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Bundesverwaltungsgericht 14.06.2012 D-81/2012

14. Juni 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,667 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. November 2011

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-81/2012

Urteil v o m 1 4 . Juni 2012 Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Yarimar-Eva Zeleznik. Parteien

A._______, geboren (…), Türkei, c/o schweizerische Botschaft in Ankara, Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. November 2011 / N (…).

D-81/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Stadt B._______ (Provinz C._______) – ersuchte bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara am 23. August 2011 telefonisch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. B. Am (...) fand auf der Schweizer Vertretung in Ankara eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. Dabei brachte er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, er sei weder Mitglied einer politischen Partei noch einer Organisation, sympathisiere indessen mit der D._______. Aus diesem Grund habe er am (...) vor der Stadtverwaltung in C._______ an einer legalen Presseerklärung teilgenommen. Zwischenzeitlich sei in der Türkei infolge der Teilnahme an der genannten Presseerklärung ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, das zweitinstanzlich hängig sei. Er sei am (...) vom (Nennung Gericht) erstinstanzlich aufgrund (Nennung Straftatbestände und Strafmass) verurteilt worden. Die türkischen Behörden würden dieses Verfahren damit begründen, der Beschwerdeführer habe am Marsch zum Jahrestag der Festnahme von Abdullah Öcalan teilgenommen und während der Kundgebung Slogans gerufen. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, er habe lediglich an einer von der D._______ organisierten Presseerklärung als gewöhnlicher Bürger teilgenommen. Der Vorsitzende der Partei habe eine Rede gehalten, deren Inhalt er indessen nicht wiedergeben könne, da er während der Presseerklärung infolge des Lärms der Menschenmenge die Rede nicht habe mitverfolgen können (A 2/S. 3). Gleichzeitig führte er aus, er sei am besagten Tag mit Freunden im Stadtzentrum unterwegs gewesen und sei zufälligerweise in die Menge geraten, ohne zu ahnen, dass die Kundgebung dem Jahrestag von Abdullah Öcalan gedient habe (A 2/S. 3). Konkret werde ihm nämlich die Teilnahme an einer von der D._______ orchestrierten Presseerklärung und einer anschliessenden Demonstration, bei welcher Embleme der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) und Poster von Abdullah Öcalan mitgeführt worden seien, vorgeworfen. Daneben werde eingewendet, es sei zur Verherrlichung der PKK und zu gewaltaufrufenden Slogans gekommen. Ausserdem seien Barrikaden errichtet und Sicherheitskräfte mit Steinen und Molotowcocktails beworfen worden. Er sei im Zusammenhang mit diesem

D-81/2012 Strafverfahren zwar weder in Gewahrsam noch in Untersuchungshaft gewesen, er befürchte indessen eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. C. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer der Vertretung in Ankara unter anderem (Auflistung Beweismittel) ein. D. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 übermittelte die Vertretung in Ankara die Akten an das BFM. E. Mit Verfügung vom 18. November 2011 – eröffnet am 9. Dezember 2011 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer werde im Rahmen einer von der PKK orchestrierten Demonstration vorgeworfen, Gewalt verherrlichende Slogans skandiert und die Sicherheitskräfte mit Steinen beworfen zu haben. Zwar habe er behauptet, nur zufälligerweise an der Kundgebung gewesen zu sein und selber keine Slogans skandiert zu haben, diesbezüglich müsse indessen von Schutzbehauptungen ausgegangen werden, zumal Videomaterial existiere, worauf der Beschwerdeführer identifiziert worden sei. Ausserdem sei es nachvollziehbar und plausibel, dass die türkische Justiz solche Slogans – auch unter Berücksichtigung des Kontextes, in welchem die Demonstration stattgefunden habe – als Propaganda für die PKK qualifiziere und dementsprechend unter Strafe stelle. Zudem liege es nicht im Interesse der Schweiz, potentiell gewaltbereiten Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen. So habe der Bundesrat Ende 2008 nach einer Reihe von Anschlägen gegen türkische Einrichtungen in der Schweiz denn auch Massnahmen gegen die PKK beschlossen. Dazu habe er festgehalten, dass das offensichtliche Gewaltpotential dieser Gruppierungen im Rahmen von Bewilligungsverfahren mitberücksichtigt werden sollte. Die Prüfung seiner Schutzbedürftigkeit könne schlussendlich offen bleiben, da der Beschwerdeführer in Ermangelung einer engen Beziehungsnähe zur Schweiz die Möglichkeit habe, in einem anderen Land um Asyl zu ersuchen. Der Beschwerdeführer habe eine in der Schweiz lebende E._______ und Verwandte in F._______, weshalb vorliegend die Beziehungsnähe zur

