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Bundesverwaltungsgericht 27.10.2016 D-8112/2015

27. Oktober 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,214 Wörter·~31 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. November 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8112/2015 law/fes

Urteil v o m 2 7 . Oktober 2016 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. November 2015 / N (…).

D-8112/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ (Nordprovinz), verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 4. Januar 2015 und flog via Malediven und Dubai nach Mailand, wo er am 5. Januar 2015 ankam und sich bis am 4. Februar 2015 in einer Wohnung aufhielt. Am 5. Februar 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Am 19. Februar 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes (BzP). Er reichte eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten. Am 14. April 2015 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2003 mit einem Mann namens E._______ Kontakt gehabt. Er habe nicht gewusst, dass dieser bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Als E._______ mit einer Mine hantiert habe, sei es zur Explosion gekommen, wobei dieser getötet worden sei. Das Criminal Investigation Department (CID) habe in Erfahrung gebracht, dass er mit E._______ in Kontakt gestanden sei, und habe nach ihm gesucht. Deswegen sei er von Anfang 2004 bis Ende 2006 nach Katar gegangen. In dieser Zeit habe das CID zwei Mal zu Hause nach ihm gefragt. Nach der Rückkehr habe ihn der Geheimdienst in C._______ mitgenommen, seinen Pass beschlagnahmt, ihn befragt und gefoltert. Es sei ihm unterstellt worden, Verbindungen zu den LTTE zu haben. Er sei jedoch nie Mitglied der LTTE gewesen, sondern habe für die tamilische Gruppierung People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) Transporte gemacht. Er sei drei Monate lang beim Geheimdienstofficer festgehalten worden. Dann sei er vor Gericht gebracht und anschliessend nochmals drei Monate in F._______ festgehalten worden. Im Mai oder Juni 2007 sei er auf Kaution freigelassen worden. Acht Verfahren seien gegen ihn eingeleitet worden. Sechs seien im Jahr 2010 zu seinen Gunsten entschieden worden. Zwei Gerichtsverfahren – das eine betreffend Schutzgeld und Erpressung und das andere betreffend Bombenbesitz – seien immer noch hängig. Im Juni 2014 habe die Polizei ihn bei seiner Arbeit als Rikscha-Fahrer aufgesucht,

D-8112/2015 ihn zu einem Kunden befragt und ihn bedroht und gezwungen, als Lockvogel für dessen Überführung zu dienen. Er habe seine Identitätskarte hinterlegen müssen, um einer Inhaftierung zu entgehen und habe diese erst nach Bezahlung einer Geldsumme am nächsten Tag wieder erhalten. Im November 2014 habe er einen Gerichtstermin vergessen und sei daraufhin festgenommen und gefoltert worden. Er sei von einem bekannten Offizier namens G._______ vom Geheimdienst angeklagt worden. Wenn dieser eine Gerichtsverhandlung verliere, räche er sich persönlich. G._______ habe viele tamilische Jugendliche getötet. Bezüglich seiner Anklage werde er wahrscheinlich freigesprochen. Er habe aus Angst vor G._______ am 4. Januar 2015 das Land illegal mit einem gefälschten Pass mit einem Schlepper verlassen. Am 27. Februar 2015 hätte er einen Gerichtstermin betreffend die Anklage wegen Bombenbesitzes und am 2. März 2015 wegen der Erpressung gehabt. Nach seiner Ausreise sei ein Nachbar erschossen worden. Unbekannte hätten kurz zuvor nach ihm gefragt Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Anhörung einen Geburtsschein im Original und einen Zeitungsartikel vom 5. März 2015 ein. C. Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, sämtliche Urteile der bereits abgeschlossenen Verfahren und die Anklageschriften der noch hängigen Verfahren einzureichen. D. Am 8. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer zwei Haftbefehle vom 12. Januar 2010 und Mai 2013 im Original und eine Wohnsitzbestätigung vom 19. Mai 2015 ein. E. Mit Verfügung vom 13. November 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen

