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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2015 D-8101/2015

17. Dezember 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,410 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. November 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8101/2015 thc/fes

Urteil v o m 1 7 . Dezember 2015 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM); Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. November 2015 / N (…).

D-8101/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 26. November 2015 – eröffnet am 9. Dezember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 (Datum Poststempel) – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen oder die Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass er ferner beantragte, es sei Einsicht in sämtliche Akten betreffend allfällige Länderherkunftsinformationen und entsprechende Quellen zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

D-8101/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass in der Beschwerde vorab geltend gemacht wird, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden, weil das SEM nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer mehrere Verwandte in der Schweiz habe und ihm keine weitere Möglichkeit gewährt worden sei, zu einer möglichen Wegweisung nach Deutschland Stellung zu nehmen, dass das SEM am 6. November 2015 dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso mitteilte, seine Fingerabdrücke seien in Deutschland im Zusammenhang mit einem Asylgesuch daktyloskopiert worden, und ihm ein erstes Mal die Möglichkeit gab, sich dazu zu äussern (vgl. Akte A4/12 Ziff. 2.06) und ihm das SEM am

D-8101/2015 Ende der Befragung nochmals das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Deutschland gewährte (vgl. Akte A4/12 Ziff. 8), dass demnach der Beschwerdeführer ausreichend die Möglichkeit hatte, zur Wegweisung nach Deutschland Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer am 6. November 2015 auch zu seinen Beziehungen in der Schweiz befragt worden ist, wobei er nur seinen Bruder erwähnte und die Frage, ob er noch weitere Verwandte in der Schweiz habe, verneinte (vgl. Akte A4/12 Ziff. 3.02), dass auch in der Beschwerde bezüglich der angeblichen Verwandten in der Schweiz nichts weiter substantiiert wurde, dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt oder die Abklärungspflicht verletzt haben soll und demnach kein Grund besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sich keine Länderherkunftsinformationen in den vorinstanzlichen Akten befinden, weshalb sich das Gesuch, es sei ihm Einsicht in sämtliche Länderherkunftsinformationen und entsprechende Quellen zu gewähren, als gegenstandslos erweist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

D-8101/2015 dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 30. September 2015 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die deutschen Behörden am 23. November 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 25. November 2015 zustimmten, dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist und daran der in der Beschwerde geltend gemachte Umstand, der Beschwerdeführer habe in Deutschland gar kein Asylgesuch stellen wollen, nichts zu ändern vermag und der Beschwerdeführer – soweit den Akten zu entnehmen ist – über keine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO in der Schweiz verfügt, die eine andere Zuständigkeit ergeben würden, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-

D-8101/2015 den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, das SEM solle aufgrund von humanitären Gründen auf das Asylgesuch eintreten (Selbsteintritt), da er in der Schweiz über ein familiäres Netzwerk verfüge und dadurch die Aufarbeitung der Geschehnisse (Verfolgung in Syrien, Flucht, beschwerliche Reise durch Europa und die Türkei) und seine Integration gefördert werde, wodurch eine psychische Erkrankung verhindert

D-8101/2015 werden könne und er in Deutschland über kein familiäres Netzwerk verfüge, dass der Beschwerdeführer somit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass vorweg festgehalten wird, dass mit heutigem Entscheid auch die Beschwerde seines Bruders abgewiesen wird (Beschwerdeverfahren D-8106/2015), womit auch die Wegweisung des Bruders nach Deutschland rechtskräftig wird, und weder aus den Akten noch aus der Beschwerde hervorgeht, welche weiteren Verwandten des Beschwerdeführers sich in der Schweiz aufhalten sollen, dass der Beschwerdeführer zudem kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer weiter keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-

D-8101/2015 dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass nach dem Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO besteht und der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Wegweisung angeordnet hat (Art. 44 AsylG), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht, welche nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten können, und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorste-

D-8101/2015 henden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und damit die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die reduzierten Kosten von Fr. 400.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-8101/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Sarah Ferreyra

Versand:

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