Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 04.05.2017 D-8099/2016

4. Mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,182 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. November 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8099/2016

Urteil v o m 4 . M a i 2017 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 25. November 2016 / N (…).

D-8099/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im April 2015 Eritrea verlassen habe, über die Grenze nach Äthiopien gelangt und über Libyen und Italien in die Schweiz eingereist sei, wo sie am 10. Juni 2016 um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Juni 2016 sowie der einlässlichen Anhörung vom 20. September 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie mit Wohnsitz in B._______, wo sie mit ihrer Familie bis zu ihrer Ausreise gelebt und im Nachbardorf die Schule besucht habe, bis sie diese habe abbrechen müssen, da ihre Familie sie gegen ihren Willen zwangsverheiraten wolle, weshalb sie sich innerhalb einer Woche dazu entschieden habe, Eritrea illegal zu verlassen, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. November 2016 – eröffnet am 3. Dezember 2016 – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur angedrohten Zwangsheirat genügten nicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung, da ihre Angaben zur geplanten Hochzeit zu vage und ungenau seien und ihre Schilderungen, ihre Verwandten hätten sie mittels Schlägen zur Einwilligung zu zwingen versucht, zu wenig substanziiert seien, dass zudem keine konkreten Indizien vorlägen, aufgrund der von ihr geltend gemachten illegalen Ausreise würde ihr ein Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen, weshalb ihre diesbezüglichen Vorbringen den Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass hingegen der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea in Würdigung sämtlicher Umstände und Berücksichtigung der Aktenlage nicht zumutbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr sei Asyl

D-8099/2016 zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass ferner beantragt wurde, wegen subjektiver Nachfluchtgründe sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen, dass in der Beschwerde geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin habe nicht verstanden, worum es bei der Anhörung gegangen sei, sie sei minderjährig und nicht hinreichend vorbereitet worden, dass ferner geltend gemacht wurde, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen, da den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit nicht genügend Rechnung getragen und es unterlassen worden sei, das Alter, den Reifegrad und die kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprechend in die Glaubhaftigkeitsprüfung miteinzubeziehen, zudem habe die Beschwerdeführerin durchgehend plausible widerspruchsfreie Angaben gemacht, wobei sich ihre Familie in einer prekären wirtschaftlichen Situation befunden habe, der sie mit einer Zwangsheirat der Beschwerdeführerin entgegenzuwirken versucht habe, und auch der Länderkontext auf die weit verbreitete Praxis der Zwangsverheiratung schliessen lasse, dass in formeller Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege, amtliche Verbeiständung und Befreiung von der Vorschussleistungspflicht beantragt wurden, dass der Instruktionsrichter diese Gesuche mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2017 wegen der teilweisen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren teilweise abwies (Aussichtslosigkeit im Asylpunkt und betreffend den entsprechenden Rückweisungsantrag), hingegen die Gesuche, insoweit in der Beschwerde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zufolge einer illegalen Ausreise beantragt wurde, guthiess, dass zur Begründung der teilweisen Abweisung der erwähnten Gesuche ausgeführt wurde, die Ansicht des SEM, die Vorbringen zur drohenden Zwangsheirat seien unglaubhaft und unsubstanziiert, dürfte zu stützen sein, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert wurde, bis zum 1. Februar 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung und unveränderter

D-8099/2016 Sachlage werde, ungeachtet eines weiteren ausschliesslich mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, auf die Beschwerde im Asylpunkt und auf den entsprechenden Rückweisungsantrag nicht eingetreten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Januar 2017 innert Frist beantragte, den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, soweit die Beschwerde den Asylpunkt betreffe, wiedererwägungsweise gutzuheissen, dass dieses Wiedererwägungsgesuch keine neuen Sachverhaltsmomente oder Beweismittelangebote enthielt, sondern mit der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin begründet wurde, dass der Instruktionsrichter demzufolge das Wiedererwägungsgesuch mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2017 abwies und eine nicht erstreckbare Nachfrist von drei Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte und gleichzeitig androhte, es sei andernfalls auf die Beschwerde im Asylpunkt und den entsprechenden Rückweisungsantrag nicht einzutreten, dass der verlangte Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

D-8099/2016 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), soweit die Beschwerdeanträge die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe betreffen, dass infolge der Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde im Asylpunkt und auf den entsprechenden Rückweisungsantrag androhungsgemäss nicht einzutreten ist und auch die Wegweisung als solche nicht mehr zu überprüfen ist, dass indes selbst bei Eintreten auf die Beschwerde in den genannten Punkten, diese, wie nachfolgend aufgezeigt, abzuweisen wären, dass nämlich das erstinstanzliche Verfahren speziellen Anforderungen zu genügen hat, um der Situation von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) im Verfahren gerecht zu werden (Art. 17 Abs. 2 AsylG, Art. 7 AsylV 1), dass im konkreten Fall drei Monate vor dem Anhörungstermin eine Vertrauensperson bestellt wurde, die sodann in der Asylanhörung anwesend und aktiv darum besorgt war, dass der Beschwerdeführerin erklärt werde, warum ihr bestimmte Fragen gestellt würden, dass ferner aus dem Anhörungsprotokoll und den darin an die Beschwerdeführerin gerichteten Fragen klar ersichtlich ist, dass sich die Befragerin des SEM bemühte, eine angenehme Befragungssituation zu schaffen, und die Asylanhörung den Anforderungen an die Befragung von UMA gemäss BVGE 2014/30 zu genügen vermag, dass unter diesen Voraussetzungen die Rüge, die Beschwerdeführerin habe nicht verstanden, worum es bei der Anhörung gehe, haltlos ist, zumal sie in der Befragung zur Person von Anfang an von sich aus deutlich machen konnte, sie sei wegen der bevorstehenden Zwangsheirat geflohen, und sich die Behörden schon damals klar erkennbar für die konkreten Umstände der Bedrohungssituation interessierten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Vorfluchtgründen äusserst vage und unsubstanziiert geblieben sind, indem sie vorbrachte, sie

