, was ungewöhnlich sei, da er sich ja an Polizisten richte, die nicht unbedingt Englisch lesen und schreiben könnten. Zudem wäre zu erwarten, dass unter dem Grund für die Verhaftung anstelle einer Alltagsumschreibung ein Gesetzesartikel oder ein klarer Gesetzesverstoss aufgeführt wäre. 4.2 In seiner Beschwerde vom 17. Dezember 2008 und deren Ergänzung vom 21. Januar 2009 hielt der Beschwerdeführer den Erwägungen des BFM entgegen, er habe seine Asylgründe klar und strukturiert vorgebracht. Die srilankischen Behörden stünden im Zusammenhang mit der Tötung der Hilfswerksvertreter unter einem schweren Verdacht und schwerer Kritik. Es liege ihnen viel daran, angeblich Schuldige aus den Reihen der tamilischen Bevölkerung zu suchen, denen sie eine LTTE-Verbindung unterstellten. Die _______ werde grundsätzlich unter den Verdacht gestellt, eine Organisation der LTTE zu sein. Wichtig sei auch, dass ein in Sri Lanka tätiger Rechtsanwalt in die Sache involviert und der Haftbefehl erst ausgestellt worden sei, als er nicht mehr zur Unterschrift erschienen sei. Damit habe er sich klar verdächtig gemacht. Die Ausstellung eines gerichtlichen Haftbefehls erkläre auch, weshalb das CID sowohl in seiner Herkunftsregion als auch in _______ sofort habe aktiv werden und ihn suchen können. Dabei dürften sie über die Befragung seiner Familienangehörigen und Personen der ersten Fluchtstation erfahren haben, wo er sich hinbegeben habe. Zudem weise er in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es nicht Sache des Asylgesuchstellers sei, darzulegen, wieso sich Behörden auf eine bestimmte Art und Weise verhielten. Wenn er erkläre, er wisse nicht, wieso er schon nach zwei Tagen gesucht worden sei, könne daraus nicht die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen abgeleitet werden. In die gleiche Kategorie fielen die Bemerkungen des BFM, wonach es gerade typisch sei für eine konstruierte Geschichte, dass ein angeblich Verfolgter einer drohenden Verhaftung immer noch gerade habe entkommen können. Wäre dies nicht der Fall, könnte er logischerweise nicht in der Schweiz sein. Das BFM hätte die eingereichten Dokumente würdigen und bei Zweifeln betreffend deren Echtheit beispielsweise im Rahmen einer Botschaftsabklärung mit Hilfe der auf dem Haftbefehl vermerkten Verfahrensnummer weitere Abklärungen machen müssen. Auch eine Kontaktnahme mit der _______ oder seinem Anwalt, welcher über weitere Unterlagen verfügen dürfte und die Urheberschaft D-8117/2008 für das eingereichte Schreiben bestätigen sowie zu der Bedrohungslage Auskunft geben könne, wäre möglich gewesen. Aufgrund der mangelhaften Sachverhaltsabklärungen sei die Sache ans BFM zurückzuweisen. Eventualiter habe das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt mittels einer Botschaftsabklärung und einer Kontaktnahme mit dem Anwalt sowie der _______ abzuklären. Er selber habe versucht, über seinen Anwalt an weitere Unterlagen zu kommen, habe aber erfahren, dass dieser aufgrund seines Menschenrechtsengagements in Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen und nach Indien geflohen sei. Über die Botschaft in Indien könnte dessen Aufenthaltsort festgestellt werden. Durch diesen Umstand könnte die Beweismittelbeschaffung deshalb schwierig werden. Auf jeden Fall wäre eine angemessene Beweismittelfrist zur Einreichung weiterer Dokumente aus Sri Lanka anzusetzen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem das Original des Haftbefehls des _______ ein, welcher am _______ ausgestellt worden sei und auf die Nummer der Gerichtsakten (_______) verweise. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, die Tatsache, dass der Haftbefehl nun „im Original“ vorliege, ändere nichts an der Untauglichkeit der Beweismittel, den geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe bis heute weitere Beweismittel, die er eigentlich beibringen können sollte nicht nachgereicht. Auch das Schreiben des Anwaltes sei aufgrund seines Inhaltes mehr ein Bestätigungsschreiben, das wiedergebe, was der Beschwerdeführer berichtet habe, und zum grössten Teil allgemeine Vorfälle aus Sri Lanka aufliste. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 12. März 2009 fest, das BFM ignoriere seine Ausführungen in der Beschwerde, wonach sein Anwalt nach Indien geflüchtet sei. Deswegen habe er keine weiteren Beweismittel einreichen können. Er habe nun über andere Kanäle ein weiteres Beweismittel in Form eines E-Mailausdruckes organisieren können, welches die gleiche Aktennummer wie der bereits eingereichte Haftbefehl trage. Es handle sich um ein Dokument in singhalesischer Sprache, welches noch nicht habe übersetzt werden können. Das Original und die entsprechende Übersetzung werde nachgereicht. Auf die Rüge der Notwendigkeit der Botschaftsabklärung gehe das BFM in keiner Weise ein. Es sei somit da- D-8117/2008 von auszugehen, dass dieses einer Botschaftsabklärung nichts entgegen zu setzen habe. Mit Eingabe vom 30. März 2009 reichte der Beschwerdeführer das in Aussicht gestellte Original des E-Mailausdruckes nach. 5. 5.1 In seinem Hauptantrag beantragte der Beschwerdeführer, die Sache sei zur Feststellung des rechtserheblichen und richtigen Sachverhaltes ans BFM zurückzuweisen. Eventualiter habe das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt mittels einer Botschaftsabklärung und einer Kontaktnahme mit dem Anwalt sowie der _______ abzuklären. 5.2 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt zwar grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird aber durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat das BFM die eingereichten Beweismittel sehr wohl gewürdigt. Dabei stellte es – wie nachfolgend unter E. 6 ausgeführt – richtigerweise fest, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente zahlreiche Unregelmässigkeiten aufwiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die Erwägungen des BFM verwiesen werden. Angesichts dessen und der zahlreichen weiteren Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers – welche wie nachfolgend unter E. 6 dargelegt, im Wesentlichen zu bestätigen sind – durfte das BFM und darf das Bundesverwaltungsgericht auf weitere Abklärungen in Form von einer Botschaftsabklärung und Befragungen des Anwaltes und der _______ verzichten. Dies gilt auch angesichts des nunmehr im Original vorliegenden Haftbefehls und des am 30. März 2009 neu eingereichten Beweismittels, welches – wie nachfolgend unter E. 6 dargelegt – von geringem Beweiswert ist. Es ist Sache des Beschwerdeführers, allfällige Dokumente, über die der Anwalt angeblich verfügen soll, einzureichen. Dies sollte dem Beschwerdeführer insbesondere deshalb möglich sein, weil ein Anwalt in die Sache involviert ist. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, der Anwalt sei nach Indien geflüchtet, vermag daran nichts zu ändern, hielt er doch in der Beschwerdeergänzung vom 21. Januar 2009 fest, dies sei erst „einige Wochen“ zuvor geschehen. Somit hätte er vorher genügend Zeit und offensichtlich auch Gelegenheit gehabt, diesen zu kontaktieren. Zudem ist davon auszugehen, dass er auch andere Kanäle nützen könnte, um D-8117/2008 an seine Gerichtsunterlagen heranzukommen, was er für das am 30. März 2009 eingereichte Dokument auch gemacht haben will. Der Beschwerdeführer hatte bis zum heutigen Urteilszeitpunkt ausreichend Zeit, allfällige weitere Beweismittel einzureichen, was er jedoch bis auf die erwähnte Eingabe vom 30. März 2009 unterliess. Der Sachverhalt kann jedoch aufgrund der Aktenlage als hinreichend erstellt gelten. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Sache sei zur Feststellung des rechtserheblichen und richtigen Sachverhaltes ans BFM zurückzuweisen, wird somit abgewiesen. 6. In seinem Eventualantrag beantragte der Beschwerdeführer sodann, es sei ihm Asyl zu gewähren. Somit ist zunächst zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind. 6.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab- D-8117/2008 zustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 6.2 Wenn auch die Verfügung des BFM in ihrem Ergebnis zu bestätigen ist, vermögen die in der angefochtenen Verfügung dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente dennoch nicht alle zu überzeugen. So vermag die Argumentation des BFM, wonach es nicht nachvollziehbar sei, wie der Beschwerdeführer einerseits von Unbekannten bedroht worden sei und damit zur Flucht aus dem Elternhaus bewegt worden sei, andererseits die Polizei ihn dann per Haftbefehl suche, nicht zu überzeugen. Es könnte durchaus den tatsächlichen Gegebenheiten in Sri Lanka entsprechen, dass die Polizei oder die Karuna-Leute unter Ausnützung aller möglichen Mittel dem Beschwerdeführer, solange noch nichts Konkretes gegen ihn vorlag, mit anonymen Anrufen einschüchterten und erst später, als er den Fehler beging, sich nicht mehr zur Unterschrift zu melden, einen Haftbefehl erliessen. 