Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-8095/2009/wif
Urteil v o m 2 3 . Juli 2012 Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. November 2009 / N (…).
D-8095/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, mit angeblich letztem Wohnsitz in B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am (…) und gelangte via Malaysia, Thailand und Hongkong in die Schweiz, wo er am 30. April 2008 (…) ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 3. Mai 2008 (…) summarisch befragt und am 8. Mai 2008 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Am 20. Mai 2008 wurde ihm gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz bewilligt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er mit seiner Familie in D._______, im Distrikt E._______, gelebt und zusammen mit (…) einen Coiffeursalon betrieben habe. Am (…) seien Soldaten der sri-lankischen Armee (SLA) in den Salon gekommen und hätten plötzlich auf (…) geschossen. Die Soldaten und ein Kunde seien unmittelbar im Anschluss an diesen Zwischenfall ins Armeelager geflüchtet. (…) sei auf dem Weg ins Spital verstorben. Im Spital und später auch Zuhause seien er und seine Familie immer wieder von der Polizei und der SLA aufgesucht und aufgefordert worden, Stillschweigen über die Ermordung zu bewahren und sich ruhig zu verhalten, ansonsten auch sie umgebracht würden. Er habe bei der Polizei Anzeige erstattet, die Untersuchung sei aber eingestellt worden. Weiter habe er den Vorfall Menschenrechtsorganisationen und dem UNHCR gemeldet, diese hätten ihm jedoch auch nicht weitergeholfen. Er erachte die Tat als äusserst willkürlich, da weder (…) noch er oder sonst jemand aus seiner Familie politisch aktiv gewesen seien. Da er im Salon immer wieder auf die Ermordung (…) angesprochen und auch auf der Strasse von Soldaten und dem Geheimdienst kontrolliert, belästigt und bedroht worden sei, habe er D._______ im Oktober 2005 verlassen und sei nach B._______ gezogen. Doch auch dort sei er ständigen Kontrollen und Hausbesuchen der SLA und der Polizei ausgesetzt gewesen, weshalb er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen habe. Er sei am (…) von Colombo nach Malaysia geflogen und nach zehn Monaten sodann via Thailand und Hongkong in die Schweiz gereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er, jeweils in Kopie, zwei Seiten seines mittlerweile verloren gegangenen respektive verkauften sri-lanki-
D-8095/2009 schen Passes, seine Identitätskarte, Fotos der Beerdigung (…), seine Geburtsurkunde (A 8/6, Dokument 1), die von seinem Vater eingereichte Beschwerde vor der Menschenrechtskommission von Sri Lanka der Sektion E._______, vom 20. September 2005 datierend (A 8/6, Dokument 2), die von ihm eingereichte Beschwerde vor der Menschenrechtskommission von Sri Lanka der Sektion B._______, vom 6. Februar 2006 datierend (A 15/3), den Totenschein (…) vom 19. September 2005, die Einladung zum Leichenmahl (…) (A 8/6, Dokument 3), fünf nicht näher bezeichnete Zeitungsartikel zum Tod (…) und den dadurch ausgelösten Unruhen, das Original eines Fotos (…) und zwei CD-ROMs ohne Dateninhalt (vgl. Beweismittelcouvert der Vorinstanz A 26) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 23. November 2009 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, es erscheine unlogisch, dass er und seine Familie von der SLA und der Polizei derart bedroht worden seien, um die Veröffentlichung der Geschehnisse zu verhindern. Aus den eingereichten Zeitungsartikeln und dem Umstand, dass sich nach dem Zwischenfall mehrere hundert Menschen vor dem Coiffeursalon versammelt haben sollen (vgl. A 13/14 S. 5), folge unweigerlich, dass bereits unmittelbar nach dem Tod (…) eine breite Öffentlichkeit über die Vorkommnisse informiert gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte sehr wohl darüber Bescheid gewusst hätten, dass die kurz nach dem Tod (…) getätigte Anzeige keine Wirkung gezeitigt und in einer Verfahrenseinstellung gemündet habe, weshalb sie keinen Grund gehabt hätten, den Beschwerdeführer