D-81/2012 Schweiz und zu F._______ vergleichbar sei. Aus diesem Grund bestehe neben der Alternative, als türkischer Staatsangehöriger visumsfrei nach Kroatien zu reisen, auch die Möglichkeit, mithilfe eines Schengenvisums nach F._______ zu gelangen und dort ein Asylgesuch zu stellen. Er habe keine enge Beziehungsnähe zur Schweiz nachweisen können, weshalb sich auch die Stellung eines Asylgesuches in Kroatien als zumutbar erweise. Sodann würde sich die Kulturnähe zu F._______, Kroatien und die Schweiz im Hinblick auf seine Herkunft kaum unterscheiden, weshalb von der Möglichkeit zur Eingliederung und Integration in den entsprechenden Ländern, namentlich Kroatien und F._______, ausgegangen werden könne. Demnach sei sein in der Schweiz gestelltes Einreisegesuch und das entsprechende Asylgesuch im Rahmen des den Schweizer Asylbehörden zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums abzulehnen (Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). F. Am 20. Dezember 2011 ging bei der schweizerischen Botschaft in Ankara ein in türkischer Sprache verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2011 ein, von dem angenommen wurde, es handle sich um eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung, weshalb es an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 6. Januar 2012). G. Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2012 – eröffnet am 10. Februar 2012 – mit, seine Eingabe vom 16. Dezember 2012 genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde nicht, und forderte ihn auf, innert angesetzter Frist eine Beschwerdeverbesserung einschliesslich einer Übersetzung der Eingabe in eine schweizerische Amtssprache nachzureichen. H. Der Beschwerdeführer gelangte vorerst am 15. Februar 2012 per Fax (Eingang bei der Botschaft per Post am 20. Februar 2012) mit der geforderten Beschwerdeverbesserung an die schweizerische Botschaft in Ankara (vgl. Art. 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), worauf die schweizerische Vertretung diese Eingabe am 22. Februar 2012 ans Bundesverwaltungsgericht (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2012) übermittelte.

D-81/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, so dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache endgültig entscheidet. 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen

D-81/2012 ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 2.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. a.a.O. E. 2.c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht, mithin dem Asylgesuch, ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss.

D-81/2012 3. 3.1. Es ist somit zu prüfen, ob das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt hat, weil er keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 Asyl ausgesetzt und damit nicht schutzbedürftig sei. 3.2. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Ein solcher so genannter Politmalus liegt grundsätzlich dann vor, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. EMARK 1996 Nr. 29 E. 2g, EMARK 1996 Nr. 34 E. 3, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 4.4 und D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E. 4.5). 3.3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die gegen ihn in erster Instanz ausgefällte Haftstrafe enthalte einen Politmalus, da er die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht begangen habe, die Strafe aufgrund des Bezugs zur PKK unverhältnismässig hoch sei und das Verfahren demnach rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt habe. 3.4. Den Angaben des Beschwerdeführers sowie den von ihm eingereichten Dokumenten kann entnommen werden, dass gegen ihn in der Türkei ein Strafverfahren eröffnet wurde, nachdem ihn die türkischen Behörden verdächtigt hatten, Propaganda für die Terrororganisation PKK/KONGRA- GEL gemacht zu haben und Mitglied bei der bewaffneten Terrororganisation PKK/KONGRA-GEL zu sein. Im Strafverfahren Nr. (...) wurde der Beschwerdeführer mit Urteil (Nennung Gericht und Straftatbestände) – gemäss diesen Bestimmungen wird die Verübung von Straftaten im Namen einer Terrororganisation, ohne ihr als Mitglied anzugehören, ausserdem als Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Organisation beurteilt –, und