D-8112/2015 und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. G. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. H. Am 5. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. I. Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 gab der Instruktionsrichter dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. J. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 22. Januar 2016 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Am 11. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote mit Einzahlungsschein ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-8112/2015 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr

D-8112/2015 gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 13. November 2015 aus, der Beschwerdeführer habe erklärt, die Polizei, insbesondere G._______ habe mit allen Mitteln versucht, ihm mit den kriminellen Tätigkeiten seines verstorbenen Bekannten in Verbindung zu bringen. Das habe seither nie geklappt, da sechs der acht eingeleiteten Verfahren zu seinen Gunsten entschieden worden seien. Auch die letzten beiden hängigen Verfahren würden wohl zu seinen Gunsten entschieden werden. So habe sich die Erwartung der Polizei nicht erfüllt. Daher befürchte er, dass sein Leben nach Abschluss des Verfahrens gefährdet sei. Der Beamte G._______ habe ihn an der letzten Gerichtsverhandlung entsprechend bedroht. Während noch Verfahren hängig seien, werde ihm nichts angetan, da die Täter ansonsten vor Gericht Rede und Antwort stehen müssten. Seine Ausführungen zur erlebten Haft und zu den folgenden Gerichtsverfahren sei zu entnehmen, dass der sri-lankische Staat in Bezug auf seine Schwierigkeiten sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sei und er Zugang zu diesem Schutz habe. So seien die gegen ihn erhobenen Falschanschuldigungen vom Gericht durchschaut und entsprechend verworfen worden. Es sei nachvollziehbar, dass er sich aufgrund der Geschehnisse vor allfälligen Repressalien des Beamten G._______ fürchte. Es handle sich bei seinen Befürchtungen jedoch lediglich um Vermutungen seinerseits. Aufgrund der Tatsache, dass sich die von ihm geltend gemachte Bedrohung sei 2007 nicht verwirklicht habe, bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme,

D-8112/2015 dass sich diese Bedrohung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Sollte er sich nach seiner Rückkehr in seine Heimat trotz allem einer konkreten Bedrohung durch den Beamten G._______ oder seine Anhänger ausgesetzt sehen, so sei es ihm gestützt auf seine Schilderungen möglich und zuzumuten, sich wiederholt und mit Nachdruck an die sri-lankischen Justizbehörden zu wenden und um Schutz vor Übergriffen nachzusuchen und seine Forderungen nötigenfalls mit Hilfe einer Rechtsvertretung geltend zu machen. Betreffend des geltend gemachten Vorfall vom Juni 2014 sei auszuführen, dass das von ihm geschilderte Verhalten der Polizeibeamten als absolute Schikane zu werten und folglich strengstens zu verurteilen sei. Dennoch sei seinen Schilderungen dieses Vorfalles keine staatliche Verfolgungsabsicht aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen zu entnehmen. Zudem betone er mehrmals, dass der naheliegende Abschluss der hängigen Gerichtsverfahren ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen sei. Somit fehle es dem geschilderten Vorfall im Juni 2014 nebst der Verfolgungsabsicht gemäss Art. 3 AsylG an der notwendigen Kausalität in Bezug auf seine Ausreise. Gleiches gelte für den geltend gemachten Tod seines Nachbarn, zumal er keinen Zusammenhang zwischen dessen Tod und der Nachfrage nach ihm habe aufzeigen können. Daran vermöge auch der von ihm eingereichte Zeitungsartikel nichts zu ändern, da dieser lediglich über den Tod eines Geschäftsmannes und eine Demonstration von Angehörigen verschwundener Personen in Jaffna berichte. Auch die eingereichte Wohnsitzbestätigung und die beiden Haftbefehle vermöchten diese Auffassung nicht zu ändern, zumal die Haftbefehle jeweils legitimer Weise als Folge seines Nichterscheinens vor Gericht erlassen worden seien. Abschliessend sei anzumerken, dass er Nachteile geltend mache, die sich aus lokal beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden und auf einen bestimmten Beamten zurückzuführen seien. Dies bestätige sich durch die Tatsache, dass er legal nach H._______ habe ausreisen können und auch bei seiner Einreise nach Sri Lanka keinerlei Probleme gehabt habe, was gegen eine landesweite Verfolgung spreche. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er sich den allfälligen, befürchteten Verfolgungsmassnahmen durch den Beamten G._______ durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne. Seine Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würden, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Er sei tamilischer Ethnie und habe Sri Lanka im Januar 2015 verlassen. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit würden jedoch gemäss

