Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-8078/2015
Urteil v o m 3 1 . Dezember 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), vertreten durch Johannes Balthasar Oertle, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 9. November 2015 / N (…).
D-8078/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 5. August 2015 in die Schweiz, wo er am 7. August 2015 um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 17. August 2015 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 25. August 2015 wurde er eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er in Albanien in eine Blutrache verwickelt sei. Als Beweismittel reichte er diverse Schreiben über das Committee of Nationwide Reconciliation (nachfolgend: Komitee) sowie – jeweils mit englischer Übersetzung – ein Strafurteil, ein Schreiben des Anwalts des Vaters des Beschwerdeführers, eine Bestätigung der Invalidität des Vaters, eine notarielle Erklärung des Vaters, ein Bestätigungsschreiben der Blutfehde, ausgestellt vom Komitee am (…) und ein Schreiben des Dorfvorstehers von B._______ vom (…) ein. C. Das SEM ersuchte daraufhin die Schweizerische Botschaft in C._______ (nachfolgend: Botschaft) um nähere Abklärungen. Am 12. Oktober 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungen der Botschaft. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Ergebnissen. D. Mit Verfügung vom 9. November 2015 (Eröffnung frühestens am 10. November 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern vier und fünf der angefochtenen Verfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei überdies Einsicht in die Botschaftsabklärung zu gewähren. Schliesslich wurde um Ge-
D-8078/2015 währung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. Als Beweismittel wurden ein Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers von B._______ vom (…), inklusive Übersetzung sowie ein angeblich bereits an die Vorinstanz gesendetes Schreiben vom 6. November 2015 eingereicht. F. Am 15. Dezember 2015 (Poststempel) wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. G. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben des Komitee vom (…) mit Übersetzung ins Englische sowie ein Schreiben des Beschwerdeführers, welches das SEM zur Einsicht in sein Dossier beim Komitee ermächtigt, ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht. In den vorinstanzlichen Akten befindet sich kein Rückschein. Die angefochtene Verfügung ist auf den 9. November 2015 datiert. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erfolgte die Eröffnung damit frühestens am 10. November 2015, so dass die am 10. Dezember 2015 eingereichte Beschwerde als fristgerecht zu erachten ist. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
D-8078/2015 teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die vorliegende Beschwerde beschränkt sich auf eine Anfechtung des angeordneten Wegweisungsvollzugs, während die vorinstanzliche Verfügung betreffend den Asylpunkt sowie die Wegweisung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Wegweisungsvollzugspunkt nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-8078/2015 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er albanischer Staatsangehöriger sei und aus B._______ stamme. Sein Vater habe (…) 2008 (…) einen Unfall verursacht und dabei einen Passanten [verletzt], der kurz darauf im Spital seinen Verletzungen erlegen sei. Sein Vater sei deswegen strafrechtlich belangt worden. Zudem habe die Familie des Verstorbenen der Familie des Beschwerdeführers Rache geschworen. Ein Versöhnungsgespräch zwischen dem Ehemann seiner Tante väterlicherseits und der Opferfamilie, bei welchem der Dorfälteste als Vermittler aufgetreten sei, sei erfolglos geblieben. Die Opferfamilie habe das Angebot, die Bestattungskosten zu übernehmen, ausgeschlagen und stattdessen daran festgehalten, sich rächen zu wollen. Nach dem Unfall sei die Familie des Beschwerdeführers zweimal bedroht worden. Aus Angst sei der Beschwerdeführer mehrheitlich zu Hause geblieben und habe sein Zuhause in der Regel