D-81/2012 (Nennung Gericht, Straftatbestände und Strafmass) verurteilt. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, das gegen ihn in erster Instanz verhängte Urteil sei aufgrund eines politisch motivierten Strafverfahrens gefällt worden. Bestätige der Kassationshof das Urteil, so werde er für politisch motivierte Straftatbestände bestraft, die er nicht begangen habe. Da ihm auf der Grundlage illegitimer Verfolgung die Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe drohe und er jederzeit mit seiner Inhaftierung rechnen müsse, könne ihm nicht zugemutet werden, weiterhin in der Türkei zu verweilen. 3.5. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von einer eventuellen Verbüssung der Haftstrafe – keine Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen des Staates zu haben scheint. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass er das erstinstanzliche Urteil in Freiheit abwarten durfte und auch während des zurzeit hängigen Rechtsmittelverfahrens nicht vorsorglich in Haft genommen wurde (A 2/S. 3). Ausserdem hält sich der Beschwerdeführer weiterhin in der Türkei auf und scheint auch in seiner Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt. Diese Umstände lassen darauf schliessen, dass er keine subjektive Angst vor weiteren Verfolgungshandlungen durch die türkischen Behörden hat. Sodann sprechen diese von der Haftstrafe unabhängigen Umstände gegen seine Schutzbedürftigkeit, zumal keine aktuelle, konkrete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers vorliegt. 3.6. In der Folge ist demnach zu prüfen, ob alleine aus der erstinstanzlich ausgefällten Haftstrafe und der Gefahr deren Bestätigung durch den Kassationshof auf eine Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden kann, weil sie im Sinne eines sogenannten Politmalus unverhältnismässig hoch ausgefallen ist, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermochte oder dem Beschwerdeführer eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht. 3.6.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die gegen den Beschwerdeführer ausgefällte Haftstrafe in Anbetracht der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zwar hoch erscheint, daraus allein aber im vorliegenden Fall nicht auf einen Politmalus geschlossen werden kann. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht festhält, Staaten hätten das Recht, strafrechtlich gegen terroristische Handlungen vorzugehen. Der Beschwerdeführer wurde wegen (Auflistung Straftatbestände) verurteilt. So habe er anlässlich des Jahrestages der Festnahme von Öcalan an einer

D-81/2012 von der D._______ organisierten Presseerklärung und einer anschliessenden Kundgebung teilgenommen. Dabei seien Embleme der PKK und Posters von Abdullah Öcalan mitgeführt und die PKK verherrlichende und zu Gewalt aufrufende Slogans skandiert worden. Zudem seien Barrikaden errichtet und Sicherheitskräfte mit Steinen und Molotowcocktails beworfen worden. Die erstinstanzliche Verurteilung kann vorliegend – entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht – nicht ohne Weiteres als illegitim bezeichnet werden. Das Verfahren hat allem Anschein nach die Ahndung kriminellen Unrechts zum Gegenstand und kann deshalb nicht ohne Weiteres als politische Verfolgung eingestuft werden. Deshalb kann aus der Höhe der Haftstrafe allein nicht auf eine Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. 3.6.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im erstinstanzlichen Verfahren wegen Straftaten verurteilt worden, die er allesamt nicht begangen habe. Er habe lediglich an einer legal organisierten Presseerklärung teilgenommen. Daneben dürften diese Straftatbestände politisch motiviert gewesen sein, was eine Gesinnungsjustiz darstelle, weshalb das erstinstanzliche Verfahren rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genüge. Angesichts der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen vermag dieser pauschale Einwand ebenso wenig zu überzeugen wie die Aussage des Beschwerdeführers bei der Schweizer Vertretung, er sei bloss zufällig in die Menge geraten und habe sich lediglich die Rede des Vorsitzenden der D._______ angehört. Dabei betonte er, weder etwas geworfen noch Gewalt ausgeübt zu haben. Zu Recht hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, es wirke nicht überzeugend, dass der Beschwerdeführer zufällig auf einem Spaziergang in eine Demonstration geraten sein soll. So führte er anlässlich der Befragung in der Schweizer Botschaft noch aus, er habe (zufälligerweise) an einer Presseerklärung der D._______ am besagten Tag teilgenommen und habe nicht gewusst, dass die Kundgebung dem Jahrestag der Festnahme von Abdullah Öcalan gewidmet gewesen sei. Es sei ein gewöhnlicher Marsch gewesen, dem kein besonderes Ereignis zugrunde gelegen habe. Den Inhalt der Presseerklärung habe er infolge des Lärms der Menschenmassen nicht mitgekriegt (vgl. A 2/S. 3). In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer indessen aus, er habe an einer legalen Presseerklärung zur Verbesserung der Gefängnisbedingungen in der Türkei teilgenommen (vgl. Beschwerdeschrift S. 1). Dieser Einwand wirkt konstruiert und wurde im Rahmen der Befragung vor der Botschaft nie so vorgebracht (A 2/S. 3 f.) und muss deshalb als unbeholfener Erklärungsversuch und nachge-