und seine Familie weiter zu behelligen und zu belästigen. Die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die SLA zwischen 2005 und 2007 müsse deshalb als unglaubhaft qualifiziert werden. Hinsichtlich der Tötung (…), welche zweifelsohne ein tragisches und einschneidendes Ereignis darstelle, müsse sodann festgestellt werden, dass diese keine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. Wie der Beschwerdeführer in der Anhörung selber ausgeführt habe, erscheine die Tat völlig willkürlich, da weder er noch (…) oder sonst jemand in seiner Familie politisch aktiv gewesen sei. Obwohl die Tötung (…) ein schwerwiegender Einschnitt in seinem Leben darstelle, könne vorliegend nicht von einer gezielten Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts aus-
D-8095/2009 gegangen werden. Schliesslich müsse gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden zwischen der Verfolgungshandlung und der Flucht auch ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang existieren. Da die Ereignisse zu weit in der Vergangenheit liegen würden, seien diese für die Ausreise nicht kausal und somit auch nicht asylrelevant. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abgewiesen werde. Aus den Akten würden sich auch keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Da sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Norden und Osten Sri Lankas aber nicht massgeblich verbessert habe und der Beschwerdeführer über keine angemessene innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfüge, sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, weshalb eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. D. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragen, die Verfügung des BFM sei in den Punkten 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Dem Rechtsvertreter sei vor der Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass das BFM den vorgebrachten Sachverhalt völlig verkannt und wesentliche Teile nicht abgeklärt habe. Anders als in der Verfügung des BFM festgestellt, habe der Beschwerdeführer nicht nur einen Zeitungsartikel und Bildmaterial zum Begräbnis (…) zu den Akten gereicht, sondern auch Kopien der bei den Menschenrechtskommissionen von Sri Lanka der Sektion E._______ und der Sektion B._______ am 20. September 2005 respektive 6. Februar 2006 eingereichten Beschwerden, der Todesurkunde (…) vom 19. September 2005, des Passes, der Identitätskarte und von vier Zeitungsartikeln. Den Zeitungsartikeln könne übereinstimmend entnommen werden, dass es aufgrund der Ermordung (…) zu Unruhen und schliesslich zu ei-
D-8095/2009 nem Lynchmord am F._______ der Polizei von E._______ gekommen sei. Daraufhin sei ein Ausgehverbot verhängt worden, in der Folge sich sogar die damalige Präsidentin Sri Lankas zu einer Stellungnahme veranlasst gesehen habe. Dies sei ein wesentlicher Bestandteil der Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers, welcher vom BFM nicht berücksichtigt worden sei. Es sei nicht unbedingt der Mord (…), der ein Verfolgungsinteresse begründe, sondern die klar ermittelbare Täterschaft, das grosse Aufsehen, die Unruhen und der Lynchmord. Im vorliegenden Fall sei es der SLA nicht ohne weiteres möglich gewesen, diese extralegale Tötung zu vertuschen. Das BFM habe es verpasst, den Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen zu erkennen und die Abfolge in ihrer Gesamtheit zu begreifen, wodurch es den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt habe, sich eine Rückweisung an die Vorinstanz mithin rechtfertige. Dasselbe habe hinsichtlich des Umstandes, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Zeugen der Ermordung (…) völlig unberücksichtigt geblieben seien, zu gelten. Wie dem bereits beim BFM eingereichten Zeitungsartikel "(...)" (vgl. A 26, Beilage 4) zu entnehmen sei, sei die Tötung des Polizeibeamten als ein terroristischer, von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) inszenierter Akt interpretiert und die Ermordung (…) zu einem Nebenschauplatz degradiert