6.3 Wie das BFM aber richtigerweise festhielt, entstehen erste Zweifel bereits dadurch, dass der Beschwerdeführer nach einer angeblich zweijährigen Tätigkeit bei der _______ nur sehr allgemeine Aussagen zu dieser Organisation zu machen vermochte. So beschränkten sich seine Angaben zu den Tätigkeiten der Hilfsorganisation auf die allgemeine Aussage „Sie helfen Flüchtlingen mit Gütern. (...) Sie haben auch Häuser gebaut und Unterkünfte für die Flüchtlinge.“ Auch konnte er deren vollen englischen Namen nicht angeben, obwohl dieser auf seinem Arbeitsausweis steht und er selber die englische Abkürzung verwendet. Wenn auch von einem einfachen Chauffeur nicht erwartet werden kann, dass er den Gründungszeitpunkt des Hilfswerkes, für das er Güter transportiert, genau angeben kann, so erstaunt es doch sehr, wenn er sich dabei um zwanzig Jahre verschätzt (A14 S. 6). Auch bezüglich der Haft und der Folter bleibt er – wie vom BFM richtigerweise festgehalten – trotzt Nachfragens unsubstanziiert. So antwortete er beispielsweise auf die Frage, wo die Befragung stattgefunden habe, „im Camp“. Als der Befrager nachhakte, wo genau, gab er an „in einem Raum“ und auf nochmaliges nachhaken, wo dieser Raum gewesen sei, sagte er wieder „im Camp“ (A14 S.7). Hätte er das Vorgebrachte tatsächlich selbst erlebt, wäre davon auszugehen, dass er diese markanten – somit für eine Ausreise bestimmenden – Ereignisse im we- D-8117/2008 sentlichen widerspruchsfrei, folgerichtig, substanziiert und den Tatsachen entsprechend vortragen kann. 6.4 Bestätigt werden die Zweifel schliesslich auch aufgrund der sehr kurzen Haftdauer und des langen Zeitraums zwischen dem Massaker an _______ am _______ und der angeblichen Verhaftung des Beschwerdeführers am 8. März 2007. Angesichts der internationalen Aufmerksamkeit, welche das Attentat auf die Hilfswerksmitarbeiter hervorrief und dem damit einhergehenden Druck auf die srilankischen Behörden, den Vorfall aufzuklären, ist kaum vorstellbar, dass sie mit der Verhaftung des Beschwerdeführers, hätten sie ihn effektiv der Beteiligung an diesem Vorfall verdächtigt, derart lange zugewartet hätten. Und schon gar nicht hätten sie ihn nach acht Tagen auf Kaution und unter so leichten Auflagen wieder freigelassen. Zudem wurden die Ermittlungen der Justiz und der staatlichen Menschenrechtsorganisation von Sri Lanka von der internationalen Gemeinschaft aufmerksam beobachtet. Wären tatsächlich Mitglieder der _______ verhaftet oder gar, wie der Beschwerdeführer von zwei anderen Chauffeuren der _______ behauptet, erschossen worden, ist davon auszugehen, dass dies die Öffentlichkeit erfahren hätte. Bis heute brachten aber die erwähnten Ermittlungen keine Ergebnisse (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka – Update: Aktuelle Situation – 11. Dezember 2008, S. 14). Zudem vermag die Erklärung des Beschwerdeführers, die Sicherheitsbehörden hätten ihn allein aufgrund seiner Fahrten für die _______im LTTE-Gebiet der LTTE-Mitgliedschaft und damit auch der Beteiligung am Massaker von _______ verdächtigt, nicht zu überzeugen. 6.5 Die eingereichten Beweismittel vermögen die dargelegten Zweifel nicht zu entkräften. 6.5.1 Bezüglich der vom BFM richtigerweise aufgedeckten Unregelmässigkeiten im Bestätigungsschreiben und dem Arbeitsausweis der _______ kann auf dessen überzeugende Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend ist auszuführen, dass der Arbeitsausweis des Beschwerdeführers vollkommen unbenutzt aussieht. Dies erstaunt angesichts der Tatsache, dass er am 5. Juni 2005 ausgestellt und somit für zahlreiche Fahrten zwischen Armee- und LTTE-Gebiet, wo sicher regelmässige Kontrollen durchgeführt worden waren, benutzt worden sein soll. Des Weiteren wurden das Bestätigungsschreiben der _______ betreffend die Anstellungsverhältnisse des Beschwerdeführers am 10. Januar 2007 durch das _______-Büro in _______ ausge- D-8117/2008 stellt. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers soll dieses aber am 4. Januar 2007 niedergebrannt und anschliessend durch die Karuna-Gruppe besetzt worden sein (A 14 S. 3 und 8). Dass so kurz nach einer Brandkatastrophe und anschliessender Besetzung des Büros Bestätigungsschreiben für die Mitarbeiter ausgestellt werden, erscheint höchst unwahrscheinlich. Die Bestätigungsschreiben vom Anwalt und einer weiteren Person sind als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu werten. 6.5.2 Bezüglich des Haftbefehls kann zwar, entgegen der Ansicht des BFM, nicht ausgeschlossen werden, dass solche in die Hände der zu Verhaftenden gelangen. Dennoch widerspricht sich der Beschwerdeführer bezüglich des Haftbefehls, wenn er zuerst angibt, das Original sei bei der Polizei (A14, S. 4), dieses aber später dennoch einreichte. Zudem gab der Beschwerdeführer an, der Haftbefehl sei am _______ ausgestellt worden. Auf dem eingereichten Dokument ist aber einzig der _______ als Datum ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am _______ aber bereits aufgrund dieses Haftbefehls unterwegs nach _______ gewesen sein will. Es ist unwahrscheinlich, dass innerhalb eines Tages der Haftbefehl ausgestellt und der Anwalt davon in Kenntnis gesetzt wurde, dieser die Mutter des Beschwerdeführers informieren konnte, welche dann auch noch dem Beschwerdeführer Mitteilung darüber machen konnte. Bezüglich des am 30. März 2009 eingereichten Dokumentes wurde in der Beschwerde lediglich ausgeführt, es handle sich um ein Dokument in singhalesischer Sprache und eine Übersetzung werde nachgereicht. Dies wurde jedoch bis heute unterlassen. Würde das Dokument aber tatsächlich den Beschwerdeführer und seine Asylvorbringen betreffen, wäre davon auszugehen, dass er seinem Rechtsvertreter auch ohne professionelle Übersetzung zumindest ungefähr hätte angeben können, um was es sich dabei handelt. Allein die Tatsache, dass auf dem Dokument die gleiche Aktennummer wie auf dem Haftbefehl vermerkt ist, sagt nichts aus. Da somit unklar bleibt, um was für ein Dokument es sich dabei handelt und es der Beschwerdeführer bis heute unterlassen hat, diesbezüglich, wie angekündigt, Klarheit zu schaffen, ist dem Schreiben kein Beweiswert zuzusprechen. 6.5.3 Auch aus der mit der Beschwerde eingereichten _______-Erklärung vom 8. August 2007 lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Vielmehr bestätigt diese die soeben dargelegten Zweifel. Wäre nämlich der Beschwerdeführer tatsächlich als _______- D-8117/2008 Mitarbeiter der Beteiligung an diesem Attentat beschuldigt worden, würde doch in dieser Erklärung nicht bloss ausgeführt, die Regierung mache nichts, um die Täterschaft zu finden, sondern man würde sich weitergehend darüber empören, dass die Regierung sogar _______- Mitglieder fälschlicherweise verdächtige. Zudem ist dieser Erklärung zu entnehmen, dass im _______ _______ humanitäre Helfer der _______ umgebracht worden sind. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit schon bei der _______ gearbeitet haben will, ist es nicht erklärlich, wieso er diesen Zwischenfall nicht erwähnte, steht er doch in engem Zusammenhang zu seiner vorgebrachten Verfolgung aufgrund seiner _______-Mitgliedschaft. 6.6 Zuletzt stellt auch das Visumsgesuch des Beschwerdeführers vom Jahr 2002, welches er gemäss seinen Angaben unter anderem aufgrund seiner Arbeitslosigkeit gestellt habe, einen Hinweis darauf dar, dass er das Land nicht aufgrund einer Verfolgung sondern eher aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. 7. Nach den vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das Asylgesuch abgelehnt. Demnach erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie zu keinen anderen Schlüssen führen können. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). D-8117/2008 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 10.2 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation in Sri Lanka sei zwar eine Rückkehr nach _______ für den Beschwerdeführer nicht zumutbar. Vorliegend sprächen aber individuelle Gründe für die Zumutbarkeit der Wohnsitznahme in einem anderen Teil seines Heimatlandes – beispielsweise _______. Der Beschwerdeführer habe sich früher schon zumindest für kürzere Zeit in _______ aufgehalten. Ebenso verfüge seine Familie über Freunde in _______, wo er sich schon aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe eine recht gute Schulbildung und Arbeitserfahrung. Zudem lebten verschiedene Geschwister des Beschwerdeführers in europäischen Ländern. Es sei ihnen im Rahmen ihrer