D-81/2012 schoben gewertet werden. Im Übrigen ist dem in Frage stehenden Gerichtsurteil zu entnehmen, dass ausgewertetes Video- und Fotomaterial die von der Staatsanwaltschaft festgehaltenen Vorwürfe dokumentiere, was einerseits seine Behauptung widerlegt, er habe an einer legalen Pressekonferenz teilgenommen, ohne deren Inhalt zu kennen und ohne aktive Teilnahme am Geschehen, und jedenfalls als gewichtiges Indiz gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Gesinnungsjustiz zu qualifizieren ist, zumal das Urteil gestützt auf diese Beweislage erging. Zudem wurde die dem Beschwerdeführer auferlegte Haftstrafe in zwei Anklagepunkten gemäss der vorliegenden Übersetzung "wegen seines Verhaltens nach der Tat und während des Prozesses" zu jeweils einem Sechstel vermindert, was ebenso als Indiz für die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens gewertet werden kann. Folglich ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzustellen, dass das zuständige Gericht eine differenzierte Würdigung der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe sowie der massgebenden Kriterien für die Strafzumessung vorgenommen hat. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, glaubhaft zu machen, dass seine Verurteilung im erstinstanzlichen Verfahren politisch motiviert gewesen sei und damit rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügt habe. Ferner kann mangels entsprechender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die Rechte des Beschwerdeführers in dem beim Kassationshof hängigen Verfahren ebenso gewahrt werden. 3.6.3. Hinsichtlich einer dem Beschwerdeführer – im Falle einer Haftverbüssung – allenfalls drohenden Verletzung fundamentaler Menschenrechte, so insbesondere Folter, ist Folgendes festzuhalten: Berichte zur allgemeinen Situation in der Türkei zeigen, dass die Lage der Menschenrechte trotz rechtlicher Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch ist. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von staatsgefährdend eingestuften Organisationen wie hier interessierend der PKK sind besonders gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Folter ist weiterhin stark verbreitet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E. 4.5.2 f.). 3.6.4. In Bezug auf den Beschwerdeführer bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt ist. Weder in der Befragung durch die Schweizerische Botschaft in Ankara noch in seiner Beschwerdeschrift brachte er vor, in irgendeiner Weise durch die türkischen Behörden misshandelt oder gefoltert worden zu sein. Der Beschwerdeführer, der offen in C._______

D-81/2012 wohnhaft ist und sich dort frei bewegen kann, macht nicht geltend, dass er seit der erstinstanzlichen Verurteilung, die schon rund (...) zurückliegt, irgendwelchen diskriminierenden oder schikanierenden Handlungen der Behörden ausgesetzt gewesen sei. Er macht auch keine Beschattung geltend und scheint den Akten zufolge keinen Kontakt mit polizeilichen Behörden gehabt zu haben. Seinen Aussagen zufolge könne er sich problemlos einen Pass ausstellen lassen (vgl. A 2/S. 1). Unter diesen Umständen scheint die Gefahr, dass er während einer allfälligen Strafverbüssung Folter oder anderer unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein wird, gering. 3.6.5. Es steht ihm im Übrigen nach Ausschöpfung des innertürkischen Rechtswegs die Möglichkeit offen, in Anwendung des Individualbeschwerderechts von Art. 34 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Türkei zu klagen, falls das Strafverfahren nicht nach den EMRK-Prinzipien abgewickelt worden sein sollte oder ihm im Strafvollzug Menschenrechtsverletzungen drohen sollten. 3.6.6. Das BFM hat im angefochtenen Entscheid richtigerweise eine enge Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz verneint. Aus diesem Grund kann ihm – entgegen seiner Ausführungen in der Beschwerdeschrift – gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG zugemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nicht als schutzbedürftig zu erachten ist, da nicht davon auszugehen ist, er sei in der Türkei im Zusammenhang mit den gegen ihn laufenden Strafverfahren einer unmittelbaren, asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt. Es ist ihm nach dem Gesagten nicht gelungen, eine aktuelle und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft eintretende asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen. Gestützt auf die heutige Aktenlage ist ausserdem davon auszugehen, dass ihm der weitere Verbleib im Heimatland zuzumuten ist. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Insgesamt liegen somit keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine Einreise in die Schweiz vor (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 mit weiteren Hinweisen). Das BFM hat somit zu Recht die Bewilligung der Einreise des

D-81/2012 Beschwerdeführers in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-81/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige Schweizer Vertretung.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Yarimar-Eva Zeleznik

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