nur in Begleitung eines Onkels mütterlicherseits verlassen. Aus Angst hätten sie die Polizei jedoch nicht eingeschaltet. Im Jahre 2012 habe wiederum ein Versöhnungsgespräch stattgefunden, welches erneut erfolglos verlaufen sei. Die Söhne des Opfers seien längere Zeit im Ausland gewesen, so dass es längere Zeit zu keinen Zwischenfällen gekommen sei. Einer sei jedoch vor etwa einem Jahr zurückgekehrt, wodurch der Beschwerdeführer nun wieder mehr Angst um sein Leben habe. 4.4 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Blutrache nicht glaubhaft sei. Das anlässlich der Abklärung der Botschaft geführte Gespräch mit der Opferfamilie habe ergeben, dass die Familie des Opfers nie die Absicht gehabt habe, sich zu
D-8078/2015 rächen. Vielmehr würden auch sie von einem Unfall ausgehen und sie hätten der Familie des Beschwerdeführers bereits vergeben. Überdies sei der Vater des Beschwerdeführers mit dem Opfer verwandt. Die Abklärungen hätten überdies ergeben, dass es sich beim Schreiben des Komitees mit grosser Wahrscheinlichkeit um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Der Bürgermeister von B._______ habe schliesslich ausgesagt, dass nie eine Blutfehde bestanden habe. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Feststellungen zu widerlegen. 4.5 Der Beschwerdeführer wendete gegen diese Argumentation auf Beschwerdeebene ein, dass ihm die Erkenntnisse der Botschaftsabklärung nur ungenügend offengelegt worden seien. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine gänzliche Offenlegung des Berichts, allenfalls unter Abdeckung geheimhaltungsbedürftiger Passagen, sprächen. Es sei im Spital nie zu einem Gespräch zwischen der Opferfamilie und seiner Familie gekommen und somit habe auch keine Versöhnung stattfinden können. Der Kanun unterscheide zwischen Verzicht und Verzeihung und nur bei Ersterem würden keine Rachehandlungen stattfinden. Ein solcher Verzicht liege jedoch nicht vor. Es ist überdies anzunehmen, dass sich die Opferfamilie anlässlich der Nachfrage der Botschaft nicht zur Racheabsicht bekannt habe, da Blutrache in Albanien eine schwere Straftat darstelle. Der Dorfvorsteher habe in zwei Schreiben bestätigt, dass eine Blutfehde bestehe. Er könne sich aufgrund seines Amtes eine Falschangabe nicht leisten, insbesondere da er sich dadurch einer Ehrverletzung gegenüber den namentlich erwähnten Mitgliedern der Opferfamilie schuldig machen würde. Der Beschwerdeführer könne sich die mündlichen Äusserungen des Dorfvorstehers gegenüber der Botschaft nur dadurch erklären, dass er die Blutrache verneint habe, um nicht als eine Art Nestbeschmutzer aufzutreten. Den Schreiben des Dorfvorstehers sei daher ein grösseres Gewicht beizumessen. Schliesslich liege auch ein authentisches Schreiben des Komitees vor. Solche Schreiben seien nur schwer käuflich zu erwerben. Der Beschwerdeführer werde sich bemühen, die betreffenden Fallakten beim Komitee zu beschaffen und nachzureichen. 5. 5.1 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzulegen, dass er aufgrund einer Blutfehde gefährdet sei. Der Unfall, welcher die Blutfehde angeblich ausgelöst haben soll, ereignete sich im Jahre 2008, während der
D-8078/2015 Beschwerdeführer seine Heimat erst im Jahre 2015 verliess. Der Beschwerdeführer vermochte nicht nachvollziehbar zu erklären, wieso er sich trotz angeblicher Gefährdung erst sieben Jahre nach dem Unfall zur Flucht entschlossen habe. Die dafür abgegebene Erklärung, die beiden Söhne des Getöteten hätten längere Zeit im Ausland gelebt (act. A7 F90), überzeugt nicht. Darüber hinaus ergeben sich aus den Akten auch keine glaubhaften Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer jemals konkret gefährdet gewesen wäre. So erschöpfen sich seine Ausführungen zur Gefährdung seiner Person in pauschalen und zum Teil widersprüchlichen Äusserungen (vgl. act. A5 S. 5 f. und act. A7 F43 bis F46, F67 bis F87, F101 bis F106). Die Ergebnisse der Botschaftsabklärung bestätigen die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Einwände des Beschwerdeführers gegenüber