worden. Um diese Manipulation weiterhin aufrecht erhalten zu können, würden die sri-lankischen Behörden alles daran setzen, dass sich der Beschwerdeführer und der andere Zeuge nicht zur Tat äusserten. Bei einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer schlimmstenfalls mit seiner Liquidation zu rechnen. Dass sich die Lage immer noch nicht beruhigt habe, werde insofern klar, als der Tatzeuge G._______ im November 2009 verhaftet, sodann aber aus Mangel an Beweisen wieder freigelassen worden sei, was durch zwei weitere, ebenfalls der Beschwerde beiliegende Zeitungsartikel belegt sei. Es sei G._______ unterstellt worden, für die LTTE tätig zu sein. Diese falsche Behauptung der sri-lankischen Behörden erhärte den Eindruck, dass die Behörden alles unternehmen würden, um den Vorfall weiter zu verschleiern. Aus den gemachten Ausführungen folge, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr an seinem Leben oder seiner Freiheit bedroht wäre. Als Zeuge eines Kapitalverbrechens und aufgrund der Tatsache, dass er nach wie vor zur Einleitung eines Strafverfahrens berechtigt wäre, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. Falls die angefochtene Verfügung doch nicht aufgehoben werde, müsse der rechtserhebliche Sachverhalt durch das Bundesverwaltungs-
D-8095/2009 gericht abgeklärt werden. Hierzu bedürfe es der korrekten Erfassung der eingereichten Beweismittel und allenfalls der erneuten Anhörung des Beschwerdeführers sowie der Durchführung einer Botschaftsabklärung. Zudem werde der Beschwerdeführer in den nächsten Tagen weitere Beweismittel sowie eine Beschwerdeergänzung einreichen, weshalb um Ansetzung einer Nachfrist ersucht werde. Zur Stützung der Vorbringen wurden fünf Zeitungsartikel ([…]), das Original der Beschwerde vor der Menschenrechtskommission von Sri Lanka der Sektion in B._______, vom 6. Februar 2006 datierend – worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund der drohenden landesweiten Verfolgung nicht mehr nach Sri Lanka zurückkehren könne – zu den Akten gereicht. E. Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) lehnte die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote ab. F. Am 27. Januar 2010 wurde der Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet. G. Mit Eingabe vom 24. März 2011 reichte der Rechtsvertreter zahlreiche Dokumente zur aktuellen Situation in Sri Lanka zu den Akten. Wie der Beschwerdeschrift entnommen werden könne, bestehe die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers darin, dass er Zeuge der Ermordung (…) durch die SLA geworden sei und ein berechtigtes Interesse an der Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens habe, weshalb er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit schwerwiegenden Nachteilen zu rechnen hätte. In den Augen der Sicherheitskräfte verkörpere er einen potentiellen Regimekritiker, welcher präventiv mundtot gemacht werden müsse. Dies werde dadurch verstärkt, dass das Unrecht grosse mediale Resonanz gefunden und er sich auch bei Menschenrechtsorganisationen beklagt habe. In Sri Lanka herrsche nach wie vor ein Klima eines Generalverdachts gegen Tamilen, in welchem Systemkritiker in den allermeisten
D-8095/2009 Fällen mit Terroristen gleichgesetzt würden. Der sri-lankische Prevention of Terrorism Act (PTA) lasse den Sicherheitskräften bei der Bestrafung von Systemkritikern einen grossen Handlungsspielraum. Aus mehreren Länderberichten gehe hervor, dass die sri-lankischen Behörden auf die Publikation von Menschenrechtsverletzungen besonders sensibel reagieren. Als besonders gefährdete Personen hätten dabei unter anderem auch Angehörige von Opfern staatlicher Übergriffe zu gelten. Da im Norden und Osten Sri Lankas nach wie vor die SLA faktisch die Kontrolle innehabe, habe sich die individuelle, asylrelevante Gefährdungslage des Beschwerdeführers nicht merklich verbessert. Wie ihm seine Verwandten mitgeteilt hätten, kämen auch heute noch regelmässig in zivil gekleidete Personen im Salon vorbei und erkundigten sich nach ihm. Dies deute