D-8112/2015 herrschender Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Es bleibe somit zu prüfen, ob in seinem Fall weitere Faktoren vorlägen, welche – kumuliert mit seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seiner mehrmonatigen Landesabwesenheit – eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter und sein angeblich illegales Verlassen Sri Lankas, könne die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe es jedoch keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten Background-Check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen. Seine Vorbringen würden somit gesamthaft den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz missachte gewisse Andeutungen, die der Beschwerdeführer gemacht habe, dass die Drohung eben doch früher oder später eintreten könne. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass er unablässig behelligt werde. Völlig ausgeblendet werde der Zwischenfall vom November 2014, wo er als Lockvogel gegenüber I._______ eingebunden worden sei. Der Hinweis, dass nun der jüngere Bruder von I._______ überall herumspreche, dass er ihn verraten habe, sei nicht zu verniedlichen. Immerhin habe der Übeltäter, der illegal Schnaps gebrannt habe, 30‘000 Rupien Strafgeld bezahlen und ein Jahr ins Gefängnis gehen müssen. Es zeige auf, dass man ihm immer wieder etwas andichten möchte, bis er mürbe werde und eines Tages dann vielleicht doch nicht mehr standhaft bleiben könne. Zu beachten sei, dass die Schutzfunktion eines Rechtsstaates nur beschränkt seine Auswirkungen haben könne. Dieser Zwischenfall mit I._______ könne kaum einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Es stehe zwar offen, dass er eine Anzeige wegen Erpressung machen könne. Dies würde bedeuten, dass er noch mehr behelligt werde und das CID, welches eben nicht nur aus diesem einzigen Beamten bestehe, versuche, ihm weitere ausgeklügelte Machenschaften anzuhängen. Es werde übersehen, dass der Richter ihn angewiesen habe, dass er für die letzten zwei Verfahren einen Anwalt nehmen solle, da er ihn nicht mehr ausreichend schützen könne. Besonders angsteinflössend sei auch der Hinweis, dass im März 2015 ein Nachbar umgebracht worden sei. Bekannt sei, dass zwei Tage vor der Ermordung das CID ihn zu Hause gesucht habe. Seine Mutter sei sogar in der Zeitung abgebildet worden. Ein anderer Tamile, der vom CID