diesen Abklärungsergebnissen vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen. Zum Vorwurf, die beteiligten Familien hätten sich nie im Spital getroffen, so dass es auch zu keiner Versöhnung habe kommen können, ist zu erwähnen, dass diesbezüglich eine Ungenauigkeit in der Formulierung des SEM vorliegt. Auch in der Botschaftsabklärung wurde nie explizit ausgeführt, die Familie des Beschwerdeführers habe diejenige des Opfers im Spital besucht. Der entsprechende Passus in der Abklärung lautet vielmehr dahingehend, dass die Familie des Beschwerdeführers im Zeitraum, als sich beide Väter im Spital befunden hätten, um Vergebung gebeten habe und die Opferfamilie nach dem Ableben des Opfers vergeben habe. Beim angeblichen Treffen der beiden Familien im Spital handelt es sich somit lediglich um eine (interpretative) Ungenauigkeit im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wodurch das Argument des Beschwerdeführers ins Leere geht. Der Einwand, die Familie des Opfers hätte – in der Terminologie des Kanuns gesprochen – auf die Blutrache "verzichten" müssen, überzeugt nicht, zumal aus den Abklärungen – ungeachtet der verwendeten Terminologie – inhaltlich eindeutig hervorgeht, dass die Opferfamilie zu keinem Zeitpunkt Rache habe nehmen wollen. Zu den eingereichten Schreiben des Komitees ist ebenfalls auf die Abklärung zu verweisen, worin ausgeführt wurde, dass es sich dabei wohl um Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte. Somit kann den Schreiben nur ein sehr geringer Beweiswert beigemessen werden, sodass ihnen in Anbetracht der vorangehenden gewichtigen Unglaubhaftigkeitsmomente keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann. Gleich verhält es sich mit den Bestätigungsschreiben des Bürgermeisters, zumal er gegenüber der Botschaft den Schreiben widersprechend ausführte, es bestehe keine Blutfehde. Wieso er sich – wie vom Beschwerdeführer behauptet – unwahr gegenüber
D-8078/2015 der Botschaft äusserte, um nicht als Nestbeschmutzer zu gelten, gleichzeitig aber ungeachtet dieser Befürchtung eine schriftliche Bestätigung ausstellte, ist nicht nachvollziehbar. 5.2 Zur Rüge, dem Beschwerdeführer sei nur unzureichend Einblick in die Botschaftsabklärung gewährt worden, ist festzuhalten, dass ihm hinreichend Gelegenheit geboten wurde, sich wirksam zu den Ergebnissen zu äussern. So wurde ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs sowohl offengelegt, auf welche Quellen sich die Botschaftsabklärung stützt, als auch welche Ergebnisse aus der Abklärung resultierten. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, sowohl mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 als auch mit der Beschwerdeschrift zu den Abklärungsergebnissen Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wie auch des Beschwerdeverfahrens bestand zudem genügend Möglichkeit, etwaige weitere Beweismittel hinsichtlich der Blutfehde einzureichen, so dass keine gesonderte Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel zu setzen ist. Zudem ergibt sich aus der Botschaftsabklärung, dass der Vorsitzende des Komitees nicht in der Lage war, der Botschaft Unterlagen über den Fall vorzulegen, sondern darauf hinwies, für weitere Informationen zuerst mit der Familie des Beschwerdeführers telefonischen Kontakt aufnehmen zu müssen. Auch deswegen erübrigt sich die Ansetzung einer Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel beziehungsweise die Vornahme diesbezüglicher Instruktionsmassnahmen. 5.3 Somit sind keine Gründe ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte erweist sich der Vollzug der Wegweisung ferner auch als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-8078/2015 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Aufgrund obiger Erwägungen ist die Beschwerde als zum vornherein aussichtlos zu erachten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ist somit abzuweisen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-8078/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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