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Bundesverwaltungsgericht 07.01.2010 D-8079/2009

7. Januar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,142 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-8079/2009 sch/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 7 . Januar 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._________, Geburtsdatum unbekannt, Staatsangehörigkeit unbekannt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2009 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8079/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, der angab, Staatsangehöriger von Sierra Leone und am (...) geboren worden zu sein, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 1. Oktober 2009 verliess und am 13. Oktober 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein vom BFM beauftragter Arzt am 22. Oktober 2009 beim Beschwerdeführer ein Handröntgen durchführte, aufgrund dessen er zum Schluss gelangte, das Knochenalter des Beschwerdeführers betrage 19 Jahre oder mehr, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 3. November 2009 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. November 2009 im Wesentlichen geltend machte, er habe zeitlebens in B.________ (C.________ Region) gelebt und stamme von Eltern ab, die von Gambia nach Sierra Leone gekommen seien, dass sein Vater während des Krieges im Jahre 1998 ums Leben gekommen und seine Mutter einige Monate später einer Krankheit erlegen sei, dass er nach dem Tod seiner Eltern ein Jahr lang bei einem Freund seines Vaters gewohnt habe, da er in Sierra Leone keinerlei Verwandte habe, dass dieser ihn anschliessend zurück ins elterliche Haus gebracht und dort sich selbst überlassen habe, dass er dort einzig von einem Mädchen, mit dem er seit 2003 ein Liebesverhältnis habe, unterstützt worden sei, dass die Familie dieses Mädchens indessen gegen ihre Beziehung gewesen sei und dessen Vater sogar gedroht habe, er werde ihn töten, falls er nicht von seiner Tochter ablasse, dass seine Freundin eines Tages zu ihm gekommen sei und ihm gesagt habe, sie sei schwanger, dass sie einige Tage später in seinem Haus zwecks Abtreibung ein Medikament eingenommen habe, D-8079/2009 dass sie über Bauchschmerzen geklagt habe und verstorben sei, dass auf sein Schreien hin Nachbarn erschienen seien, die die Familie seiner Freundin informiert hätten, dass er zum Freund seines Vaters geflohen sei, der ihm gesagt habe, er (der Beschwerdeführer) könne nicht bei ihm bleiben, da er sonst auch ihn in Gefahr bringen werde, zumal die Familie des Mädchens überall nach ihm suche, dass der Freund seines Vaters ihn nach Freetown gebracht habe, wo er ihn einem Geschäftsmann übergeben habe, der ihn in die Schweiz gebracht habe, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 – eröffnet am 22. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe zu seinem Heimatort und Sierra Leone nur ungenaue, oberflächliche und tatsachenwidrige Angaben gemacht, dass er die Nachbarorte von B.________ oder die nächstgrössere Ortschaft nicht habe bezeichnen können, und die von ihm genannten Dörfer nicht korrekt seien, dass B.________ nicht in der C.________ Region beziehungsweise D.________ Region liege, dass er keine der grossen Diamantengesellschaften habe bezeichnen können, obwohl sein Vater Diamantenhändler gewesen sei, dass er zu seinem Reiseweg von B.________ nach Freetown keine präzisen Angaben habe machen können, dass er nicht gewusst habe, welchen Ethnien seine Freundin beziehungsweise der Freund seines Vaters angehörten, obwohl dies für jeden Sierraleoner aufgrund des Namens klar sei, D-8079/2009 dass er auch die Autokennzeichen von Sierra Leone falsch beschrieben habe, dass angesichts der kaum vorhandenen Kenntnisse zu Sierra Leone und B.________ erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Identität des Beschwerdeführers und seiner Herkunft bestünden, dass er zudem angeführt habe, nie ein Ausweisdokument besessen zu haben und auch keines beibringen zu können, da er in Sierra Leone niemanden kenne, der ihm dabei helfen könne, dass ein derartiges Desinteresse am Besitz eines Ausweisdokumentes wenig plausibel erscheine, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe niemanden, der ihm helfen könne, nicht den Tatsachen entspreche, habe doch der Freund seines Vaters ihn bis zur Ausreise unterstützt, so dass er sich an diesen hätte wenden können, dass die geschilderten Reisemodalitäten ein starkes Indiz für die Nichtabgabe von Reisepapieren seien, da er weder habe sagen können, mit welcher Fluggesellschaft er gereist sei noch, wo die Zwischenlandung stattgefunden habe, dass er sich hinsichtlich der für die Reise verwendeten Dokumente widersprüchlich geäussert habe, habe er doch einerseits gesagt, er habe nie ein Dokument vorgezeigt, andererseits dargelegt, er habe ein Dokument beim Check-In vorgelegt, dass seine Aussage, er habe bei der Einreise in den Schengen-Raum kein Dokument vorweisen müssen, angesichts der strengen EU-Einwanderungsbestimmungen offensichtlich tatsachenwidrig sei, dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe die Umstände seiner Reise in die Schweiz sowie seine Identität und Herkunft bewusst zu verschleiern versucht, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Reisepapieren seine Identität nicht feststehe und keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren bestünden, D-8079/2009 dass durch das Resultat der Knochenanalyse das vom Beschwerdeführer behauptete Alter zweifelhaft erscheine, die Identitätstäuschung jedoch praxisgemäss nicht feststehe, dass aufgrund des Aussehens des Beschwerdeführers, seiner ungenauen Angaben zu den Familienverhältnissen, der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Reisedokumenten und der offensichtlich unzutreffenden Angaben zum Reiseweg davon auszugehen sei, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine volljährige