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Bundesverwaltungsgericht 28.07.2009 D-8108/2007

28. Juli 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,331 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 30. Oktober 2007 i.S. Asyl und Wegwe...

Volltext

Abtei lung IV D-8108/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Juli 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren D._______, alias A._______, geboren D._______, Irak, E._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8108/2007 Sachverhalt: A. Der gemäss eigenen Angaben aus F._______, Provinz G._______, stammende Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in F._______ im Nordirak, verliess seinen Heimatstaat im Juni des Jahres 2005 und gelangte auf dem Landweg in H._______, wo er in I._______ während rund zweier Jahre im Gastgewerbe arbeitete. Am 21./22. oder 23. Mai 2007 sei er auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder am 29. Mai 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum J._______ ein Asylgesuch einreichte. Nach der Kurzbefragung vom 6. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer mit Entscheid vom 27. Juni 2007 für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton K._______ zugewiesen. Am 23. August 2007 wurde er von der kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen befragt. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen an, sein Bruder H. habe mit zwei Personen Probleme gehabt, weshalb dieser im Jahre 1997 und ein Jahr später auch seine beiden anderen Brüder wegen der gleichen Probleme den Irak verlassen hätten. Später seien diese Leute zu ihm gekommen und hätten nach dem Aufenthaltsort seiner Brüder gefragt, den er jedoch nicht gekannt habe. Etwa im Mai 2005 sei er eines Nachts Brot kaufen gegangen, als plötzlich ein Auto gekommen sei, worin sich zwei Personen befunden hätten. Er sei ins Auto gesetzt und an einen unbekannten Ort in der Nähe von F._______ gebracht worden. Dort habe man ihm ein Natel ausgehändigt und ihn aufgefordert, seinen Bruder H. anzurufen und diesen aufzufordern, sich sofort nach F._______ zurück zu begeben. Da er aber dessen Telefonnummer nicht gekannt habe, sei er von den Unbekannten geschlagen und nach zwei Stunden wieder nach F._______ zurückgebracht worden. Zirka drei Tage später hätten die unbekannten Leute seine Mutter und seine Schwester aufgesucht, diese beschimpft und nach seinem Bruder H. gefragt. Auch hätten seine Mutter und Schwester nun Bruder H. anrufen und zur Rückkehr bewegen sollen. In der Folge hätten die beiden Männer erneut versucht, ihn mit einem Auto zu entführen, D-8108/2007 wobei ihm jedoch die Flucht geglückt sei. Über einen Freund habe er dann seine Ausreise organisieren können. Gleichzeitig hätten sich seine Mutter sowie seine Schwester aus Angst vor weiteren Behelligungen zum Onkel seiner Mutter begeben. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das BFM liess am 7. Juni 2007 eine Analyse des Knochenalters des Beschwerdeführers vornehmen. Diese ergab, dass dieser ein Skelettalter von 19 Jahren aufweise. Am 14. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand befragt und am gleichen Tag wurde ihm das rechtliche Gehör zur Knochenalteranalyse gewährt. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 - eröffnet am 31. Oktober 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz führte zur Begründung an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, und bejahte die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. November 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid bezüglich der Dispositivziffern 1 und 2 aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit sowie die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und ersuchte in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner werde ohne Gegen- D-8108/2007 bericht des Beschwerdeführers bis zum 21. Dezember 2007 davon ausgegangen, dass er nicht die Dispositivziffern 1 und 2, sondern die Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) anzufechten gedenke. Für den Fall einer Anfechtung der Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen BFM-Verfügung habe der Beschwerdeführer bis zum 21. Dezember 2007 eine entsprechende Beschwerdebegründung nachzuliefern, wobei im Unterlassungsfall lediglich die Frage des Wegweisungsvollzuges geprüft werde. Weiter wurde für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer liess die ihm eingeräumte Frist unbenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. D-8108/2007 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ohne seinen Gegenbericht innert angesetzter Frist davon ausgegangen werde, dass er nicht die Dispositivziffern 1 und 2, sondern die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung (Vollzug der Wegweisung) anzufechten gedenke. Der Beschwerdeführer liess die ihm eingeräumte Frist unbenutzt verstreichen. 2.2 Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs blieben somit vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Da die Wegweisung als solche nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind, bildet - wie in der Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2007 für den Fall des unbenutzten Fristablaufs ausgeführt - Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-8108/2007 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- D-8108/2007 sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den publizierten Urteilen BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks. Es kam zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Situation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. Der Beschwerdeführer stammt aus F._______ in der Provinz G._______, wo er sein ganzes bisheriges Leben verbrachte und wo er D-8108/2007 über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 2 und 4 f.; kant. Protokoll, S. 3 ff.). Angesichts der vorbestehenden Kontakte in der Provinz G._______, des familiären Rückhalts und der in H._______ gewonnenen Berufserfahrungen des jungen Beschwerdeführers kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich dieser aus eigenen Kräften eine (erneute) selbstständige Existenzgrundlage wird erarbeiten können, ohne die damit allenfalls verbundenen Schwierigkeiten verkennen zu wollen. Überdies dürften Hilfeleistungen von lokal tätigen Hilfsorganisationen und - teilweise auch in der Schweiz wohnhaften - Verwandten die Wiedereingliederung in zusätzlicher Weise unterstützen. Demnach sind, entgegen der anderslautenden Ansicht in der Beschwerdeschrift, keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. 3.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist gutzuheissen, da die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos zu qualifizieren waren und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Es sind somit keine Verfahrenskos- D-8108/2007 ten aufzuerlegen. D-8108/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das L._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 10

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