Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 24.02.2017 D-8116/2015

24. Februar 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,780 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. November 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8116/2015

Urteil v o m 2 4 . Februar 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. November 2015 / N (…).

D-8116/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 23. Juni 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 10. Juli 2014 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen seiner Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 13. Oktober 2015 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er sich seiner militärischen Einberufung entzogen und Eritrea illegal verlassen habe. C. Mit Verfügung vom 10. November 2015 (Eröffnung am 12. November 2015) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde deren Vollzug wegen Unzumutbarkeit jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung), verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 verschob das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In der Vernehmlassung vom 7. Januar 2016 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

D-8116/2015 Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-8116/2015 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er eritreischer Staatsbürger sei und aus B._______ (Eritrea) stamme. Nach Abschluss der (…) Klasse habe er sich bei der katholischen Kirche in H._______ zum Theologiestudium angemeldet. Nach der (…) Klasse habe er Philosophie und Theologie studiert. Am (…) 2013 sei er an einem Kontrollposten in C._______ festgenommen worden. Man habe ihn inhaftiert, brutal misshandelt und ihm vorgeworfen, er habe sich dem Militärdienst entziehen und das Land illegal verlassen wollen. Nach fünf Monaten sei er in ein Gefängnis in D._______ verlegt worden. Nach weiteren drei Monaten habe man ihn nach E._______ bringen wollen, um ihn dort militärisch auszubilden. Unterwegs sei der Transporter angegriffen worden. Er (Beschwerdeführer) und seine Mitgefangenen seien während der Schiesserei aus dem Lastwagen gesprungen und in verschiedene Richtungen geflohen. Daraufhin sei er zusammen mit zwei weiteren Häftlingen in den Sudan geflohen und von dort über Libyen nach Europa gereist. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich seien. In der BzP habe er ausgesagt, nach seiner Festnahme sechs Wochen in C._______ und anschliessend zwei Monate in D._______ inhaftiert gewesen zu sein. Demgegenüber habe er in der Anhörung vorgebracht, er sei fünf Monate in C._______ und drei Monate in D._______ inhaftiert worden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien zudem unsubstanziiert, indem er etwa keine Angaben zur Dauer des Transports vom Gefängnis in C._______ zu demjenigen in D._______ habe machen können. Ferner habe er das Grenzgebiet, wel-

D-8116/2015 ches er bei seiner angeblichen illegalen Ausreise passiert habe, nicht beschreiben können. Zudem habe er gewisse Vorbringen erst später im Verlauf des Verfahrens geltend gemacht. So habe er in der Anhörung ausgesagt, in Haft brutal geschlagen worden zu sein, was er in der BzP noch nicht erwähnt habe, selbst nachdem er gefragt worden sei, ob er noch weitere Asylgründe habe. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, zu den Misshandlungen schlüssige Angaben zu machen. Schliesslich widersprächen seine Ausführungen teilweise der Logik des Handelns und der allgemeinen Erfahrung, indem etwa die Leichtigkeit der Flucht anlässlich der Schiesserei erstaune, zumal zu erwarten wäre, die Wächter würden Gefangene entsprechend zu bewachen wissen. Da er angegeben habe, das Internat, in welchem er studiert habe, sei staatlich anerkannt, wäre eigentlich zu erwarten, dass Auszubildende ordnungsgemäss militärisch einberufen würden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer Identitätspapiere eingereicht, was vermuten lasse, er habe sein Heimatland ordnungsgemäss verlassen. Demnach würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. 4.3 Diesen Argumenten wurde in der Beschwerde entgegnet, dass das SEM zu Unrecht auf die Unglaubhaftigkeit geschlossen habe. Hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben zu den Eckdaten der Inhaftierung sei bemerkt, dass die Muttersprache des Beschwerdeführers F._______ sei. Die BzP sei aber in Tigrinya geführt worden, was für den Beschwerdeführer eine Fremdsprache sei. In der Anhörung habe er auf die Frage, ob er in der BzP alles verstanden habe, erwidert, er könne nicht sagen, ob er alles verstanden habe, da Tigrinya nicht seine Muttersprache sei. Daher müssten Fehler im Protokoll, wie etwa eine Verwechslung von Monaten und Wochen, nicht zwingend vom Beschwerdeführer stammen. Es könne sich dabei auch um Übersetzungsfehler respektive Missverständnisse handeln. So habe der Beschwerdeführer etwa ausgesagt, er habe während seines Studiums in einem Kloster in H._______ gewohnt. Das Wort „Kloster“ erscheine im Protokoll regelmässig als „Internat“; eine Ungenauigkeit, die der Dolmetscher zu verantworten habe. Der Beschwerdeführer sehe sich als Gottesdiener und zukünftiger Priester verpflichtet, auch im Alltag nach seinem besten Wissen und Gewissen zu handeln. So habe er sich bei beiden Anhörungen grosse Mühe gegeben, die Fakten übereinstimmend wiederzugeben. Rechne man anstelle von Wochen mit Monaten, so komme man auf eine achtmonatige Haftdauer.