auf ein hohes und landesweites Verfolgungsrisiko hin, was durch das eingereichte Schreiben der Menschenrechtskommission von Sri Lanka in B._______ vom 6. Februar 2006 auch bestätigt werde. Ferner bestünden keine Zweifel, dass die sri-lankischen Behörden in der Lage wären, den Beschwerdeführer bereits am Flughafen abzufangen und ihn zu verhören. Er laufe somit Gefahr – im Falle einer Rückkehr – gefoltert und auf unbestimmte Zeit inhaftiert zu werden. Zudem sei die srilankische Armee nun dazu übergangen, ihre Einwohner systematisch zu registrieren, um die tamilische Bevölkerung verstärkt unter Kontrolle zu halten. Schliesslich drohe ihm auch durch die Kollegen des getöteten Polizisten Gefahr, da er aus ihrer Sicht die Verantwortung für dessen Tod trage. Da er über keine angemessene innerstaatliche Fluchtalternative verfüge – eine Wohnsitznahme in Colombo komme aufgrund der dort praktizierten Registrierungspflicht nicht in Frage – sei den gestellten Rechtsbegehren zu entsprechen. Zur Stützung der Vorbringen wurden folgende Berichte zu den Akten gereicht: Report from the Danish Immigration Service's fact-finding mission to Colombo, Human Rights and Security Issues concerning Tamils in Sri Lanka, Sri Lanka 19. Juni - 3. Juli 2010, publiziert im Oktober 2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update, 1. Dezember 2010; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010; Amnesty International, Forgotten Prisoners, Sri Lanka uses anti-terrorism laws to detain thousands, Februar 2011; Asian Tribune, Sri Lanka Parliament extends emergency with majority supporting fight against terrorism vom
D-8095/2009 9. Februar 2011; Amnesty International, Sri Lankan asylum seekers tortured after being forcibly returned from Australia vom 3. September 2010; Green Left, Three tamil refugees disappear after forcibly returned to Sri Lanka vom 8. Oktober 2010; Tamilnet, Police instruct Tamils in Colombo to register their presence vom 15. Oktober 2010; Asian Tribune, Sri Lanka: AG gives undertaking to stop forthwith the forced registration of residents by Army in North, 3. März 2011; Tamilnet, Nazi-style registration of civilians in Jaffna vom 6. Februar 2011; Asian Tribune, Sri Lanka brings back infamous Tamil registrations to its capital, 17. Juli 2010. H. Mit Verfügung vom 23. November 2011 wurde die Vorinstanz aufgefordert, bis zum 8. Dezember 2011 eine Vernehmlassung einzureichen. I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2011 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine aktuelle, objektiv begründete Furcht vor Verfolgung. Er habe sich nach dem Tod (…) noch fast zwei Jahre in Sri Lanka aufgehalten, ohne in asylrelevanter Weise behelligt worden zu sein. So sei er zwar unmittelbar nach dem Zwischenfall von Polizeibeamten aufgefordert worden, sich ruhig zu verhalten, ansonsten auch er umgebracht würde. Später habe er jedoch nur noch kleinere Probleme gehabt, indem seine Kunden im Salon über den Vorfall sprechen wollten, er von Soldaten auf der Strasse belästigt oder zu (…) befragt worden und der Geheimdienst omnipräsent gewesen sei. Diese Vorbringen seien jedoch im Kontext des damaligen Bürgerkrieges zu betrachten und vermöchten den Anforderungen an die Intensität von Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Da seit der Ermordung (…) mittlerweile sechs Jahre vergangen seien und der Krieg beendet sei, habe der Beschwerdeführer heute keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. An dieser Einschätzung vermöchten schliesslich weder die eingereichten Zeitungsartikel noch die Bestätigungen der Menschenrechtskommissionen etwas zu ändern. Zu derjenigen der Sektion B._______ – wonach der Beschwerdeführer landesweit gesucht werde – sei zu bemerken, dass es bekannt sei, dass diese Organisation solche Bestätigungen auf Wunsch ausstelle; ihr komme deshalb nur ein geringer Beweiswert zu. Angesichts der Vorbringen und des apolitischen Profils des Beschwerdeführers und seiner Familie erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht.