D-8112/2015 ebenfalls ins Visier genommen worden sei, habe Selbstmord begangen. Die Tatsache, dass die Familie von E._______, der LTTE-Mitglied gewesen sei, seinen Namen genannt habe, sei der Auslöser dafür, dass er anhaltend vom Geheimdienst angesprochen, genötigt, erpresst und behelligt werde. Der Dauerzustand von zwölf Jahren sei nicht zu übersehen. Er sei nach seiner Rückkehr von H._______ im Jahr 2006 festgenommen und geschlagen worden, für drei Monate im Gefängnis in F._______ inhaftiert gewesen und niederträchtig behandelt worden. Er habe Kautionsgelder bezahlen und seine Identitätskarte hinterlegen müssen, was aufzeige, dass er im Visier des CID stehe und der staatliche Schutz nicht mehr gewährleistet sei. Der Zwischenfall im Zusammenhang mit diesem erpresserischen Vorgehen und seine Benutzung als Lockvogel im November 2014 zeige auf, dass latente Gefahr bestehe, dass ihm etwas angetan werde, so dass er sich nicht mehr unter den staatlichen Schutz stellen könne. Es bestehe der Verdacht, dass er in Zusammenhang mit den Tätigkeiten der LTTE gebracht werden möchte. Die Ausführungen der Vorinstanz würden sich auf eine einzige Seite beschränken, währenddessen der Beschwerdeführer auf mehreren Seiten die Misshandlungen und die Behelligungen darlege. Auch das spreche für die nicht fachgerechte Behandlung seines Anliegens. Es sei bekannt, dass die singhalesische Polizei auf extremste Weise gegen die Tamilen in C._______ vorgehe. Damit sei erstellt, dass ihn die staatlichen Behörden nicht ausreichend beschützen könnten. Dass er legal nach H._______ habe ausreisen können und auch bei der Einreise keine Probleme gehabt habe, vermöge nicht darzulegen, dass er keiner landesweiten Verfolgung ausgesetzt sei. Selbst wenn dies zutreffen würde, vermöge der Staat seine Schutzfunktion nicht auszuüben. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt würden. Wenn man sämtliche Vorbringen betrachte, müsse dies zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer tatsächlichen Verfolgungsmassnahmen ausgeliefert sei. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass es sich zwar beim Beschwerdeführer um einen Rückkehrer handle, welcher besondere Aufmerksamkeit bei der Rückkehr zuteilwerde. Er habe jedoch keine Massnahmen zu befürchten, die über eine normale Befragung hinausgingen. Diese Ansicht könne nicht ernst genommen werden. Anhand der Kriterien, die von der Rechtsprechung entwickelt worden seien, könne die Annahme getroffen werden, dass er Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr ausgeliefert sein werde. Er stamme aus C._______, wo er seit 1993 bis zur Ausreise gelebt habe, er werde verdächtigt, dass er mit den LTTE zusammengearbeitet habe, weshalb er besonderer Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer beschreibe mehrfach Ereignisse, die darauf schliessen liessen, dass er bei

D-8112/2015 einer Rückkehr verfolgt würde. Er sei tamilischer Herkunft, stamme aus dem Norden, es würden ihm LTTE-Handlungen angelastet, er habe in der Schweiz um Asyl nachgesucht, sei mit einem falschen Pass geflüchtet, sei misshandelt und ständig befragt worden. 5. 5.1 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind insgesamt glaubhaft. Dass er nach seinem Aufenthalt in Katar im Jahr 2006 vom Geheimdienst befragt und gefoltert und wegen angeblicher Verbindungen mit den LTTE vor Gericht gestellt, in sechs Verfahren im Jahr 2010 freigesprochen worden und vor dem Abschluss der letzten beiden Verfahren aus Angst vor Rache durch den Anzeiger ausgereist ist, ist angesichts der substantiierten und detaillierten Vorbringen, welche er anlässlich der Anhörung über mehrere Seiten lang schilderte, plausibel. Auch das SEM äusserte seinerseits keine Zweifel die Asylvorbringen betreffend, erachtete diese aber als nicht asylrelevant. 5.2 Hinsichtlich der Festnahme und der Folterungen durch das CID nach seiner Rückkehr aus Katar im 2006 ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Juni 2007 auf Kaution aus der Haft entlassen worden ist. Der Beschwerdeführer hielt sich danach noch acht Jahre in C._______ an seinem Wohnort auf, weshalb die während der Haft erlittenen Folterungen in keinem Kausalzusammenhang zur Flucht im Januar 2015 stehen und daher asylrechtlich keine Relevanz entfalten. 5.3 Im Jahr 2010 wurde der Beschwerdeführer in sechs der insgesamt acht gegen ihn bestehenden Gerichtsverfahren freigesprochen. Er machte jedoch nicht geltend, er habe bis zur Ausreise im Januar 2015 infolge des Ausgangs der Gerichtsverfahrens Vergeltungsmassnahmen durch G._______ erlitten. Hinsichtlich des Vorfalls im Juni 2014, als er von der Polizei gezwungen wurde, als Lockvogel einen seiner Rikscha-Kunden zu überführen, erklärte er selber, G._______ sei nicht dabei gewesen (vgl. Akte A14/18 S. 4). Obwohl er auch in diesem Zusammenhang von der Polizei geschlagen und erpresst worden ist, liess diese ihn nach der Inhaftierung seines Kunden schliesslich gehen und gab ihm gegen Schmiergeld auch seine Identitätskarte zurück. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, er habe sich danach vor einer Vergeltungsmassnahme des Bruders seines verurteilten Kunden gefürchtet, da ihn die Polizei nicht geschützt hätte. Konkrete gegen ihn gerichtete Übergriffe durch diesen Bruder machte er jedoch nicht geltend. Der Umstand, dass er nach diesem Vorfall im Juni