D-8116/2015 Hinsichtlich der Dauer des Transports zwischen den Gefängnissen verkenne das SEM, dass der Beschwerdeführer mehrere Monate in einer unterirdischen Zelle inhaftiert gewesen und misshandelt worden sei. Er habe weder eine Uhr getragen, noch ein Protokoll darüber geführt, was im Gefängnis alles geschehen sei. Eines Abends sei er ohne Vorankündigung aus seiner Zelle geholt und in einem Militärtransporter in ein anderes Gefängnis gebracht worden. Er habe sowohl die Gemeinsamkeiten als auch die Unterschiede der beiden Gefängnisse benennen können, und allein der Umstand, dass er keine genaue Zeitangabe bezüglich des Transports habe machen können, führe nicht zur Annahme der Unglaubhaftigkeit, zumal Glaubhaftigkeit auch Raum für gewisse Zweifel lasse. Die Vorbringen zur Misshandlung seien nicht nachgeschoben. Der Beschwerdeführer habe sich in der BzP auf das Wesentliche konzentriert. Erst in der Anhörung habe er seine Gründe ausführlicher darlegen können und habe dabei auch die Misshandlungen erwähnt. Der Beschwerdeführer teile die Ansicht des SEM, dass das Vorgehen der eritreischen Behörden gegenüber ihm als Theologiestudent jeglicher Logik entbehre. Denn einerseits verspreche die eritreische Regierung die Religionsfreiheit, andererseits würden Christen, welche aus Gewissengründen keinen Dienst leisten wollen, oder Theologiestudenten zum Militärdienst gezwungen. Die katholische Gemeinde in Eritrea habe an Ostern 2014 einen Text verfasst, in welchem auf die Situation hingewiesen worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer mittlerweile ein Bestätigungsschreiben der Kirche in G._______ erhalten. Schliesslich habe er hinsichtlich seiner Flucht aus dem Militärlastwagen markante Details zu Protokoll gebracht, was für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens spreche. Der Beschwerdeführer gehöre zur Personengruppe, welche den obligatorischen Nationaldienst zu erfüllen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er nicht mit einem Ausreisevisum, sondern vielmehr illegal aus Eritrea ausgereist sei. Als Beweismittel lagen der Beschwerde ein Artikel der katholischen Bischöfe Eritreas vom 25. Mai 2014, ein Internetartikel über die Lage der Kirche in Eritrea vom 16. Juli 2015, ein Bestätigungsschreiben des (…) vom (…) 2015 sowie zwei Fotos bei.

D-8116/2015 5. 5.1 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für unglaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 5.2 Zwar weisen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Haft gewisse Glaubhaftigkeitselemente auf. So war er etwa in der Lage, die Umgebung des Gefängnisses in C._______ (vgl. act. A16 F81 bis F84) wie auch die Zellen (ebd. F85 bis F88) zu beschreiben. Es finden sich auch substanzvolle Ausführungen zum Tagesablauf in der Haftanstalt in D._______ (vgl. ebd. F121), welche er im Übrigen auch zu lokalisieren vermochte (vgl. ebd. F118). 5.3 Allerdings finden sich auch Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit sprechen. So etwa der bereits vom SEM angesprochene massive Widerspruch hinsichtlich der Haftdauer, welche er in der BzP mit sechs Wochen in C._______ und zwei Monaten in D._______ angab (vgl. act. A3 S. 6), während er in der Anhörung von fünf Monaten in C._______ und drei Monaten in D._______ sprach (vgl. act. A16 F66). Die Erklärung auf Beschwerdeebene, dabei könnte es sich um ein Missverständnis respektive

D-8116/2015 eine fehlerhaft Übersetzung handeln, da die BzP nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers erfolgt sei, überzeugt nicht, zumal sich in der BzP keine Anzeichen für Verständigungsschwierigkeiten finden und eine Verwechslung (Wochen / Monate) ausgeschlossen werden kann, da in der BzP im gleichen Satz von Wochen und Monaten gesprochen wurde. Ebenfalls auffällig ist, dass die Ausführungen zur Flucht sehr oberflächlich und einsilbig ausgefallen sind (vgl. ebd. F136 bis F148). Zur Flucht, welche ihm anlässlich eines bewaffneten Überfalls gelungen sei, ist zudem zu bemerken, dass ein solcher Überfall sehr unwahrscheinlich ist, zumal es in Eritrea auch im Untergrund so gut wie keine (bewaffnete) Opposition gibt (vgl. European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen – Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 28). Zum eingereichten Schreiben vom (…) 2015 ist zu bemerken, dass diesem aufgrund eines möglichen Gefälligkeitscharakters nur wenig Beweiswert beizumessen ist. Zudem wird darin ausgeführt, der Beschwerdeführer sei entkommen, indem er sich heimlich vom Lastwagen habe fallen lassen, ohne dass ein bewaffneter Überfall erwähnt wurde. 5.4 In Gesamtwürdigung der obigen Elemente ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er sich dem Militärdienst entzogen hat, weshalb die Asylrelevanz dieses Vorbringens nicht zu prüfen ist. 5.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe sein Heimatland illegal verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f., als Referenzurteil publiziert). Solche Anknüpfungspunkte sind im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. 6. Mithin hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

D-8116/2015 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Im Sinne einer Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Dispositivziffern 4 bis 7 der angefochtenen Verfügung (vorläufige Aufnahme) durch den vorliegenden Entscheid unberührt bleiben. 10. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mitgeteilt, dass seine Bedürftigkeit nicht belegt sei und er eine Fürsorgebestätigung nachzureichen habe, ansonsten das Gesuch abzulehnen wäre und er im Falle des Unterliegens kostenpflichtig würde. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist und ihm die Kosten für das Verfahren aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-8116/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:

D-8116/2015 — Bundesverwaltungsgericht 24.02.2017 D-8116/2015 — Swissrulings