D-8095/2009 J. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, bis zum 22. Dezember 2011 eine Replik einzureichen. K. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 reichte der Rechtsvertreter eine 19 Seiten umfassende Replik und seine Kostennote zu den Akten. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Tod (…) immer wieder von Polizisten und dem Militär behelligt und belästigt worden sei. Er und die Familie des Beschwerdeführers hätten sich aufgrund dieser Belästigungen veranlasst gesehen, D._______ zu verlassen und nach B._______ zu ziehen. Die Armee und die Polizei seien aber auch in sein Haus in B._______ eingedrungen, weshalb er nicht mehr zuhause, sondern in der Werkstatt habe schlafen müssen. Dabei handle es sich nicht, wie vom BFM festgestellt, um kleinere Probleme, sondern sehr wohl um asylrelevante Vorbringen. Die Situation sei einzig deshalb nicht eskaliert, weil der Beschwerdeführer ins Ausland geflüchtet sei. Bis heute würden ungefähr einmal pro Monat Armeeangehörige im Coiffeursalon des Onkels auftauchen und sich nach ihm erkundigen. Der Onkel sehe sich aufgrund dieser furchteinflössenden Besuche mit der Schliessung seines Geschäfts konfrontiert, da er kaum noch Angestellte finde; Vergleichbares ereigne sich auch im Salon seines Vaters in B._______. In diesem Zusammenhang werde der Beschwerdeführer weitere Beweismittel beibringen, weshalb um Ansetzung einer Nachfrist ersucht werde. Von der breit angelegten Registrierungspraxis der tamilischen Bevölkerung sei auch seine Familie betroffen, und aus der im Coiffeursalon aufgehängten Registrierungskarte gehe klar hervor, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in der Schweiz aufhalte. Er sei bemüht diese Karte einzureichen, weshalb auch hier um Ansetzung einer Beweismittelfrist ersucht werde. Ferner sei er aufgrund eines weiteren Zwischenfalls – der Bruder der Freundin des Beschwerdeführers sei angesichts seiner schmutzigen Bekleidung fälschlicherweise verdächtigt worden, zu den "Grease Devils" zu gehören – wieder vermehrt in den Fokus der Behörden geraten. Auch hierzu würden noch weitere Beweismittel eingereicht. Schliesslich habe er erfahren, dass sein Freund G._______, welcher ebenfalls Zeuge der Ermordung (…) gewesen sei, gegen Bestechung aus dem Gefängnis entkommen und sich nach Frankreich habe absetzen können. Er sei bemüht den Kontakt herzustellen, weshalb auch hier um
D-8095/2009 Ansetzung einer Nachfrist ersucht werde. Im Weiteren sei noch anzumerken, dass er am 27. November 2011 am Heldengedenktag in H._______ teilgenommen habe. Wie dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24, E. 8) entnommen werden könne, erfülle der Beschwerdeführer als Zeuge, Anzeiger und potentieller Privatkläger der rechtswidrigen Tötung (…) durch die SLA ein Risikoprofil. Das besagte Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts gehe zwar nicht von einer Kollektivverfolgung von tamilischen Rückkehrenden aus – eine konkrete Prüfung müsse aber in jedem Fall vorgenommen werden (vgl. auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07). Im Ausland lebende Tamilen seien einem Generalverdacht unterstellt, die LTTE zu unterstützen, und würden deshalb im Falle einer Rückkehr einer besonderen Beobachtung und Kontrolle unterstellt. Aktivitäten von im Ausland lebenden Tamilen würden durch den sri-lankische Geheimdienst sehr genau überwacht. Als regierungskritischer Aktivist sei er deshalb im Falle einer Rückkehr aktuell und reell gefährdet, verhaftet oder sogar getötet zu werden. Zudem laufe er Gefahr, Opfer von Racheakten von Angehörigen und Arbeitskollegen des getöteten Polizisten zu werden. Anschliessend daran folgten Ausführungen des Rechtsvertreters zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, auf die in den Erwägungen eingegangen wird. Zur Stützung der Vorbringen wurden folgende Dokumente zu den Akten gereicht: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka vom 22. September 2011; Prevention of Terrorism (Temporary Provisions) Act No. 48 vom 20. Juli 1979; Berner Zeitung, Grosse Leere im Exil nach dem Ende des Kriegs in der Heimat, 21. August 2010; Schweizer Radio und Fernsehen, Sri Lanka zieht Vize- Botschafter Jagath Dias aus der Schweiz zurück, 13. September 2011; Immigration and Refugee Board of Canada, Sri Lanka: Information on the treatment of Tamil returnees to Sri Lanka, including failed refugee applicants; repercussions, upon return, for not having proper government authorization to leave the country, such as a passport, vom 22. August 2011; UK Border Agency, Sri Lanka Country of Origin Information (COI) Report, 4. Juli 2011; International Commission of Jurists, ICJ Briefing Note,