D-8112/2015 2014 weiter an seinem bisherigen Wohnsitz verblieb, deutet ebenfalls darauf hin, dass er sich nicht ernsthaft vor weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die Polizei oder die Verwandten des Kunden gefürchtet hatte. Der Beschwerdeführer ist sodann – nachdem er einen Gerichtstermin betreffend die letzten beiden Verfahren verpasst hatte – im November 2014 auf richterlichen Haftbefehl unter Gewaltanwendung festgenommen worden. Die dabei erlittenen Misshandlungen konnte er jedoch durch seinen Anwalt beim Richter zur Sprache bringen. Die Polizisten rechtfertigten die Misshandlungen damit, dass der Beschwerdeführer habe fliehen wollen. Für den Beschwerdeführer hatte jedoch weder der verpasste Gerichtstermin noch diese Rechtfertigungserklärung negative Konsequenzen für sein Verfahren. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer weiter auf freiem Fuss belassen wurde, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Richter von einer Fluchtgefahr ausging. Ausserdem erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung im April 2015, dass die Befragung von G._______ durch das Gericht am 2. März 2015 beendet worden sei und das Urteil wohl zu seinen Gunsten ausfallen werde (vgl. Akte A14/18 F55). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer kein konkreter Verdacht bestand, mit den LTTE in Verbindung zu stehen. Hätten die sri-lankischen Behörden aufgrund gewichtiger Verdachtsmomente Bombenbesitz und Schutzgelderpressungen seitens des Beschwerdeführers ernsthaft in Betracht gezogen, wäre dieser kaum seit 2007 auf Kaution freigekommen. Der Beschwerdeführer hat deshalb im Zusammenhang mit den Gerichtsverfahren keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden. 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer gab sodann als hauptsächlichen Grund für seine Ausreise an, er habe sich vor dem Polizeioffizier G._______ gefürchtet, welcher ihm mit Repressalien nach Abschluss des Gerichtsverfahrens gedroht habe. 5.4.2 Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.16; MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 1999, S. 77 f.; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5). 5.4.3 Der Beschwerdeführer rechnete im Zeitpunkt seiner Ausreise mit dem baldigen Abschluss der Gerichtsverfahren und einem Freispruch (vgl.