Person, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe seit 2003 ein Liebesverhältnis mit seiner Freundin gehabt, ein weiteres Indiz für die Angabe eines falschen Geburtsjahres sei, würde dies doch bedeuten, dass er seit seinem 10. Lebensjahr liiert gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer auch widersprüchliche und unplausible Angaben zu seinen Ausreisegründen gemacht habe, dass er bei der Anhörung gesagt habe, der Vater seiner Freundin habe ihm mit dem Tod gedroht, und deren Bruder habe ihn einmal geschlagen, dass er im Widerspruch dazu angegeben habe, der Bruder seiner Freundin habe ihn mit zwei seiner Freunde angegriffen und derart geschlagen, dass er eine Woche lang "nur dagelegen sei", dass er sich schliesslich nicht mehr auf die Strasse getraut habe, dass sich der Freund seines Vaters nach diesem Angriff zum Vater seiner Freundin begeben und mit diesem gesprochen habe, wonach Ruhe geherrscht habe, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 24. Dezember 2009 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 29. Dezember 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei D-8079/2009 festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht durchführbar sei und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass er zudem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei eventuell bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass Amtssprachen des Bundes gemäss Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Deutsche, Französische und Italienische sind, D-8079/2009 dass die in englischer Sprache verfasste Beschwerde aufgrund deren leichter Verständlichkeit ohne präjudizielle Wirkung als rechtsgenüglich entgegengenommen wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass aufgrund des oben Gesagten auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass auch auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, da der Be- D-8079/2009 schwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe sinngemäss rügt, er sei von der Vorinstanz zu Unrecht als volljährig betrachtet worden, dass er im Rahmen des Asylverfahrens keinerlei Identitätspapiere zu den Akten gab, mit denen er das von ihm angegebene Geburtsdatum belegen konnte, dass er lediglich geltend machte, seine Mutter habe ihm gesagt, er sei am 17. September 1993 geboren worden (vgl. act. A1/12 S. 1), dass eine vom BFM in Auftrag gegebene Knochenaltersschätzung ergab, das chronologische Alter des Beschwerdeführers liege bei 19 Jahren oder höher, dass das BFM aufgrund des Aussehens des Beschwerdeführers und diverser Ungereimtheiten in seinen Aussagen zum Lebenslauf zur Auffassung gelangte, bei ihm handle es sich um eine volljährige Person, dass durch das Ergebnis der Knochenaltersschätzung zwar nicht zwingend auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, diese aber zumindest ein Indiz für die Annahme derselben darstellt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.), D-8079/2009 dass das BFM im Rahmen einer Gesamtbeurteilung aufgrund des Aussehens, der Erscheinung und der Aussagen anlässlich der Befragung zum Alter, zu den Ursachen der Papierlosigkeit und zum Reiseweg von der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen durfte, zumal gemäss gefestigter Rechtsprechung die asylsuchende Person in materieller Hinsicht die Beweislast dafür trägt, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht wird, da sie aus dieser Tatsache Rechte zu ihren Gunsten ableiten will (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b; EMARK 2001 Nr. 22 und 23; EMARK 2004 Nr. 30 E. 4.1; alle unter Verweis auf Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), ansonsten die asylsuchende Person die Folgen der Beweislosigkeit trägt, dass dem Beschwerdeführer während der Erstbefragung vom 3. November 2009 das Ergebnis der Knochenaltersschätzung vom 22. Oktober 2009 mitgeteilt und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. act. A1/12 S. 9 f.), seine Einwände indessen nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen können, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass der Feststellung des BFM, welcher der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, aufgrund seiner widersprüch- D-8079/2009 lichen und unsubstanziierten Schilderungen zu den für die Reise benötigten Papieren, den Gegebenheiten zu seiner Herkunftsregion und den Angaben zu seiner Reise sei davon auszugehen, dass er mit eigenen Reisepapieren in die Schweiz gereist sei und diese in der Folge pflichtwidrig den Asylbehörden nicht abgegeben habe (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG), beizupflichten ist, dass diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 12. November 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts der in der vorinstanzlichen Verfügung dargelegten zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen als haltlos erweisen, dass anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, zumal der Beschwerdeführer diesen nichts Substanzielles entgegenhält, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu- D-8079/2009 mutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einem Vollzug der Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.), D-8079/2009 dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und – soweit aktenkundig – um einen gesunden Mann handelt, dem es zuzumuten ist, sich wieder in seinem Herkunfts- oder Heimatstaat einzugliedern, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen gegenstandslos werden, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, das BFM habe Daten an die heimatlichen Behörden weitergeleitet, weshalb der Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8079/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (vorab per Telefax, per Kurier) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 13

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