D-8095/2009 Beyond Lawful Constraints: Sri Lanka's Mass Detention of LTTE Suspects, September 2010; United States Department of State, 2010 Country Reports on Human Rights Practices – Sri Lanka, vom 8. April 2011; Human Rights Watch, Sri Lanka: Diplomatic Offensive Won't make Killing Fields Disappear, 30. Juni 2011; Human Rights Watch, Sri Lanka: Official Report Whitewashes Military Abuses, 1. August 2011; Tamilnet, Nazi- Style registration of civilians in Jaffna, 6. Februar 2011; Tamilnet, Forced registration in Batticaloa, 3. April 2011; Asian Tribune, Sri Lanka: AG gives undertaking to stop forthwith the forced registration of residents by Army in North, 3. März 2011; Gesellschaft für bedrohte Völker, Recht- und Straflosigkeit in Sri Lanka: Tamilische Frauen in Angst, 29. August 2011; stuff.co.nz, Sri Lankan 'grease devils' cause panic, 12. August 2011; Asian Human Rights Commission – Urgent Appeal Programme, Sri Lanka: Innocent villagers illegally arrested, tortured and charged with fabricated charges, 26. August 2011.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
D-8095/2009 Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, dürfen in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt. Aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,
D-8095/2009 aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, S. 4f., E. 5a). 4. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht sinngemäss geltend gemacht, das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem das BFM die Relevanz des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltes völlig verkannt und wesentliche Teile des Sachverhaltes nicht abgeklärt habe. Unter diesen Umständen sei die angefochtene Verfügung infolge Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und zur Feststellung des rechtserheblichen und vollständigen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 4.2 Hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe wesentliche Teile des Sachverhalts nicht abgeklärt und somit den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz grundsätzlich nur diejenigen Sachverhaltselemente abklärt, die sie auch für glaubhaft hält. So kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorbringen hinsichtlich der erlittenen Verfolgungshandlungen unglaubhaft seien, da sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Logik des Handelns widersprächen. Demgegenüber macht der Rechtsvertreter geltend, dass das BFM die Auswirkungen der Ermordung (…) auf den Beschwerdeführer, nämlich die daraus re-
D-8095/2009 sultierenden Unruhen und den Lynchmord am Polizisten nicht untersucht habe, und dass betreffend des Zeugens G._______ nähere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Entgegen den Ausführungen in der Verfügung habe der Beschwerdeführer nicht nur einen Zeitungsartikel und Bildmaterial zu den Akten gereicht, sondern auch Kopien von Bestätigungen der Menschenrechtskommissionen der Sektionen E._______ und B._______, die Todesurkunde (…), Kopien des Passes und der Identitätskarte sowie vier Zeitungsartikel. 4.3 Der Rechtsvertreter hat zwar richtigerweise festgestellt, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung lediglich einen Zeitungsartikel und Bildmaterial erwähnte, die tatsächlich eingereichten Unterlagen (zwei Seiten seines mittlerweile verloren gegangenen respektive verkauften sri-lankischen Passes, seine Identitätskarte, Fotos der Beerdigung (…), seine Geburtsurkunde [A 8/6, Dokument 1], die von seinem Vater eingereichte Beschwerde vor der Menschenrechtskommission von Sri Lanka der Sektion E._______, vom 20. September 2005 datierend [A 8/6, Dokument 2], die von ihm eingereichte Beschwerde vor der Menschenrechtskommission von Sri Lanka der Sektion B._______, vom 6. Februar 2006 datierend [A 15/3], den Totenschein (…) vom 19. September 2005, die Einladung zum Leichenmahl (…) [A 8/6, Dokument 3], fünf nicht näher bezeichnete Zeitungsartikel zum Tod (…) und den dadurch ausgelösten Unruhen sowie das Original eines Fotos (…) und zwei CD-ROMs ohne Dateninhalt zu den Akten [vgl. Beweismittelcouvert der Vorinstanz A 26]) jedoch sehr viel umfassender sind. Entgegen diesen Ausführungen ist aber davon auszugehen, dass die Vorinstanz diese Beweismittel hinreichend gewürdigt hat. In der Vernehmlassung wird ausgeführt, dass der Beweiswert der eingereichte Bestätigung der Menschenrechtskommission Sri Lanka der Sektion B._______ gering sei, da bekannt sei, dass diese derartige Bestätigungen auf Wunsch der Betroffenen ausstelle. Ferner vermöchten die eingereichten Beweismittel an der Einschätzung des BFM, wonach der Beschwerdeführer keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung habe, nichts zu ändern. Das Gericht kommt diesbezüglich zu keinem anderen Schluss. Die eingereichten Beweismittel beweisen lediglich die Identität des Beschwerdeführers, den Tod (…), die daran anschliessenden Unruhen und den Lynchmord am Polizisten – Sachverhaltselemente, die weder vom BFM noch vom Gericht in irgendeiner Weise bestritten werden. Die Vorinstanz hat ihre Entscheidung auf die Protokolle abgestützt und diese richtig in die Entscheidfindung mit einbezogen. Insgesamt hat sie den vorgebrachten Sachverhalt