D-8099/2016 sei illegal über die Grenze gegangen, als ihre Familie sie mit einem Jungen, den sie nicht kenne, gegen ihren Willen habe verheiraten wollen, wobei sie mehrmals gebeten bzw. angefleht und auch geschlagen worden sei (A 15/11, 13), hingegen auf mehrfache Nachfrage des SEM, wie sie über die geplante Heirat erfahren habe, pauschal antwortete, ihre Eltern hätten ihr einfach gesagt, sie werde heiraten (A 15/14), wobei sie wisse, dass der Bräutigam (…) alt sei (A 3/7, A 15/3), aber seinen Namen nicht kenne (A 3/7) und gar nichts über ihn wisse beziehungsweise auch keine Ahnung habe, woher ihre Familie diesen Mann und seine Familie kenne, weil sie nichts darüber habe wissen wollen (A 15/13), zudem wisse sie nicht, wie ihre Eltern darauf reagierten, als sie ihnen gesagt habe, dass sie noch nicht heiraten möchte, da sie ja dann über die Grenze gegangen sei (A 15/14), und trotz mehrfacher Nachfragen des SEM, wann sie über den Hochzeitstermin vom (…) erfahren habe, ausweichend antwortete, sie habe keine Ahnung, was sie bei ihrer Ankunft in der Schweiz darüber gesagt habe, die Hochzeit sei einfach für den (…) Monat geplant gewesen (A 15/14), sie habe (…) darüber erfahren (A 3/7), beziehungsweise sei sie eine Woche lang gebeten und geschlagen worden, danach sei sie gegangen (A15/16), wobei es auch für das Gericht unplausibel erscheint, dass sie bei einer derartigen Unwissenheit über ihre Bedrohungssituation innerhalb kurzer Zeit den Entschluss zur Ausreise gefasst haben soll, dass insbesondere auch im länderspezifischen Kontext nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin über den prospektiven Bräutigam und dessen Familie nichts wissen will, zumal es sich bei der geplanten Heirat ihren Angaben zufolge um eine wirtschaftlich motivierte Verbindung zweier Familien gehandelt haben soll, dass ausserdem völlig unplausibel ist, dass ihre Familie die Beschwerdeführerin eine Woche lang angefleht haben soll, den vorgesehenen Bräutigam zu heiraten, und sie dennoch über diesen sowie die Gespräche mit ihrer Familie nicht ansatzweise etwas Substanziiertes aussagen konnte, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-8099/2016 dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass in der Beschwerdeschrift die Ansicht des SEM, wonach die illegale Ausreise nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führe, gerügt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss gelangte, dass eine illegale Ausreise im Kontext zu Eritrea per se nicht zur Flüchtlingseigenschaft führt (E. 5.1), dass ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive nur dann anzunehmen ist, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O.), dass es somit für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der illegalen Ausreise im Kontext von Eritrea zusätzlicher Anknüpfungspunkte bedarf, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2), dass im Fall der Beschwerdeführerin keine solchen zusätzlichen Faktoren vorliegen, da es vor ihrer Ausreise zu keinem Kontakt mit den Behörden gekommen ist, sie kein militärisches Aufgebot erhalten hat, so dass sie nicht als Deserteurin oder Refraktärin gelten kann, dass die Befürchtung, künftig in den Nationaldienst eingezogen zu werden, nicht ausreicht, das Profil der Beschwerdeführerin zu schärfen, da insbesondere keine weiteren Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, aufgrund ihrer illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest

D-8099/2016 glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch in diesem Punkt zu Recht abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie zu überprüfen ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei aufgrund der teilweisen Gutheissung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2017 auf eine Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass gleichzeitig mit Verfügung vom 17. Januar 2017 das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, dass die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat, jedoch sich vorliegend ihr Aufwand für das Beschwerdeverfahren in der Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe schätzen lässt, dass der Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von Fr. 600.– (inkl. allfälliger Auslagen) zusteht. (Dispositiv nächste Seite)

D-8099/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin in der Höhe von Fr. 600.– geht zulasten des Bundesverwaltungsgerichts. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Anna Wildt

Versand:

D-8099/2016 — Bundesverwaltungsgericht 04.05.2017 D-8099/2016 — Swissrulings