D-8112/2015 Akte A14/18 F55 ff.) und somit in absehbarer Zeit auch mit Repressalien seitens G._______. Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des sri-lankischen Staats aus. Diesbezüglich ist indes zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mehrfach von der sri-lankischen Polizei misshandelt worden ist. Es wäre ihm deshalb kaum zuzumuten gewesen, bei der Polizei in C._______ Anzeige gegen den dort tätigen Polizeioffizier G._______ zu erstatten. Andererseits hatte G._______ nach den im Jahr 2010 erfolgten Freisprüchen des Beschwerdeführers in sechs Gerichtsverfahren offenbar keine Rache am Beschwerdeführer genommen, obschon dieser weiterhin in C._______ lebte. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich zwar geltend, solange ein Gerichtsverfahren gegen ihn hängig sei, könne G._______ ihm nichts antun, da dieser sonst vor Gericht Rede und Antwort stehen müsste (vgl. Akte A14/18 F73). Es ist aber nicht davon auszugehen, dass G._______, welcher viele tamilische Jugendliche getötet haben soll, sich von einem noch hängigen Gerichtsverfahren hätte abschrecken lassen, unter irgendeinem Vorwand gegen den Beschwerdeführer vorzugehen, wenn er dies tatsächlich beabsichtigt hätte. Die diesbezüglich geltend gemachten Befürchtungen des Beschwerdeführers beruhen somit letztlich auf blossen Vermutungen. Zudem gehen die Anklagen und Drohungen auf G._______ und damit auf einen einzelnen Beamten und seine Anhänger auf einem Polizeiposten zurück und beschränken sich somit ohnehin lokal auf C._______. Indizien, die darauf hindeuten, dass er landesweit einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sein könnte, bestehen hingegen keine. Dem Beschwerdeführer eröffnet sich somit auch die Möglichkeit, sich den befürchteten Behelligungen durch G._______ in C._______ durch Verlegung seines Wohnsitzes – beispielsweise nach J._______ im Südwesten Sri Lankas, wo seinen Angaben zufolge eine Tante und einen Onkel mütterlicherseits leben (vgl. Akte A4/13 S. 7), zu entziehen. 5.5 An dieser Schlussfolgerung ändern auch die eingereichten Beweismittel nichts. Die beiden eingereichten Haftbefehle der Crime Branch in C._______ datieren vom 15. Januar 2010 und vom Mai 2013. Sie wurden angeblich erlassen, weil der Beschwerdeführer nicht vor Gericht erschienen sei. Der Beschwerdeführer hatte jedoch weder anlässlich der BZP noch der Anhörung Probleme mit den sri-lankischen Behörden in den Jahren 2010 oder 2013 erwähnt. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer durch diese zwei Haftbefehle asylrelevante Nachteile erlitten hat. Betreffend den Zeitungsauschnitt, wo angeblich seine Mutter auf einem Foto mit einem erschossenen Nachbar zu sehen sei, hat das SEM bereits zutreffend ausgeführt, dass kein Zusammenhang

D-8112/2015 zwischen der Nachfrage nach dem Beschwerdeführer und dem Tod seines Nachbarn ersichtlich ist. 5.6 5.6.1 Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie ernsthafte Nachteile drohen würden. 5.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 5.6.3 Wie bereits erwähnt machte der Beschwerdeführer nicht geltend, selbst Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Die Asylvorbringen haben sich sodann als asylrechtlich nicht relevant erwiesen. Gegen den Beschwerdeführer wurden acht Gerichtsverfahren eröffnet wegen Verdachts auf Verbindungen zu den LTTE und er wurde im Jahr 2006 für mehrere Monate

D-8112/2015 inhaftiert und gefoltert. Zudem verfügt er über keine ordentlichen Identitätspapiere. In sechs Gerichtsverfahren wurde er jedoch bereits im Jahr 2010 freigesprochen und der Beschwerdeführer selbst rechnet damit, dass dies auch bei den letzten beiden gegen ihn hängigen Verfahren der Fall sein wird. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer ernsthaft eine Verbindung zu den LTTE unterstellen. Im Übrigen hat er sich in der Schweiz nicht exilpolitisch betätigt. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in die Heimat zuerkannt werden. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund

D-8112/2015 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen im Asylpunkt nicht gelungen. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Ge-

D-8112/2015 richtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und die Ostprovinz Sri Lankas sei aufgrund der seit dem Ende des Krieges im Mai 2009 deutlich verbesserten Sicherheitslage grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus B._______, habe zuletzt in C._______ gewohnt und somit vor seiner Ausreise sein gesamtes Leben in der Nordprovinz gelebt. Es würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Vielmehr handle es sich bei ihm um einen gesunden, jungen Mann, welcher über ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatstaat verfüge. Zudem habe er mehrjährige Berufserfahrung als Rikscha-Fahrer, welche ihm den Aufbau einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage ermögliche. 7.3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es könne ihm nicht zugemutet werden in den Distrikt B._______ zurückzukehren, nachdem seine Frau und sein Kind in einem Flüchtlingslager in C._______ leben würden. 7.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Lagebeurteilung vor (vgl. a.a.O. E. 13.2-13.4). Betreffend die Nordprovinz, aus der der Beschwerdeführer stammt und in der er bis zur Ausreise vorwiegend lebte, hielt es zusammenfassend Folgendes fest: Während die Wirtschaft im Distrikt Jaffna in den vergangenen Jahren einen Aufschwung erlebt habe, bleibe die ökonomische Lage insbesondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen

D-8112/2015 Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil. Auch die humanitäre Lage habe sich angesichts der anhaltend hohen Militärpräsenz nicht grundlegend verändert (vgl. a.a.O., E. 13.3.3). In der ehemaligen Kriegszone, insbesondere in den Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu, wo die gesamte Bevölkerung in der letzten Phase des Bürgerkrieges vertrieben worden, mittlerweile aber grösstenteils wieder dorthin zurückgekehrt sei, sei die Situation besonders prekär. So seien die Spuren des Krieges dort längst nicht alle beseitigt. Die Unterstützung beim respektive die Kompensation für den Aufbau der zerstörten Häuser der Rückkehrenden sei bislang weitgehend ausgeblieben und die Entwicklungsdefizite in der Region seien unübersehbar. Trotz der bereits erfolgten Dekontaminierungsbemühungen seien weiterhin nicht unerhebliche Teile der Distrikte Kilinochchi, Mullaitivu und Mannar vermint. Schliesslich sei davon berichtet worden, dass es vor allem in der ehemaligen Kriegszone an Erwerbsmöglichkeiten fehle und die Armutsgrenze dort dreibis fünfmal höher liege, als jene im Rest des Landes. Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets" im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) dann zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Die Frage, wie die Situation im „Vanni-Gebiet“ einzuschätzen sei, wurde offengelassen (vgl. a.a.O. E. 13.3.3). 7.3.5 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus B._______ (Vanni- Gebiet), lebte aber ab 1993 oder 1994 in C._______; eine Stadt, welche sich ausserhalb des Vanni-Gebiets befindet (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1). In C._______ verfügt er sodann mit seiner Mutter, seiner Schwester und einer Tante über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Auch seine Frau und seine Tochter leben in C._______, allerdings in einem Flüchtlingslager (vgl. Akte A4/13 S. 6). Der Beschwerdeführer wohnte gemäss seinen Angaben bis zur Ausreise im Januar 2015 mit seiner Mutter und seiner Schwester in einem Haus, das seine Tante gemietet hat (vgl. Akte A4/13 S. 5). Er verfügt somit über ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation, so dass er sich nach rund zweijähriger Abwesenheit wieder wird integrieren können. Der (…)-jährige Beschwerdeführer hat die Schule bis zur 6. Klasse besucht und danach in einem Lebensmittelladen gearbeitet. Die letzten acht Jahre vor seiner Ausreise hat er als Tuktuk-Fahrer seinen Lebensunterhalt verdient. Ausserdem spricht

D-8112/2015 er gut Singhalesisch (vgl. Akte A5/13 S. 10). Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird. Anlässlich der BzP führte er aus, dass er aufgrund der Folterungen an Schmerzen leide (vgl. Akte A4/13 S. 10). Anlässlich der Anhörung machte er hingegen nicht geltend, er leide an gesundheitlichen Beschwerden und auch in der Beschwerde wurden keine gesundheitlichen Probleme thematisiert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr leidet, die unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Weiweisungsvollzugs relevant sein könnten. Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, er gerate bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Das Honorar der vom Gericht eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten.

D-8112/2015 Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 ordnete das Bundesverwaltungsgericht Frau Claudia Zumtaugwald als amtliche Rechtsbeiständin bei (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Die Kostennote vom 11. Februar 2016 weist einen Betrag von Fr. 3024.45 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus, welcher mit einem Stundenansatz von Fr. 220.– berechnet wurde. Dieser Aufwand scheint jedoch dem vorliegenden Verfahren nicht vollumfänglich angemessen. Demzufolge wird vorliegend von einem Gesamtbetrag von Fr. 2070.– (inklusive die ausgewiesenen Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ausgegangen. Dieser Betrag ist der amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-8112/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Frau Claudia Zumtaugwald wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2070.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

D-8112/2015 — Bundesverwaltungsgericht 27.10.2016 D-8112/2015 — Swissrulings