D-8095/2009 in genügender Weise abgeklärt und gewürdigt. Nach dem Gesagten ist demnach davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel in der Entscheidfindung des BFM Eingang gefunden haben und nicht unberücksichtigt geblieben sind. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt ausreichend festgestellt. Bei dieser Sachlage besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung aufzuheben, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und seien andererseits als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Tötung (…) über fast zwei Jahre hinweg von der SLA und der Polizei behelligt und belästigt worden sei. Der Tod (…) sei nicht als gezielte Verfolgung zu verstehen und liege zudem zu weit in der Vergangenheit, um in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kausal für die Ausreise zu sein. Der Beschwerdeführer hat zu Protokoll gegeben, dass sich unmittelbar nach dem Tod (…) ungefähr zwei- bis dreihundert Menschen vor dem Salon versammelt hätten (vgl. A 13/14, A 25). Später seien er und seine Familie aufgefordert worden, über die Angelegenheit zu schweigen, ansonsten ihnen der Leichnam nicht übergeben werde oder sie selber getötet würden. Ungeachtet dessen hätten er und sein Vater Beschwerden bei den Sicherheitskräften und Menschenrechtsorganisationen eingereicht. Nach dem Tod (…) seien sie immer wieder von der SLA belästigt worden, da die Soldaten immer noch befürchtet hätten, dass gegen sie ein Verfahren eingeleitet werde. Daran habe sich auch mit dem Wegzug nach B._______ nichts geändert (vgl. A 13/14, S. 7). Das Gericht erachtet es – wie nachfolgend aufzuzeigen und den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz entsprechend – als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer und seine Familie von der SLA und der Polizei derart bedroht worden sein sollen, nur um zu verhindern, dass das Geschehene öffentlich werde. Der Beschwerdeführer hat sowohl in der Befragung als auch in der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass er angehalten worden sei, die Angelegenheit nicht an die grosse Glocke zu
D-8095/2009 hängen und diese mit viel Diskretion zu handhaben. Diese Aussagen des Beschwerdeführers erwecken den Eindruck, der Vorfall habe kein grosses Aufsehen erregt und dies müsse für die Behörden auch so bleiben, und stehen damit im eklatanten Widerspruch zu den eingereichten Beweismitteln. In der Beschwerde wird immer wieder betont, dass die Tötung (…) Auslöser für Unruhen und dem Lynchmord am F._______ der Polizei gewesen sei. Unter Berücksichtigung der etlichen Beweismittel stellt das Gericht fest, dass der Tod (…) ein viel beachtetes Ereignis in Sri Lanka gewesen sein muss. Unmittelbar nach dem Vorfall haben sich – gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers und den eingereichten Zeitungsberichten – mehrere hundert Menschen vor dem Salon versammelten; der Vorfall hat den eingereichten Zeitungsartikeln entsprechend ein grosses mediales Echo gefunden. Sämtliche angebliche Geheimhaltungsversuche von Seiten der Regierung haben sich mit der grossen Beachtung, die der Vorfall offenbar im unmittelbaren Anschluss an die Tötung gefunden hat, erübrigt. Ferner hat der Vater des Beschwerdeführers bei der Polizei (vgl. A 13/14 S. 6) und später bei der Menschenrechtskommission Sri Lanka von E._______ Anzeige erstattet, sich somit erneut nicht an die angeblichen Vorgaben der Sicherheitskräfte gehalten, die Sache totzuschweigen. Des Weiteren finden sich in den Anhörungsprotokollen zur angeblichen jahrelangen Verfolgung durch die SLA nur unsubstantiierte Angaben: Er sei belästigt und eingeschüchtert worden und habe kein Ruhe gefunden (A 13/14 S. 12). Schliesslich finden sich in den Befragungs- und Anhörungsprotokollen widersprüchliche Angaben den angeblichen Tatzeugen G._______ betreffend. So gab der Beschwerdeführer erst zu Protokoll, es gebe keine Zeugen (vgl. A 13/14 F 51, F 66) respektive der angebliche Zeuge gehöre ebenfalls zur Gruppe der Soldaten (vgl. A 13/14 F 67), um sodann in der Beschwerde vom Zeugen und Freund namens G._______ zu sprechen. In der Beschwerde wurde ausgeführt, G._______ sei im Zusammenhang mit dem Lynchmord am F._______ und angeblicher Unterstützung der LTTE festgenommen, sodann aber aus Mangel an Beweisen wieder freigelassen worden; in der Eingabe vom 22. Dezember 2011 wurde festgehalten, G._______ sei gegen Bestechung aus der Haft entkommen und nach Frankreich geflüchtet. Aufgrund der etlichen Rollenwechsel, die G._______ im Laufe des Beschwerdeverfahrens durchlaufen hat und der damit geschaffenen Widersprüche, müssen auch diese Vorbringen als unglaubhaft qualifiziert werden. Unbesehen davon vermöchte der Zeuge G._______ gemäss Aktenlage ohnehin nur ein Sachverhaltselement –