Verwandtenunterstützungspflicht zuzumuten, diesen bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka zu unterstützen. D-8117/2008 10.3 Der Beschwerdeführer hielt dem BFM entgegen, er habe immer in _______ gelebt und habe keinerlei Verwandte, welche im Süden Sri Lankas oder in _______ leben würden. Es existierten keinerlei Hinweise, wonach er ein irgendwie geartetes Beziehungsnetz in _______ oder im Süden des Landes habe. Das Verhältnis zu den angeblichen Familienfreunden in _______ sowie deren aktuelle Lage werde vom BFM ebenso wenig dokumentiert, wie die Behauptung, er könne seiner beruflichen Tätigkeit als Chauffeur in der aktuell beschränkten Bewegungsfreiheit in Sri Lanka nachgehen. Auch sei nicht abgeklärt worden, wie es um die finanziellen Verhältnisse seiner Geschwister und seiner Beziehung zu diesen stehe. Unklar sei des Weiteren auch wie seine früheren Aufenthalte in _______ in einem Kausalzusammenhang zu einer allfälligen Rückkehr stünden, beziehungsweise diese erleichtern sollten. 10.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/2 E. 7 eine umfassende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Es hat dabei unter anderem festgestellt, dass die Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar ist. Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann zudem nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum Colombo als zumutbar qualifiziert werden kann, bedarf es besonders begünstigender, das heisst positiver individueller Umstände wie namentlich ein tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation. 10.5 Aus den Akten geht hervor, dass grosse Teile der Verwandtschaft des Beschwerdeführers, darunter auch seine Ehefrau, Kinder und Eltern sowie eine Schwester in _______ wohnen. Die restlichen Geschwister halten sich in Grossbritannien und der Schweiz auf. Für ein tatsächlich bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz des Beschwerdeführers im _______ gibt es keinerlei konkrete Hinweise. Der Freund des Vaters in _______, bei welchem er vor seiner Ausreise kurze Zeit wohnen konnte, erfüllt die Anforderungen an ein tragfähiges D-8117/2008 Beziehungsnetz nicht, zumal nicht als gesichert gelten kann, dass dieser immer noch in _______ wohnt und den Beschwerdeführer bei sich aufnehmen würde. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der aus dem Norden Sri Lankas stammende Beschwerdeführer im _______ auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Hinzu kommt, dass der aus dem Krisengebiet stammende Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr behördlicher Behelligungen ausgesetzt wäre, zumal davon auszugehen ist, dass er aus Sicht der Behörden keinen valablen Grund für seinen Aufenthalt im Süden des Landes vorweisen kann. Es kann somit in keiner Weise von besonders begünstigenden Umständen für eine Rückkehr nach _______ ausgegangen werden. 10.6 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Das BFM ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 11. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt zu Unrecht festgestellt hat, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darin die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. November 2008 ist betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 21. Januar 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Restbetrag ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 13. Teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat es bisher unterlassen, eine Kostennote einzureichen. Der Aufwand für das Beschwerdeverfahren lässt D-8117/2008 sich jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote ist demnach abzuweisen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung wird auf Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 14 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-8117/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 14. November 2008 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.– auferlegt. Sie werden mit dem am 21. Januar 2009 in der Höhe von Fr. 600.– geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Die vom BFM für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz zu entrichtende reduzierte Parteientschädigung wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 19

D-8117/2008 — Bundesverwaltungsgericht 26.08.2009 D-8117/2008 — Swissrulings