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Bundesverwaltungsgericht 14.01.2009 D-8096/2008

14. Januar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,663 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-8096/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Januar 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8096/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger - eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 18. Oktober 2008 vom Flughafen in (...) aus verliess und am 19. Oktober 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im (...) vom 28. Oktober 2008 sowie der Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM vom 2. Dezember 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus (...) und sei in (...) aufgewachsen, dass die Eltern des Beschwerdeführers umgekommen seien, als er 11 Jahre alt gewesen sei, dass sein einziger Verwandter, ein Onkel, ihn bei sich aufgenommen und grossgezogen habe, dass dieser Onkel, als der Beschwerdeführer im Jahre 2006 seine Schulausbildung beendet habe, gewollt habe, dass er sich einer Gang, die bewaffnete Raubüberfälle mache, anschliesse, dass er dies jedoch abgelehnt habe, und daraufhin von den vom Onkel beauftragten Gangmitgliedern bedroht worden sei, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2007 schliesslich nach (...) gegangen sei, wo er bei einem Freund gelebt habe, dass zwei Personen im Auftrag seines Onkels zu seinem Geburtstagsfest erschienen seien und versucht hätten, ihn zu erschiessen, dass er dabei am Bein getroffen worden sei, so dass man ihn ins Spital habe einliefern müssen, welches er nach einiger Zeit wieder habe verlassen können, dass die Polizei keine weiteren konkreten Schritte zur Aufklärung der Tat unternommen habe, obwohl der Beschwerdeführer den Vorfall angezeigt habe, dass die Familie des Freundes ihm geholfen habe, so dass er in eine europäische Stadt habe fliegen können, D-8096/2008 dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 - eröffnet am 12. Dezember 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2008 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung, innert 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, nicht nachgekommen, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass beantragt oder besessen, da sie ihm keinen Nutzen gebracht hätten (vgl. Befragungsprotokoll vom 28. Oktober 2008; A1/9, S. 3) angesichts der Tatsache, dass in nigerianischen Städten oft Personenkontrollen durchgeführt würden, bei denen man sich auszuweisen habe, nicht zu überzeugen vermöge, dass zudem seine realitätsfernen Schilderungen, er sei mit einem Pass unbekannter Nationalität und unter unbekannter Identität problemlos vom Flughafen in (...) zu einem europäischen Flughafen geflogen (vgl. Befragungsprotokoll, S. 6), den stereotypen Aussagen von Personen entsprechen würden, die nicht bereit seien, ihre Identität offen zu legen, dass aufgrund der unglaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden könne, dass er für die Reise in die Schweiz echte Reisepapiere verwendet habe, welche er den schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt habe, dass infolgedessen keine entschuldbaren Gründe für das Nichtbeibringen rechtsgenüglicher Papiere erkennbar seien, dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren zur Verfolgung durch seinen Onkel in zentralen Punkten widersprüchlich geäussert habe, dass er einerseits geltend gemacht habe, er sei nach seiner Entlassung aus dem Spital zur Polizeistation gegangen, um den Vorfall anzuzeigen (vgl. Befragungsprotokoll, S. 5), D-8096/2008 dass er andererseits jedoch angegeben habe, der Vorfall sei der Polizei gemeldet worden, und Polizisten seien danach ins Spital gekommen, um ihn zu befragen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 2. Dezember 2008; A9/12, S. 8), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der dargelegten Unstimmigkeiten und Widersprüche nicht geglaubt werden könnten, und er somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, dass demzufolge gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 (Poststempel vom 17. Dezember 2008) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung ans BFM zurückzuweisen, es sei ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen, und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, dass er zur Begründung nur vage, unsubstanziierte Ausführungen machte und insbesondere vorbrachte, seine Eltern seien verstorben, der einzige, der versuchen könnte, ihm die verlangten Identitätsdokumente zu beschaffen, sei sein Onkel, dass es ihm jedoch aufgrund seines Konfliktes mit dem Onkel nicht möglich sei, diesen mit der Beschaffung der Papiere zu beauftragen, dass es dem Beschwerdeführer deshalb auch weiterhin unmöglich sei, Identitätspapiere zu den Akten zu reichen, mithin entschuldbare Gründe für deren Nichtbeibringen vorliegen würden, und auf sein Asylgesuch einzutreten sei, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2008 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten, D-8096/2008 dass der Kostenvorschuss am 5. Januar 2009 fristgemäss einbezahlt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), D-8096/2008 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und Umstände davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet hat, D-8096/2008 dass in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Asylvorbringen seien unglaubhaft und widersprüchlich, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Erwägungen des BFM nicht zu entkräften vermag, dass insbesondere sein Vorbringen, es sei ihm auch weiterhin unmöglich, Identitätspapiere zu den Akten zu reichen, nicht gehört werden kann, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Nigeria über ein soziales Beziehungsnetz verfügt und für die Beschaffung seiner Identitätspapiere nicht einzig auf seinen Onkel, mit dem er sich angeblich verkracht hat, angewiesen ist (vgl. Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2008), dass die Ausführungen des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptung zu werten sind, mit deren Hilfe er die Vorinstanz an der Identifizierung absichtlich gehindert hat (vgl. a.a.O.), dass der Beschwerdeführer infolgedessen übereinstimmend mit der Vorinstanz keine entschuldbaren Gründe geltend zu machen vermochte, die es ihm verunmöglichten, den Asylbehörden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), D-8096/2008 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, D-8096/2008 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer angesichts seiner Schulbildung (6 Jahre Primar- und 6 Jahre Sekundarschule), seiner Sprachkenntnisse (Igbo und Englisch) und seiner Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen (vgl. Befragungsprotokoll, S. 2) zudem gute Aussicht darauf hat, in Nigeria auch selbst wirtschaftlich Fuss fassen zu können, dass ihm sein Freund in (...) bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, D-8096/2008 dass die Rückkehrhilfe der Schweiz ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls wird erleichtern können (Art. 74 AsylV 2), dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers näher nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls dieser - wie in casu - seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen ist, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass infolgedessen der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. Januar 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. D-8096/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 11

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