D-8095/2009 nämlich den Tod (…) – zu bezeugen, welches weder von der Vorinstanz noch vom Gericht bestritten wird. In Anbetracht dieser Umstände – insbesondere auch hinsichtlich der Tatsache, dass weder der Beschwerdeführer noch sonst jemand aus seiner Familie jemals politisch aktiv gewesen ist – ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum die Sicherheitskräfte ein Interesse daran gehabt haben sollten, den Beschwerdeführer während zweier Jahre weiter zu behelligen. Schliesslich vermögen auch die Ausführungen und die eingereichten Beweismittel die von der Vorinstanz zu Recht gehegten Zweifel an der angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers durch die SLA nicht zu entkräften. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, die angeblich fast zwei Jahre dauernde Verfolgung durch die SLA glaubhaft zu machen. Da die angeblich zwischen dem Tod (…) und seiner Ausreise erlittenen Behelligungen und Benachteiligungen zu Recht als unglaubhaft qualifiziert wurden, ist deren Asylrelevanz nicht zu prüfen. Demgegenüber sind die Vorbringen des Beschwerdeführers den Tod (…) betreffend durchaus glaubhaft, jedoch – wie nachfolgend aufzuzeigen – als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Dass der Tod (…) ein äusserst tragisches und traumatisierendes Erlebnis für den Beschwerdeführer darstellt, ist für das Gericht verständlich und wird auch von der Vorinstanz in ihrer Verfügung nirgends bestritten. Wie der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 8. Mai 2008 zu Protokoll gab, war weder er (…) noch sonst jemand aus der Familie politisch aktiv. Der Beschwerdeführer stellte fest, dass es ihm rätselhaft sei, warum (…) erschossen wurde, er sei ein anständiger und ruhiger Kerl gewesen, eine Person, die mit Gewalt nichts zu tun gehabt habe. Es ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich beim Tod (…) um ein, wenn auch äusserst tragisches, Versehen handelt, welches nicht als gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verstehen ist. Ferner liegen zwischen dem Tod (…) und der Ausreise des Beschwerdeführers am (…) fast zwei Jahre, weshalb zwischen diesen Ereignissen kein ausreichender zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang besteht. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
D-8095/2009 der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Eingabe vom 22. Dezember 2011 die Teilnahme des Beschwerdeführers am Heldengedenktag vom 27. November 2011 in H._______ und somit subjektive Nachfluchtgründe geltend. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund der einmaligen Teilnahme an einer Veranstaltung in der Schweiz nicht über ein ausreichendes politisches Profil, welches ihn bei einer Rückkehr in den Heimatstaat als gefährdet erscheinen lässt. Darüber hinausgehend handelt es sich um eine nicht weiter substantiierte Tatsachenbehauptung, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen. Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 23. November 2009, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend der fast zwei Jahre dauernden Verfolgung durch die SLA als unglaubhaft und der Tod (…) als nicht asylrelevant qualifiziert wurden, ist mithin vollumfänglich zu entsprechen. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die in der Beschwerde weiter gemachten Ausführungen und Einwände sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
D-8095/2009 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.3 Der Vollzug der Wegweisung wurde mit der Verfügung vom 23. November 2009 zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben, weshalb sich zum jetzigen Zeitpunkt Ausführungen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs erübrigen. Auf die in der Eingabe vom 22. Dezember 2011 diesbezüglich gemachten Ausführungen ist somit nicht weiter einzugehen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag ist mit dem am 27. Januar 2010 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D-8095/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 27. Januar 2010 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: