Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-8080/2015
Urteil v o m 2 1 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichter Daniele Cattaneo, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. November 2015 / N (…).
D-8080/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 13. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. September 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (vgl. vorinstanzliche Akten A4). Im Anschluss wurde ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt, das gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei (vgl. A5). B. Mit Verfügung vom 26. November 2015 – eröffnet am 4. Dezember 2015 – trat das SEM in Anwendung von Art 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukommt, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2014 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe. Gemäss Dublin-III-VO sei daher Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, in dessen Rahmen die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe werde vorbringen können. Die Behauptung, nach der Asylgesuchstellung in Ungarn in den Irak zurückgekehrt und erst im Juli 2015 wieder in den Dublin-Raum eingereist zu sein, vermöge die Beschwerdeführerin mit dem eingereichten Schreiben der Gemeinde C._______ – einem leicht fälschbaren Dokument – nicht zu belegen, weshalb nicht von einem Erlöschen der Zuständigkeit Ungarns gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgegangen werden könne. Auch die Anwesenheit einer (Verwandten) der Beschwerdeführerin in der Schweiz vermöge die Zuständigkeit Ungarns
D-8080/2015 nicht zu widerlegen. Ungarn sei Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das Land nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und kein korrektes Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführen würde. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, um gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu verfügen. Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ([…]) sei darauf hinzuweisen, dass Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und als zuständiger Dublin-Staat verpflichtet sei, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Ungarn der Beschwerdeführerin eine benötigte medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. C. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Eintreten auf das Asylgesuch ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Ziel sei es gewesen, in die Schweiz zu gelangen. Sie sei jedoch am 29. Oktober 2014 in Ungarn festgenommen worden. Nach der Freilassung sei sie umgehend in den Irak zurückgeflogen. Das bereits bei der Vorinstanz eingereichte Bestätigungsschreiben und das beiliegende ärztliche Schreiben vom 6. August 2015 würden ihre Rückkehr in den Irak belegen. Nach einem rund neunmonatigen Aufenthalt im Irak sei sie am 12. August 2015 in die Schweiz eingereist. Das Flugticket könne sie nicht vorweisen, da der Schlepper dieses weggeworfen habe. Da sie das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten mehr als drei Monate verlassen habe, sei die Zuständigkeit Ungarns gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen. Im Übrigen würden Asylsuchende in Ungarn menschenunwürdig behandelt und auch sie müsste dort mit einer solchen Behandlung rechnen. Zudem fürchte sie sich vor einer Auslieferung von Ungarn in die D._______, wo sie gesucht werde.
D-8080/2015 D. Am 14. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2015 – eröffnet am 21. Dezember 2015 – räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen. F. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein. G. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine vom 22. Dezember 2015 datierende Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2016 bewilligte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Auf entsprechende Einladung (Instruktionsverfügung vom 18. März 2016) beantragte das SEM in seiner Vernehmlassung vom 1. April 2016 die Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 21. April 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-8080/2015 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff.1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach
D-8080/2015 Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Akts, der rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). 4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D-8080/2015 5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Angesichts der Beschwerdegutheissung erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 650.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D-8080/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung vom 26. November 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 650.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniele Cattaneo Susanne Burgherr
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